projekte
33 C 120/24 (VI)•AG Gifhorn, 2024-06-26, 33 C 120/24 (VI)
33 C 120/24 (VI)Gericht erster Instanz26.06.2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 33 C 120/24 (VI)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 32071
In dem Rechtsstreit des Herrn XXX Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX Geschäftszeichen: XXX gegen LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. vertr. d. d. Vorstand, Kolde- Ring 21, 48126 Münster Geschäftszeichen: XXX Beklagte Prozessbevollmächtigte: XXX Geschäftszeichen: XXX hat das Amtsgericht Gifhorn im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.06.2024 am 26.06.2024 durch den Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 263,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2024 zu zahlen. 2. 2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[Tatbestand]Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist begründet.
Die Haftung ist dem Grunde und der Quote nach zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat jedoch auch einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten. Zu den erstattungsfähigen Positionen gemäß § 249 BGB ff. gehören auch diese Kosten die zu Schadensermittlung dienen. Voraussetzung ist, dass diese erforderlich sind. Dies ist vorliegend der Fall.
Für den Kläger streitet dabei die Indizwirkung der ausgeglichenen Kostenrechnung. Der Kläger hat den Ausgleich der Sachverständigenrechnungen für die zwei erstellten Sachverständigengutachten mit den vorgelegten Anlagen K9 belegt. Das bestreiten des Beklagten bleibt demgegenüber unsubstantiiert.
Hat der Geschädigte vorliegend die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen, so hat er sich nur dann auf die üblichen Kosten verweisen zu lassen, wenn die Rechnung bzw. die vereinbarte Vergütung auch für ihn als Laien erkennbar überhöht war. Eine klare Grenze hierfür ist nicht gesetzt und unterliegt der Einzelfallprüfung. In der Regel sind jedoch Abweichungen von bis zu 20 % noch nicht als erkennbar überhöht anzusehen. Auch vorliegend wäre eine etwaige Überhöhung der Gebühren für den Kläger nicht erkennbar. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige hier nach der BVSK- Honorarbefragung abgerechnet hat. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage auch bezüglich der Nebenkosten dar. Die Entscheidung des BGH (NJW 2018,693 [BGH 24.10.2017 - VI ZR 61/17]) bezieht sich speziell auf das Ergebnis der Honorarbefragung für das Jahr 2011, da diese seinerzeit auf der Grundlage unklarer Vorgaben durchgeführt worden ist. Vorliegend verhält es sich anders. Die Honorarbefragung stellt weiterhin eine geeignete Schätzgrundlage dar, da die in ihr enthaltenen Werte auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage beruhen, was eben dafür spricht, dass diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit anzusehen ist (vgl. LG Arnsberg, NJW-RR 2017,1178 [LG Bonn 25.01.2017 - 1 O 134/16] m.w.N.). Vorliegend bewegen sich die geltend gemachten Kosten im Rahmen des Korridors der BVSK Befragung und sind daher üblich und erforderlich. Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben da es nicht auf einzelne Positionen ankommt sondern ob der Gesamtbetrag aus Grundhonorar und Nebenkosten erkennbar überhöht gewesen ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall gewesen. Auch die Beklagte ist offensichtlich von einer Erstattungsfähigkeit von ca. 90 % der geltend gemachten Sachverständigengebühren ausgegangen. Dass der hier streitige Restbetrag eine für den Kläger erkennbare Überhöhung begründen soll ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit sind auch die in dem Gutachten geltend gemachten Fremdkosten im streitigen Verfahren hinreichend belegt worden.
Auch die Sachverständigengebühren die auf das Gutachten bezüglich des Anhängers entfallen sind als erforderliche Schadensermittlungskosten erstattungsfähig. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit bestreitet, so bleibt ihr Bestreiten ohne hinreichende Substanz. Zutreffend weist die Klägerseite darauf hin, dass das Verhalten der Beklagten insoweit widersprüchlich ist. Einerseits wurden in dem Gutachten Beschädigungen an der Anhängerkupplung des Anhängers festgestellt und wohl auch durch die Beklagte reguliert. Wieso insoweit Schadensermittlungskosten nicht erforderlich gewesen sein sollen erschließt sich nicht. Im Übrigen war nach unstreitigen Vortrag der Anhänger in den Unfall verwickelt. Hierbei ist es unbeachtlich, dass dieser selbst nicht bei der Kollision getroffen wurde. Insoweit konnte der Kläger nicht darauf vertrauen das nicht durch übertragende Kräfte über die Anhängerkupplung auf den Anhänger Schäden an eigetreten sind.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.