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7 A 1935/24•VG Hannover, 2026-03-06, 7 A 1935/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-06
Aktenzeichen: 7 A 1935/24
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0306.7A1935.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13989
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über seine Rentenanwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge.
Der am D. geborene Kläger ist seit dem E. approbierter Zahnarzt. In der Zeit vom F. gehörte er als Pflichtmitglied und in der Zeit vom G. nach seinem Umzug in das Saarland als freiwilliges Mitglied dem Beklagten an. In der Zeit vom H. an das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin geleistete Beiträge leitete dieses auf Antrag des Klägers im Jahr 1999 auf den Beklagten über. Am I. heiratete der Kläger. Im J. erreicht er nach aktueller Satzung des Beklagten sein reguläres Renteneintrittsalter.
Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen. Die Höhe der Altersrente war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).
Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH 2007 führen.
Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Bescheide, in denen die Berechnung der Altanwartschaften dargelegt wurde. Die Berechnung der darin festgesetzten Altanwartschaft oder auch beitragsfreien Altersrente erfolgte nach den Bescheiden regelmäßig in folgenden Schritten (vgl. ausführlichere Darstellung bei Nds. OVG, Beschl. v. 23.10.2009 - 8 LC 2/09 -, juris Rn. 6-11):
Zunächst wurde der Anwartschaftsteil berechnet, der sich aus den bis zum Jahr 2006 gezahlten Beiträgen ergab.
Danach wurde die so ermittelte Altanwartschaft für ledige Mitglieder um denjenigen Prozentsatz gekürzt, der sich auf Grund einer unterstellten Eheschließung des Mitgliedes zum Jahresende 2006 nach aktuellen versicherungsmathematischen Grundsätzen ergab.
Diese verminderte Altanwartschaft, die sich auf das bisherige individuelle Renteneintrittsalter bezog, wurde schließlich noch auf das neue, einheitliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren hochgerechnet.
Die gleichen Rechenschritte erfolgen gesondert für den (sehr geringen) Teil der (individuellen) Beitragserhöhungen aus den Jahren 2005 und 2006. Zusätzlich wurde laut Bescheid - soweit erkennbar - nachträglich zur Vereinheitlichung der ursprünglich angewandte Rechenzinssatz von 2,75 Prozent auf 4 Prozent erhöht.
Abschließend wurden dann die sich aus den vorherigen Schritten jeweils ergebenden Teilbeträge addiert und dem Altmitglied der daraus folgende Gesamtbetrag seiner Altanwartschaft durch Bescheid mitgeteilt.
Mit solch einem Bescheid vom 14. Dezember 2007 setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für den Kläger einen "beitragsfreien Rentenanspruch" für dessen bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 751,19 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.
Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (-8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.
Daraufhin ergänzte die ZKN ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.
Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.
Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der ZKN die ABH neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie der Kläger - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.
Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 - bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung § 15a Abs. 2 ABH neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberveraltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (- 8 KN 52/24 -).
Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierte der Beklagte seine Mitglieder wiederholt unter anderem über seine Zeitschrift "AVW-Info" bzw. die "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.
Unter dem 5. April 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens, den der Kläger unter dem 26. April 2023 zurücksandte.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. April 2024 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei zwar davon auszugehen, dass er auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Sein Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Es sei nicht erkennbar, ob und welche Vermögensdispositionen er im Vertrauen auf den Bestand des Bescheids veranlasst habe. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids für ihn habe. Hier habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 191,08 Euro ergeben. Weil diese Differenz jedoch aufgrund einer ursprünglich Unionsrechts- und verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes überwiege das Bestandsinteresse des Klägers, weil sonst die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuiert werde. Die Aufhebung entspreche der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie. Insofern bestehe ein Korrekturanspruch. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass des Bescheides bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es gebe für den Beklagten daher nahezu keine alternative Entscheidungsmöglichkeit als den Bescheid aufzuheben. Insoweit sei auch in die Abwägung mit eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und -entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG im Wege des Erstrecht-Schlusses auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall.
Der Kläger hat am 8. Mai 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, der Aufhebungsbescheid vom 10. April 2024 verletze ihn in seinen Rechten. Er habe regelmäßig Informationen über den Stand der Altersversorgung erhalten, auf die er vertraut habe. Dies sei nach der Beendigung seiner Mitgliedschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die einzige Korrespondenz mit dem Beklagten gewesen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 sei ihm aufgrund der Beendigung seiner Mitgliedschaft nicht erkennbar gewesen. Die langjährige gerichtliche Auseinandersetzung zeige zudem, dass die Rechtslage weder einfach noch offenkundig gewesen sei. Selbst wenn man eine grob fahrlässige Unkenntnis unterstellte, läge eine atypische Konstellation im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vor. Unter dem 1. November 2004 habe er als zusätzliche Vorsorge für seine Alterssicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen, die er zum 30. April 2023 gekündigt habe, um seine Praxis ein wenig zu erneuern. Vorab habe er sich den Stand seiner Rente bei seinem jetzigen Versorgungswerk sowie bei dem Beklagten angesehen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass der Beklagte den Bescheid vom 14. Dezember 2007 aufheben und er rund 200 Euro weniger Rente von diesem beziehen werde, hätte er diese Vermögensverfügung unterlassen. Eine konkrete Vermögensdisposition sei damit gegeben. Dass er die freigewordenen Mittel anschließend investiert habe, ändere nichts daran, dass die eigentliche Vermögensdisposition in der endgültigen Aufgabe seiner zusätzlichen Altersvorsorge gelegen habe. Selbst wenn man in eine Abwägung eintreten wolle, überwiege im vorliegenden Fall sein individuelles Vertrauen auf den Bestand des Bescheides.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. Ferner legt er dar, dass es nicht die Aufgabe der gesetzlichen Pflichtversorgungseinrichtungen sei, den Lebensstandard während des Berufslebens nach Eintritt in den Ruhestand aufrechtzuerhalten. Die freiwillige Entscheidung des Klägers, seine Versicherung zum Teil aufzulösen bzw. anders zu gestalten, führe zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeI. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat, und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - i. V. m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - liegen vor.
a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung ist § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine Rentenanwartschaft begründet, ist begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zurückgenommen werden.
b) In formeller Hinsicht sind keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört worden.
c) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
(1) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschl. v. 21.10.2009 und 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschl. v. 4.7. 2016 - 8 LC 89/14 -, juris).
(2) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme bereits auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert infolgedessen die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1. April 2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).
Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind im Falle des Klägers nicht gegeben (a). Es bedarf insofern vorliegend keiner Entscheidung, ob der Kläger etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer Niedersachsen und/oder des Beklagten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte und er sich deshalb auf ein solches Vertrauen nicht berufen kann (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.). Im Übrigen wäre der Bescheid vom 14. Dezember 2007 nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen, selbst wenn der Kläger ein Bewusstsein für dessen fehlende Richtigkeit entwickelt hätte (b). Schließlich würde im Falle einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse des Klägers vorliegend auch dann überwiegen, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen vorläge und der Kläger sich hierauf berufen könnte (c).
(a) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung sowie eine Vertrauensbetätigung - sind nicht gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 135). Im vorliegenden Fall kann aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Erlass des Bescheids am 14. Dezember 2007 und seiner Aufhebung im Jahr 2024 angenommen werden, dass der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Dieses Vertrauen ist jedoch vorliegend nicht schutzwürdig, weil der Kläger es nicht betätigt hat. Dafür bedarf es eines "Ins-Werk-Setzens" in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151; VG Hannover, Urt. v. 15.5.2025 - 7 A 1207/24 -, juris Rn. 61). Eine solche Disposition meint jedes im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts betätigtes Verhalten, das Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 152, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 59 ff.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59). Die Manifestation des Vertrauens muss erkennbar zum Ausdruck kommen; die bloße "Bestandserwartung" oder die Vornahme einer vermögensrelevanten Handlung, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich negativ beeinflusst werden, genügt nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 135). Die Beweislast liegt insoweit bei dem Kläger (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 112).
Eine Vermögensdisposition in diesem Sinne hat der Kläger nicht getätigt. Soweit er sich darauf beruft, im Vertrauen auf die Berechnungen und Auskünfte des Beklagten seine Lebensversicherung (frühzeitig) verkauft und den Erlös in seine Praxis investiert zu haben, ist darin eine für die Annahme der Betätigung des Vertrauens nicht ausreichende, bloße Bestandserwartung zu erblicken. Ein konkreter Vortrag dazu, warum er diese Entscheidungen gerade von einer 191,08 Euro höheren Altersrente abhängig gemacht hat, fehlt. Bei lebensnaher Betrachtung ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich allein deshalb für die Kündigung der Lebensversicherung und Investition des ausgekehrten Betrages entschieden hat, weil er seine Altersvorsorge im Übrigen als ausreichend erachtete. Vielmehr dürfte er sich hiervon einen (wirtschaftlichen) Vorteil erwartet haben. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Kündigung seiner Lebensversicherung und Investition des Erlöses in die Praxis wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre. Vielmehr dürften die getätigten Investitionen dem Vermögen des Klägers - ggf. auch in Form gesteigerter Erwerbschancen - (weiterhin) zugutekommen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass eine mögliche Wertentwicklung der gekündigten Kapitalanlage - ausweislich der Jahresinformation für den Versicherungsschein vom 31. August 2022 - nicht garantiert worden war und die garantierte Ablaufleistung zum Ablaufdatum 31. Oktober 2033 mit 27.394,00 Euro deutlich unterhalb des realisierten Rückkaufswerts bei vorzeitiger Vertragsbeendigung lag. Sollte die Vermögensdisposition gleichwohl nachteilig gewesen sein, wäre sie dies wiederum nicht nur im Falle der Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 gewesen, sodass sie nicht als Ausdruck des Vertrauens auf den Bestand desselben gewertet werden kann.
Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Festsetzungsbescheids ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger das Renteneintrittsalter demnächst erreicht (vgl. zu dieser grundsätzlichen Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 3.21 -, juris Rn. 23) bzw. einem darin begründeten Unterlassen, anderweitig Vorsorge in Bezug auf seine Altersrente zu treffen. Der Kläger kann sich insoweit abermals nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe seine Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruht.
Dieser Bescheid war nicht geeignet, ein Vertrauen in die Gesamthöhe der künftigen Altersrente zu begründen, denn der Kläger leistete und leistet seine Beitragsjahre in ganz wesentlichem Umfang im Zeitraum nach Festsetzung der Rentenanwartschaft. Rund 29 Jahre der Berufstätigkeit sind nicht von dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 erfasst. Der tatsächlich betroffene Zeitraum vom K. ist demgegenüber verhältnismäßig kurz. Der Kläger konnte demgemäß nicht aufgrund des Festsetzungsbescheids vom 14. Dezember 2007 von einer bestimmten Höhe seiner Altersrente für seine Lebensplanung im Alter ausgehen. Der weit überwiegende Teil seiner geleisteten Beiträge für die Bemessung der Altersrente war nicht durch einen Festsetzungsbescheid den Regelungen der Satzung entzogen, so dass die Bestimmungen zur Rentenhöhe jedenfalls insoweit weiterhin dem jeweils zuständigen Satzungsgeber oblagen - wenngleich im vorliegenden Fall aufgrund des Umzugs des Klägers nicht mehr dem Beklagten (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).
Der von dem angegriffenen Aufhebungsbescheid betroffene Teil der Altersrente ist vor diesem Hintergrund verhältnismäßig klein. Ein konkreter Vortrag dazu, warum der Kläger gerade im Hinblick auf eine um 191,08 Euro monatlich höhere Rente davon abgesehen haben will, durch Abschluss eines Rentensparplans, im Wege der Rücklagenbildung und/oder auf andere Weise ergänzende Altersvorsorge zu betreiben, fehlt. Insoweit ist ebenfalls von einer bloßen - nicht schutzwürdigen - Bestandserwartung auszugehen.
(b) Liegt schon kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG vor, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich der Kläger auf dieses Vertrauen deshalb nicht berufen kann, weil er etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer oder des Beklagten selbst grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.).
Anzumerken ist allerdings, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 auch dann nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen gewesen wäre. Hier läge aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor", vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände lägen hier darin begründet, dass der Beklagte bei dem Kläger durch die Schaffung immer neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge für die Jahre bis 2006 seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte (vgl. zum Vorstehenden VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 52).
(c) Da es hier bereits an den Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes fehlt, bedarf es auch keiner Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes wäre aber auch dann nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, in dem Verkauf seiner Lebensversicherung und der Investition des Erlöses oder dem Unterlassen sonstiger Vorsorgeaufwendungen für die Altersrente läge eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das hiermit manifestierte Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheids wäre in Anbetracht einer nicht ersichtlichen Nachteiligkeit derselben bzw. aufgrund der Betroffenheit eines verhältnismäßig geringen Betrages jedenfalls nur eingeschränkt schutzwürdig. Im Falle einer Abwägung würde deshalb das - vorliegend sehr gewichtige - öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse des Klägers auch dann überwiegen, wenn ein solch (eingeschränkt) schutzwürdiges Vertrauen vorläge und der Kläger sich hierauf berufen könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist vorliegend deshalb so gewichtig, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urt. v. 25.1.2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).
(3) Die Aufhebung des Festsetzungsbescheids erfolgte fristgemäß gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Bei der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 -, juris). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem erfolglosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Unter dem 5. April 2023 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Anhörungsbogen, den der Kläger unter dem 13. November 2023 zurücksandte. Ausgehend davon erging der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
(4) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor.
Eine Verwirkung setzt u.a. voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 28.9.1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Schon an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme seitens des Beklagten letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht (mehr) signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen. Von einer Verwirkung geht demgemäß auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.
bb) Die Rücknahme des Festsetzungsbescheids erfolgte auch nicht ermessensfehlerhaft.
(1) Die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Bescheides steht im Ermessen der Behörde. Das Rücknahmeermessen ist in jedem Einzelfall entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen auszuüben, § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Beklagte hat sein Ermessen vorliegend erkannt und ausgeübt. Ermessenfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
(2) Eine Überschreitung des Ermessens folgt auch nicht aus einem ungerechtfertigten Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen. Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften unterliegen dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rn. 25). Sähe man in der Rücknahme des Bescheids vom 14. Dezember 2007 einen Eingriff in diese geschützte Rechtsposition, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rn. 14). Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind insoweit am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Urt. v. 15.4.2014 - 3 Bf 50/11 -, juris Rn. 42). Die Aufhebung des Bescheids vom 14. Dezember 2007 diente dem Ziel, die in zweifacher Hinsicht willkürliche Begünstigung einzelner Mitglieder durch den Beklagten (s. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 28) zu beenden und war zu dessen Erreichung geeignet und - mangels Alternativen - auch erforderlich. Die damit verbundene Veränderung der Höhe der bis zum 14. Dezember 2007 verdienten Anwartschaft muss der Kläger aufgrund der wohl fehlenden - allenfalls aber eingeschränkten - Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auch dann hinnehmen, wenn sie dazu führt, dass er seinen derzeitigen Lebensstandard nach Renteneintritt nicht halten können wird. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen (s. unter II. 2. c) aa) (2) (c)).
(3) Ob hier sogar eine Ermessensreduzierung auf Null deshalb in Betracht kommt, weil die rechtswidrige Begünstigung wegen der Begrenztheit der verfügbaren Mittel keine gleichheitskonforme Rentenfestsetzung für die übrigen Mitglieder mehr zulässt, wie der Beklagte vorgetragen hat, kann angesichts des Vorstehenden offenbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; für eine Ermessensreduzierung auf Null vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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