OLG Oldenburg, 2005-07-20, Ss 196/05

Ss 196/05Obergericht20.07.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2005-07-20 — Ss 196/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-20

Aktenzeichen: Ss 196/05

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0720.SS196.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 34377

verkuendung

In dem Bußgeldverfahren hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg am 20. Juli 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat.

Die Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen, §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 1 OWiG; § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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