AG Tostedt, 2010-08-04, 3 C 39/10

3 C 39/10Gericht erster Instanz04.08.2010

Gesamter Gesetzestext

AG Tostedt — 2010-08-04 — 3 C 39/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-08-04

Aktenzeichen: 3 C 39/10

ECLI: ECLI:DE:AGTOSTE:2010:0804.3C39.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2010, 41517

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Tostedt nach mündlicher Verhandlung am 06.07.2010 im Verfahren gem. § 495a ZPO am 04.08.2010 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe2Die Klage ist nicht begründet.

3Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch in Höhe von (5 × 93,94 € =) 469,70 € für restliche/erhöhte Miete(-n) für Juni bis einschließlich Oktober 2009 aus §§ 535 Abs. 2, 559 BGB. Die erhöhte Miete gem. § 559 BGB wegen Modernisierung kann die Klägerin nicht verlangen, denn bei der Asbestsanierung handelt es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme, die gem. § 559 BGB nicht auf den Mieter umgelegt werden kann. Es ist gerichtsbekannt, dass asbesthaltige Faserzementplatten zur Außenverkleidung von Gebäuden nur bis Mitte der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts Verwendung fanden und, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind, eine Lebenserwartung von allenfalls 30 Jahren haben und danach durch heute noch erlaubte Baustoffe zu ersetzen sind. Ist eine Einrichtung am Ende ihrer technischen Lebensdauer, so spricht die Vermutung für einen vollständigen Instandsetzungsbedarf (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. IV 359).

4Zudem vermag das Gericht im Mieterhöhungsverlangen keine angemessene Aufteilung gemäß § 559 Abs. 2 BGB zu erkennen, da dort die Objekte Schillerstraße 6 und 8 sowie Wilhelm-Busch-Str. 1 bis 5, 7 bis 11 ohne Differenzierung oder/und und Aufschlüsselung hinsichtlich der einzelnen Gebäude aufgeführt sind.

5In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung kann die Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Mahn- und Portokosten) nicht beanspruchen.

6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, denn ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil findet unzweifelhaft nicht statt.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.