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2 LA 86/25•OVG Niedersachsen, 2026-04-17, 2 LA 86/25
2 LA 86/25Verwaltungsgericht17.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: 2 LA 86/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0417.2LA86.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 13179
Tenor: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 12. Juni 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
GründeDer Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul "phy509 - Mechanics" im Studiengang Engineering Physics. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger die Wiederholung der zweiten Wiederholungsprüfung in diesem Modul zu gestatten. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet, weil die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vorliegen bzw. schon nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sind.
1. Die Beklagte beruft sich zuvorderst darauf, dass der Zulassungsgrund der Divergenz vorliege, denn das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 6. April 2020 - 2 LA 373/19 - (veröffentlicht in juris) ab.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (NdsOVG, Beschl. v. 1.11.2021 - 9 LA 11/20 -, juris Rn. 20). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen den Rechts- oder Tatsachensatz eines Divergenzgerichts nur dadurch verstoßen hat, dass es ihn im Einzelfall unzutreffend angewandt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16). Die Darlegung einer Divergenz erfordert die klare Bezeichnung, welche inhaltlich bestimmten, divergierenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze die angefochtene Entscheidung einerseits und die Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, von dem abgewichen worden sein soll, andererseits aufgestellt haben. Ebenso ist darzulegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz beruht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.11.2011 - 2 LA 333/10 -, juris Rn. 31, m.w.N., u. v. 20.9.2021 - 1 LA 59/21 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 18.5.2022 - 6 A 3618/20 - , juris Rn. 15). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, im Zulassungsverfahren einen unbestimmt gefassten Vortrag des Rechtsbehelfsführers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, üblicherweise in Widerspruch zu einer divergenzgerichtlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechts- oder Tatsachensätze ergeben könnten (NdsOVG, Beschl. v. 16.4.2024 - 14 LA 41/24 -, juris Rn. 18 ff.).
Der Vortrag der Beklagten genügt bereits nicht diesen Darlegungsanforderungen. Die Beklagte meint, bei der Beurteilung, ob das Prüfungsverfahren an einem erheblichen Verfahrensfehler leide, stelle das Verwaltungsgericht darauf auf, ob am Ende der regulären Prüfungszeit durch die Prüfenden "formell festgestellt" worden sei, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden sei. Nach dem Beschluss des Senats vom 6. April 2020 - 2 LA 373/19 - bedürfe es dagegen keines "formellen Feststellungsakts", sondern es müsse lediglich zum Ende der Prüfungszeit tatsächlich feststehen, dass die bisherigen Leistungen des Prüflings nicht ausreichend gewesen seien. Die weiteren Erläuterungen der Beklagten in diesem Zusammenhang beschäftigen sich lediglich mit der Frage, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem abweichenden Rechts- oder Tatsachensatz beruht.
Dass hier eine Divergenz vorliegen soll, ist schon deshalb nicht nachzuvollziehen und wäre von der Beklagten im Rahmen ihrer Darlegungslast (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VvGO) zu erörtern gewesen, weil die Ausgangspunkte der beiden Entscheidungen unterschiedlich sind. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausgeführt (vgl. juris, Rn. 7 f.):
"Die Durchführung der mündlichen Prüfung leidet nicht an einem maßgeblichen Rechtsfehler, weil die Prüfung ausweislich des Prüfungsprotokolls insgesamt 40 Minuten bzw. nach Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren 43 oder 44 Minuten gedauert hat. (...) Aber bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die normative Zeitvorgabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 ATPO mit 20 bis 30 Minuten lediglich den Regelfall umschreibt und sich die Überschreitung dieser Zeitspanne für den Fall des Nichterbringens ausreichender Leistungen zugunsten des Prüflings als ein Ausnahmefall darstellt, der sich noch im Rahmen der normativen Vorgabe hält und schon deshalb keinen Verfahrensfehler darstellt. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie die ihr innerhalb der regulären Prüfungszeit gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe, sodass eine Verlängerung überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dem stehen die entgegen der Darstellung der Klägerin übereinstimmenden Aussagen der beiden Prüfer entgegen." (Hervorhebungen durch den Senat)
Der Senat hat mithin in der damaligen Konstellation aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht bereits in der bloßen Überschreitung der vorgesehenen Prüfungsdauer einen Verfahrensfehler gesehen. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nach seinem Verständnis der hier einschlägigen Rechtsgrundlage von einem Verfahrensverstoß ausgegangen, dessen Ursächlichkeit für das Prüfungsergebnis zu ermitteln war:
"In der Überschreitung des vorgegebenen Zeitrahmens liegt ein Verfahrensmangel , weil die Regelung zur Prüfungsdauer nicht lediglich einen unverbindlichen Orientierungsrahmen für das zeitliche Ausmaß enthält, sondern vielmehr insbesondere auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verbindlich bestimmt, wieviel Zeit den Prüfern zur Feststellung eines aussagekräftigen Eindrucks von der Qualität des Prüflings zur Verfügung steht und auf welchen zeitlichen Prüfungsumfang sich der Prüfling einstellen muss [...]. [...]
Liegt ein Verfahrensfehler in der Überschreitung der Prüfungsdauer, so lässt sich dessen Ursächlichkeit für das Prüfungsergebnis regelmäßig nur dann ausschließen, wenn nach Ablauf der regulären Prüfungszeit unter den zur Entscheidung berufenen Prüfern Einigkeit über das bis dahin erzielte Ergebnis bestand und das nach - rechtswidriger - Fortsetzung der Prüfung festgestellte Ergebnis davon nicht abweicht. Fehlt es hingegen an einer rechtzeitigen Ergebnisfeststellung und war der Bewertungsspielraum der Prüfer zu diesem Zeitpunkt auch nicht aus besonderen - von der Prüfungsbehörde nachzuweisenden - Gründen "auf Null", d. h. auf die später festgelegte Note reduziert, so kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen des Prüflings in der - rechtswidrigen - Verlängerungsphase auf das danach (erstmals) festgestellte Prüfungsergebnis ohne Einfluss geblieben sind." (Hervorhebungen durch den Senat)
Ohne weitere Erläuterungen der Beklagten erschließt sich schon nicht, warum diese beiden Konstellationen überhaupt vergleichbar sein könnten.
Abgesehen davon findet sich in dem von der Beklagten herangezogenen Senatsbeschluss kein Rechtssatz des Inhalts, es bedürfe keines "formellen Feststellungsakts", sondern es müsse lediglich zum Ende der Prüfungszeit "tatsächlich feststehen", dass die bisherigen Leistungen des Prüflings nicht ausreichend waren. Der Senat ist in diesem Beschluss auf den Einwand der dortigen Klägerin eingegangen, dass sie die ihr innerhalb der regulären Prüfungszeit gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe, so dass eine Verlängerung nicht gerechtfertigt gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Darstellung der Klägerin die übereinstimmenden Aussagen der beiden Prüfer entgegenstünden; hiernach seien die Leistungen der Klägerin während dieser Prüfungszeit gerade nicht ausreichend gewesen. Soweit der Senat außerdem angemerkt hat, im Übrigen sei "anerkannt, dass eine Überschreitung der Prüfungszeit dann gerechtfertigt ist, wenn nach Ablauf der regulären Prüfungszeit das Nichtbestehen des Prüflings bereits feststand und die Verlängerung deshalb nur zu seinen Gunsten erfolgte", finden sich in diesem Kontext keine näheren Vorgaben dazu, wie diese Feststellung im Einzelnen auszusehen hat.
Unbeschadet dessen vermag der Senat auch dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den Rechtssatz zu entnehmen, es bedürfe eines "formellen Feststellungsakts". Das Verwaltungsgericht hat nach dem Verständnis des Senats lediglich verlangt, dass "nach Ablauf der regulären Prüfungszeit unter den zur Entscheidung berufenen Prüfern Einigkeit über das bis dahin erzielte Ergebnis bestand". Aus dem weiteren Gang der Entscheidung wird deutlich, dass es unter einer "rechtzeitigen Ergebnisfeststellung" keinen förmlichen Feststellungsakt verstanden hat, denn es hat lediglich geprüft, ob es hinreichende Anzeichen dafür gab, ob die Prüfer zu dem maßgeblichen Zeitpunkt Einigkeit darüber erzielt hatten, dass die Prüfung bis dahin nicht bestanden war. Den Stellungnahmen der Prüfer hat es jedoch entnommen, dass diese Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht einmal Gegenstand der Erwägungen der Prüfer war.
2. Auch die außerdem geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Solche sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206 jeweils m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben liegen ernstliche Zweifel nicht vor bzw. sind teilweise bereits nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe sich entgegen seinem eigenen Prüfprogramm nicht damit befasst, ob das Ermessen der Prüfer im Zeitpunkt der regulären Höchstdauer der Prüfung auf das Nichtbestehen der Prüfung reduziert gewesen sei. Dies hätte das Verwaltungsgericht indessen bejahen müssen, zumal in allen Themenbereichen mangelhafte Leistungen des Klägers vorgelegen hätten, die ihre Ursache denklogisch nicht in der Überschreitung der maximal zulässigen Prüfungszeit um 9 Minuten hätten haben können, sondern nur in den während der regulären Prüfungszeit erbrachten Leistungen. Im Übrigen sei eine Prüfung zwingend als "nicht bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Teilbereichen mangelhafte Leistungen erbringe. Infolgedessen sei (jedenfalls) die Erheblichkeit des Verfahrensfehlers zu verneinen gewesen.
Dem tritt der Senat nicht bei. Für das Verwaltungsgericht gab es keinen Anlass, näher darauf einzugehen, dass der Bewertungsspielraum der Prüfer zum Zeitpunkt des regulären Endes der Prüfung nicht aus besonderen - von der Prüfungsbehörde nachzuweisenden - Gründen "auf Null", d. h. auf die später festgelegte Note reduziert war. Das lag schon deshalb nicht nahe, weil solche besonderen Gründe weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden waren (und sind). Aus der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Juni 2025 im erstinstanzlichen Verfahren ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Die Beklagte hat dort ausgeführt:
"Wie sich aus der Stellungnahme des Prüfenden E. vom 02.06.2022 (Anlage B 2) ergibt, ist Grund für die Dauer der Prüfung, dass der Prüfende dem Kläger diverse Hilfestellungen geben musste und ihm weitere und einfachere Themen geben wollte. Die Ausgangsleistungen des Klägers stellten sich mithin durchgehend als mangelhaft und zu keinem Zeitpunkt als ausreichend dar. (...) Die Intention des Prüfenden E. war es, dem Kläger noch ein Bestehen der Prüfung zumindest mit ,ausreichend' zu ermöglichen."
sowie
"Die Überschreitung der Prüfungszeit schließlich ist allein dadurch begründet, dass der Prüfende dem Kläger Hilfestellungen gab und versuchte, ihm einfachere Themen zu geben um ihm (noch) ein Bestehen der Prüfung zu ermöglichen."
Die Beklagte ging auf der Grundlage der Stellungnahme des Prüfers E. vom 2. Juni 2022,
"Die Prüfung erstreckte sich von 10:28 Uhr bis 11:22 Uhr, da Herr A. nicht zielgerichtet antwortete, ich ihm diverse Hilfestellungen geben musste und ihm Chancen für weitere und einfachere Themen geben wollte. In der Nachbesprechung nach Beendung der Prüfung ohne Herrn A. stellten Frau F. und ich fest, dass Herr A. in allen fünf behandelten Themengebieten erhebliche Mängel zeigte, die nicht den Mindestanforderungen genügten." (Hervorhebungen durch den Senat),
mithin selbst davon aus, dass zu keinem früheren Zeitpunkt für die Prüfer feststand, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden konnte. Warum deren Beurteilungsspielraum gleichwohl auf Null reduziert gewesen sein sollte, trägt sie nicht plausibel vor. Die von der Beklagten in ihrer Antragsbegründung angestellte "ex-post" Betrachtung entspricht gerade nicht dem, was in der konkreten Prüfungssituation maßgeblich war.
b) Auch das Vorbringen der Beklagten, bei vollständiger und richtiger Würdigung des Verhaltens des Klägers nach dem Prüfungstermin sei die Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge der C. (BPO) wegen zwei vom Kläger unternommener Täuschungsversuche als mit "nicht bestanden" zu bewerten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
(1) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte bei vollständiger Tatsachenfeststellung und zutreffender rechtlicher Würdigung einen Täuschungsversuch darin sehen müssen, dass der Kläger sich nach der Prüfung auf eine Prüfungsunfähigkeit berufen hat. Für die - von der Beklagten erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene - Rechtsauffassung die angefochtenen Bescheide seien nunmehr an der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 BPO zu messen und die Prüfung auf dieser Grundlage nicht bestanden, fehlt es - ausgehend vom Vorbringen der Beklagten und dem bisherigen Verfahrensgang - aus Sicht des Senats jedoch an jeder Grundlage.
Ungeachtet der sich - angesichts des Austauschs sowohl der Rechtsgrundlage als auch der Begründung des Verwaltungsakts - weiter stellenden rechtlichen Probleme, die die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag nicht erörtert, gelingt es der Beklagten bereits nicht, durchgreifende Argumente für die Annahme einer (versuchten) Täuschung im Sinne dieser Vorschrift vorzutragen. Dabei ist es schon nicht nachvollziehbar, warum eine solche Täuschung und ein Täuschungsvorsatz "ohne weiteres zu bejahen" sein sollen, obgleich bislang weder der Prüfungsausschuss der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch der Vertreter der Beklagten im gerichtlichen Verfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hatten. Dies erläutert die Beklagte in ihrer Antragsbegründung nicht. Gleiches gilt für einen weiteren Gesichtspunkt: Der Kläger hat der Beklagten im Widerspruchsverfahren eine ärztliche Bescheinigung vom 18. März 2022 sowie eine Bescheinigung des Psychologischen Beratungs-Services der Beklagten vom 28. März 2022 vorgelegt. In der ärztlichen Bescheinigung wird ausgeführt, dass der Kläger sich am Tag der Prüfung gegen 13:00 Uhr in der Praxis vorgestellt und glaubhaft einen Migräne-Anfall geschildert habe. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Psychologischen Beratungs-Services ergibt sich, dass der Kläger am 23. März 2022 dort vorstellig geworden und von einer plötzlichen Denkblockade und starkem Kopfschmerz während der Prüfung berichtet habe. Nach der Einschätzung des Beratungs-Services sei diese Schilderung plausibel und glaubhaft und es sei nachvollziehbar, dass der Kläger in seiner Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass er die Prüfung hätte abbrechen müssen. In ihrer Antragsbegründung ist die Beklagte auf diese Bescheinigungen nicht eingegangen, obgleich sich - da die Beklagte dem Kläger nunmehr einen Täuschungsversuch vorhält - eine Auseinandersetzung mit den zuvor wiedergegebenen Feststellungen aufgedrängt hätte.
Soweit die Beklagte in ihrer Antragsbegründung auf widersprüchliches Vorbringen des Klägers hinweist, ist dieses für die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt, zweifellos von Belang, bietet aber aus Sicht des Senats für sich genommen noch keine Grundlage, um einen Täuschungsversuch zu bejahen. Gleiches gilt (erst recht), soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe sich bereits in der Vergangenheit in einem nahezu identischen Fall mit derselben Argumentation einen weiteren Prüfungsversuch verschafft. Die Beklagte hatte seinerzeit aber gerade entschieden, einen weiteren Versuch zu gewähren, dem Kläger also zu glauben. Warum dies nun gegen den Kläger sprechen soll, erschließt sich ohne nähere Erläuterungen nicht.
(2) Auch dem Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe einen Täuschungsversuch des Klägers darin sehen müssen, dass dieser den Prüfer E. per Mail vom 20. März 2022 direkt kontaktiert habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte meint, in dieser Kontaktaufnahme liege ein Täuschungsversuch im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BPO, weil der Kläger das Ziel verfolgt habe, den Prüfer zu beeinflussen. Dem tritt der Senat nicht bei.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 BPO lautet:
Versucht die oder der Studierende, das Ergebnis seiner Modulprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" bewertet.
Danach sanktioniert die Prüfungsordnung der Beklagten lediglich die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel nicht aber - anders als andere Prüfungsordnungen - die unzulässige Einflussnahme auf Prüfer.
Der Senat hält es für unzulässig, in einem solchen Fall den Tatbestand der "unzulässigen Einflussnahme auf einen Prüfer" als Unterfall einer Täuschung zu verstehen. Eine Täuschung setzt - in Anknüpfung an den Straftatbestand des § 263 StGB - eine rechtserhebliche Täuschungshandlung durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen, ferner das Erregen eines Irrtums sowie die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den erregten Irrtum und schließlich das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes voraus (vgl. Lenz, in: Epping, NHG, 2. Aufl. 2023, § 7 Rn. 107). Hier geht es indessen - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten - nicht um das Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen und das Erregen eines Irrtums bei dem Prüfer E.. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Kommentierung lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Sie ist missverständlich, denn auch in der dort in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 12.3.2007 - 9 S 2107/06 -, juris) wird nicht das Vorliegen einer Täuschung bejaht, sondern auf eine Regelung in der Prüfungsordnung abgestellt, die ausdrücklich eine unzulässige Einflussnahme auf die Prüfer sanktioniert.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 BPO auf den vorliegenden Sachverhalt ausscheidet, denn die Sanktionierung eines unlauteren Verhaltens des Prüflings bedarf einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten Regelung des als unlauter eingestuften Verhaltens, da sowohl eine solche Norm als auch deren Anwendung durch die Behörde den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.3.2012 - 6 C 19.11 -, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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