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11 KLs 510 Js 531/22 (50/23)•LG Aurich, 2025-06-24, 11 KLs 510 Js 531/22 (50/23)
11 KLs 510 Js 531/22 (50/23)Kantonsgericht24.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-24
Aktenzeichen: 11 KLs 510 Js 531/22 (50/23)
ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2025:0624.11KLS510JS531.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33451
Tenor: Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln, des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln in zwei Fällen.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 7.217,50 € wird angeordnet.
Die sichergestellten Dopingmittel werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
GründeI.
Der Angeklagte wurde am 1992 in A. geboren. Er ist ledig und hat eine minderjährige Tochter. Diese lebt bei der Kindesmutter und ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten. Beide teilen sich das Sorgerecht.
Der Angeklagte absolvierte im Jahr 2012 seinen Realschulabschluss. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Nach Abschluss der Ausbildung war der Angeklagte für ca. zwei Jahre in seinem Ausbildungsbetrieb tätig. In der Zeit von 2020 bis 2023 arbeitete der Angeklagte bei einer Tochterfirma von V.. Dort erwirtschaftete er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400,00 €. Der Angeklagte gab die Stelle bei der Tochterfirma von V. auf, um in einem Unternehmen, dass sich auf die Herstellung von Calisthenics Bars und Parks spezialisierte, zu arbeiten. Dort war der Angeklagte zunächst als Assistent der Geschäftsführung und im Anschluss im Bereich Projektleitung und Projektkoordination tätig. Diese Stelle kündigte der Angeklagte wiederum und bewarb sich für eine andere Stelle. Sodann geriet der Angeklagte in die Beschäftigungslosigkeit. Bis zum Ende des Jahres 2024 absolvierte der Angeklagte eine Weiterbildung in dem Bereich digitaler Vertrieb. An die Weiterbildung schlossen sich Bewerbungs- und Vermittlungstrainings an. Seit dem 01.05.2025 ist der Angeklagte als Karosseriebauer in der Unfallinstandsetzung in A./H. beschäftigt.
Der Angeklagte fing ungefähr im Jahr 2017 mit dem Body-Building an. Er nahm unter anderem an Body-Building-Wettkämpfen teil und richtete seinen Lebensstil nach den Wettkämpfen aus. Er gewann u.a. einmal die deutsche Meisterschaft und zwei regionale Meisterschaften. Größere Erfolge, die ein Einkommen generierten oder ein Sponsoring nach sich zogen, erzielte der Angeklagte jedoch nicht. Für die Wettkampfteilnahmen stellte der Angeklagte seine Ernährung um und aß sehr viel Fleisch. Zudem nahm er diverse Präparate ein, um seinen Körper aufzubauen, Muskeln zu generieren und ausreichend Regeneration und Schlaf sicherzustellen. Dabei nahm der Angeklagte selbst auch Substanzen wie z.B. Testosteron u.ä. ein. Die Substanzen injizierte sich der Angeklagte dabei jeweils selbst. Aufgrund der Einnahme der Präparate leidet der Angeklagte noch an einer Verdickung der Herzwand von ca. 16 mm, die sich nur langsam regeneriert. Zudem sind die natürliche Testosteron-Produktion und Zeugungsfähigkeit des Angeklagten durch die Einnahme der Substanzen gestört. Im Dezember 2021 erlitt der Angeklagte einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule, der ihn noch immer im Nackenbereich einschränkt. Ferner erlitt er einen Abriss der Bizeps-Sehne. Aufgrund dieser Verletzungen fasste der Angeklagte den Entschluss, an keinen Wettkämpfen im Body-Building Bereich mehr teilzunehmen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht E. verurteilte den Angeklagten am 29.05.2017 wegen des unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 €. Das Datum der letzten Tat war der 30.06.2016, die Rechtskraft trat am 07.06.2017 ein.
Die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Feststellungen zur Sache in dem Verfahren lauteten wie folgt:
"Der Angeklagte hielt am 30.06.2016 in seiner Wohnung in E., Z. b. M. 10, folgende Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bereit, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben:
Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung sind in dem abgekürzten Urteil nicht enthalten.
II.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht der nachfolgende Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer fest:
Im Jahr 2019 lernten sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. über die Social-Media-Plattform "I." kennen. Der Angeklagte betrieb zu diesem Zeitpunkt schon den Body-Building-Sport und nahm hierfür auch diverse Dopingmittel ein, die er über den Anbieter "b.l." erwarb. Der gesondert verfolgte G. bat den Angeklagten mit der Intention um ein Treffen, diesem Dopingmittel zu verkaufen. Im Jahr 2020 kam es dann zu einem Treffen auf einem M. M. P. in E.. Der gesondert verfolgte G. handelte zu dem Zeitpunkt bereits mit Anabolika und Dopingmitteln und wollte sich den Angeklagten als Kunden sichern. Bei dem Treffen stellten beide fest, dass sie jeweils bereits über Anbieter zum Dopingmittelbezug verfügten. Sie tauschten ihre Preislisten aus. Dabei stellte der gesondert verfolgte G. fest, dass die Verkaufspreise des Angeklagten unter seinen eigenen Einkaufspreisen lagen. Der gesondert verfolgte G. tätigte in der Folge anfangs aufgrund der günstigeren Konditionen Bestellungen bei dem Angeklagten. Der Kontakt und die Treffen zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten G. wurden stetig intensiver, es entstand eine Freundschaft. Beide teilten die Leidenschaft für den Kraftsport, sodass sie auch gemeinsam trainierten. Zudem ließen sie auch die eigenen Töchter gemeinsam spielen und eine Tanzschule besuchen.
Beide kamen in der Folge darin überein, fortan gemeinsame Bestellungen zu tätigen. Dies hatte sowohl für den Angeklagten als auch den Zeugen G. den Vorteil, dass sie aufgrund der größeren Bestellvolumen günstigere Konditionen für den Einkauf erhielten. Von diesem Zeitpunkt an gab der Angeklagte die Doping- und Arzneimittel an den Zeugen G. 1:1 im Verhältnis zum Einkaufspreis weiter. Dafür wurde ein Großteil der Dopingmittel des Angeklagten bei dem Zeugen G. gelagert und verwahrt. Der Zeuge G. hatte für die jeweiligen Dopingmittel unterschiedliche Lager in seinem Haus. Der Gesamtbestand wurde jedoch prinzipiell als gemeinsamer Bestand geführt. Jeder durfte, sofern der eigene Bestand aufgebraucht oder Mittel nicht vorrätig waren, auf den Bestand des anderen zugreifen und die Mittel veräußern. Für diesen Fall trafen sie die Abmachung, den anderen über die Entnahme zu informieren. Der gemeinsame Handelsbestand wurde durchschnittlich alle zwei bis drei Wochen durch neue Bestellungen aufrechterhalten. Die Bestellungen wurden dabei per E-Mail getätigt, das Geld wurde in Paketen über Packstationen versandt. Durchschnittlich tätigten der Angeklagte und der Zeuge G. Bestellungen in einem Volumen von monatlich ca. 4.700 €. Der Angeklagte hatte auch die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf diesen gemeinsamen Handelsbestand.
Während der Corona-Pandemie und des einhergehenden Lockdowns betreffend die Fitnessstudios richteten der Angeklagte und der Zeuge G. ein gemeinsames Fitnessstudio in der Garage des Zeugen G. ein. In diesem Fitnessstudio trainierten der Angeklagte und der Zeuge G. nahezu täglich. Der Angeklagte verfügte auch über den jederzeitigen Zugang zum Haus des Zeugen G. und dem gemeinsamen Handelsbestand an Dopingmitteln. Denn der Angeklagte erhielt u.a. die Zugangscodes für die Garage und das Haus des Zeugen G. .
Am 12.09.2021 kam es zu einer Durchsuchung bei dem gesondert verfolgten G. (vgl. II. 6.). Aufgrund dieser Durchsuchung sowie des zunehmenden Konsums von Betäubungsmitteln und des dadurch veränderten Verhaltens des gesondert verfolgten G. kam zu einem Bruch zwischen der Freundschaft und der Geschäftsbeziehung. Fortan tätigte der Angeklagte alleine neue Bestellungen und verkaufte Doping- und Arzneimittel aus seinem eigenen Bestand, den er nunmehr in seiner Wohnung lagerte.
Der Angeklagte finanzierte sich - jedenfalls zwischen 2021 bis zum 27.04.2022 - seinen Lebensstil durch den Handel mit Arznei- und Dopingmitteln. Er handelte dabei, um sich durch die fortgesetzte Begehung solcher Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Darüber hinaus verfügte er und war im Besitz von diversen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und illegalen Dopingmitten. Im Einzelnen:
Am 10.01.2021 verfügten der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S. G. in der W. S. 3b in H. über die folgenden zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Substanzen, die unter das AntiDopG fallen:
Darüber hinaus verfügten der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S. G. gemeinsam mit diesem über einen Handelsvorrat der folgenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel:
Die Arznei- und Dopingmittel hatte die beiden für einen Gesamtpreis in Höhe von 1.332,00 € erworben. Der Verkaufspreis ließ sich nicht aufklären.
Am 04.02.2021 bestellten die beiden im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge der folgenden Substanzen, die unter das AntiDopG fallen:
Darüber hinaus bestellten beide eine für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Packung mit 20 Kapseln des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Tadalafil (Cialis).
Nach Erwerb der Arznei- und Dopingmittel für einen Gesamtpreis von 2.436,00 € verkauften der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. diese gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Der Verkaufspreis ließ sich nicht aufklären.
Am 18.02.2021 verfügten der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. an der Wohnanschrift des gesondert verfolgten S. G. in der W. S. 3b in H. über die folgenden zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Substanzen, die unter das AntiDopG fallen:
Darüber hinaus verfügten der Angeklagte und der Zeuge G. an der Wohnanschrift des gesondert verfolgten S. G. über die folgenden, für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten, verschreibungspflichtigen Arzneimittel:
Die Arznei- und Dopingmittel haben beide für einen Gesamtpreis von 7.474,00 € erworben. Der Verkaufspreis ließ sich nicht aufklären.
Am 07.03.2021 bestellten der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken bei einem unbekannten Lieferanten eine für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge der folgenden Substanzen, die unter das AntiDopG fallen:
Darüber hinaus bestellte der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. im bewussten und gewollten Zusammenwirken zwei Packungen á 100 Kapseln Yohimbin-Hydrochlorid. Dieses verschreibungspflichtige Arzneimittel war ebenfalls für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Nach Erwerb der Arznei- und Dopingmittel für einen Gesamtpreis von 1.012,00 € verkauften die beiden diese an verschiedene Abnehmer weiter. Der Verkaufspreis ließ sich nicht aufklären.
Am 26.03.2021 erhielten der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. eine Lieferung mit diversen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Arznei- und Dopingmitteln. Die Lieferung erfolgte an die Firmenanschrift der "A. Mini Car UG " in der A. 15 in A.. Dabei handelte es sich um folgende Substanzen, die unter das AntiDopG fallen:
Darüber hinaus erwarben der Angeklagte und der gesondert verfolgte G. eine für den Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge der folgenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel:
Die Arznei- und Dopingmittel erwarben die beiden zu einem Gesamtpreis von 2.092,00 €. Der Verkaufspreis ließ sich nicht aufklären.
Am 12.09.2021 verfügte der Angeklagte über einen Bestand diverser zum gewinnbringenden Verkauf bestimmter Arznei- und Dopingmittel, die für ihn von dem gesondert verfolgten und verurteilten Herrn S. G. an dessen Wohnanschrift in H. in Kenntnis der Geschäfte des Angeklagten verwahrt wurden.
Darunter waren Präparate und Substanzmischungen, die gefälscht i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG, bedenklich i.S.v. § 5 AMG und in ihrer Qualität i.S.v. § 8 Abs. 2 AMG nicht unerheblich vermindert waren. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Im Einzelnen handelte es sich um nachfolgende Präparate und Substanzmischungen:
Teils zugleich und teils daneben handelte es sich um folgende Mengen von Präparaten und Substanzmischungen mit unter das AntiDopG fallenden Inhaltsstoffen, und zwar:
Der Angeklagte wusste, dass er nicht über eine schriftliche Erlaubnis für den Umgang mit den vorgenannten Substanzen verfügte. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei dem vorhandenen Handelsbestand um eine nicht geringe Menge handelte.
In dem Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 24.02.2022 verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von Doping- und Arzneimitteln. Aus diesem Handelsbestand verkaufte der Angeklagte gewinnbringend diverse Doping- und Arzneimittel an verschiedene Abnehmer aus E. und Umgebung weiter. Dabei wusste er, dass er nicht über eine schriftliche Erlaubnis für den Umgang mit diesen Substanzen verfügte. Mit seinen Abnehmern trat der Angeklagte entweder telefonisch oder über den Messenger-Dienst "T." in Verbindung. Hierüber verabredete er mit den jeweiligen Abnehmern die jeweiligen Verkaufsbedingungen. Im Einzelnen:
a)
Am 01.02.2022 verkaufte der Angeklagte an seiner Wohnanschrift jeweils eine Ampulle á 10 ml Trenbolon acetat und Drostanolon propionat zu jeweils 30 € und eine Ampulle á 10 ml Testosteron propionat zu 19 € an den gesondert Verfolgten B. O.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 79,00 € erlangt.
b)
Am 03.02.2022 verkaufte der Angeklagte in der P. S. 10 in E. 30 Ampullen á 10 ml Trenbolon enantat für 540 € an den gesondert Verfolgten C. Ö.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 540 € erlangt.
c)
Am 01.02.2022 verkaufte der Angeklagte im Bereich des F. in E. jeweils eine Ampulle á 10 ml Primobolan (Wirkstoff Metenolon enantat) zu 50 € und Testosteron enantat zu 25 € an Herrn R.W. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 75 € erlangt.
d)
Am 05.02.2022 verkaufte der Angeklagte an seiner Wohnanschrift jeweils zwei Ampullen á 10 ml Trenbolon acetat, drei Ampullen á 10 ml Testosteron propionat und zwei Ampullen á 10 ml Drostanolon propionat für insgesamt 235 € an den gesondert Verfolgten B. O.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 235 € erlangt.
e)
Am 08.02.2022 verkaufte der Angeklagte gegen 10:27 Uhr an einer Bushaltestelle in der S. S. in W. 18 Ampullen á 10 ml Testosteron enantat, fünf Ampullen á 10 ml Testosteron propionat, fünf Ampullen á 10 ml Testosteron cypionat, fünf Ampullen á 10 ml Nandrolon, drei Ampullen á 10 ml Drostanolon propionat, drei Ampullen á 10 ml Sustanon (Wirkstoffe: Testosteron decanoat, Testosteron isocaproat, Testosteron phenylpropionat und Testosteron propionat), drei Ampullen á 10 ml Trenbolon enantat, zwei Ampullen á 10 ml Dianabol (Wirkstoff: Metandienon), fünf Packungen á 50 Kapseln Exemestan, drei Ampullen á 10 ml Oxandrolon sowie drei Packungen á 20 Kapseln des verschreibungspflichtigen Arzneimittels Cialis (Wirkstoff: Tadalafil) für insgesamt 1.050 € an den gesondert Verfolgten M. A. T. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 1.050 € erlangt.
f)
Am 08.02.2022 verkaufte der Angeklagte gegen 21:00 Uhr im Bereich des Fitnessstudios "w." in E. eine Packung mit 50 Kapseln Exemestan für 40 € an den gesondert Verfolgten C. Ö.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 40 € erlangt.
g)
Am 24.02.2022 verkaufte der Angeklagte gegen 11:37 Uhr an seiner Wohnanschrift zwei Ampullen á 10 ml Drostanolon propionat für 80 € an Herrn P. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 80 € erlangt.
Durch diese Verkäufe hat der Angeklagte insgesamt 2.099,00 € erlangt.
In dem Zeitraum vom 13.03.2022 bis 28.03.2022 verfügte der Angeklagte über einen Handelsbestand von Doping- und Arzneimitteln. Der Angeklagte verkaufte in diesem Zeitraum aus diesem Handelsbestand gewinnbringend diverse Doping- und Arzneimittel an verschiedene Abnehmer aus E. und Umgebung weiter. Dabei wusste er, dass er nicht über eine schriftliche Erlaubnis für den Umgang mit diesen Substanzen verfügte. Mit seinen Abnehmern trat der Angeklagte entweder telefonisch oder über den Messenger-Dienst "T. " in Verbindung. Hierüber verabredete er mit den jeweiligen Abnehmern die jeweiligen Verkaufsbedingungen. Im Einzelnen:
a)
Am 13.03.2022 verkaufte der Angeklagte eine Ampulle á 10 ml Oxandrolon, eine Packung á 50 Kapseln Letrozol, eine Ampulle á 10 ml Stanozol und zwei Ampullen á 10 ml Trenbolon acetat für insgesamt 300 € an den gesondert Verfolgten B. O.. Die Übergabe der Dopingmittel und des Kaufgeldes erfolgte in der Zeit zwischen 11:42 und 12:53 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 300 € erlangt.
b)
Am 20.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen Abend an der Wohnanschrift des unbekannten Käufers jeweils eine Ampulle á 10 ml Testosteron propionat, Testosteron enantat und Primobolan (Wirkstoff: Metenolon enantat) für insgesamt 120 € an einen unbekannten Abnehmer. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 120 € erlangt.
c)
Am 20.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen Abend an seiner Wohnanschrift zwei Ampullen á 10 ml Sustanon (Wirkstoffe: Testosteron decanoat, Testosteron isocaproat, Testosteron phenylpropionat und Testosteron propionat für insgesamt 70 € an Herrn D. S.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 70 € erlangt.
d)
Am 21.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen Abend an seiner Wohnanschrift Packung á 50 Kapseln Taxomifen für mindestens 25 € an Herrn P. B.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 25 € erlangt.
e)
Am 23.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen Abend an seiner Wohnanschrift zwei Ampullen á 10 ml Testosteron propionat für 38 €, neun Ampullen á 10 ml Testosteron enantat für 225 € und eine Ampulle Drostanolon enantat für 29 € an den gesondert Verfolgten M. A. T. I.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 292 € erlangt.
f)
Am 23.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen 19:00 Uhr an seiner Wohnanschrift jeweils eine Ampulle á 10 ml Testosteron propionat, Testosteron enantat und Primobolan (Wirkstoff: Metenolon enantat) für insgesamt 120 € an einen unbekannten Abnehmer. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 120 € erlangt.
g)
Am 24.03.2022 verkaufte der Angeklagte an seiner Wohnanschrift jeweils eine Ampulle á 10 ml Primobolan (Wirkstoff: Metenolon enantat) für 50 € und Testosteron enantat für 25 € an Herrn R. W.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 75 € erlangt.
h)
Am 26.03.2022 verkaufte und übergab der Angeklagte an der Wohnanschrift eines unbekannten Abnehmers drei Ampullen á 10 ml Testosteron enantat für mindestens 75 €. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 75 € erlangt.
i)
Am 28.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen Nachmittag vier Ampullen á 10 ml Testosteron enantat für 100 € und eine Ampulle á 10 ml Sustanon (Wirkstoffe: Testosteron decanoat, Testosteron isocaproat, Testosteron phenylpropionat und Testosteron propionat) für 25 € an Herrn J.A.. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 125 € erlangt.
j)
Am 28.03.2022 verkaufte der Angeklagte gegen 18:45 Uhr auf dem Parkplatz der McDonalds-Filiale H. in E. zwei Ampullen á 10 ml Drostanolon propionat und eine Packung á 50 Kapseln Exemestan für insgesamt 120 € an Herrn P. I. Hierdurch hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 120 € erlangt.
Insgesamt hat der Angeklagte durch diese Verkäufe einen Betrag in Höhe von 1.322 € erlangt.
Am 27.04.2022 verfügte der Angeklagte an seiner Wohnanschrift in der G. B. -S. 89 in 26723 E. über einen Handelsbestand diverser zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Arznei- und Dopingmittel.
Darunter waren insbesondere folgende Mengen von Präparaten und Substanzmischungen, die gefälscht i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG, bedenklich i.S.v. § 5 AMG und in ihrer Qualität i.S.v. § 8 Abs. 2 AMG nicht unerheblich gemindert waren:
Teils daneben und teils zugleich handelte es sich um folgende Mengen von Präparaten und Substanzmischungen, deren Inhaltsstoffe unter das AntiDopG fallen:
Aus diesem Handelsbestand von Arznei- und Dopingmitteln verkaufte der Angeklagte am Tattag zwei Ampullen á 10 ml Testosteron enantat für 70,00 € an einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten.
Der Angeklagte wusste, dass er nicht über eine schriftliche Erlaubnis für den Umgang mit den vorgenannten Substanzen verfügte. Darüber hinaus nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei dem vorhandenen Handelsbestand um eine nicht geringe Menge handelte. Insgesamt überschritt der Handelsbestand des Angeklagten die nicht geringe Menge von unter das AntiDopG fallenden Stoffen um das 824-fache.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten sowie des von ihm in der Hauptverhandlung überreichten Arbeitsvertrag zum 01.05.2025. Die Feststellungen zu der Vorstrafe beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 03.06.2025 verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.08.2023 sowie der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Entscheidung des Amtsgerichts E. .
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
a) Einlassung des Angeklagten
Einlassung am ersten Hauptverhandlungstag
Am ersten Hauptverhandlungstag erklärte sich der Angeklagte zunächst wie unter I. festgestellt zu seinen persönlichen Verhältnissen. Zur Sache gab er an, sich mit dem gesondert verfolgten G. bei M. M. in E. getroffen zu haben, nachdem man sich zuvor über social media kennengelernt habe. Es seien Preislisten übergeben worden. 1 - 2 Monate später habe man die erste größere Bestellung getätigt. Sie hätten damals das Geschäft gemeinsam aufgebaut, wobei der gesondert verfolgte G. bei Bestellungen und Verkäufen schon aktiver gewesen sei. Er habe durch seinen Handel den teuren Sport, seine eigenen Dopingmittel, Wettkampfgebühren, Lizenzen etc. finanzieren wollen.
Der gesondert verfolgte G. habe unter größeren Druck gestanden. Dieser habe durch den Verkauf von gefälschten Sonnenbrillen nichts mehr verdienen können. Dieser sei abhängig von Amphetamin geworden. Es sei dann zum Bruch gekommen, der gesondert verfolgte G. habe ihn in der Folge bedroht. Der Kontakt sei endgültig abgebrochen, als der gesondert verfolgte G. in die Untersuchungshaft gelangte.
Die Bestellungen seien über E-Mail abgewickelt worden. Er sei sich nicht mehr sicher, denke aber, dass die "Bullterrier"-Adresse die von dem gesondert verfolgten G. gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, die E-Mail-Adresse gemeinsam genutzt zu haben. Jeder habe die Zugangsdaten des anderen gehabt. Ankunft und Versand habe der G. organisiert, die Dopingmittel seien gemeinsam bestellt worden. Ein gemeinsames Lager habe es jedoch nie gegeben. Er habe "seine" Dopingmittel nach Hause mitgenommen. Teilweise habe er diese für sich selbst verwendet, den Rest habe er verkauft.
Die Preise für den Verkauf habe er selbst festgelegt. Einen großen Gewinn habe er nicht erzielt, er habe sich mit den Verkäufen lediglich über Wasser halten können. Er habe feste Abnehmer gehabt, die die Dopingmittel zum Eigenkonsum benötigten.
Hinsichtlich der Taten aus 2022 habe er noch 1- 2 weitere Bestellungen getätigt und neue Bestände angelegt. Die Käufer habe er persönlich gekannt. Die angeklagten Verkaufstaten aus dem Tatzeitraum 2022 räume er sämtlich ein.
Einlassung am zweiten Hauptverhandlungstag
Am zweiten Hauptverhandlungstag erklärte der Verteidiger, dass sein Mandant das am ersten Hauptverhandlungstag abgegeben Geständnis widerrufe. Die Prozesslage sei falsch eingeschätzt worden. Er habe mit einer Verständigung gerechnet, die als Ergebnis die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren vorgesehen hätte. Daher habe er seinen Mandanten zu einem "Formalgeständnis" gedrängt.
b)
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes davon überzeugt, dass sich die Taten wie unter II. festgestellt zugetragen haben.
aa)
Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu II. 1. - 5. beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen G. sowie auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten E-Mail-Verkehr vom 11.01.2021, 04.02.2021, 18.02.2021, 07.03. bis 09.03.2021 sowie vom 26.03. bis 28.03.2021.
(1)
Der Zeuge G. hat geschildert, dass er den Angeklagten 2019 bei I. während der Wettkampfvorbereitung verfolgt habe. Im Jahr 2020 habe er den Angeklagten angeschrieben und nach einem gemeinsamen Treffen gefragt. Das Treffen habe er nutzen wollen, um dem Angeklagten Anabolika oder ähnliche Dopingmittel zu verkaufen. Es sei zu einer Verabredung auf dem M. Parkplatz in E. gekommen. Der Zeuge schilderte, er habe zu dem Treffen eine Preisliste seiner Bezugsquelle mitgebracht. Der Angeklagte habe ihm bei dem Treffen mitgeteilt, über eine eigene Preisliste seiner Bezugsquelle, der Firma B. L., zu verfügen. Die Preisliste habe der Angeklagter bei dem Treffen zwar nicht mitgeführt, dem Zeugen G. aber einige Tage nach dem Treffen zukommen lassen. Anhand der Preisliste habe er festgestellt, dass die Verkaufspreise des Angeklagten deutlich günstiger als seine bisherigen Einkaufspreise gewesen seien. Auch die Verpackungen und die Qualität der Waren des Angeklagten habe der Zeuge als besser empfunden. Aufgrund der günstigeren Preisliste des Angeklagten, die höhere Einnahmen in Aussicht stellte, habe er den Kontakt zu seiner bisherigen Bezugsquelle abgebrochen und entschieden, fortan von dem Angeklagten die Dopingmittel zu beziehen. Anfangs habe er die Dopingmittel u.a. über den Messengerdienst WhatsApp bei dem Angeklagten bestellt. Aus den Kontakten mit dem Angeklagten habe sich im Laufe der Zeit jedoch eine Freundschaft entwickelt. Auf Grund des gemeinsamen Interesses für das Bodybuilding habe man auch gemeinsam trainiert und ein Fitnessstudio in der Garage des Zeugen eingerichtet.
Um einen höheren Gewinn zu erzielen, habe er den Angeklagten gefragt, ob er für größere Bestellungen die Dopingmittel zu besseren Konditionen - dem Einkaufspreis des Angeklagten - beziehen könne. Der Angeklagte habe dem Zeugen angeboten, ihm die Einkaufspreise im Verhältnis 1:1 weiterzugeben, wenn der Zeuge G. dafür die Ware des Angeklagten verwahre. Der Zeuge schilderte weiter, zunächst unterschiedliche Lagerorte für die unterschiedlichen Handelsvorräte angelegt zu haben. Der bei dem Zeugen G. gelagerte Handelsbestand habe aber als gemeinsamer Handelsbestand fungiert. Auch wenn grundsätzlich jeder der beiden über eigene Vorräte an separat verwahrten Orten bei dem Zeugen G. verfügte, habe jeder der beiden einen jederzeitigen Zugriff auf den Vorrat des anderen gehabt und habe hieraus Verkäufe tätigen können. Da er sehr bürokratisch veranlagt sei, habe er stets einen "Live-Bestand" in der cloud gepflegt. Um den Bestand aktuell zu halten und einen Überblick über die Entnahme von Waren aus dem grundsätzlichen Bestand des anderen festzuhalten, hätten sie die Absprache getroffen, sich über die entsprechende Entnahme von Waren kurz zu informieren.
Weiter schilderte der Zeuge, dass der Angeklagte jederzeit die Möglichkeit des Zugriffs auf den bei ihm gelagerten gemeinsamen Handelsbestand gehabt habe. Er habe dem Angeklagten die Zugangscodes für die Garage mitgeteilt, sodass er von dort jederzeit Ware entnehmen konnte. Zudem habe J., seine damalige Lebenspartnerin, dem Angeklagten teilweise Waren herausgegeben. Teilweise sei der Angeklagte mehrmals pro Tag bei ihm gewesen, um Ware abzuholen. Die häufige Anwesenheit des Angeklagten habe ihn manchmal zwar genervt, letztlich habe er es aber hingenommen, da er finanziell durch die Abmachung auch profitierte.
Hinsichtlich der gemeinsamen Bestellvorgänge schilderte der Zeuge G. das beiderseitige Motiv, Schwellenwerte und Abnahmesummen bei dem Bestellvorgang zu überschreiten, um einen günstigeren Einkaufspreis von der Firma B.L. zu erhalten. Bestellungen seien ca. alle zwei Wochen erfolgt. Die Bestellungen selbst erfolgten dabei per E-Mail. Die Bestellungen seien dabei von dem Angeklagten gemacht worden, weil nur der Angeklagte selbst den Kontakt zu der Firma B.L. hatte. Bei der Firma B.L. handele es sich um eine Untergrundfirma in Deutschland, die aufgrund der Angst vor Aufdeckung nur mit einem ausgewählten Kundenkreis kommuniziere. Er selbst habe dem Angeklagten stets nur die von ihm benötigten Mengen mitgeteilt und das Geld an die ihm von dem Angeklagten mitgeteilten Adressen versendet. Als er selbst einmal, nach dem Bruch zwischen dem Angeklagten und ihm, den Kontakt zu der Firma B.L. aufzunehmen versuchte, indem er eine Bestellung nebst Geld an das entsprechende, vom Angeklagten kommunizierte Postfach versendet habe, sei diese Bestellung im Sande verlaufen.
Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G. .
Die Aussage des Zeugen G. war in sich stimmig und frei von sprachlichen oder inhaltlichen Strukturbrüchen. Bei seiner Aussage durchbrach der Zeuge wiederholt die äußere Handlungschronologie, um nebensächliche Details zu schildern und kehrte dann wieder zum Bericht über das eigentliche Tatgeschehen zurück. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine bewusst lügende Person derartige für den Belastungszweck irrelevante Tatsachen bzw. Umstände schildern würde, ist gering, weil es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrecht zu erhalten. Ein böswilliger Zeuge würde sich eher einen einfacheren Sachverhalt ohne so viele Einzelheiten ausdenken.
Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht, etwa aus Rache, belastet haben könnte. Rache kann zwar grundsätzlich als Beweggrund für eine unwahre Anschuldigung in Betracht kommen und Rachetendenzen können zu Übertreibungen führen, andererseits können Rachegefühle auch bei einer wahren Aussage vorhanden sein und von der Aussageperson beherrscht werden. Der Umstand, dass der Zeuge seine Angaben nicht von Belastungseifer angetrieben, sondern erkennbar von dem Bemühen um Objektivität und eine wahrheitsgemäße Aussage getätigt hat, verdeutlicht zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge den Angeklagten nicht aus Rachegefühlen zu Unrecht belastet hat.
Darüber hinaus hat der Zeuge G. kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Auch ein nachvollziehbarer, plausibler Grund, weshalb der Zeuge ohne konkreten Anlass ein Geschehen wie das von ihm beschriebene, erfinden bzw. simulieren sollte, um den Angeklagten auf diese Weise wahrheitswidrig zu belasten, konnte die Kammer nicht erkennen. Insbesondere kommt eine Vergünstigung im Hinblick auf die Strafen des Zeugen G. in seinen eigenen Verfahren durch die Aussage in dem hiesigen Verfahren nicht in Betracht, da das Verfahren ihn betreffend bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht weiter, dass der Zeuge sich offen zu den Umständen und auch eigenen Drogenproblemen der Vergangenheit geäußert hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge sich zu Unrecht selbst belasten sollte.
(2)
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G. wurde auch nicht durch die Aussage des Zeugen W. erschüttert.
Der Zeuge W. bekundete, den Angeklagten beim Sport kennengelernt und sich mit ihm im Jahr 2019 angefreundet zu haben. Zudem bekundete er, drei bis vier Mal pro Woche gemeinsam mit dem Angeklagten bei dem Zeugen G. in dem privaten Fitnessstudio in der Garage trainiert zu haben. Diese Trainings fanden in der Regel nach seiner Arbeit, am Nachmittag oder am Abend statt. Zudem habe der Zeuge G. ihm mitgeteilt, dass er Dopingmittel in doppelten Böden im Haus und im Vorbau H. r der Garage lagere.
Zur Überzeugung der Kammer konnte durch die Aussage des Zeugen W. festgestellt werden, dass an drei bis maximal vier Tagen pro Woche in den Nachmittags- bzw. Abendstunden gemeinsam mit dem Angeklagten in der Garage des Zeugen G. trainiert wurde und Dopingmittel bei dem Zeugen G. gelagert wurden. Aussagen zu dem Kerngeschehen, namentlich der Aufgabe gemeinsamer Bestellungen an B.L., der Führung eines gemeinsamen Handelsbestandes an Dopingmitteln durch den Angeklagten und den Zeugen G., die Möglichkeit des Verfügens über den Gesamtbestand sowie zu den Verkäufen von Dopingmitteln konnte der Zeuge W. hingegen nicht machen.
(3)
Darüber hinaus wird die Aussage des Zeugen G. durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens bereits aufgeführten Urkunden, den E-Mail-Verkehr verifiziert.
Zur Überzeugung der Kammer konnte etwa dem E-Mail-Verkehr vom 10.01. und 11.01.2021 sowie dem E-Mail-Verkehr vom 18.02.2021 entnommen werden, wie hoch der dem Angeklagten zuzuordnende, bei dem Zeugen G. gelagerte, Bestand war. Weiter war beispielsweise der E-Mail vom 04.02.2021 die Bestellung eines gemeinsamen Handelsbestandes zu entnehmenden. Dem E-Mail-Verkehr vom 18.02.2021 mit angehängter Aufstellung des vom Angeklagten bei dem Zeugen G. gelagerten Bestandes sowie der auf den Bestand antwortenden Bestellung per E-Mail vom 07.03.2021 und den E-Mail-Verkehr vom 26. und 27.03.2021 waren ebenso die gelagerten Handelsbestände und Bestellungen eines weiteren Handelsbestandes zu entnehmen. Des Weiteren konnten dem E-Mail-Verkehr auch die Einkaufspreise der Bestellungen entnommen werden.
Aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr ergibt sich auch, dass zwischen den E-Mail-Adressen "exyzsypharmax@protonmail.com und "bulltxyzier@tutanotx.de" zunächst die Bestellungen/Bestände verschickt wurden. Hieraus schließt das Gericht, dass sowohl der G. als auch der Angeklagte sich unter Nutzung beider verschlüsselter EMail-Dienste bei den Bestellungen absprachen, bevor diese verschickt wurden. Es ist schlicht nicht lebensnah, dass nur einer von beiden sich selbst E-Mails schickte und dafür auch noch zwei verschlüsselte E-Mail-Dienste nutzte.
(4)
Schließlich stimmen die Angaben des G. im Kern mit der am ersten Hauptverhandlungstag erfolgten Einlassung des Angeklagten überein. Er gab hierbei zu, dass er gemeinsam mit dem G. die Bestellungen tätigte - allerdings habe der G. die Führungsrolle gehabt.
Dem Gericht war dabei bewusst, dass der Verteidiger des Angeklagten im zweiten Hauptverhandlungstag dessen Einlassung vom ersten Hauptverhandlungstag widerrufen hat. Indes war sich das Gericht bewusst, dass es nicht gehindert ist, sich von der Glaubhaftigkeit eines widerrufenen früheren Geständnisses oder einer sonstigen Sachdarstellung des Angeklagten zu überzeugen (vgl. BGH 5 StR 232/94). Ferner war sich das Gericht bewusst, dass es in diesem Fall das Geständnis sowie den Widerruf sorgfältig zu prüfen hat (BGH 5 StR 232/94).
Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass ein Motiv für ein unzutreffendes Geständnis darin liegen könnte, dass sich der Angeklagte eine bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe erhoffte. Dem Widerruf des Geständnisses lag die (seitens der Kammer nicht geteilte) Annahme des Verteidigers zu Grunde, hinsichtlich der Taten 7 und 8 läge hinsichtlich der T. -Daten ein Beweisverwertungsverbot vor.
Indes waren die Schilderungen des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Taten derart detailliert, dass von einem "Pauschalgeständnis" nicht die Rede sein konnte. In dieser Einlassung schilderte der Angeklagte konkret, wie er gemeinsam mit dem G. übereinkam, Bestellungen aufzugeben, wie viele Bestellungen abgegeben wurden und welche Verkäufe er nach dem Bruch mit dem Zeugen G. tätigte (s.o.). Dies deutet auf ein vorhandenes "Täterwissen" hin, was gegen die Abgabe eines unzutreffenden Geständnisses spricht. Demgegenüber erfolgte der Widerruf pauschal über den Verteidiger.
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 6. beruhen auf der Aussage des Zeugen G. sowie auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteil des Landgerichts Aurich vom 29.06.2022 - 19 KLs 510 Js 27770/21 (4/22) und dem Wirkstoffgutachten vom 09.03.2022.
Aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Aurich vom 29.06.2022 betreffend den gesondert verfolgten G. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes, dass bei diesem der entsprechend festgestellte Arznei-/Dopingmittelbestand aufgefunden wurde, welcher zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht war. Der Zeuge G. bekundete hierzu glaubhaft, dass es sich hierbei um einen Vorrat des Angeklagten handelte, der aus einer gemeinsamen Bestellung mit dem Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf resultierte. Diese Aussage stimmt zudem mit den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Aurich vom 29.06.2022 überein. Das Aussageverhalten des G. ist mithin konstant. Es ist auch lebensnah, dass der aufgefundene Vorrat von beiden bestellt wurde. Bereits bei den Taten zu II. 1. - 5. kamen der Angeklagte und der G. überein, dass die gemeinsame Bestellung bei dem Zeugen G. gelagert werden sollte. Dies wurde in der Vergangenheit dann auch so umgesetzt. Zu einem Bruch in dem zwischen beiden bestehenden Verhältnis kam es aber erst nach der Inhaftierung des Zeugen G. im Nachgang zu der Durchsuchungsmaßnahme vom 12.09.2021. Es existieren keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden bereits vor der Durchsuchung auf eine Beendigung der gemeinsamen Bestellungen verständigt hatten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Wirk- und Inhaltsstoffe sowie der Überschreitung der Grenzwerte beruhen auf dem Wirkstoffgutachten des LKA Niedersachsen vom 09.03.2022.
Die Feststellungen zu den Taten zu Ziffer II. 7. und II. 8. beruhen den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen, insbesondere den T. m-Chat- und Gesprächsprotokollen vom 01.02.2022 bis zum 28.03.2022, den GPS-Daten des VW T. des Angeklagten, dem Wirkstoffgutachten vom 01.12.2022 sowie dem Sicherstellungsprotokoll vom 27.04.2022 und dem Durchsuchungsbericht vom 28.04.2022.
Aus dem Chat- und Gesprächsprotokollen, welche sich im Sonderheft T. befinden und im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, ergeben sich die jeweiligen Verkaufsmengen und Verkaufspreise der Doping- und Arzneimittel sowie die Treffpunkte bzw. Übergabeorte.
Beispielhaft ergibt sich aus den Chatprotokollen folgender Chat zwischen dem 12.03.2022 und dem 13.03.2022 (Tat 8 a)) zwischen dem Angeklagten und einer Person namens "B.":
P.: "Was will du denn jetzt alles und recht das morgen abend?
P.: Fahre gegen 10 morgen früh schon weg
B.: 1x oxa, 1x letro, 1x vinstrol, 2x tren A, 2x Drosta p 2x Test p
B.: Ja würde auch reichen
P.: Alter voll im arsch
P.: Hol morgen ab ok?
B.: Okay
P.: 1x oxa 50 1x letro gratis, 1x vinstrol 40, 2x tren A 80, 2x Dorsta p 80, 2x Testo p 50, 300
B.: Alles klar ziehe mich an und fahre zur Bank dann komme ich
P.: OK
Aus diesem Chatverlauf gewinnt die Kammer die Überzeugung, dass am 13.03.2022 der Angeklagte die Tat zu Ziffer 8a begangen hat und die dargestellten Arznei-/Dopingmittel für insgesamt 300 € veräußert hat.
Die Treffpunkte bzw. Übergabeorte werden darüber hinaus durch die GPS-Daten des VW Touareg verifiziert. Beispielhaft ergibt sich hinsichtlich der Tat zu Ziffer 8j vom 28.03.2022, dass der VW Touareg des Angeklagten um 17:56 Uhr die Wohnanschrift des Angeklagten verließ, sich gegen 18:05 Uhr auf dem P. S. S.Nr. 7 in E. befand, gegen 18:10 Uhr in der L.-U.-S. Höhe Nr. 4 in E. , gegen 18:23 in der F.-R.-S., P. R., E. und gegen 18:32 Uhr an der H., Parkplatz McDonalds E. . Aus dem eingeführten Chatverkehr ergib sich, dass der Käufer P. I. gegen 18:45 Uhr den Angeklagten fragte, ob man sich zur Übergabe bei McDonalds träfe.
Die Feststellungen zu der Tat zu Ziffer II. 9. beruhen auf der Aussage der Polizeikommissarin M., den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, namentlich dem Sicherstellungsprotokoll vom 27.04.2022, dem Durchsuchungsbericht vom 28.04.2022 und dem Wirkstoffgutachten vom 01.12.2022 sowie dem in der Hauptverhandlung vom 19.05.2025 in Augenschein genommenen Bildbericht vom 12.05.2022. Die Zeugin M. konnte die Durchführung des Scheinkaufes durch einen nicht öffentlich ermittelnden Polizeibeamten verifizieren. Die Angaben zu den Mengen der im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Arznei- und Dopingmittel beruhen auf dem Sicherstellungsprotokoll vom 27.04.2022, dem Durchsuchungsbericht vom 28.04.2022 und dem Bildbericht vom 12.05.2022. Die Angaben zu den Inhalts- und Wirkstoffen sowie der Überschreitung der Grenzwerte beruhen auf dem Wirkstoffgutachten vom 01.12.2022.
IV.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Taten zu Ziffer II.1 bis II. 5. und II.8 jeweils des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2b AntiDopG, 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich der Taten zu Ziffer II. 6 und II. 9 hat sich der Angeklagte jeweils des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit gefälschten Arzneimitteln gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 4 Nr. 2b AntiDopG, 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG, 25 Abs. 2 (nur Tat 6), 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer II. 7. und hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Dopingmitteln gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 4 Nr. 2b AntiDopG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Taten zu Ziffer II. 7 und II. 8 entsprachen dabei den ursprünglichen Anklagepunkten 8 bis 18 aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aurich. Das Gericht war das Gericht davon überzeugt, dass sich der Angeklagte vor dem 01.02.2022 einen Handelsbestand zulegte und aus diesem Bestand bis zum 24.02.2022 die dargestellten Verkäufe tätigte. Ferner war die Kammer davon überzeugt, dass sich der Angeklagte vor dem 13.03.2022 einen weiteren Handelsbestand zulegte und aus diesem Bestand bis zum 28.03.2022 Verkäufe tätigte.
Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit im Bereich der Betäubungsmitteldelikte sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte gehören als unselbstständige Teilakte zu dieser Tat (str. Rspr, vgl BGH 5 StR 255/13; BGH 4 StR 67/12).
Diese Grundsätze hat das Gericht auf das vorliegende Verfahren (Handeltreiben mit Doping-/Arzneimitteln) übertragen. Dem Gericht war dabei bewusst, dass die Annahme einer Bewertungseinheit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dies nahelegen (vgl. BGH 3 StR 636/98) und der Zweifelsgrundsatz die Annahme einer Bewertungseinheit nicht gebietet (vgl. BGH 2 StR 296/05).
Hier liegen allerdings hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor.
So ergibt sich aus den festgestellten Taten zu II 1 - 5, dass der Angeklagte (seinerzeit noch mit dem G. ) stets größere Bestellungen tätigte, um diese dann in Einzelverkäufen abzugeben. Dabei fanden Bestellungen im Schnitt alle 2 - 3 Wochen statt. Dabei wurden Doping- und Arzneimittel zu einem Einkaufspreis von circa 1.000 € bis circa 7.400 € erworben. Im September 2021 kam es dann zu einem Bruch zwischen dem Angeklagten und dem G. . Im Februar 2022 veräußerte der Angeklagte innerhalb weniger Tage (beispielsweise täglich zwischen dem 01.02.2022 und dem 05.02.2022) Doping- und Arzneimittel zu einem zwei- bis dreistelligen Verkaufspreis). Es gibt keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht mehr weiter bei dem ursprünglichen Händler bestellen konnte: Denn dieser hatte sich mit Beginn der Zusammenarbeit mit dem G. nicht geändert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Angeklagte beispielsweise zwischen dem 01.02.2022 und dem 05.02.2022 jeweils per E-Mail an den Händler wandte, um Einzelbestellungen für seine Kunden zu erwerben. Zudem fragten die Kunden in den Chatverläufen regelmäßig nach, ob der Angeklagten "noch" über eine bestimmte Substanz "verfüge". All dies spricht dafür, dass der Angeklagte weiter eine Handelsmenge bestellte und aus dieser Veräußerungsgeschäfte tätigte.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs geht das Gericht von zwei Bestellvorgängen aus: Einer vor dem 01.02.2022 sowie einer nach dem 24.02.2022 und vor dem 13.03.2022. Zum einen erfolgten zwischen dem 24.02.2022 und dem 13.03.2022 keine Verkäufe. Zum anderen entspricht dies dem vormaligen Rhythmus bei den Taten von II. 1 - 5 (Bestellungen alle 2 - 3 Wochen).
V.
Die Kammer hat die Einzelstrafen für die Taten zu Ziffer II. 1. - 9. jeweils dem Strafrahmen des § 4 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) AntiDopG entnommen, der eine Freiheitsstrafe je Tat von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Soweit der Angeklagte mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat, handelt es sich bei den genannten Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 StGB um jeweils denjenigen, der die schwerste Mindest- und Höchststrafe gegenüber den weiteren tateinheitlich verwirklichten Delikten aufweist.
Die Kammer hat hierbei hinsichtlich jeder Einzeltat jeweils geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 4 Abs. 5 AntiDopG nach den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten in Betracht kam.
Von einem minder schweren Fall ist dabei auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH NJW, 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt:
Dabei hat das Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits lange - über 4 Jahre - zurückliegen. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die besonders lange Verfahrensdauer berücksichtigt (s.o.). Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass die sichergestellten Doping- und Arzneimittel (Taten 6 und 9) nicht in den Verkauf gelangten.
Indes war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser zur Tatzeit vorbestraft war. Das Amtsgericht E. verurteilte ihn ebenfalls wegen eines Deliktes, das Handeltreiben mit verbotenen Substanzen (seinerzeit Betäubungsmittel) zum Gegenstand hatte. Auch war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er teilweise mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
Ausgehend von den jeweiligen Tatmodalitäten, insbesondere den jeweiligen Mengen an Doping- und Arzneimitteln und dem Maß der Überschreitung der nicht geringen Menge bei den Dopingmitteln, war nach alledem bei den Taten zu II. 1.-9. ein minderschwerer Fall nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen jeweils nicht gegeben.
Vertypte Strafmilderungsgründe, die an dieser Einschätzung der Kammer etwas ändern könnten, liegen bereits tatbestandlich nicht vor. Insbesondere waren die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten nicht gegeben. Es gibt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei einer der Taten erheblich vermindert gewesen sein könnte.
Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, ausgehend von den jeweiligen Tatmodalitäten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
| Tat zu Ziffer II. | Einzelfreiheitsstrafe |
|---|---|
| 1 | 1 Jahr und 6 Monate |
| 2 | 1 Jahr und 6 Monate |
| 3 | 2 Jahre |
| 4 | 1 Jahr und 6 Monate |
| 5 | 1 Jahr und 6 Monate |
| 6. | 1 Jahr und 6 Monate |
| 7. | 1 Jahr und 3 Monate |
| 8. | 1 Jahr und 3 Monate |
| 9. | 2 Jahre |
Die Kammer hat dabei jeweils bedacht, dass die bestimmenden strafschärfenden Aspekte, die jeweils zur Verneinung des minderschweren Falles herangezogenen wurden, bei der konkreten Strafzumessung nur noch mit geringerem Gewicht zu berücksichtigen waren.
Die unterschiedliche Höhe der Einzelstrafen ergibt sich im Wesentlichen aus der Menge der gehandelten Dopingmittel und der jeweiligen Überschreitung der nicht geringen Menge.
Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgenannter Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, hat die Kammer für den Angeklagten unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe - hier namentlich 2 Jahre - eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
gebildet.
Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der begangenen Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern die Persönlichkeit des Angeklagten sowie die Auswirkungen der Strafe auf sein Leben maßgeblich waren. Rechnung getragen wurde auch dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn ein enger zeitlicher und/oder sachlicher Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen näher zusammen zu ziehen. Dies ist zwar bei den Taten II 1 - 5. der Fall. Allerdings hat das Gericht berücksichtigt, dass die 9 Taten insgesamt innerhalb eines sehr langen mehr als 1 Jahr andauernden Zeitraums stattfanden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind im Übrigen die oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, auf die verwiesen wird, erneut berücksichtigt worden.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor.
Die Staatsanwaltschaft Aurich hat am 29.09.2023 Anklage erhoben. Mit Verfügung vom 10.10.2023 hat das Landgericht Aurich die Anklage zugestellt. Am 13.12.2023 vermerkte die damalige Vorsitzende, dass die Anklage am 12.10.2023 wirksam zugestellt worden sei. Am 18.12.2023 vermerkte sie, dass eine Terminierung derzeit wegen vorrangiger Haftsachen nicht möglich sei und verfristete das Verfahren um 3 Monate. Am 05.06.2024 erfolgte ein ähnlicher Vermerk, es fand erneut eine Verfristung um 3 Monate statt. Am 23.08.2024 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren. Am 25.02.2025 bestimmte der damalige Vorsitzende Hauptverhandlungstermine für den 19.05.2025 bzw. 02.06.2025.
Aus diesem Verfahrensablauf lässt sich eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nicht begründen.
VI.
Der Angeklagte hat durch die Taten einen Betrag in Höhe von jedenfalls 7.217,50 € erlangt. Der geldwerte Vorteil ist nicht mehr originär beim Angeklagten vorhanden. In Höhe von 7.217,50 € war daher die Einziehung des Wertes des Tatertrags anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c, 73d StGB.
Der Angeklagte hat zur Überzeugung des Gerichts durch die Taten zu II. 1. bis II. 5. einen Betrag in Höhe von jedenfalls 3.586,50 € und durch die Taten zu Ziffer II. 7. und II. 8. einen Betrag in Höhe von 3.631,00 € erlangt.
Hinsichtlich der Taten zu II. 1. - 5. beruht die Einziehungsentscheidung auf einer Schätzung. Das Gericht war sich dabei bewusst, dass Schätzuntersicherheiten nicht zu Lasten des Betroffenen gehen dürfen. Unter Umständen ist daher lediglich die Einziehung eines Mindestbetrages anzuordnen (vgl. BGH 4 StR 128/00)). Bei Rauschgiftgeschäften beispielsweise ist davon auszugehen, dass der Verkaufserlös jedenfalls nicht unter dem Einkaufspreis gelegen haben wird (vgl. BGH v. 19.01.2005 - 2 StR 402/04). Das Gericht darf auch bei einer Schätzung nicht willkürlich und ohne ein Mindestmaß an Anhaltspunkten vorgehen. Einzelheiten müssen so weit geklärt werden, dass eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist (vgl. BGH v. 23.01.2020 - 3 StR 27/19).
Als Schätzgrundlage ist zunächst von dem Einkaufspreis der Doping-/Arzneimittel auszugehen. Bei den Taten II. 1. - 5. belief sich dieser auf insgesamt 14.346,00 €. Der Verkaufspreis ließ sich in der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen, er wird aber unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe nicht unter dem Einkaufspreis gelegen haben. Aus den Taten zu II. 7. - 8. ergeben sich zudem für einzelne Dopingmittel Verkaufspreise, die dem Doppelten des Einkaufspreises entsprechen. So veräußerte der Angeklagte an einen "B." (Tat 8a) am 13.03.2022 beispielsweise "Drosta p" für 40 €, während der Einkaufspreis ausweislich der E-Mails bei 20 € lag. Auch veräußerte er "tren A" für 40 €, während der Einkaufspreis ebenfalls bei 20 € lag. Teilweise gab er jedoch - wohl als "Mengenrabatt" Dopingmittel gratis ab, im benannten Beispiel etwa 1x letro (Einkaufspreis 25 €).
Ebenfalls offen blieb, welche Anteile der Bestellung auf den G. und welche auf den Angeklagten erfolgten. Allerdings ergaben sich aus der Beweisaufnahme auch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass einer der beiden an dem Handel weit überwiegend beteiligt war. Aus den Taten zu II. 7. - 8. folgt zudem, dass der Angeklagte im Februar 2022 Dopingmittel für insgesamt 2.309 € veräußerte, im März 2022 für 1.322 €, im Schnitt mithin für 1.815,50 €.
Der gesondert verfolgte G. und der Angeklagte kauften in 2021 in einem Zeitraum von Anfang Januar bis Ende März wie bereits erwähnt für 14.346 € ein, monatlich mithin für 4.782 €. Bei einer hälftigen Beteiligung an den Ein- und später auch Verkäufen, unter Berücksichtigung des Eigenkonsums an Doping- und Arzneimitteln und Gewährung eines Sicherheitsabschlages geht das Gericht daher im Rahmen einer Schätzung davon aus, dass der Angeklagte jedenfalls mit 1/4 der erworbenen Arznei-/Dopingmittel Handel trieb. Dies entspräche einem monatlichen Einkaufspreis von 1.195,50 €. Dies entspricht in etwa - aber auch deutlich weniger - den späteren monatlichen Verkaufseinkünften von durchschnittlich 1.815,50 €.
Im Zeitraum von Januar bis März 2021 (Taten 1 - 6) ist mithin von einem monatlichen Anteil von 3.586,50 € (1.195,50 € x 3) auszugehen.
Für die Taten II 7. - 8. ergeben sich die Einkünfte aus den Feststellungen. Insgesamt kam es zu im Februar 2022 (Tat 7) zu Einkünften von 2.309,00 €, im März 2022 von 1.322,00 € (Tat 8).
Die sichergestellten Arznei- und Dopingmittel aus den Feststellungen zu II. unterlagen ebenfalls der Einziehung gemäß § 74 StGB. Das Gericht war sich dabei bewusst, dass ihm hinsichtlich der Einziehung ein Ermessen zusteht. Da es sich jedoch letztlich um verbotene Gegenstände handelt, hat es die Einziehung angeordnet.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
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