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Ss (OWi) 95/07•OLG Braunschweig, 2007-10-10, Ss (OWi) 95/07
Ss (OWi) 95/07Obergericht10.10.2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-10
Aktenzeichen: Ss (OWi) 95/07
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2007:1010.SS.OWI95.07.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2007, 59275
Tenor: 1. wird das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung 2. eingestellt, 3. da zwischen der Bekanntgabe an den Betroffenen vom 6.10.2006, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, und dem Erlass des Bußgeldbescheids vom 26.1.2007 keine wirksame Handlung zur Unterbrechung der Verjährung mehr vorgenommen worden (die Wiederholung der Maßnahme nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unter dem 9.11.2006 war unstatthaft; vgl. KK-Weller, OWiG, 5. Aufl., § 33 Rn. 13), mithin die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG verstrichen ist (vgl. zur Anwendung des § 206a StPO noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz BGHSt 24, 208, 212 ). 4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last; da das Verfahrenshindernis schon vor Erlass des Bußgeldbescheids eingetreten war, greift die Ausnahmeregel des Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a.a.O. nicht ein (Meyer-Goßner, StPO. 50. Aufl. § 467 Rn. 18).
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