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16 U 40/22•OLG Celle, 2022-06-09, 16 U 40/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 16 U 40/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 71250
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GründeI.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" geltend.
Er erwarb am 02.07.2015 einen neuen Pkw VW Beetle Cabriolet zum Kaufpreis von 28.742,84 €. In dem Fahrzeug ist ein VW-Dieselmotor vom Typ EA 288 Euro 6 mit NOX-Speicherkatalysator verbaut, der nach Auffassung des Klägers mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage durch Urteil vom 17.12.2021 (Bl. 286 ff. d.A.), auf das wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 540 ZPO), abgewiesen, weil es an der substantiierten Darlegung einer im EG-Typengenehmigungsverfahren verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung fehle.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser in der Hauptsache sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und daneben die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 28.047,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Beetle 2.0 TDI, FIN ... und abzüglich einer durch richterliches Ermessen festzusetzenden Entschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen (§ 540 ZPO).
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.04.2022 (Bl. 362 ff. d. A.) darauf hingewiesen, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückweisen zu wollen. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.05.2022 (Bl. 392 ff. d. A.) entgegengetreten, mit dem er den Inhalt des Hinweisbeschlusses moniert und seinen Vortrag zur seiner Ansicht nach gegebenen Zulässigkeit des Feststellungsantrages und einem vermeintlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten wiederholt und weiter vertieft.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung durch den vorliegenden, einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Komplex des sogenannten "Diesel-Abgasskandals" keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung dessen erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht als geboten.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 28.04.2022 Bezug, an denen er festhält. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von dem Kläger abgegebene Stellungnahme mit Schriftsatz vom 30.05.2022 nicht entkräftet; vielmehr bleibt es dabei, dass das Landgericht die Klage - auch unter Berücksichtigung des nunmehr gestellten Zahlungsantrages - zu Recht abgewiesen hat.
Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Feststellungsinteresse nicht aus drohenden Kraftfahrzeugsteuernachforderungen. Realemissionen, die höher sind als die Prüfstandwerte im Typengenehmigungsverfahren, spielen für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer nach §§ 8, 13 KraftStG 2002 keine Rolle. Vielmehr darf die Zulassungsbehörde nach § 13 Abs. 1 KraftStG 2002 ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 KraftStG 2002 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Maßgeblich sind also die in der Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsbehörde ausgewiesen Besteuerungsgrundlagen, die sich nicht geändert haben und bei denen auch keine Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese sich ändern.
Auch eine Sittenwidrigkeit der Beklagten im Sinne des § 826 BGB hat der Kläger weiterhin nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich in seiner Stellungnahme insbesondere nicht mit den Ausführungen des Senats zur nachträglichen Überprüfung des streitgegenständlichen Motors durch das KBA auseinander, sondern behauptet lediglich ohne jegliche Substanz, dass das KBA bis heute nicht wisse, dass der NSK vor Durchfahren des NEFZ zusätzlich entleert wird. Für diese Behauptung stützt er sich auf Screenshots aus dem Jahre 2015, ohne auf die nachfolgenden Untersuchungen des KBA einzugehen.
III.
Entgegen der Ansicht des Klägers hindert das als Anlage KB8 (Bl. 429 ff. d.A.) zur Akte gereichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht an einer Entscheidung nach § 522 II ZPO, denn die Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt, insbesondere bezieht sie sich nicht auf ein Fahrzeug mit NOX-Speicherkatalysator.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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