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7 A 172/26•VG Osnabrück, 2026-07-16, 7 A 172/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 7 A 172/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0716.7A172.26.00
Dokumenttyp: Vorlagebeschluss
Referenz: WKRS 2026, 17775
Tenor: Das Verfahren wird ausgesetzt.
Nach § 77 Abs. 5 AsylG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholt, ob die Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz vom 21.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 19) rechtswidrig ist.
GründeDer Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren vorrangig die Zuerkennung internationalen Schutzes. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 09.03.2026 als offensichtlich unbegründet ab. Das Bundesamt stützte sich hierbei - soweit es den internationalen Schutz betrifft - maßgeblich darauf, es handle sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29b AsylG (in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung [im Folgenden: AsylG a.F.]) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (IntSchSiHerkStBestV, BGBl. 2026 I Nr. 19).
Nach § 77 Abs. 5 AsylG hat ein Gericht, wenn es die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG a.F., auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig hält, das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einzuholen.
Maßgeblich für die Beurteilung ist - soweit es das Verfahrensrecht und die Anforderungen an die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat betrifft - in unionsrechtlicher Hinsicht die Richtlinie (EU) 2013/32 (AsylVf-RL). Dies folgt aus Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO), wonach die AsylVf-VO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge gilt, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der AsylVf-RL.
Anwendbar sind jedoch bereits die in Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AsylVf-VO genannten Normen.
Die Kammer folgt dagegen - soweit für den vorliegenden Fall relevant - nicht der mit Schriftsatz vom 29.06.2026 geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten, wonach Georgien gemäß Art. 62 Abs. 1b AsylVf-VO bereits auf Unionsebene zum sicheren Herkunftsland bestimmt ist, weil es sich um einen EU-Beitrittskandidaten handelt. Denn nach Art. 79 Abs. 2 und 3 AsylVf-VO ist die Norm auf den hiesigen Fall noch nicht anwendbar.
Auf nationaler Ebene sind die Regelungen des AsylG a.F. anwendbar. Dies ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n.F.), wonach für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO gilt. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12.06.2026 - gemeint sein dürfte der 11.06.2026 (vgl. zur verfehlten Datumsbezeichnung VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 117 ff.) - und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG.
Weil die AsylVf-RL, auf die Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO verweist, indes der Umsetzung bedarf, ergibt sich hieraus, dass § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. dahin zu verstehen ist, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12.06.2026, die bislang durch die AsylVf-RL geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12.06.2026 eingereicht worden sind (so auch VG Oldenburg [Oldenburg], Urteil vom 12.06.2026 - 3 A 4278/25 -, juris Rn. 10; VG B-Stadt, Beschluss vom 19.06.2026 - 39 L 283/26 A -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 24.06.2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 6). Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des VG Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 17.06.2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 14 ff., wonach die Richtlinie unmittelbare, das AsylG a.F. dagegen keine Anwendung finden soll. Wenngleich die Regelung des § 87e AsylG n.F. sich in der Tat als handwerklich unzulänglich darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., Rn. 16 und 20), dürfte nicht davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber das AsylG a.F. auch für Altfälle, also solche, auf die die AsylVf-RL Anwendung findet, aufheben wollte. Denn wenn sich der Gesetzgeber bewusst war, dass die AsylVf-RL weiter Anwendung zu finden hat - was er durch den Verweis auf Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. zum Ausdruck gebracht hat -, dann kann er - wenn man unterstellt, dass er eine sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Regelung treffen wollte - nicht die Aufhebung des AsylG a.F. für diese Fälle zu bestimmen gewollt haben. Die erheblichen Unzulänglichkeiten des Gesetzeswortlauts, auf die das VG Gelsenkirchen (a.a.O.) zu Recht hinweist, vermögen aus Sicht des hiesig zur Entscheidung berufenen Gerichts hieran nichts zu ändern.
Das vorlegende Gericht hält die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch § 29b AsylG a.F. in Verbindung mit § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV für unionsrechtswidrig.
Ein Staat gilt nach Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVf-RL (nur) dann als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-RL) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind (Hervorhebung durch die Kammer).
Nach Art. 9 Abs. 1 Qualifikations-RL muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können nach Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 Qualifikations-RL fallen (Buchst. e); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVf-RL sind in Bezug auf Georgien nach Überzeugung der Kammer nicht erfüllt.
a.
Das folgt zunächst daraus, dass die Voraussetzungen erkennbar nicht für das gesamte georgische Staatsgebiet erfüllt sind, nämlich nicht für die völkerrechtlich zu Georgien gehörenden, aber nicht unter Regierungskontrolle stehenden Regionen Abchasien und Südossetien. Darüber, dass dort die vorgenannten materiellen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit (vgl. auch BT-Drs. 20/8629, S. 10, zur damals vorgenommenen Einstufung Georgiens im AsylG). Hierzu hat etwa das VG Leipzig ausgeführt:
"Die Landesteile Abchasien und Südossetien haben sich unterstützt von Russland als unabhängig erklärt. In diesen sog. abtrünnigen Gebieten haben sich de facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Diese sind international nicht bzw. nur sehr begrenzt anerkannt. Völkerrechtlich sind Abchasien und Südossetien Bestandteil Georgiens. Die Regierung in Tiflis hat allerdings keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Weder die Rechtslage noch die Anwendung der Rechtsvorschriften in Abchasien und Südossetien rechtfertigen die Annahme, dass dort keine Verfolgung i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU und auch keine (einen subsidiären Schutzanspruch auslösende) Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten ist. Vielmehr entsprechen die de facto politischen Systeme und die allgemeine politische Lage nicht den in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates bestimmten Anforderungen. Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich Resolutionen, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien und Südossetien ausdrücken, wobei der Fokus insbesondere auf der Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie die mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft liegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2025, S. 16 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen vom 7. Februar 2025, S. 6 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2. Sektion, Entscheidung vom 9. April 2024, 39611/18, mit der Feststellung, dass in Abchasien und Sü[d]ossetien Verstöße von Seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen).
Vor diesem Hintergrund wird - soweit ersichtlich - übereinstimmend davon ausgegangen, dass in den völkerrechtlich zu Georgien gehörenden Gebieten Abchasien und Südossetien die materiellen Voraussetzungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU für die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates nicht erfüllt sind (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 11. März 2025 - 31 L 473/24.A -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Beschl. v. 3. April 2025 - 2 B 62/25 -, juris Rn. 13; VG Leipzig, Beschl. v. 16. Mai 2025, a. a. O., Rn. 28; VG Dresden, Beschl. v. 5. Juni 2025 - 7 L 592/25.A -, juris Rn. 24; VG Chemnitz, Beschl. v. 6. Juni 2025 - 1 L 265/25.A -, juris Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschl. v. 17. Juli 2025 - A 18 K 4138/25 -, juris Rn. 26). Entgegenstehende Einschätzungen sind der Kammer nicht bekannt. Auch die Beklagte hat gegenüber der ihr - u. a. durch den veröffentlichten Beschluss vom 16. Mai 2025 (4 L 406/25.A) und den zum Eilantrag des Klägers ergangenen Beschluss vom 9. Juli 2025 (4 L 623/25.A) - bekannten Bewertung der Kammer keine Einwände erhoben. Dem entspricht es, dass nach der Begründung für das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 10) auch der Bundesgesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass für die Landesteile Abchasien und Südossetien die Voraussetzungen für die Qualifizierung als sichere Herkunftsgebiete nicht vorliegen [...]."
(VG Leipzig, Urteil vom 07.08.2025 - 4 K 1783/25.A -, juris Rn. 87-88; vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 48; Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 7 ff.)
Zwar lassen sich von der Bestimmung als sicheres Herkunftsland nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVf-VO) - der vorliegend gemäß Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 bereits anwendbar ist - (nunmehr wieder) bestimmte Teile des Hoheitsgebietes eines Staates ausnehmen. Eine solche Ausnahme hat die Bundesregierung in § 1 Abs. 3 IntSchSiHerkStBestV für die Regionen Südossetien und Abchasien aber gerade nicht geregelt. Sie kann aber nach Überzeugung der Kammer nur ausdrücklich erfolgen (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10.04.2026 - 2 L 346/26.A -, juris Rn. 16, mit Verweis auf den Wortlaut des Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO ["bestimmter Teile", nicht "bestimmbarer Teile"]; vgl. ferner VG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2026 - 2 A 514/25 -, juris Rn. 3). Es kann - nicht zuletzt mit Blick auf die mit der Einstufung sicherer Herkunftsländer verbundenen Formalisierung des Verfahrens - nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Regionen eines Landes zu beschneiden.
b.
Auch in den übrigen - unter Regierungskontrolle stehenden - Teilen Georgiens lässt sich nach Überzeugung der Kammer anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nicht nachweisen, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
aa.
Dies gilt zum einen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage.
Hierzu hat das VG Düsseldorf - vor Erlass der IntSchSiHerkStBestV noch (allein) mit Blick auf die Anlage II zu § 29a AsylG - ausgeführt:
"Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BT-Drs. 20/8629) basierte die Entscheidung, Georgien zum sicheren Herkunftsstaat zu machen, u.a. auf folgenden tatsächlichen Annahmen:
a. Georgien strebt eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) an. Auch wenn Georgien vom Europäischen Rat im Juni 2022 noch nicht der Kandidatenstatus verliehen wurde, setzt Georgien seinen Reformweg konsequent fort, um die von der Europäischen Kommission definierten Reformprioritäten umzusetzen. Es ist aufgrund des Standes des Reformprozesses davon auszugehen, dass Georgien künftig der Status eines Beitrittskandidaten verliehen werden kann (S. 14 f. der Gesetzesbegründung).
b. Am 1. Juli 2016 trat das Assoziierungsabkommen mit der EU in Kraft und seit dem 28. März 2017 dürfen georgische Staatsangehörige visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich darin bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten (S. 15 der Gesetzesbegründung).
c. Die 2012 neu gewählte und 2016 und im Oktober 2020 im Amt bestätigte Regierung des Georgischen Traums hält an dem eingeschlagenen Weg grundsätzlich fest (S. 15 der Gesetzesbegründung). Ein von der Regierungsmehrheit unterstützter umstrittener Gesetzesentwurf bezüglich einer Registrierungspflicht als ,ausländischer Agent' für Medien und Nichtregierungsorganisationen, der seitens der EU als ,inkompatibel mit den Werten und Standards der EU' bezeichnet wurde, wurde nach mehrtägigen und teils gewaltsamen Protesten der Opposition von der Regierungspartei letztlich zurückgezogen (S. 15 f. der Gesetzesbegründung).
d. Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert tätig werden (S. 17 der Gesetzesbegründung).
e. Presse und Medien können grundsätzlich frei arbeiten, Georgien liegt in der von ,Reporter ohne Grenzen' erstellten weltweiten Liste der Pressefreiheit 2022 auf Platz 89 (S. 17 der Gesetzesbegründung).
f. Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Bis 2012 gab es wiederholt Berichte über willkürliche Haft und Gewaltanwendung einschließlich Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug, die auch zum Regierungswechsel 2012 beitrugen. Ein systemischer Charakter ist heute nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekanntwerdende Vorfälle und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (S. 18 der Gesetzesbegründung).
Hierbei stützte sich der Gesetzgeber insbesondere auf die Berichterstattung des Auswärtigen Amts zu Georgien bis April 2023.
Vgl. BT-Drs. 20/8629, S. 15.
Die vorgenannten tatsächlichen Annahmen, die für den für eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat zu führenden Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU fundamental sind, sind nach den im aktuellen Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 getroffenen Feststellungen nicht nur nicht eingetreten, sondern vielmehr ist eine ihnen teils gravierend zuwiderlaufende Entwicklung zu verzeichnen:
a. Der Europäische Rat stellte am 27. Juni 2024 fest, dass der Beitrittsprozess mit Georgien faktisch zum Stillstand gekommen ist (S. 4 des Lageberichts).
b. Die Bundesregierung, die Europäische Union, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europarat, Großbritannien und die USA haben die georgischen Behörden wiederholt aufgefordert, auf den Pfad der euroatlantischen Integration zurückzukehren, indem sie europäische Normen und Werte achten und Reformen umsetzen. Die bilaterale Zusammenarbeit Deutschlands mit Georgien wurde deutlich reduziert. So wurden u.a. Unterstützungsprojekte des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Wert von 237 Mio. Euro ausgesetzt, gemeinsame Gesprächsformate abgesagt. Die Bundesregierung verhängte im Dezember 2024 und März 2025 im Zusammenhang mit Verstößen gegen Menschen- und Freiheitsrechte der in Georgien Protestierenden zudem gegen mehrere georgische Beamte nationale Einreisesperren. Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben ebenfalls Einreisesperren angeordnet, die USA und Großbritannien auch wirtschaftliche Sanktionen gegen einzelne georgische Verantwortliche verhängt. Die Europäische Union hat die Visafreiheit für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen aufgehoben. Zum Schutz der Versammlungs- und Medienfreiheit in Georgien und zur Aufarbeitung staatlicher Gewalt gegen Protestierende hat Deutschland gemeinsam mit 37 anderen Staaten im Rahmen der OSZE den ,Wiener Mechanismus' (Verfahren, das den Teilnehmer-Staaten Fragen zur Situation der ,menschlichen Dimension' in einem OSZE-Staat ermöglicht) ausgelöst (S. 7 des Lageberichts).
c. Unmittelbar nach seiner Wiederwahl durch das neue Parlament am 28. November 2024 kündigte der georgische Premierminister M. an, bis Ende 2028 keine Beitrittsgespräche mehr mit der EU anzustreben und auf alle EU-Budgethilfen zu verzichten. Anfang April 2025 wurde der ,Foreign Agents Registration Act' verabschiedet, der bis dato unklar definierte ,Agenten eines ausländischen Auftraggebers' zur Registrierung als feindlicher Agent verpflichtet (S. 4 des Lageberichts).
d. Im Rahmen der Proteste nach der Verlautbarung von Premierminister M. im November 2024 traten wiederholt vermummte Schlägergruppen in Erscheinung, die gezielt Demonstrierende auf offener Straße angriffen. Offizielle Sicherheitskräfte schienen dies zu dulden, es sind keine strafrechtlichen Bemühungen bekannt, diese Taten aufzuklären (S. 16). Hochrangige Vertreter des Georgischen Traums drohten, nach den Wahlen Verbotsverfahren gegen Oppositionsparteien einzuleiten und strafrechtlich gegen führende Oppositionspolitiker vorzugehen (S. 5). Anfang 2025 kam es zu Entlassungen u.a. in der Stadtverwaltung W. und im Verteidigungsministerium in Folge von ,Umstrukturierungen' der Verwaltung. Hiervon betroffen waren insbesondere Mitarbeitende, die sich gegen die Politik des Georgischen Traums ausgesprochen hatten (S. 8). Der Georgische Traum kündigte wiederholt an, ,Nürnberger Prozesse' gegen die ,kollektive, radikale, vom Ausland gesteuerte Opposition' durchführen und diese ausmerzen zu wollen (S. 9 des Lageberichts).
e. Die Pressefreiheit wird verstärkt eingeschränkt: Die Nichtregierungsorganisation ,Reporter ohne Grenzen' kritisiert ein feindliches Umfeld für Medienschaffende, in dem staatliche und nichtstaatliche Institutionen instrumentalisiert würden, um zivilgesellschaftliche Gruppen und regierungskritische Medien zu diskreditieren. Nachdem Georgien im Pressefreiheits-Ranking von ,Reporter ohne Grenzen' 2022 von Platz 60 auf 89 herabgestuft wurde, erfolgte 2024 ein weiterer Abstieg auf Platz 103 (S. 10 des Lageberichts).
f. Während der Proteste im November 2024 kam es zu einer Vielzahl von schweren Verstößen gegen Menschenrechte durch Sicherheitskräfte, Gewalt gegen Protestierende in Polizeigewahrsam, die laut internationalen Experten und georgischem Ombudsmann als Folter eingeordnet werden können, ebenso zu Angriffen auf Bürger und Oppositions- und Medienvertretende durch maskierte Schlägertrupps. Diese Gewalt blieb bis dato straflos, entweder, weil die zuständigen Ermittlungsbehörden keine Untersuchungen einleiteten, oder diese bisher ohne Ergebnis blieben. Regierungskritiker werden andererseits von der Justiz für ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bestraft (S. 6 des Lageberichts).
Angesichts dieser erheblichen Änderungen in den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen, kann nach Auffassung der Kammer die seinerzeit von guten Gründen geleitete Entscheidung des Gesetzgebers, für Georgien lasse sich der Nachweis im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU sowie Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/32/EU führen, im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse des Auswärtigen Amts nicht mehr in vertretbarer Weise fortgelten.
Vgl. zum Maßstab der guten Gründe: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 - , juris Rn. 91.
Eine Reaktion des Gesetzgebers oder auch nur der Bundesregierung in Form einer nur vorübergehend gültigen Rechtsverordnung nach § 29a Abs. 3 AsylG auf diese Entwicklungen ist bislang nicht erfolgt, obwohl - wie aus dem vorzitierten aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hervorgeht - die Bundesrepublik Deutschland durchaus in anderen Bereichen Konsequenzen aus diesen Entwicklungen gezogen hat, etwa indem sie die bilaterale Zusammenarbeit mit Georgien deutlich reduzierte."
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2025 - 30 L 2588/25.A -, juris Rn. 25-43)
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Auswertung der Erkenntnisquellen (dazu sogleich) an. Hinweise darauf, dass sich die Lage in der Zwischenzeit - seit Erlass des vorzitierten Beschlusses - in relevanter Weise geändert hätte, sieht die Kammer nicht. Vielmehr hat die prorussische Regierung im Herbst 2025 infolge regierungskritischer Proteste die Niederschlagung der Oppositionsbewegung angekündigt, die ohnehin bereits nur noch eingeschränkt agieren konnte. Der georgische Ministerpräsident sprach von einem Putschversuch und kündigte ein hartes Vorgehen an. Nach den Kommunalwahlen im Oktober 2025 wurden Berichten zufolge binnen eines Jahres etwa 60 Menschen zu längeren Haftstrafen verurteilt, darunter wichtige Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 06.10.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025). Bereits der Wahlkampf sei von Gewalt sowie Einschüchterungsversuchen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien geprägt gewesen (EU-Kommission, Georgia 2025 Report, 04.11.2025, S. 4).
Nach entsprechenden Äußerungen des Ministerpräsidenten kündigte der georgische Parlamentspräsident am 28.10.2025 an, die drei größten Oppositionsparteien verbieten lassen zu wollen. Ein hierauf gerichteter Antrag sei beim Verfassungsgericht eingereicht worden. Die betroffenen Parteien würden kontinuierlich sowohl die innenpolitische als auch die außenpolitische Legitimität der aktuellen Regierung und der Regierungspartei Georgischer Traum und damit auch deren Verfassungsmäßigkeit in Frage stellen. Damit seien diese drei Parteien eine Bedrohung für die verfassungsmäßige Ordnung des Landes. Kleinere verbündete oppositionelle Gruppierungen seien zwar aktuell nicht in den Verbotsantrag miteinbezogen worden seien, dies könne sich jedoch noch ändern. Die Opposition kritisierte dieses Vorgehen der Regierung bzw. der Regierungspartei und betonte, dass das Ziel der Regierung die komplette Zerschlagung und Ausschaltung der Opposition auf ihrem Weg hin zu einem autoritären Regime sei (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 03.11.2025; Tagesschau, Das Ende der Opposition?, 05.10.2025).
Medienberichten zufolge hat die Generalstaatsanwaltschaft am 06.11.2025 ein Strafverfahren gegen den früheren Präsidenten Michail Saakaschwili und sieben Oppositionsführer eingeleitet. Ihnen werde vorgeworfen, einen Sturz der Regierung geplant und staatsfeindliche Aktivitäten unterstützt zu haben. So habe die Opposition u. a. die Verbindungen georgischer Geschäftsleute nach Russland öffentlich gemacht. Mit zwei Ausnahmen befanden sich alle genannten Oppositionspolitiker Berichten zufolge bereits aufgrund anderer Anklagen in Haft. Der frühere Präsident Saakaschwili ist demnach seit dem Jahr 2021 inhaftiert, u. a. wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs, während fünf Oppositionsführer im Sommer 2025 verhaftet worden seien, da sie der Aufforderung, vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission auszusagen, nicht nachgekommen seien (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 10.11.2025; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern seien Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Version 11, 24.02.2026, S. 34).
Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Autokratisierung Georgiens - insbesondere in den vergangenen Jahren und ganz besonders (seit) 2024 - deutlich verschärft habe. Die regierende Partei "Georgischer Traum" habe sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen. Georgien verfüge zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sähen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (vgl. BFA, a.a.O., S. 1 f.). Der Zustand der Demokratie sei zwischen dem 01.09.2024 und dem 01.09.2025 durch erhebliche Rückschritte gekennzeichnet gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3). Der alarmierende Rückgang der demokratischen Entwicklung und Rechtsstaatlichkeit gehe mit einem Klima der Angst und Unterdrückung einher (vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Summary of stakeholders' submissions on Georgia, 30.10.2025 [im Folgenden: UN HRC, 30.10.2025], Rn. 34). Die Zahl der Fälle von Drohungen, Einschüchterungen, Schikanen und Angriffen gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Regierungskritikern habe in den letzten Jahren stark zugenommen. In erheblichem Maße seien Behörden an diesen Handlungen beteiligt, ohne hierfür zur Rechenschaft gezogen zu werden (vgl. Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Georgia - Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 31.10.2025 [im Folgenden: UN HRC, 31.10.2025], Rn. 24).
Nach der Ankündigung des georgischen Ministerpräsidenten, den Kurs der EU-Annäherung bis 2028 auszusetzen, sei es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten gekommen, die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet worden seien (vgl. BFA, a.a.O., S. 3 f.). Die staatlichen Reaktionen auf die seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen im Jahr 2025 seien zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt gewesen, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt geäußert hätten (vgl. BFA, a.a.O., S. 11 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 4). Es sei zu Festnahmen bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss gekommen. Gerichte hätten zudem häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen verhängt und einen Mangel an Unparteilichkeit gezeigt (vgl. BFA, a.a.O., S. 15). Durchgehend seien verbreitete Menschenrechtsverletzungen zu beobachten gewesen (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 3).
Mit Blick auf das Justizwesen gibt es Berichte über die Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (vgl. BFA, a.a.O., S. 14). Seit dem Regierungsantritt der Partei "Georgischer Traum" im Jahr 2012 sei ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit zu konstatieren in Form der Schwächung von Gewaltenteilung und richterlicher Unabhängigkeit, der Ernennung regierungsnaher Richter und einer politisierten Staatsanwaltschaft. In einer Reihe von Gesetzesinitiativen spiegelten sich die Einschränkung von Menschenrechten sowie die Schwächung der Zivilgesellschaft und der Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen wider (vgl. BFA, a.a.O., S. 15; ferner UN HRC, 31.10.2025, Rn. 19). Die harten und unverhältnismäßigen Strafen gegen Demonstranten zeigten, dass das Justizsystem von der Regierungspartei zur Durchsetzung eines Systems der Unterdrückung genutzt werde (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 6). Das Recht auf ein faires Verfahren für Opfer politischer Repression existiere in der Praxis nicht (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 27 ff.).
Hinsichtlich Folter und unmenschlicher Behandlung deuten "zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin" (vgl. BFA, a.a.O., S. 20; vgl. auch UN HRC, 30.10.2025, Rn. 21). Es seien die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet worden, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner gerichtet habe, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstranten und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorlägen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21 und 32; ferner UN HRC, 31.10.2025, Rn. 14). Für 2024 seien einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung. Im Zuge der Proteste im April und Mai hätten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, während der Proteste im November und Dezember hätten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen berichtet; über 80 von ihnen hätten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Festgenommene Demonstranten seien an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt worden. Es stünden 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Vollstreckung aus, betreffend substanzielle und prozessuale Verletzungen der Art. 2 und 3 der EMRK aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (vgl. BFA, a.a.O., S. 21).
Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen werde zunehmend eingeschränkt. Während Massenprotesten seien mehrere NGO-Mitarbeiter von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen worden, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten geführt habe (vgl. BFA, a.a.O., S. 24).
Mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage sei festzustellen, dass die am 06.02.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich verschärft hätten. Sie sähen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen gäben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Art. 21 des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte und Art. 11 der EMRK. Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft seien zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben würden (vgl. BFA, a.a.O., S. 29; EU-Kommission, a.a.O., S. 5; vgl. auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, 02/2025 [im Folgenden: BAMF, 02/2025], S. 1: "massive Verschlechterung der Menschenrechtslage"; UN HRC, 30.10.2025, Rn. 36: systematischer Einsatz von Inhaftierungen zwecks Unterdrückung abweichender Meinungen).
Die Meinungsfreiheit sei zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 seien zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet worden, die sich gegen regierungsnahe Gesetze ausgesprochen hätten; zudem schränkten neue Gesetze zur Transparenz ausländischer Einflussnahme (im Folgenden: Agentengesetz) und gegen LGBTIQ-Rechte (dazu unten ausführlich) den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor seien weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher gefunden hätten. Seit dem 29.11.2024 und dem 04.06.2025 seien über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, sei bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt worden. Zur Unterdrückung von Protesten komme es zunehmend zu Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten (vgl. BFA, a.a.O., S. 30 f.; EU-Kommission, a.a.O., S. 8; ferner UN HRC, 30.10.2025, Rn. 38 zu Übergriffen auf Journalisten). Im öffentlichen Dienst sei es zu Entlassungen aufgrund von (regierungskritischen) Meinungsäußerungen gekommen (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 52, 73).
In den Jahren 2024 und 2025 sei es zu zahlreichen Verschärfungen des Versammlungsrechts gekommen, die die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erweitert, neue Haftgründe geschaffen und Sanktionen unverhältnismäßig verschärft hätten, darunter auch Freiheitsentziehung. Auf friedliche Proteste hätten Sicherheitskräfte häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung reagiert. Dies habe sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen manifestiert. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchten, die seit 2024 anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (vgl. BFA, a.a.O., S. 31 f.). Während der Winterproteste 2024 festgenommene Demonstranten seien zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten und im Anschluss für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt worden. Diese Einrichtungen entsprächen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene hätten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck berichtet. Opfer von Gewalt erhielten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (vgl. BFA, a.a.O., S. 35).
Im April 2025 sei das Rundfunkgesetz geändert worden, wodurch jegliche ausländische Finanzierung für Rundfunkmedien verboten und die Befugnisse der von der Regierungspartei dominierten Kommunikationskommission zur inhaltlichen Regulierung von Rundfunkanbietern erweitert worden seien (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 40).
Zusammenfassend wird zur Lage der Grund- und Menschenrechte berichtet:
"Die Menschenrechte werden durch die Verabschiedung neuer repressiver Gesetze und durch Änderungen bestehender Gesetze, die gegen Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit verstoßen, stark eingeschränkt und untergraben. Die Misshandlung von Protestteilnehmern, die in einigen Fällen den Tatbestand von Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung erfüllte, war im Berichtszeitraum weit verbreitet. Die Strafverfolgungsbehörden haben unverhältnismäßige und wahllose Maßnahmen zur Kontrolle von Menschenmengen ergriffen. Die vom inzwischen abgeschafften Sonderermittlungsdienst eingeleiteten Ermittlungen haben nicht dazu geführt, dass die Gewalttäter vor Gericht gestellt wurden, und die mangelnde Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden gibt Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Fälle willkürlicher Inhaftierungen, der übermäßigen Anwendung von Untersuchungshaft und der unverhältnismäßig harten Verurteilung von Demonstranten und Journalisten geben Anlass zur Sorge hinsichtlich des Rechts auf ein faires Verfahren."
(EU-Kommission, a.a.O., S. 7 - dt. Übersetzung -)
Zusammenfassend stellte der Vorsitz des Rates der Europäischen Union - in Übereinstimmung mit den vorstehend skizzierten Erkenntnismitteln - in einem Vermerk vom 16.12.2025, Az. 16933/25, fest, die von den georgischen Behörden ergriffenen Maßnahmen blieben hinter den Erwartungen der EU an ein Bewerberland zurück. Es werde auf die erheblichen allgemeinen Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit hingewiesen, einschließlich der Verabschiedung repressiver Rechtsvorschriften, mit denen die Grundrechte und -freiheiten untergraben werden, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, der Verfolgung von Oppositionsführern, der willkürlichen Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen Raums (Rn. 125).
bb.
Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I AsylVf-RL betrifft im Besonderen sexuelle Minderheiten. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass sie ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 47). Zwar erlaubt Art. 61 Abs. 2 AsylVf-VO auch die Ausnahme "eindeutig identifizierbarer Personengruppen" von der Bestimmung eines Herkunftsstaats als sicher. Auch dies greift die IntSchSiHerkStBestV indes nicht auf, sodass es auch insoweit nicht Aufgabe des Bundesamtes oder der Gerichte sein kann, eine pauschale Einstufung im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Personengruppen zu beschneiden.
Homophobie wird als zentraler Bestandteil des politischen Programms der Regierungspartei "Georgischer Traum" beschrieben (vgl. Finnish Immigration Service, Georgia / Seksuaali- ja sukupuolivähemmistöihin kohdistuvat väkivaltatapaukset ja viharikokset, 07.05.2025, S. 2 f.; CEDOCA, Georgië: Seksuele en genderminderheden, 19.09.2025, S. 2). Die Partei nutzt - insbesondere seit 2024 - die Theorie einer globalen LGBTIQ-Verschwörung, um die Gesellschaft im Konflikt mit der Europäischen Union hinter sich zu versammeln (vgl. Jamestown Foundation, Georgian Dream Weaponizes LGBT-Related Conspiracy Theories, 23.09.2025; ferner ILGA Europe, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersexual People in Europe and Central Asia 2026, S. 66 f.). Demnach handle es sich bei LGBTIQ-Ausrichtungen um eine pseudoliberale Ideologie mit dem Ziel, einen niederen Sklaven zu schaffen, der leicht manipuliert werden könne (vgl. Asylos, Georgia: The Situation of LGBTQI+ people, September 2024 [im Folgenden: Asylos, Georgia], S. 10; vgl. zu ähnlichen Aussagen auch UK Home Office, Country Policy and Information Note - Georgia: Sexual orientation and gender identity and expression, Version 2.0, September 2024, S. 17 f. [Rn. 8.1.8]). Bereits 2021 verlautbarte der georgische Premierminister, die Gewalttätigkeiten bei der Pride-Parade (dazu sogleich) stünden im Zusammenhang mit einer gescheiterten Verschwörung gegen den Staat, die von staats- und kirchenfeindlichen Kräften geplant gewesen seien (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 15 f. [Rn. 8.1.1]). Es ist ein erhebliches Ausmaß hasserfüllter Sprache hochrangiger Politiker und Regierungsbeamter gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft festzustellen; während diese früher insbesondere im Vorfeld von Wahlen zu verzeichnen war, ist sie mittlerweile Teil des alltäglichen Diskurses (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 10-12; OFPRA, Géorgie: Situation des minorités sexuelles et de genre, 24.03.2025, S. 9).
Die Versammlungsfreiheit von LGBTIQ-Personen war bereits in der Vergangenheit eingeschränkt. Entsprechende Versammlungen wurden (und werden) kaum geschützt, Angreifer von der Polizei nicht wirksam abgehalten (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2025 - Georgia; OFPRA, a.a.O., S. 11 f., 17; Asylos, Georgia, S. 18 ff., 24; Public Defender of Georgia, The Rights of LGBT+ People in Georgia, 2021, S. 26 ff.; CEDOCA, a.a.O., S. 2; Asylos, A Commentary on the UK Home Office's Country Policy and Information Note: Georgia: SOGIE, September 2024 [im Folgenden: Asylos, Commentary], S. 15 f.; 23 f.; UK Home Office, a.a.O., S. 25 ff. [Rn. 9.4]; BAMF, 02/2025, S. 1; ILGA Europe, a.a.O., S. 67). So kam es etwa 2019, 2021 und 2023 zu (schwerwiegenden) Angriffen auf die Pride-Paraden in Tiflis, wobei die Angreifer nahezu vollständig straffrei ausgingen (vgl. Friedrich Naumann Stiftung, Russia's Copycats, Juni 2025, S. 11; OFPRA, a.a.O., S. 11; Asylos, Georgia, S. 26; Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 28; UK Home Office, a.a.O., S. 25 ff. [Rn. 9.4]; ILGA Europe, a.a.O., S. 67). Es wird sogar von Hinweisen berichtet, wonach die georgischen Behörden aktiv mit Anti-LGBTIQ-Demonstranten zusammengearbeitet hätten, um gewaltsame Störungen der Pride-Veranstaltungen zu verursachen (vgl. Asylos, Commentary, S. 9 f.). Nach den Angriffen 2021 verlautbarte der damalige georgische Premierminister, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen die demonstrative Durchführung solcher propagandistischer Paraden seien, müssten sich alle daran halten. Die Zeiten, in denen die Minderheit über das Schicksal der Mehrheit entschieden habe, seien vorbei (vgl. Asylos, Georgia, S. 10).
Am 17.09.2024 verabschiedete das georgische Parlament das Gesetz zum Schutz der Familienwerte und Minderjähriger (im Folgenden: Anti-LGBTIQ-Gesetz). Dieses Gesetz verbietet es, Informationen zu verbreiten, die darauf abzielen, die Zugehörigkeit einer Person zu keinem der beiden biologischen Geschlechter und/oder zu einem Geschlecht, das sich von ihrem biologischen Geschlecht unterscheidet, eine Beziehung zwischen Vertretern desselben biologischen Geschlechts mit einer zum Ausdruck gebrachten sexuellen Orientierung oder Inzest zu propagieren, sowie Werbung zu verbreiten, die diese Verhaltensweisen popularisiert (vgl. den Gesetzestext bei OFPRA, a.a.O., S. 18 ff.). Dies betrifft die Darstellung von LGBTIQ-Personen in Rede- und Social-Media-Beiträgen (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2026 - Georgia), in Literatur und Theater, Film, Fernsehen und anderen Medien, Schulen und Universitäten sowie bei öffentlichen Versammlungen (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 97; OFPRA, a.a.O., S. 7; CEDOCA, a.a.O., S. 16). Das Gesetz verbietet darüber hinaus die Adoption durch homosexuelle Paare sowie die Unterbringung von Minderjährigen bei ihnen (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 7). Bereits seit einer Verfassungsänderung im Jahr 2017 sind gleichgeschlechtliche Ehen verboten (vgl. BFA, a.a.O., S. 47), wenngleich homosexuelle Handlungen an sich in Georgien nicht strafbar sind (vgl. BFA, a.a.O., S. 48).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Anti-LGBTIQ-Gesetz eine erhebliche Einschränkung der Menschenrechte von Angehörigen dieser Gruppe (vgl. Friedrich Naumann Stiftung, a.a.O., S. 11; Europarat, Memorandum on the human rights situation in Georgia, 10.03.2025, Rn. 54). Während schon 2021 davon berichtet wurde, dass wirksame Mechanismen zur Bekämpfung von Hassrede in den Medien fehlten (vgl. Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 16), findet Berichterstattung über LGBTIQ-Themen in Georgien mittlerweile nur noch in einer begrenzten Zahl von Online-Medien sowie bei LGBTIQ-Organisationen statt; der mediale Fokus im Übrigen liegt auf der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Anti-LGBTIQ-Gesetz (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 33).
Im April 2025 kündigte der georgische Parlamentspräsident zudem einen Gesetzentwurf zum Verbot von LGBTIQ-Paraden an (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 18).
Auch im Auftreten der Sicherheitskräfte des georgischen Staates ist eine erhebliche Feindseligkeit gegenüber LGBTIQ-Personen zu beobachten. Im Rahmen der Unterdrückung der Proteste 2024 wird von schwerer körperlicher Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Menschen berichtet, die sich vom Rest der Bevölkerung unterscheiden und von der Polizei als weniger männlich wahrgenommen werden (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 29), insbesondere von einer systematischen Verwendung homophober und erniedrigender Sprache (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2, 28 f.; ILGA Europe, a.a.O., S. 66, 69; vgl. ferner UK Home Office, a.a.O., S. 22 [Rn. 9.3.6], wo hiervon nicht allein im Zusammenhang mit den Protesten 2024 die Rede ist).
Berichtet wird von einer zunehmenden Gleichgültigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaften hinsichtlich des Schutzes von LGBTIQ-Personen, schwieriger Kommunikation von LGBTIQ-Personen mit Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie einer zunehmenden Distanz von LGBTIQ-Organisationen auch zum - für die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte zuständigen - Public Defender (Ombudsmann), sodass Schutzmechanismen für die Menschenrechte kaum noch funktionierten (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2). Im Besonderen komme es wegen des geringen Vertrauens von LGBTIQ-Personen in die Ordnungskräfte - etwa der Angst vor einem erzwungenen Outing, insbesondere außerhalb von Tiflis - zu einer Untererfassung von Straftaten gegen LGBTIQ-Personen, sodass von einem großen Dunkelfeld auszugehen sei (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 24; OFPRA, a.a.O., S. 10; BFA, a.a.O., S. 48; zu den Gründen einer diesbezüglich mangelnden Belastbarkeit der Kriminalstatistik auch ILGA Europe, a.a.O., S. 66, 68). Ferner wird davon berichtet, dass Zeugen während des Verhörs unter Druck gesetzt oder anderweitig misshandelt würden; insgesamt komme der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber LGBTIQ-Personen nicht nach (vgl. Asylos, Georgia, S. 28 f.).
Die Bedingungen unter anderem für homosexuelle Männer, die in Haft geraten, werden als äußerst prekär beschrieben. Die Gefängnisverwaltungen trennten sie von anderen Häftlingen ab und zwängen sie, zur Kennzeichnung Armbinden zu tragen. Es komme zu Diskriminierung und Gewalt (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 33 f. [Rn. 9.7.1]).
Das Verhalten staatlicher und politischer Repräsentanten korrespondiert mit einer hartnäckigen und tief verwurzelten Stigmatisierung von LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft, darunter auch die Georgisch-Orthodoxe Kirche (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 2; OFPRA, a.a.O., S. 8; UN HRC, 30.10.2025, Rn. 95; Asylos, Commentary, S. 22; Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 10).
Über das Ausmaß der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen im Gesundheitssektor liegen unterschiedliche Berichte vor (vgl. Public Defender of Georgia, a.a.O., S. 40 [weitverbreitete Diskriminierung]; ECOM, Human Rights Violations based on Sexual Orientation and Gender Identity in Georgia, Januar 2026, Rn. 11 [Diskriminierung]; Europarat, a.a.O., Rn. 59 [Einschränkungen]; UK Home Office, a.a.O., S. 8 [Rn. 3.2.4: 85,6 % der Befragten hätten angegeben, in diesem Bereich keine Diskriminierung erlebt zu haben]). Jedenfalls die Verweigerung von Behandlungen aufgrund der sexuellen Orientierung des Patienten scheint die Ausnahme darzustellen (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 45). Das Anti-LGBTIQ-Gesetz sowie das Agentengesetz haben jedoch unter anderem zu einer Verringerung der Reichweite von Organisationen geführt, die bzgl. HIV-Bekämpfung, Zugang zu Tests, Prävention, Beratung und psychosozialer Unterstützung bieten, unter anderem für homo- und bisexuelle Männer (vgl. ECOM, a.a.O., Rn. 14).
Auch für den Zugang zu Bildung wird von Diskriminierung von LGBTIQ-Personen berichtet, unter anderem in Form von erheblicher Stigmatisierung (vgl. UN HRC, 30.10.2025, Rn. 70 f.; ECOM, a.a.O., Rn. 11; OFPRA, a.a.O., S. 13; vgl. BFA, a.a.O., S. 47). Auf dem Arbeitsmarkt sind die Entfaltungsmöglichkeiten von LGBTIQ-Personen deutlich eingeschränkt. Während der Dienstleistungssektor - insbesondere im Unterhaltungsbereich - für Angehörige dieser Gruppe ein vergleichsweise sicheres Arbeitsumfeld bietet, welches indes durch unzureichenden Arbeitsschutz und niedrige Löhne gekennzeichnet ist, herrscht in anderen Bereichen weitverbreitete Diskriminierung vor. Die sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität dient häufig als Kündigungsgrund, was durch das Anti-LGBTIQ-Gesetz noch erleichtert wird (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 44) Die Wohnsituation sexueller Minderheiten hat sich weiter verschlechtert (vgl. BFA, a.a.O., S. 48).
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der georgische Staat steht der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen in fast allen Lebensbereichen (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 40 f. [Rn. 12.1.3]) weitgehend teilnahmslos gegenüber. Die Umsetzung von Schutzvorhaben bleibt, wo überhaupt vorhanden, weitgehend formal, ohne effektiv wirksam zu sein. Der Staat ergreift keine geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung gegen LGBTIQ-Personen. Die nationale Strategie für Menschenrechte 2022-2030 erwähnt die Rechte von LGBTIQ-Personen nicht einmal (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 19 f. [Rn. 9.1]; Asylos, Georgia, S. 11; BFA, a.a.O., S. 47 f.). Diskriminierung wird bei der Verurteilung von Tätern von Hassverbrechen gegen LGBTIQ-Personen nicht als erschwerender Umstand gewertet (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 17). Der Staat verstärkt die vorgefundene Diskriminierung vielmehr noch (vgl. EU-Kommission, a.a.O., S. 40).
Mit Blick auf die Umsetzung einer Reihe von Entscheidungen des EGMR betreffend das strukturelle Versagen des georgischen Staates, Schutz vor homophoben und religiös motivierten Angriffen durch Private zu gewährleisten, die teilweise amtliche Duldung und stillschweigende Billigung dieser Angriffe, homo- bzw. transphob oder religiös motivierte Polizeigewalt sowie das Unterlassen effektiver staatlicher Untersuchungen dieser Umstände, lässt sich der Interim Resolution CM/ResDH(2025)31 (Execution of the judgments of the European Court of Human Rights: Identoba and Others group v. Georgia) des Ministerkomitees nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vom 06.03.2025 entnehmen, dass diese bislang nicht bzw. nur (erheblich) unzureichend erfolgt ist.
Die anhaltende Straflosigkeit von gegen LGBTIQ-Personen gerichteten Taten habe zu einem beispiellosen Aufstieg gut organisierter und finanzstarker ultrakonservativer und rechtsextremer Gruppen mit anti-LGBTI, antigender und gegen Minderheiten gerichteten Agenden beigetragen, deren Mitglieder an entsprechenden Gewalttaten beteiligt waren bzw. sind (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 23 [Rn. 9.3.9]).
Zwar ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, insbesondere in Tiflis existierten für LGBTIQ-Personen durchaus Räume der Freiheit und Geselligkeit, wenngleich es vorkomme, dass diese bedroht würden (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 15; BBC, Georgia's surprising LGBTQ+ scene, 25.01.2023). In städtischen Gebieten, insbesondere in Tiflis, verfügten LGBTIQ-Personen über ein hohes Maß an Freiheit und die Möglichkeit, ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität zum Ausdruck zu bringen. Die Präsenz von Selbsthilfegruppen und NGOs trage weiterhin positiv zur Förderung der LGBTIQ-Rechte bei (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 4). Bei einer Umfrage im Jahr 2019 unter insgesamt 320 Personen gab zumindest gut ein Viertel der befragten homosexuellen Männer an, sich in Georgien wohl oder sehr wohl zu fühlen; die Anteile lagen für andere Subgruppen von LGBTIQ-Angehörigen etwas niedriger (vgl. EMC, Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia, 2020, S. 54, wobei die Werte für "very comfortable" und "very uncomfortable" in der Tabelle offenbar vertauscht sind, wie sich aus dem begleitenden Text ergibt; diesen Fehler übernimmt UK Home Office, a.a.O., S. 46 [Rn. 13.1.3]). Auch deuten Untersuchungen darauf hin, dass negative Einstellungen gegenüber LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft - jedenfalls zwischen 2016 und 2021/22 - abgenommen haben, wenngleich sich diese weiterhin auf hohem Niveau befinden (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 7 f. [Rn. 3.2.2] und S. 35 ff. [Rn. 10.1.5-10.1.12]).
Andererseits jedoch lässt sich den Erkenntnismitteln die Aussage entnehmen, die sicheren Räume für Zusammenkünfte von LGBTIQ-Personen seien in den letzten Jahren stark begrenzt worden (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 39). Dasselbe gilt mit Blick auf das Agentengesetz und das Anti-LGBTIQ-Gesetz nach dem oben Ausgeführten für die Arbeit von NGOs und die Menschenrechte von LGBTIQ-Personen insgesamt (vgl. auch ECOM, a.a.O., Rn. 21; ILGA Europe, a.a.O., S. 67 f.; OFPRA, a.a.O., S. 6). Die Gesetze haben das feindselige Umfeld für LGBTIQ-Personen verschärft, weshalb Befürchtungen geäußert werden, die (ohnehin überschaubaren) Fortschritte im Bereich der gesellschaftlichen Akzeptanz würden wieder zunichte gemacht (vgl. BFA, a.a.O., S. 47 f.). Die NGO Equality Movement berichtet für das Jahr 2025 von einer von Monat zu Monat zu beobachtenden Steigerung der Hilfeersuchen von LGBTIQ-Personen (vgl. Equality Movement, Annual Report of Equality Movement 2025, S. 7). Die Zahl verbaler Angriffe - einschließlich Morddrohungen - ebenso wie die Anzahl der Vorfälle körperlicher Gewalt gegen LGBTIQ-Personen nehme zu; das Risiko für die körperlicher Unversehrtheit hänge stark vom Aussehen ab (vgl. CEDOCA, a.a.O., S. 38 f.; vgl. auch Europarat, a.a.O., Rn. 59: erhöhte Furcht, Opfer von Hassverbrechen zu werden, und zunehmende Stigmatisierung). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen werde - durch das LGBTIQ-Gesetz - eingeschränkt (vgl. Europarat, a.a.O., Rn. 59). Insgesamt würden LGBTIQ-Personen durch systematische Faktoren daran gehindert, frei zu leben, und dazu gezwungen, ihre Identität und ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (vgl. OFPRA, a.a.O., S. 8; BAMF, 02/2025, S. 5; BFA, a.a.O., S. 48; vgl. zur rechtlichen Einschätzung insgesamt auch Kromlidou, Ist die Einstufung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten nach Verfassungs- und Unionsrecht zulässig?, ZAR 2024, S. 162 [166 f.]).
c.
§ 1 IntSchSiHerkStBestV ist nach Überzeugung der Kammer schließlich auch mit Blick auf die Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs zugunsten von Asylantragstellern gegen Entscheidungen über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 46 und 47 AsylVf-RL, die gemäß Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 AsylVf-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, unionsrechtswidrig. Insbesondere verpflichtet Art. 46 Abs. 3 AsylVf-RL die Mitgliedsstaaten, zur Einhaltung der Rechtsbehelfsgarantie aus Abs. 1 sicherzustellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Qualifikations-RL zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
Der EuGH hat diese Bestimmung - sowie die Art. 36 und 37 AsylVf-RL - im Lichte von Art. 47 GRC dahingehend ausgelegt, dass der Mitgliedstaat, der einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmt, einen ausreichenden und angemessenen Zugang zu den dieser Bestimmung zugrunde liegenden Informationsquellen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 der Richtlinie gewährleisten muss, der es zum einen der betroffenen Person, die internationalen Schutz beantragt und aus diesem Drittstaat stammt, ermöglichen muss, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und zum anderen das Gericht in die Lage versetzen muss, eine Entscheidung, die den Antrag auf internationalen Schutz betrifft, zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2025 - C-758/24 und C-759/24 -, juris Rn. 88).
§ 1 IntSchSiHerkStBestV wird diesen Anforderungen nach Überzeugung der Kammer nicht gerecht.
Eine Veröffentlichung der der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen ist nicht erkennbar. Anders als bei Einstufung eines Herkunftsstaates als sicher durch förmlichen Gesetzgebungsakt, die regelmäßig auf einem veröffentlichten und mit umfassender Begründung versehenen Entwurf eines solchen Gesetzes beruht - vgl. etwa den Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (BT-Drs. 20/8629) -, lässt sich eine Veröffentlichung von Materialien zur IntSchSiHerkStBestV nicht ausmachen (bereits die soeben genannte Gesetzesbegründung in der hier in Rede stehenden Frage für unzureichend haltend Kromlidou, a.a.O., ZAR 2024, S. 162 [166]). Auch in der Begründung des zugrunde liegenden Entwurfs des Gesetzes, mit dem § 29b AsylG und damit die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der IntSchSiHerkStBestV eingeführt wurde (BT-Drs. 12/780, S. 8), heißt es lediglich:
"Die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten basiert auf verschiedenen Informationsquellen, zum Beispiel dem Lagebericht des Auswärtigen Amts, Informationen anderer Mitgliedstaaten, der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen."
Diese Auflistung von Informationsquellen ist weder länderspezifisch noch abschließend und eignet sich damit erkennbar nicht, den vom EuGH geforderten ausreichenden und angemessenen Zugang zu den der Einstufung Georgiens als sicheren Herkunftsstaat zugrunde liegenden Informationsquellen gerecht zu werden.
Zwar ist aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten - dieser (BT-Drs. 20/8629) datiert vom 02.10.2023 - und dem Erlass der IntSchSiHerkStBestV denkbar, dass die Bundesregierung sich bei Erlass der Verordnung, soweit es Georgien betrifft, lediglich auf die bereits im vorgenannten Gesetzentwurf genannten Informationsquellen gestützt hat. Auch dies lässt sich jedoch nirgends nachvollziehen und ist mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die die Bundesregierung zur Kenntnis genommen haben dürfte, keineswegs selbstverständlich.
Die Beklagte hat die - nach dem soeben Ausgeführten nicht veröffentlichten - Informationsquellen auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts durch Verfügung vom 29.05.2026 auch nicht mitgeteilt.
Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit der vorgelegten Regelung ist für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich.
a.
Zwar ist dem Kläger auch bei Wahrunterstellung seines Vortrags die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
aa.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (Anerkennungs-VO). Diese Verordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.06.2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH B.-W., EuGH-Vorlage vom 11.02.2026 - A 12 S 1014/24 -, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Anerkennungs-VO für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Anerkennungs-VO beansprucht ab dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 Anerkennungs-VO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12.06.2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVf-VO - findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber - wiewohl mit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. "zur Klarstellung" beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) - auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Anerkennungs-VO erstreckt werden (vgl. auch BT-Drs. 21/6393, S. 21, zu Nr. 6, weshalb dort die Streichung des § 87e Abs. 2 AsylG n.F. vorgeschlagen wird). Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Anerkennungs-VO anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Anerkennungs-VO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 Anerkennungs-VO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 Anerkennungs-VO); denn die Anerkennungs-VO beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 Anerkennungs-VO).
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Verordnung [EU] 2024/1347 [im Folgenden: Anerkennungs-VO]). Sie setzt voraus, dass die in der Anerkennungs-VO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31.01.1967 ergänzten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 Anerkennungs-VO).
Gemäß Art. 13 Anerkennungs-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Anerkennungs-VO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b).
Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 Anerkennungs-VO (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 Qualifikations-RL) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 Anerkennungs-VO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 Anerkennungs-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Anerkennungs-VO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Anerkennungs-VO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Anerkennungs-VO). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG). Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht (vgl. jeweils zu § 3a AsylG a.F. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteil vom 22.04.2021 - 2 LB 408/20 -, juris Rn. 20).
Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Anerkennungs-VO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Anerkennungs-VO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Anerkennungs-VO noch in der GFK - deren Anwendung die Anerkennungs-VO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. Anerkennungs-VO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 35, zur GFK und der Richtlinie 2004.83.EG). Dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" in Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2004/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Anerkennungs-VO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79/19 -, juris Rn. 15).
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15, m.w.N.).
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH B.-W., Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 37, m.w.N., zur Qualifikations-RL). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Anerkennungs-VO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungs-VO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 -, juris Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 Qualifikations-RL). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 Anerkennungs-VO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Anerkennungs-VO auch auf Nachfluchtgründen beruhen, d.h. auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat (Buchst. a), oder auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind (Buchst. b). Beruht die Gefahr einer Verfolgung auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Gewährung des internationalen Schutzes allerdings abgelehnt werden, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist (Art. 5 Abs. 2 Anerkennungs-VO). Die Tatsache, dass die Gefahr von Verfolgung auf Umständen beruht, die nicht Ausdruck oder Fortsetzung von bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugungen oder Ausrichtungen sind, könnte darauf hinweisen, dass es das einzige oder vorrangige Ziel des Antragstellers war, die erforderlichen Umstände für die Beantragung des internationalen Schutzes zu schaffen (vgl. Erwägungsgrund 36 der Anerkennungs-VO). Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Falle eine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt werden würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Buchst. e AsylVf-VO).
bb.
In Anwendung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Georgien nach Überzeugung der Kammer zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund individueller Umstände. Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er befürchte, im Falle einer Rückkehr könnten ihn sein Vater oder sein Onkel töten. Zwar kam es nach seiner Aussage in der Vergangenheit zu aggressivem Verhalten seiner Familie ihm gegenüber aufgrund einer zunächst lange vermuteten und schließlich von seiner Familie aufgedeckten Homosexualität. Eine Vorverfolgung, die den oben genannten Voraussetzungen gerecht wird, liegt hierin indes noch nicht. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, 2022 im Rahmen einer online zustande gekommenen Verabredung vergewaltigt worden zu sein. Kurz nach Aufdeckung seiner Homosexualität verließ der Kläger sein Elternhaus. Konkrete Anhaltspunkte für die reelle Gefahr einer Tötung sind nicht ersichtlich. Insbesondere der bloße Vortrag, sein Vater habe - nach dem Verlassen des Elternhauses - nach ihm gesucht, kann eine solche Gefahr noch nicht begründen.
cc.
Dem Kläger droht nach Überzeugung der Kammer auch keine Verfolgung allein und bereits auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d Anerkennungs-VO.
(1)
Homosexuelle Menschen gehören in Georgien zwar - ggf. gemeinsam mit Angehörigen anderer sexueller Minderheiten - zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d Anerkennungs-VO. Nach dieser Norm umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2025 - C-217/23 -, juris Rn. 37, zur Qualifikations-RL).
Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein angeborenes Merkmal dar, das im obigen Sinne so bedeutsam für die Identität ist, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 46, zu Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG).
Angesichts der beschriebenen feindlichen Grundhaltung des georgischen Staates und der georgischen Bevölkerung gegenüber Homosexuellen und anderen sexuellen Minderheiten werden diese in Georgien von der sie umgebenden Mehrheitsgesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität besitzt (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 24; VG Potsdam, Beschluss vom 10.04.2026 - 2 L 346/26.A -, juris Rn. 60-66).
(2)
Sodann setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen vom Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. dazu Wittmann, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, AsylG § 3 Rn. 35, beck-online) - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von Art. 6 Buchst. a und b Anerkennungs-VO einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von Art. 3 Nr. 5 Anerkennungs-VO nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des BVerwG aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.04.2011 - 10 B 11.11 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2021 - 11 B 19.30575 -, juris Rn. 50, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 15 und 19). Hängt die Verfolgungsgefahr von einem willensgesteuerten Verhalten ab - etwa der Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit -, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben genau in dieser Weise praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 41).
Soweit demgegenüber ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. oben) angenommen werden soll, muss dessen Umsetzung bereits eingeleitet sein oder alsbald bevorstehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Herkunftsstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. Die allgemeinen Anforderungen an eine hinreichend verlässliche Prognose müssen allerdings auch dann erfüllt sein. "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" sind auch dabei gewichtige Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung. Dass überhaupt - auch massive - staatliche Benachteiligung stattfindet, auch in Form diskriminierender Gesetze, ist dagegen für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms ebenso wenig hinreichend wie die Aussagen einzelner Politiker. Auch eine Politik der Repression und Einschüchterung mit der bewusst angestrebten oder billigend in Kauf genommenen Folge der Auswanderung eines Großteils der Angehörigen der betroffenen Gruppe genügt noch nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 20, 24 f.).
(3)
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorliegend nicht erfüllt.
(a)
Zunächst liegt kein staatliches Verfolgungsprogramm vor. LGBTIQ-Personen werden nach dem oben Gesagten in Georgien zwar - auch von staatlicher Seite - massiv benachteiligt. Soweit es Berichte über physische Übergriffe durch Sicherheitsbehörden gibt, stehen diese zumeist im Zusammenhang mit (regierungskritischen) Demonstrationen. Hinweise darauf, dass ein Verfolgungsprogramm der oben genannten Art besteht, sieht die Kammer nicht.
(b)
Im Übrigen mangelt es nach Überzeugung der Kammer an einer hinreichenden Verfolgungsdichte.
(aa)
Zur Größe der Gruppen der LGBTIQ-Personen, der Homosexuellen oder der homosexuellen Männer liegen für Georgien keine genauen Erkenntnisse vor. Der Anteil entsprechender Personen an der Gesamtbevölkerung wird etwa mit 6 % (LGBT-Personen, vgl. https://www.queer.de/detail.php?article_id=27318 [Abruf am 24.06.2026]), 7 % (LGBTIQ-Personen, vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 54, unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts, wobei der genaue Wert in der angegebenen Quelle nicht ersichtlich ist) oder 1-2 % der Frauen bzw. 2-4 % der Männer (nur Homosexuelle, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2021 - 11 B 19.30575 -, juris Rn. 52) angegeben.
Die Gesamtbevölkerung Georgiens beträgt knapp 3,7 Millionen, davon 20,8 % unter 15 Jahren und 15,6 % ab 65 Jahren sowie 53,4 % Frauen (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Staat/Asien/GE.htm [Abruf am 24.06.2026]). Daraus ergibt sich eine Bevölkerung von ca. 2,3 Millionen Menschen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren (vgl. auch VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 54), davon ca. 1,2 Mio. Frauen und 1,1 Mio. Männer. Während die untere Altersgrenze ihrer Höhe nach jedenfalls im Wesentlichen plausibel erscheint, weil Kindern keine hier relevante Verfolgung drohen dürfte, ist dies hinsichtlich der oberen Altersgrenze fraglicher (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2021 - 11 B 19.30575 -, juris Rn. 51, wo erst Personen ab 80 Jahren ausgeklammert werden). Dies kann letztlich offenbleiben, weil sich eine geringere Größe der zu betrachtenden Gruppe zum Vorteil des Klägers auswirkt.
Hieraus ergibt sich für die Alterskohorte 15-64 Jahre bei einem Anteil von 6 % die Zahl von ca. 138.000 LGBT-Personen (VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 54: ca. 161.000 LGBTIQ-Personen bei Annahme einer Quote von 7 %). Betrachtet man nur die Homosexuellen und legt insoweit jeweils den kleineren Anteil zugrunde (1 % der Frauen, 2 % der Männer), leben in Georgien ca. 12.000 Frauen und ca. 22.000 Männer im entsprechenden Alter, insgesamt also rund 34.000 Personen.
(bb)
Zur Quantität der Verfolgung von LGBTIQ-Personen in Georgien liegen kaum Angaben vor.
Bei einer 2019 durchgeführten Umfrage gaben 52 % der Befragten an, in ihrem Leben wenigstens einmal aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität Opfer von Gewalt gewesen zu sein; unter den homosexuellen Männern lag dieser Wert sogar bei 65,5 % (vgl. EMC, a.a.O., S. 73 ff.). Hieraus lässt sich indes noch nichts zur Verfolgungsdichte sagen, weil der betrachtete Zeitraum (mindestens einmal im Leben) zu unbestimmt ist. Den Anteil der LGBTIQ-Personen, die - zum Zeitpunkt der Untersuchung - binnen der letzten zwei Jahre mindestens einmal Opfer von Gewalt geworden sind, gibt die Studie mit 55 % an (vgl. EMC, a.a.O., S. 76 ff.). Warum dieser Wert höher liegt als der oben genannte, auf die Lebenszeit bezogene, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man aber diesen Wert zugrunde legt, ist weiterhin zu beachten, dass vom dort verwendeten Gewaltbegriff etwa auch verbale Beschimpfungen erfasst sind. Den Anteil der befragten Personen, die im Zwei-Jahres-Zeitraum physische Gewalt erlebt haben, gibt die Studie mit 29,4 % an, davon die Hälfte im binnen eines Jahres vor der Befragung. Selbst der Begriff der physischen Gewalt scheint in der Befragung indes nicht allein im Sinne der Erfahrung tatsächlicher physischer Gewalt verwendet worden zu sein; auch die Drohung mit physischer Gewalt scheint hierunter gefasst worden zu sein (vgl. EMC, a.a.O., S. 77). Konkret gaben die Angehörigen der vorgenannten Gruppe der 29,4 % zu folgendem Anteil an, im Zwei-Jahres-Zeitraum folgende Arten "physischer Gewalt" erlebt zu haben:
| Art der "physischen Gewalt" | Ja | Nein |
|---|---|---|
| Illegale Freiheitsentziehung | 4 % | 96 % |
| Todesdrohung | 40 % | 60 % |
| Drohung mit sexueller Gewalt | 34 % | 66 % |
| Sexuelle Gewalt/Vergewaltigung | 9 % | 91 % |
| Drohung mit physischer Gewalt | 78 % | 22 % |
| Physische Gewalt | 36 % | 64 % |
Einer 2022 erschienenen Untersuchung zufolge waren 73,5 % der Befragten in den letzten zwei Jahren vor der Befragung Opfer eines Hassverbrechens (vgl. WISG, Impact of Covid-19 Pandemic on LGBT(Q)I Community in Georgia, 2022, S. 100). Aus der hierunter fallenden Gruppe der homo-/bisexuellen oder queeren Männer seien 43 % Opfer physischer Gewalt (vgl. die Tabelle sogleich) geworden. Konkret wurden folgende Angaben gemacht:
| Art des Hassverbrechens | Anteil | |
|---|---|---|
| Physische Gewalt | 39,4 % | |
| Physische Gewalt | Bedrohung mit Waffe/Gebrauch einer Waffe gegen die Person | 20,2 % |
| Berührung der Geschlechtsteile gegen den Willen der Person | 35,1 % | |
| Sexuelle Gewalt/Belästigung | Person wurde gegen ihren Willen gezwungen, die Geschlechtsteile einer anderen Person zu berühren | 20,2 % |
| Infektion mit Geschlechtskrankheiten/HIV | 4,3 % | |
| Versuch des Geschlechtsverkehrs unter Drohung | 22,3 % | |
| Geschlechtsverkehr, als die Person betrunken war | 14,9 % | |
| Beleidigende oder erniedrigende Kommentare | 67,0 % | |
| Der Person wurden störende Fragen über ihr Privatleben gestellt | 59,6 % | |
| Person wurde Opfer von Sachbeschädigung | 16,0 % | |
| Psychologische Gewalt | Es wurde gedroht, eine der Person nahestehende Person zu verletzen | 11,7 % |
| Person wurde zum "Coming-Out" genötigt | 22,3 % | |
| Person erhielt Briefe/E-Mails mit hasserfüllten Kommentaren/Drohungen | 29,8 % | |
| Es wurden beleidigende Kommentare über die Person im Internet gemacht | 27,7 % |
Die Zahl der registrierten Straftaten mit LGBTIQ-Bezug ist demgegenüber gering. So gab es etwa 2023 insgesamt 48 polizeiliche Ermittlungen aufgrund von Anzeigen zu Fällen mit LGBTIQ-Bezug und 19 gerichtliche Verurteilungen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 16). Die georgischen Behörden meldeten in der Vergangenheit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) regelmäßig Fälle von Hassverbrechen. 2020 wurden demnach 989 Hassverbrechen von der georgischen Polizei erfasst, davon 133 mit Anti-LGBTIQ-Motivation. 2021 lagen die Zahlen bei 1.703 bzw. 106, 2022 bei 1.802 bzw. 74, 2023 bei 1.824 bzw. 44 - der Grund der Abweichung von der oben genannten Zahl von 48 ist nicht erkennbar - und 2024 bei 2.002 bzw. 27 (vgl. OSCE/ODIHR, https://hatecrime.osce.org/georgia [Abruf am 29.06.2026]).
Aufgrund des geringen Vertrauens von LGBTIQ-Personen in die Strafverfolgungsbehörden ist indes von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen (vgl. bereits oben; außerdem VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 48 f.). So hatten laut der erwähnten, 2019 durchgeführten Umfrage nur 30,4 % jener, die angaben, in den zwei Jahren zuvor physische Gewalt erlebt zu haben, dies bei der Polizei gemeldet (vgl. EMC, a.a.O., S. 11, 79).
(cc)
Auf Grundlage dieser Zahlen lässt sich - trotz der ohne Zweifel schwierigen Situation für LGBTIQ-Personen in Georgien und unter Berücksichtigung der angesprochenen Dunkelziffer - eine hinreichende Verfolgungsdichte nicht feststellen.
Geht man von den erfassten Straftaten aus, legt hier zunächst den Wert von 133 Anti-LGBTIQ-Taten aus dem Jahr 2020 zugrunde - unterstellend, alle Taten erreichten eine hinreichende Schwere, was insbesondere deshalb fraglich ist, da es sich offenbar nur bei einer Minderheit um Gewalttaten handelt (vgl. OSCE/ODIHR, a.a.O.) - und geht weiterhin davon aus, dass die gemeldeten nur 30,4 % der tatsächlich stattgefundenen Taten ausmachen, ergibt sich eine Gesamtzahl von 438 Taten. Setzt man diese Zahl sodann ins Verhältnis zur - für den Kläger günstigen - Gesamtzahl von (nur) 138.000 LGBT-Personen, so liegt die Gefahr Opfer eines entsprechenden Übergriffs zu werden, bei ca. 0,3 % im Jahr. Selbst wenn man als Referenzgruppe allein die Zahl von 34.000 Homosexuellen heranzöge, läge das Risiko lediglich bei ca. 1,3 % im Jahr.
Auffällig ist indes, dass die Zahl der registrierten Taten bis 2024 deutlich zurückging (vgl. oben) und zuletzt nur noch bei 27 lag. Hier ließe sich mutmaßen, dass die Anzeigebereitschaft aufgrund zunehmender Stigmatisierung abnahm, wobei konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung nicht vorliegen und der Trend auch schon in den Jahren 2021-2023 gegeben war, während ein zunehmend feindseliges Klima gegen LGBTIQ-Personen nach dem oben Gesagten insbesondere ab 2024 zu verzeichnen ist. Wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass 2024 nur noch eine von hundert Taten zur Anzeige gelangte (vgl. zur Annahme einer entsprechenden Dunkelziffer für die Lage in Russland: Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2021 - 11 B 19.30575 -, juris Rn. 58), und man weiterhin (wiederum) unterstellte, jede Tat habe eine hinreichende Schwere, so ergäben sich für das Jahr 2024 2.700 Taten. Selbst wenn man hier wiederum - ungerechtfertigterweise (vgl. oben) - als Referenzgruppe nur die 34.000 Homosexuellen nehmen wollte, ergäbe sich eine Risikoquote von nur 7,9 % pro Jahr. Eine für alle LGBTIQ-Personen oder alle Homosexuellen ohne Weiteres gegebene aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit ergibt sich hieraus nicht, erst recht nicht, wenn man bedenkt, dass diese Quote aufgrund der verschiedenen Unsicherheitsfaktoren und zugunsten des Klägers getätigten Annahmen deutlich zu hoch sein dürfte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den obigen Umfrageergebnissen. Geht man hier - die Fragen zur Definition des Abgefragten ignorierend - davon aus, dass 29,4 % der LGBTIQ-Personen in einem Zeitraum von zwei Jahren Opfer von Gewalt werden und von diesen 36 % Opfer physischer Gewalt, dann liegt das Risiko - bezogen auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum - bei 10,6 %. Legt man demgegenüber die 2022 erschienene Studie zugrunde, so wurden 73,5 % der Befragten Opfer eines Hassverbrechens, davon (soweit homo-/bisexuellen oder queeren Männer betreffend) 43 % Opfer physischer Gewalt. Hieraus ergibt sich zwar ein Risiko von 31,6 %, welches allerdings wiederum auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezogen ist; für ein Jahr ergibt sich dementsprechend ein Wert von 15,8 %. Das Ergebnis liegt zudem so deutlich oberhalb der anderen, soeben dargestellten Werte, dass sich zumindest zweifeln lässt, ob es die Lage realistisch abbildet, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt.
Damit ist eine hinreichende Verfolgungsdichte zu verneinen (vgl. zur wohl vergleichbaren Lage in Russland: Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2021 - 11 B 19.30575 -, juris Rn. 49 ff.). Den abweichenden Einschätzungen in der Rechtsprechung (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 29.04.2026 - 5 K 238/25 A -, juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 21.05.2025 - 38 K 96/25 A -, juris Rn. 26 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 10.04.2026 - 2 L 346/26.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 08.04.2025 - 14 K 6989/22.A -, juris Bl. 7 ff. d.U.; VG Meiningen, Urteil vom 31.03.2023 - 2 K 43/22 Me -, Bl. 11 ff. d.U., Veröffentlichung bei lsvd.de; VG Halle, Urteil vom 07.08.2023 - 5 A 374/22 HAL -, Bl. 10 ff. d.U., Veröffentlichung bei asyl.net) vermag sich die Kammer deshalb nicht anzuschließen (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2025 - 30 L 905/25.A -, juris Rn. 47-111; VG Trier, Urteil vom 18.06.2024 - 7 K 683/24.TR -, juris Bl. 10 ff. d.U.).
b.
Auch der subsidiäre Schutzstatus ist dem Kläger - bei Wahrunterstellung seines Vortrags - nicht zuzuerkennen.
aa.
Nach Art. 18 Anerkennungs-VO richtet sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II und V der Anerkennungs-VO. Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO definiert "eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Anerkennungs-VO zu erleiden, der nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 Anerkennungs-VO anknüpft (vgl. dazu Wittmann, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, AsylG § 4 Rn. 3, beck-online, zu § 4 AsylG a.F.), und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 Anerkennungs-VO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Der Maßstab der "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer "tatsächlichen Gefahr" wird durch die Anerkennungs-VO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal "tatsächlich Gefahr liefe" aus Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikations-RL) orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (st. Rspr., vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22, sowie OVG NRW, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096.18.A -, juris Rn. 25). Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Schaffung des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund 49 der Anerkennungs-VO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt.
Nach Art. 15 Anerkennungs-VO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 Anerkennungs-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchst. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchst. c). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens kann nach Art. 5 Abs. 1 Anerkennungs-VO unter anderem auch auf Umständen beruhen, die nach dem Verlassen des Herkunftslands eingetreten sind.
Analog zum Flüchtlingsschutz muss auch beim subsidiären Schutz die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 Anerkennungs-VO genannten Akteure ausgehen. Ferner ist kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Antragsteller in seinem Heimatstaat wirksamen Schutz durch einen Schutzakteur nach Art. 7 Anerkennungs-VO erhalten kann oder auf interne Schutzalternativen nach Art. 8 Anerkennungs-VO verwiesen werden kann.
Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 Anerkennungs-VO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutungsregelung für Fälle vor, in denen der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz darf zudem nicht nach Art. 17 Anerkennungs-VO (insb. Verbrechen gegen Frieden oder Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, andere schwere Straftaten) oder nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Anerkennungs-VO (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) ausgeschlossen sein.
bb.
Dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegend erfüllt sind, sieht die Kammer keine ernsthaften Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nichts in diese Richtung vorgetragen. Insbesondere hat er auch in der Vergangenheit keinen ersthaften Schaden erlitten bzw. war von einem solchen nicht unmittelbar bedroht. Eine Bedrohung ergibt sich auch nunmehr nicht aus den dargestellten Berichten über Misshandlungen seitens der Sicherheitsbehörden. Diese richteten/richten sich vor allem gegen Teilnehmer der Protestbewegung, selbst unter diesen jedoch erkennbar nur gegen eine Minderheit. Dafür, dass allen Bewohnern Georgiens schon aufgrund ihrer Anwesenheit im Land eine entsprechende Behandlung droht, liegen keine Erkenntnisse vor.
c.
Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen wäre. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.
d.
Ist die Klage demnach im Wesentlichen abzuweisen, ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage jedoch aus dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, das nach § 11 Abs. 7 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids) aufzuheben.
Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 oder § 29b Abs. 3 AsylG (a.F.) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Ebenso kann die Anordnung gegen einen Ausländer erfolgen, dessen Antrag nach § 71 AsylG (a.F.) wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Ist die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat in § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV rechtswidrig, so kann die Ablehnung des hier in Rede stehenden Asylantrags als offensichtlich unbegründet - soweit es den internationalen Schutz angeht - nicht auf § 29b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 19.05.2026 - 2 A 514/25 -, juris Rn. 2). Da auch kein Fall des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, wäre das auf Grundlage von § 11 Abs. 7 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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