projekte
17 C 8237/25•AG Uelzen, 2026-02-09, 17 C 8237/25
17 C 8237/25Gericht erster Instanz09.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-09
Aktenzeichen: 17 C 8237/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16009
Tenor: 1. 1.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 2. 2.Der Streitwert wird festgesetzt auf 138,00 EUR.
GründeI.
Die Parteien haben ursprünglich über die Erstattung des Entgelts für zwei Konzerttickets nebst Servicegebühr gestritten. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung besteht nur noch Streit über die Frage der Kostentragung.
Der Kläger erwarb am 27.06.2025 online über den Ticketdienstleister [T] - einen reinen Vermittler - zwei Tickets zum Einzelpreis von 68,00 EUR zzgl. 2,00 EUR Servicegebühr für das am Montag, dem 03.11.2025, um 20:00 Uhr im Theater [...] in [...] geplante Konzert "[...]" des Künstlers [K]. Veranstalter des Konzerts und Vertragspartner des Klägers war der Beklagte. Bei dem Konzert sollte der Künstler ausweislich der Programmbeschreibungen bei [T] und auf der Homepage des Beklagten von einem Pianisten begleitet werden.
[T] bestätigte dem Kläger mit E-Mail vom 27.06.2025 den Ticketerwerb. In der E-Mail war folgender Hinweis enthalten:
"Bitte informieren Sie sich am Tag des Events über das unveränderte Stattfinden Ihrer Veranstaltung. Es kann jederzeit zu kurzfristigen Änderungen oder Verlegungen durch den Veranstalter kommen. Wichtige Informationen hierzu erhalten Sie auf den Webseiten des Veranstalters und des auftretenden Künstlers, sowie in den öffentlichen Medien."
Am 30.08.2025 gab [K] öffentlich bekannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf dem Klavier spielen könne.
Am Vormittag des 03.11.2025 um 10:12 Uhr teilte die Künstleragentur von [K] der Geschäftsführerin des Beklagten per E-Mail mit, dass [K] erkrankt sei und die für den Abend geplante Veranstaltung nicht stattfinden könne. Eine Mitarbeiterin des Beklagten benachrichtigte daraufhin [T], die Tourist-Info und die Presse. Ab 12:00 Uhr wurde auch auf der Homepage des Beklagten auf die Erkrankung des Künstlers hingewiesen und mitgeteilt, dass der Termin verlegt werde. [T] versandte noch am 03.11.2025 eine E-Mail an die Ticketerwerber, u.a. auch den Kläger, in der ebenfalls auf die Verlegung des Termins ohne Angabe eines konkreten Ersatztermins hingewiesen wurde.
Der Kläger, der die in seinen Spam-Filter geratene E-Mail nicht zur Kenntnis genommen hatte, reiste am Abend des 03.11.2025 vergeblich nach [...].
Mit E-Mail vom 04.11.2025 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit einer Verlegung des Konzerttermins nicht einverstanden sei, und forderte diesen zur Erstattung des Ticketentgelts nebst Servicegebühren, insgesamt 138,00 EUR bis zum 10.11.2025 auf. Der Beklagte antwortete darauf mit E-Mail vom gleichen Tag, dass der Kläger sich noch etwas gedulden möge, da eine Rückmeldung der Künstleragentur zum weiteren Procedere noch ausstehe. Dem Kläger wurde in Aussicht gestellt, dass man sich bei Vorliegen weiterer Informationen sofort unaufgefordert bei ihm melden werde.
Nachdem der Beklagte bis zum 10.11.2025 nicht gezahlt hatte, reichte der Kläger am 11.11.2025 Klage beim hiesigen Amtsgericht ein. Am 18.11.2025 sagte der Beklagte das Konzert über [T] endgültig ab, da die Künstleragentur bis dahin keinen Ersatztermin angeboten hatte, und informierte den Kläger unmittelbar per E-Mail mit der Ankündigung, dass ihm der Ticketpreis unmittelbar von [T] zurückerstattet werde. Am 19.11.2025 gab [K] öffentlich bekannt, dass es kein Ersatzkonzert geben werde.
Der Kläger ist der Auffassung, bei dem Konzertkartenkauf handele es sich um ein absolutes Fixgeschäft, zumindest aber um ein relatives Fixgeschäft, sodass er jedenfalls aufgrund seiner als Rücktrittserklärung zu wertenden E-Mail vom 04.11.2025 zur Rückforderung des Ticketpreises berechtigt gewesen sei. Ein längeres Zuwarten sei ihm als Verbraucher nicht zuzumuten gewesen, zumal aufgrund des allgemein bekannten Insolvenzrisikos von Konzertveranstaltern.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 138,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2025 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Zustellung der Klage am 24.11.2025 hat der Beklagte am 26.11.2025 einen Betrag von 136,00 EUR an den Kläger gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin mit Schriftsätzen vom 02.12.2025 und vom 08.12.2025 insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Am 08.01.2026 hat der Beklagte noch weitere 2,00 EUR sowie 0,40 EUR Verzugszinsen an den Kläger gezahlt. Nunmehr erklären die Parteien mit Schriftsätzen vom 08.01.2026 und vom 21.01.2026 den Rechtsstreit auch im Übrigen in der Hauptsache für erledigt mit wechselseitigen Kostenanträgen.
II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entsprach es hier, nach dem Rechtsgedanken der §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 93 ZPO die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beklagte den Anspruch der Sache nach ganz überwiegend sofort anerkannt hat, ohne Veranlassung zu der Klage gegeben zu haben.
1.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend fehlte es an einer Klageveranlassung in diesem Sinne, auch hat der Beklagte bereits unmittelbar nach Rechtshängigkeit die Forderung in Höhe von 136,00 EUR beglichen.
a)
Dem Kläger stand im Zeitpunkt der Klagezustellung am 24.11.2025 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückerstattung des Ticketpreises einschließlich der Servicegebühr aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit dem Konzertbesuchervertrag zu.
aa)
Das zugrundliegende Rechtsgeschäft stellte kein absolutes, aber ein relatives Fixgeschäft dar mit der Folge, dass der Kläger zum Rücktritt vom dem zugrunde liegenden Konzertbesuchervertrag berechtigt war. Von diesem Recht hat er mit seiner E-Mail an den Beklagten vom 04.11.2025 Gebrauch gemacht.
(1)
Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann, wobei der gesetzliche oder vereinbarte Leistungszeitpunkt nach dem Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich sein muss, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist (BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 38/20 -, BeckRS 2021, 16517, Rn. 22). In diesem Fall tritt mit dem Zeitablauf Unmöglichkeit ein, weil dann der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann (BGH, aaO m.w.N.). Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertragstext keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt (so wiederum BGH, aaO m.w.N.).
Gemessen hieran ist ein absolutes Fixgeschäft bei dem vorliegenden Erwerb von Konzerttickets zu verneinen. Die getroffene Parteivereinbarung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Leistungszeitpunkt 03.11.2025 für den Kläger so wesentlich gewesen wäre, dass eine Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt absolut sinnlos gewesen wäre. Auch aus den Umständen folgt dies nicht. Typischerweise - und so war es auch hier - gibt allein der Veranstalter den Termin für ein Konzert vor; der Konzertbesucher trifft die Entscheidung zur Teilnahme in Abhängigkeit von seinem eigenen Terminkalender. Insofern ist dem Kläger zuzugeben, dass der Konzerttermin von Relevanz für den Konzertbesucher ist. Darauf kommt es aber nicht an, sondern maßgeblich ist, ob eine verspätete Leistung für den Gläubiger nach dem Leistungszweck absolut sinnlos ist. Das kann bei einem Konzertbesuch nicht ohne Weiteres angenommen werden; denn der maßgebliche Leistungszweck ist der Musikgenuss, der sich grundsätzlich auch später noch realisieren lässt. Ein anderes mag möglicherweise gelten für Konzerte, die bestimmte, zeitlich gebundene Anlässe zum Gegenstand haben (etwa eine Silvestergala), oder für Großveranstaltungen wie mehrtägige Festivals mit zahlreichen Künstlern, die allein schon wegen des Organisationsaufwandes nicht ohne Weiteres nachholbar sind bzw. bei denen das Organisieren einer identischen Veranstaltung kaum möglich sein wird. Für ein Zwei-Mann-Konzert ([K] nebst Pianist) im Theater [...] in [...] - das gerichtsbekanntermaßen nicht permanent ausgelastet ist - mit wenigen hundert Teilnehmenden ist aber nicht ersichtlich, warum sich dieses nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen sollte.
Ein anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen. Das Urteil des LG Hamburg vom 6. Oktober 2022 - 312 O 138/21 - (zitiert nach juris, insb. Rn. 30) betraf das Hurricane Festival, das jährlich über drei zusammenhängende Tage stattfindet, mit mehr als 70.000 Besuchern (2016) zu den größten Musikfestivals in Deutschland zählt und regelmäßig über 100 Bands aus verschiedenen Genres auf mehreren Bühnen bietet. Es handelt sich hierbei mithin um eine Großveranstaltung im vorgenannten Sinne, die sich allein aufgrund der Vielzahl der beteiligten Künstler nicht ohne weiteres in identischer Form nachholen lässt, worauf auch das LG Hamburg, aaO, Rn. 31, zu Recht abgestellt hat. Auch der Beschluss des OLG Hamburg vom 22. Juli 2021 - 15 U 33/21 - (hier zitiert nach juris, insb. Rn. 18) betraf eine Großveranstaltung - die Magdeburger Rockgala - mit einem enormen organisatorischen Aufwand; im Übrigen passt diese Entscheidung schon deswegen nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, weil es dort nicht um das Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Konzertbesucher, sondern zwischen Veranstalter und einem mitwirkenden Künstler ging. Auch aus dem Urteil des LG Freiburg (Breisgau) vom 3. Februar 2022 - 3 S 45/21 -, juris, Rn. 58, folgt schließlich nichts anderes. Denn soweit dort - ohne Subsumtion des nicht näher beschriebenen Einzelfalls - davon ausgegangen wird, dass die vom Veranstalter geschuldete Leistung bei Absagen von Veranstaltungen auf Grund behördlicher oder gesetzgeberischer Anordnung als absolutes Fixgeschäft regelmäßig unmöglich wird, handelt es sich um eine ganz allgemein gehaltene und in dieser Pauschalität nicht überzeugende Auffassung, die den Tatrichter im Übrigen nicht davon entbindet, die Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls zu betrachten. Diese sprechen hier aber gegen ein absolutes Fixgeschäft.
Der Kläger kann sich im Übrigen auch nicht auf eine etwaige Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB infolge der im August 2025 bekanntgewordenen gesundheitlichen Einschränkungen des [K] berufen. Denn diese tangierten nur seine pianistischen Fähigkeiten. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Programmankündigungen ging es bei dem Konzert am 03.11.2025 - "[...]" - jedoch nicht um diese, vielmehr sollte [K] von einem anderen Pianisten begleitet werden.
(2)
Der Kläger war allerdings schon aufgrund der Absage des Termins am 03.11.2025 zum sofortigen Rücktritt vom zugrunde liegenden Vertrag ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist wegen § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB berechtigt, da das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ein relatives Fixgeschäft im Sinne dieser Norm darstellt.
Gem. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Gläubiger ohne Setzung einer sonst erforderlichen angemessenen Frist zur Nachleistung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass das Geschäft für den Gläubiger mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.1990 - VIII ZR 292/88 -, NJW 1990, 2065, 2067; MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 323 Rn. 120). Zum anderen muss die Wesentlichkeit der Leistungszeit entweder aufgrund entsprechender Mitteilung des Gläubigers oder auf andere Weise, nämlich aufgrund der den Vertragsschluss begleitenden Umstände, für den Schuldner erkennbar sein (MüKoBGB/Ernst, aaO, § 323 Rn. 125).
Die Leistungszeit ist bei einer einmaligen, nicht regelmäßig am gleichen Ort wiederkehrenden Abendveranstaltung wie dem vorliegenden Konzert für die Teilnehmenden von erkennbar wichtiger Bedeutung. Denn wie bereits ausgeführt ist es der Veranstalter, der den Termin vorgibt, ohne dass die Konzertbesucher hierauf einen Einfluss haben; eine einvernehmliche Verlegung des Termins scheidet daher von vornherein aus. Ein durchschnittlicher Konzertbesucher würde sich daher auch nicht darauf einlassen, vergleichsweise hochpreisige Tickets für ein Konzert wie das vorliegende zu erwerben, ohne dabei einen verbindlichen Konzerttermin zu kennen. Der Termin ist aus Sicht des Konzertbesuchers vielmehr ausschlaggebend für seine Entscheidung zum Erwerb der Tickets; die Möglichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung "steht und fällt" für den Besucher mit dem Termin. Dies ist für den Veranstalter auch ohne Weiteres ersichtlich, erst recht dann, wenn der Ticketerwerber - wie hier der Kläger - ausweislich der hinterlegten persönlichen Daten eine längere Anfahrt hat.
(3)
Die E-Mail des Klägers vom 04.11.2026 ist als Erklärung des Rücktritts im Sinne des § 349 BGB auszulegen. Der Kläger hat - auch wenn er nicht explizit den Rücktritt erklärt hat - hierin eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht mehr an den zugrunde liegenden Vertrag gebunden sein zu wollen, sondern vielmehr den Ticketpreis zurückerhalten zu wollen. Mit dem (unstreitigen) Zugang der E-Mail bei dem Beklagten ist daher das bestehende Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB umgewandelt worden mit der Folge, dass der Beklagte zur Rückerstattung der empfangenen Leistungen verpflichtet war.
2.
Der Beklagte hat indes gleichwohl keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Insbesondere befand er sich vor Einreichung der Klage am 11.11.2025 nicht im Zahlungsverzug.
Gem. § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, durch die Mahnung in Verzug. Unter einer Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Schuldners durch den Gläubiger zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu verstehen (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 62). Die Mahnung kann nach dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst nach Fälligkeit erfolgen; allerdings wird es als zulässig angesehen, die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung zu verbinden (MüKoBGB/Ernst, aaO, § 286 Rn. 67 m.w.N.). In diesen Fällen ist dem Schuldner indes im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine angemessene Nachprüfungs- und Leistungsfrist zuzubilligen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.07.1970 - VIII ZR 12/69 -, BeckRS 2014, 21448 und MüKoBGB/Ernst, aaO, § 286 Rn. 67 m.w.N.). Die erstmalige Zusendung einer Rechnung unter einseitiger Bestimmung eines Zahlungsziels löst im Übrigen noch keinen Verzug aus (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07 -, NJW 2008, 50).
Fällig war der Anspruch des Klägers hier gem. § 271 Abs. 1 BGB erst mit Zugang seiner (konkludenten) Rücktrittserklärung gem. E-Mail vom 04.11.2025. Die darin einseitig gesetzte Frist löste mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH jedenfalls keinen Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Allerdings ist in der Leistungsaufforderung eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zu sehen, die mit der fälligkeitsauslösenden Rücktrittserklärung verbunden werden konnte. Dem Beklagten war allerdings nach Zugang dieser Mahnung nach dem oben Gesagten noch eine angemessene Frist zur Prüfung und Erbringung der geschuldeten Leistung zuzubilligen. Die von dem Kläger gesetzte Frist von weniger als einer Woche (nämlich bis zum 10.11.2025) erscheint insoweit zu kurz bemessen. Der Beklagte ist ein nicht gewinnorientierter gemeinnütziger Verein im regionalen Kulturbetrieb, an den nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie an große kommerzielle Anbieter, die über eine Vielzahl von Mitarbeitenden und eigene Rechtsabteilungen verfügen. Selbst diese dürften allerdings angesichts der üblichen Bearbeitungs- und Überweisungszeiten kaum in der Lage sein, in weniger als einer Woche die geltend gemachte Forderung zu prüfen und fristgerecht zu überweisen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass für die Abwicklung der Ticketdienstleister [T] eingeschaltet war - was dem Kläger bekannt war, da er dort die Tickets erworben hatte -, sodass hierdurch noch eine zusätzliche zeitliche Verzögerung zu berücksichtigen war. Üblich und angemessen erscheint nach alledem eine Prüfungs- und Bearbeitungsfrist von insgesamt zwei Wochen. Diese lief indes erst am 18.11.2025 ab - sieben Tage nach Klageeinreichung und just an dem Tag, an dem der Beklagte dem Kläger seine Leistungsbereitschaft mitteilte und die Erstattung ankündigte, die dann am 26.11.2025, also zwei Tage nach Klagezustellung und mithin sofort erfolgte.
2.
Dass der Beklagte am 26.11.2025 2,00 EUR zu wenig erstattet hat und dies erst am 08.01.2026 nachgeholt hat, ist nicht maßgeblich. Zwar fehlt es insoweit an den Voraussetzungen des § 93 ZPO, insbesondere an einem sofortigen "Anerkenntnis". Von einer Kostenteilung gem. § 92 Abs. 1 ZPO war indes nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abzusehen, weil es sich insoweit um eine verhältnismäßig geringfügige Minderleistung handelt (weniger als 2% der Hauptforderung), die auch keine höheren Kosten ausgelöst hat.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.