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4 AR 7/00•OLG Celle, 2000-02-15, 4 AR 7/00
Entscheidungsdatum: 2000-02-15
Aktenzeichen: 4 AR 7/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:0215.4AR7.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 19871
Tenor: Das Amtsgericht Peine wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe1Am 31. Juli 1999 kam es in Peine zu einem Verkehrsunfall zwischen den von dem Kläger und der Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftfahrzeugen.
2Mit an das Amtsgericht Hannover gerichtete Klage vom 15. September 1999 hat der Kläger, wohnhaft in ##############, die ###### mit Sitz in ###### und die Beklagte zu 2, wohnhaft in #######, auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
3Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 haben die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 2 die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hannover rügen lassen.
4Auf den Hinweis des Amtsgerichts Hannover vom 10. November 1999 hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 1999 die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Peine verweisen lassen. Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten hinsichtlich dieses Verweisungsantrages durch Verfügung vom 23. November 1999 rechtliches Gehör gewährt und mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Peine verwiesen.
5Mit Beschluss vom 26. Januar 2000 hat das Amtsgericht Peine den Rechtsstreit hinsichtlich der ###### gemäß § 145 ZPO abgetrennt, sich hinsichtlich dieser Beklagten für örtlich unzuständig erklärt und insoweit den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen. Das Amtsgericht Hannover hat durch Verfügung vom 28. Januar 2000 eine Rücknahme abgelehnt und darauf hingewiesen, die Verweisung auch hinsichtlich der ###### sei irrtümlich erfolgt.
6Mit Verfügung vom 1. Februar 2000 hat das Amtsgericht Peine das Verfahren dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
7Nach der Kompetenzleugnung beider beteiligten Gerichte war das Amtsgericht Peine gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als zuständige Gericht zu bestimmen.
8Das Amtsgericht Peine ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an die Verweisung durch das Amtsgericht Hannover gebunden. Dessen Verweisungsbeschluss vom 16. Dezember 1999 entfaltet eine auch im Rahmen des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu beachtende Bindungswirkung. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Peine ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover, soweit er die Beklagte zu 1, die ###### betrifft, nicht willkürlich und beruht auch nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
9Zwar entfällt die Bindungswirkung ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl. , § 281 Rdn. 17), was nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall ist, wenn der Kläger im Mahnbescheid oder in der Klageschrift bereits ein ihm zustehendes Wahlrecht ausgeübt hat. Auch im vorliegenden Fall stand dem Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1, der ##############, das Wahlrecht zu, diese entweder bei dem Gericht ihres Sitzes oder aber bei dem Gericht des Unfallortes in Anspruch zu nehmen, sodass für die Entscheidung über die vorliegend geltend gemachten Ansprüche zunächst sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Amtsgericht Peine zuständig gewesen sind. Dieses Wahlrecht hat der Kläger hinsichtlich der Beklagten zu 1, ###### dadurch ausgeübt, dass sie die Klage an das Amtsgericht Hannover als das für den Sitz der Beklagten zu 1 zuständige Gericht gerichtet hat. Mit Zustellung der Klageschrift ist die einmal getroffene Wahl für den Kläger verbindlich und unwiderruflich geworden - vorbehaltlich eines hier nicht gegebenen übereinstimmenden abweichenden Verlangens beider Parteien.
10Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zu den Parteien nicht zumutbaren Unzuträglichkeiten führt, nachdem das Amtsgericht Peine das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1, ###### abgetrennt und nur hinsichtlich dieser Beklagten das Verfahren an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen hat. Die von dem Amtsgericht Peine beabsichtigte Verfahrenstrennung hat für die Parteien nicht nur erhebliche kostenmäßige Nachteile, sie führt auch zu der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen und erweist sich für die Parteien als nicht mehr zumutbar. Da das Amtsgericht Peine auch für die Beklagte zu 1, ###### Gericht des Unfallortes zuständig wäre, ist es im Ergebnis interessengerecht, wenn der Rechtsstreit insgesamt beim Amtsgericht Peine als Gericht des Unfallortes verhandelt wird.
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