projekte
4 U 104/18•OLG Celle, 2018-09-18, 4 U 104/18
Entscheidungsdatum: 2018-09-18
Aktenzeichen: 4 U 104/18
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2018, 71504
In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt R. L., ..., Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro L., ..., Geschäftszeichen: ... gegen A. Rechtsschutzversicherung AG vertreten durch den Vorstand ..., ..., Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. H., ..., Geschäftszeichen: ... hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin Landgericht ... am 18. September 2018 beschlossen:
Tenor: 1. 1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
GründeI.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, beruht das angefochtene Urteil
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem klagenden Rechtsschutzversicherer - aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers - wegen anwaltlicher Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe von 8.158,38 € zugesprochen (§ 280 Abs. 1, § 611, § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG, § 17 Abs. 8 ARB 2000).
b) Die von der Klägerin für die Klage und die Berufung erteilten Deckungszusagen stehen dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dar (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl., ARB 2010 § 17 Rn. 10). Die Deckungszusage hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Dies entspricht der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, worauf die Klägerin in der Replik (Bl. 42 ff. d.A.) zutreffend hingewiesen hat. Die abweichende Auffassung, die in dem Beschluss des OLG Celle vom 5. Juli 2010 - 3 U 83/10 - vertreten wird, teilt der Senat, dem inzwischen im Oberlandesgericht die Spezialzuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten obliegt, nicht. Den Rechtsschutzversicherer trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden.
b) Das Landgericht hat auch übersehen, dass der zugesprochene Betrag für die Tätigkeit des Beklagten eine Geschäftsgebühr (in Höhe von 1.121,90 € zzgl. USt.) enthält, die auch dann angefallen wäre, wenn der Beklagte pflichtgemäß von der Prozessführung abgeraten hätte. Aber auch dieser Fehler hat sich im Ergebnis nicht zu Lasten des Beklagten ausgewirkt. Denn die Klägerin kann weitere Kostenpositionen in übersteigender Höhe (Gerichtskosten und Anwaltskosten des Beklagten für die Berufungsinstanz; vgl. hierzu Seite 5 ff. der Klagschrift, Bl. 6 ff. d.A.) beanspruchen, sodass ihr Schadensersatzanspruch den zugesprochenen Betrag übersteigt.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.