AG Oldenburg (Oldenburg), 2004-02-02, 28 Gs 172/04

28 Gs 172/04Gericht erster Instanz02.02.2004

Gesamter Gesetzestext

AG Oldenburg (Oldenburg) — 2004-02-02 — 28 Gs 172/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-02

Aktenzeichen: 28 Gs 172/04

ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2004:0202.28GS172.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 43735

Tenor

Tenor: 1. wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Oldenburg gemäß §§ 102, 105 Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung 2. seiner Person, 3. seiner Wohnung, 4. der ihm sonst zugänglichen Räume, 5. der von ihm benutzten Fahrzeuge, 6. der ihm gehörenden Sachen und Bankbehältnisse - einschließlich 7. der Bankbehältnisse mit Verfügungsberechtigung oder Vollmacht für 8. ihn 9. sowie seines Arbeitsplatzes: ..., und ... 10. angeordnet. 11. Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, führen wird. 12. Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht: 13. Buchführungsunterlagen (Bücher, Konten, Belege), Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, An- und Verkaufsrechnungen, Abrechnungen, Kontoauszüge einschließlich deren Anlagen, andere Bankbelege, Schlüssel von Bankschließfächern und Safes, Schriftverkehr, gespeicherte Daten und deren Speichermedien sowie sämtliche Unterlagen, aus denen die Entstehung und Verwendung von Einkünften oder Vermögenswerten sowie die Anknüpfung, die Durchführung und der Abschluss von Geschäften ersichtlich sind, die auf die Gestaltung der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer und der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse der ... in den Jahresabschlüssen Rückschlüsse ziehen lassen.

Begründung

Begründung:1Der Beschuldigte steht im Verdacht, als Vorstandsmitglied ... den Finanzbehörden zu deren Gunsten über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe verkürzt zu haben, indem er sich wissentlich und zumindest billigend in Kauf nehmend an sogenannten Karussellgeschäften mit Mobiltelefonen beteiligte, in deren Rahmen er

  • Umsatzsteuer nicht ablieferte, indem er belegmäßig innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren darstellte, obwohl den Abnehmern im EU-Ausland die erforderliche Verfügungsmacht über die Waren tatsächlich nicht verschafft worden ist,
  • Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen von Waren geltend machte, denen wirtschaftlich relevante Lieferungen nicht zu Grunde gelegen haben, weil die beteiligten Unternehmen als Bestandteile eines wirtschaftlich unsinnigen Warenkreislaufs anzusehen sind,

2und dadurch dem Finanzamt ... unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie unrichtige Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für den genannten Zeitraum eingereicht worden sind,

3sowie

4daraus folgend die tatsächlichen Verhältnisse ... in den Jahresabschlüssen unrichtig wiedergegeben zu haben.

5Die Anordnung der Durchsuchung und die Sicherstellung von Beweismitteln sind zur Ermittlung des Umfangs der Steuerverkürzungen bzw. der unrichtigen Wiedergabe der Verhältnisse ... in den Jahresabschlüssen erforderlich.

6Die erwähnten Unterlagen können als Beweismittel für die Untersuchung im Steuerstraf- bzw. Strafverfahren gegen den Beschuldigten von Bedeutung sein, auch wenn sie vor oder nach dem Tatzeitraum entstanden sind.

7Von einer vorherigen Anhörung Beteiligter gemäß § 33 Abs. 4 StPO ist abgesehen worden, weil sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

8Mit der Durchführung der Durchsuchung sowie der Sicherstellung der durchzusehenden Unterlagen durch Mitnahme hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde Steuerfahndungsbeamte beauftragt.

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