projekte
20a M 1573/16•AG Syke, 2016-12-22, 20a M 1573/16
20a M 1573/16Gericht erster Instanz22.12.2016
Entscheidungsdatum: 2016-12-22
Aktenzeichen: 20a M 1573/16
ECLI: ECLI:DE:AGSYKE:2016:1222.20A.M1573.16.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2016, 33257
GründeMit Antrag vom 28.10.2016, auf den Bezug genommen wird, begehrt der Gläubigervertreter die Feststellung, dass die Tochter des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens teilweise unberücksichtigt bleibt. Zur Begründung trägt er vor, sie habe sowohl gegen ihren Vater als auch gegen ihre Mutter gleichermaßen einen Unterhaltsanspruch. Die Einkommen der Unterhaltspflichtigen Eltern stünden zu einander im Verhältnis 73 : 27 und hiernach würde der Unterhaltsanspruch der Tochter Julia zu 73 % vom Schuldner und zu 27 % von der Mutter getragen.
Der Schuldner, der zu dem Antrag gehört wurde, erhob keine Einwendungen.
Gemäß § 850c IV ZPO kann die Anordnung der (teilweisen) Nichtberücksichtigung einer an sich unterhaltsberechtigten Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens erfolgen, wenn die Person eigene Einkünfte erzielt und es der Billigkeit entspricht, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts vor.
Zu den eigenen Einkünften der unterhaltsberechtigten Tochter, die deren Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken können, gehört auch der von der Mutter zu gewährende (Natural-)Unterhalt.
Weitere, gegebenenfalls diesen Betrag im Einzelfall anders zu beurteilende Faktoren wurden vom Schuldner nicht vorgetragen.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.