projekte
S 63 KR 148/00•SG Oldenburg, 2002-09-24, S 63 KR 148/00
S 63 KR 148/00Sozialversicherungsgericht24.09.2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-24
Aktenzeichen: S 63 KR 148/00
ECLI: ECLI:DE:SGOLDBG:2002:0924.S63KR148.00.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Referenz: WKRS 2002, 35818
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand1Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Immunglobulinbehandlung.
2Die im Jahre 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet unter einer schubförmig progredient verlaufenden Multiplen Sklerose, die mittels Immunglobulin-Therapie behandelt werden soll. Am 28 Juni 2000 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten dieser Behandlung.
3Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, für Immunglobuline zur Behandlung einer Multiplen Sklerose liege bei keiner Verlaufsform ein Wirksamkeitsnachweis vor. Ein Antrag auf Zulassung sei bisher auch noch nicht gestellt worden. Eine medizinische Indikation für den Einsatz von Immunglobulinen bei Multipler Sklerose bestehe daher nicht. Gegen den Bescheid vom 25. Juli 2000 erhob die Klägerin am 4. August 2000 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2000 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die Klage vom 19. Oktober 2000.
4Die Klägerin trägt vor, es bestehe keine Behandlungsalternative. Insbesondere sei wegen der erheblichen Nebenwirkungen eine Behandlung mit Interferonen nicht möglich, weil bei ihr, der Klägerin, noch ein Kinderwunsch bestehe.
5Die Klägerin beantragt sinngemäß,
6den Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Therapie mit Immunglobulinen zu übernehmen.
7Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
8Sie hält an dem Inhalt des angefochtenen Bescheides fest.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe10Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Den Beteiligten ist insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
11Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2000 ist rechtmäßig. Durch ihn ist die Klägerin nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, denn die Beklagte lehnt die begehrte Kostenübernahme zu Recht ab.
13Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 25. Juli 2000 folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Insbesondere weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß es sich bei der intravenösen Gabe von Immunglobulinen nicht um eine zugelassene Therapie der Multiplen Sklerose handelt. Die Zulassung bezieht sich auf andere Anwendungsgebiete und umfaßt gerade nicht die Behandlung dieser Krankheit. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R) hinzuweisen. In diesem Urteil hat das BSG entschieden, daß ein zugelassenes Arzneimittel grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden könne, auf das sich die Zulassung nicht erstrecke. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative bestehe und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründete Aussicht bestehe, daß mit dem betreffenden Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden könne (BSG a.a.O.).
14Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor. Insbesondere existiert der erforderliche Wirksamkeitsnachweis nicht. Insoweit wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingeholte Auskunft des P-Instituts vom 29. Juni 2001 (Bl. 46/47 Gerichtsakte) verwiesen. Die Klage kann daher keinen Erfolg haben.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
16Rechtsmittelbelehrung
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.