projekte
Ss 87/05 (I 27)•OLG Oldenburg, 2005-04-08, Ss 87/05 (I 27)
Entscheidungsdatum: 2005-04-08
Aktenzeichen: Ss 87/05 (I 27)
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2005:0408.SS87.05I27.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 34251
In dem Strafverfahren hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 8. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die die Richterin am Oberlandesgericht ... gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers einstimmig beschlossen :
Tenor: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.1.2005 wird als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Ventzke vom 17.3.2005 hat vorgelegen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.