OLG Celle, 2013-01-25, 7 W 7/13

7 W 7/13Obergericht25.01.2013

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2013-01-25 — 7 W 7/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-25

Aktenzeichen: 7 W 7/13

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 64509

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Nichtaussetzungsbeschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Januar 2013 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Januar 2013 zurückgewiesen.

Gründe

GründeDer Umstand, dass der Beklagte sich durch die im Zivilverfahren nach § 138 ZPO gebotene Einlassung zur Sache in dem gegen ihn wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren belasten könnte, rechtfertigt nicht die von ihm beantragte Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO (vgl. LG Dortmund, Beschl. v. 06.12.2007 - 2 O 379/07; LAG Köln, Beschl. v. 31.10.2008 - 9 Ta 327/08 -).

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