FG Niedersachsen, 2001-04-19, 5 K 290/00

5 K 290/00Steuergericht19.04.2001

Gesamter Gesetzestext

FG Niedersachsen — 2001-04-19 — 5 K 290/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-19

Aktenzeichen: 5 K 290/00

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2001:0419.5K290.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2001, 14625

Tatbestand

Tatbestand1Die Klägerin ist selbständige Sprachheilpädagogin. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung vom 30. Mai 1995 für das Streitjahr 1993 erklärte die Klägerin keine steuerpflichtigen Umsätze. Der Beklagte folgte dem zunächst, unterwarf jedoch mit Bescheid vom 18. September 1996 die Umsätze der Klägerin der Regelbesteuerung. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte im wesentlichen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.

2Einen Antrag der Klägerin auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO lehnte der Beklagte ebenfalls ab. Auch der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

3Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 beantragte die Klägerin daraufhin u.a. die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1993. Der Beklagte lehnte die Änderung mit Bescheid vom 19. April 2000 ab.

4Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe die Umsatzsteuerpflicht für Sprachheilpädagogen nach § 27 Abs. 1 a Satz 2 UStG rückwirkend aufheben wollen. Das gelte auch für Umsatzsteuerfestsetzungen, für die bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Weshalb § 27 Abs. 1a Satz 2 UStG nicht entsprechend gefaßt worden sei, sei unverständlich. Die geltende Fassung gebe keinen Sinn, weil der Gesetzgeber ausdrücklich auch die vor dem 1. Januar 1995 ausgeführten Umsätze haben befreien wollen. Für diese sei bei Inkrafttreten der Neuregelung des § 27 Abs. 1a UStG aber in aller Regel bereits Festsetzungsverjährung ein-getreten gewesen.

5Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 5. August 1998 aufzuheben.

6Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 18. Mai 2000.

8Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuer-Nr... sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

9Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Gründe

Gründe10Die Klage ist unbegründet.

11Eine Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1993 ist nicht mehr möglich, weil die Voraussetzungen der Änderungsvorschriften der§§ 172 ff. AO nicht erfüllt sind.

12Auch eine Änderung nach § 27 Abs. 1a UStG kommt nicht in Betracht, weil für das Streitjahr im Zeitpunkt des Antrags am 15. Februar 2000 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Da die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1993 am 30. Mai 1995 beim Beklagten eingereicht hat, ist gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1999 Festsetzungsverjährung eingetreten.

13Gemäß § 27 Abs. 1a UStG sind vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf Antrag in ent-sprechender Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Dabei sieht § 27 Abs. 1a Satz 2 sogar die Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Steuerbescheide vor. Trotz der zugelassenen Bestandskraftdurchbrechung sollte die Festsetzungsverjährung nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die absolute Grenze der Korrekturmöglichkeit darstellen (Bericht des Finanzausschusses vom 11. November 1999, BT-Drs 14/2070, Begr. zu Art. 8 Nr. 13 a). Eine solche Auslegung steht auch in Einklang mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 ff AO) nur für die Jahre in Betracht kommt, in welchen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

14Dem steht auch nicht das von der Klägerin behauptete Fehlen eines Regelungsgehaltes für Umsätze vor 1995 entgegen. Abhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung kommt gemäß §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Eintritt der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2000 für Umsätze bis einschließlich 1993 in Betracht. In Fällen, in denen eine Ablaufhemmung i.S.d. § 171 AO eingreift, ist eine Änderung für noch weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume möglich. Damit kann keine Rede davon sein, dass für § 27 Abs. 1a UStG kein Regelungsgehalt bleiben würde, wenn als äußerste Grenze derÄnderungsmöglichkeit der eintritt der Festsetzungsverjährung angenommen werde.

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Hinweis:vorläufig nicht rechtskräftig

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