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3 WF 123/03•OLG Oldenburg, 2003-08-25, 3 WF 123/03
Entscheidungsdatum: 2003-08-25
Aktenzeichen: 3 WF 123/03
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2003:0825.3WF123.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 30059
In der Familiensache hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg am 25. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ... beschlossen :
Tenor: Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norden vom 30. Juli 2003 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahingehend geändert, dass sich der Streitwert mit dem 30. Juli 2003 auf bis zu 9.000,-- Euro erhöht.
Gründe1Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norden vom 30. Juli 2003, durch welchen der Streitwert für das Verfahren auf Hausratsteilung auf 1.400,-- Euro festgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat hierbei den geschätzten Wert der zwischen den Parteien umstrittenen Hausratsgegenstände zu Grunde gelegt.
2Hiergegen macht der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geltend, dass eine endgültige Verteilung des gesamten Hausrates vorgenommen worden sei, weshalb für die Wertbestimmung von dem Gesamtbestand des zu verteilenden Hausrates auszugehen sei.
3Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Der zunächst in dem Schriftsatz vom 26. Juni 2003 enthaltene Antrag ist auf die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände und deren Zuweisung zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens gerichtet.
5Der Streitwert eines solchen Antrages bestimmt sich nach einem Bruchteil des Verkehrswertes der Hausratsgegenstände (vgl. Brudermüller, Regelung der Nutzungs- und Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat, FamRZ 1999, 199 [OLG Karlsruhe 30.12.1997 - 16 UF 69/94]). Die angegriffene Wertfestsetzung ist daher für dieses Verfahrensstadium aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
6Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat sich dann im Termin am 30. Juli 2003 dahingehend erklärt, dass eine endgültige Teilung des Hausrates erfolgen solle. Dementsprechend beinhaltet der sodann zwischen den Parteien geschlossene Vergleich auch eine abschließende Regelung der den Hausrat betreffenden Verhältnisse.
7Ausdrücklich wurden hierbei die nicht explizit erwähnten Hausratsgegenstände dem Antragsgegner zugewiesen. Der Streitwert einer derartigen Regelung bestimmt sich anhand des gesamten Gebrauchswertes des Hausrats, soweit er zur Entscheidung des Hausratsrichters gestellt wurde.
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 25 Abs. 4 GKG.
Streitwertbeschluss:Der Streitwert hat sich mithin am 30. Juli 2003 auf geschätzte 9.000,-- Euro erhöht.
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