VG Hannover, 2026-03-25, 7 A 2322/24

7 A 2322/24Verwaltungsgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2026-03-25 — 7 A 2322/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 7 A 2322/24

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0325.7A2322.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12936

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Festsetzungsbescheides über ihre Rentenanwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge.

Die am M. geborene Klägerin ist approbierte Zahnärztin. Sie gehört seit dem N. dem Beklagten als Mitglied an. Sie ist verheiratet.

Der Beklagte ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachen (im Folgenden: ZKN) und Träger der berufsständischen Pflichtversorgung. Er gewährt seinen Mitgliedern beitragsfinanzierte Versorgungsleistungen.

Die Höhe der Altersrente war in den Alterssicherungsordnungen der ZKN - ASO - zunächst abhängig unter anderem von Geschlecht und Familienstand eines Mitglieds geregelt. Eine Satzungsänderung zum 1. Januar 2000 ersetzte die bisherige Altersrentenstaffelung durch neue Rechnungsgrundlagen. Die ASO 2005 verwies auf Einzelfallberechnungen anhand neuer, unveröffentlichter Rechnungsgrundlagen, die weiterhin unter anderem nach dem Geschlecht differenzierten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beanstandete mit Urteil vom 20. Juli 2006 diese Bekanntmachungsmängel und einen Verstoß gegen § 12 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe - HKG -, weil kein bewährtes Versicherungssystem geschaffen worden sei, das eine lebenslange, den Grundbedarf sichernde Versorgung gewährleiste (- 8 LC 11/05 -, juris).

Im Wege der Ersatzvornahme erließ das zuständige Ministerium sodann rückwirkend zum Jahresbeginn 2007 die Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH 2007 -. Für solche Personen, deren Mitgliedschaft bei dem Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2007 begonnen hatte und die noch keine Altersrente bezogen (sog. aktive Altmitglieder), sah § 15 Abs. 2 ABH 2007 eine sog. beitragsfreie Altersrente aus den bis 2006 geleisteten Beiträgen vor. Sie sollte nach den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrundlagen ermittelt und auf das Renteneintrittsalter von 65 Jahren sowie bei Mitgliedern ohne Witwen- oder Witwerrentenanspruch auf die Anwartschaft eines verheirateten Mitglieds umgerechnet werden. Dem lag der Gedanke zugrunde, ein "Altsystem" und ein "Neusystem" nebeneinander zu stellen. Eine Änderung der Altanwartschaften aus dem zum Jahresende 2006 beendeten "Altsystem" war zukünftig nicht mehr beabsichtigt, neue Rentenanwartschaftsansprüche aus den seit 2007 gezahlten Beiträgen sollten zu Rentenanwartschaften nach dem "Neusystem" gemäß § 15 Abs. 1 ABH 2007 führen.

Unter dem 14. Dezember 2007 erließ der Beklagte gegenüber den "Altmitgliedern" Be-scheide, in denen er die Berechnung der Altanwartschaften darlegte. Mit solch einem Bescheid setzte der Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 ABH 2007 auch für die Klägerin einen "beitragsfreien Rentenanspruch" für deren bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Beitragszahlungen in Höhe von 1.561,72 Euro - ausgehend von einem Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres - fest.

Derlei Bescheide sah das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 21. und 23. Oktober 2009 (- 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris) als rechtswidrig an, weil es diesen an einer erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Indem § 15 Abs. 2 ABH 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechnungsgrund-lagen Bezug nehme, werde auf die tatsächlich in diesem Zeitraum angewandten Rechnungsgrundlagen abgestellt, die nicht veröffentlicht worden seien. Es sei somit unverändert geboten, eine wirksame Bestimmung zur Berechnung der Rentenhöhe auch für die Jahre 2000 bis 2006 zu schaffen und zu veröffentlichen. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen wies der Senat überdies darauf hin, dass Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf den Beklagten grundsätzlich anwendbar sei, sodass eine Differenzierung des monatlichen Leistungsniveaus der Renten in unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Anknüpfung an das Geschlecht ausgeschlossen sei, auch wenn es hierfür aus versicherungsmathematischer Sicht gute Gründe geben möge.

Daraufhin ergänzte die ZKN ihre Satzung zunächst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 und sodann im Jahr 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2007 unter anderem um einen Tabellenanhang, der Regelungen zur Berechnung des als "beitragsfreie Altersrente" bezeichneten Teils der Rentenanwartschaft für bis zum Ablauf des Jahres 2006 gezahlte Beiträge enthielt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befand mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- 8 LC 130/12 -, juris), dass dadurch die zuvor nicht wirksam erlassene Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABH nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es fehle an einem entsprechenden ordnungsgemäßen Beschluss der Kammerversammlung. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH, der bei ledigen Mitgliedern die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied bezwecke, verletze zudem Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -.

Im Jahr 2014 erfolgte deshalb eine weitere, auf den 1. Januar 2007 rückwirkende Änderung u.a. des § 15 Abs. 2 ABH. Danach sollte für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge eine "beitragsfreie Altersrente" nach den in § 15 Abs. 2 Satz 3 ABH genannten Rechnungsgrundlagen des Beklagten, die bis zum 31. Dezember 2006 gegolten hätten, berechnet und vom bisherigen individuell festgelegten Renteneintrittsalter auf das Renteneintrittsalter 65 umgerechnet werden. Bei Mitgliedern, die am 31. Dezember 2006 im Altersversorgungswerk ohne Witwen- und Witwerentenanspruch geführt wurden, sollte zusätzlich die Umrechnung auf ein verheiratetes Mitglied erfolgen. Die Berechnung sollte sich aus den Anlagen 6 bis 10 ergeben. Diese Anlagen waren nicht Bestandteil der Veröffentlichung der Satzung.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (- 8 LC 89/14 -, juris), dass § 15 Abs. 2 ABH nicht wirksam erlassen worden sei. Die Kammerversammlung habe über die Rechnungsgrundlagen keinen Beschluss gefasst; jedenfalls sei keine Veröffentlichung eines die Rechnungsgrundlagen einbeziehenden Satzungstextes erfolgt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ABH verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Die "fiktive Verheiratung" senke das höhere Anwartschaftsniveau lediger Mitglieder auf das niedrigere Anwartschaftsniveau verheirateter Mitglieder. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Finanzierung des Versorgungssystems bezwecke.

Mit Beschluss vom 18. April 2018 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen ihre Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2018 -. Mit dieser Satzungsänderung wurde u.a. § 15a Abs. 2 ABH 2018 eingefügt. Dieser sah für die Ermittlung der Anwartschaft auf Altersrente für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beiträge eine Berechnungsformel vor, "soweit diese nicht durch Bescheid gesondert festgestellt worden war". Diese Vorschrift nahm also ausdrücklich Personen von ihrem Anwendungsbereich aus, die - wie die Klägerin - über einen Verwaltungsakt verfügten, der die Höhe ihrer Rentenanwartschaft für Beiträge bis zum Abschluss des Jahres 2006 regelte.

Mit Urteilen vom 25. Januar 2021 erklärte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (- 8 KN 47/19, 8 KN 48/19, 8 KN 49/19 und 8 KN 57/19 -, juris) § 15a ABH 2018 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam. § 15a ABH 2018 behandele die Mitglieder, die vor dem 31. Dezember 2006 Beiträge geleistet hätten, ungleich. Die Vorschrift schließe aus ihrem persönlichen Anwendungsbereich Mitglieder aus, deren Anwartschaft durch Bescheid gesondert festgestellt worden sei. Dies bewirke eine Ungleichbehandlung von Gleichem. Es erfolge eine Differenzierung zwischen Mitgliedern, die bis 2006 Beiträge geleistet hätten und deren Anwartschaftshöhe durch Bescheid geregelt sei, und solchen Mitgliedern, die ebenfalls in dem Zeitraum Beiträge geleistet hätten, und bei denen das nicht der Fall sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass § 15a ABH 2018 den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsehe und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränke, missachte die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletze Art. 3 Abs. 1 GG.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2023 fasste die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Niedersachen § 15a Abs. 2 ihrer Satzung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung neu - ABH 2023 -. Die Ausnahme für die Ermittlung der Anwartschaft, soweit diese durch Bescheid gesondert festgestellt worden war, ist hierin nicht länger enthalten. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift ist Gegenstand eines beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (- 8 KN 52/24 -).

Über die Satzungsänderungen und die ergangene Rechtsprechung informierte der Be-klagte seine Mitglieder wiederholt unter anderem über seine Zeitschrift "AVW-Info" bzw. die "ZKN Mitteilungen" und das Niedersächsische Zahnärzteblatt.

Unter dem 5. April 2023 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 an und bat für die Ausübung des Aufhebungsermessens und die Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufhebung um Ausfüllung eines Anhörungsbogens. Hierauf erbat wiederum die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2023 u.a. eine Mitteilung der diesbezüglichen Auswirkungen auf ihre Rente und eine Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 verlängerte der Beklagte die Frist bis zum 26. Mai 2023 und teilte seinerseits u.a. mit, dass noch keine neue Satzungsregelung vorliege, sodass eine persönliche Betroffenheit nicht feststehe. Die Klägerin gab daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 2023 an, erst dann zu einer Äußerung in der Lage zu sein, wenn feststünde, wie sich die Aufhebung des Bescheides auf ihre Rente auswirke.

Mit vorläufigem Bescheid über die Einweisung in die Regelaltersrente vom O. gewährte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab dem P. 2023 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 2.399,41 Euro auf Grundlage von § 15a ABH 2023. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 die Aufhebung der Festsetzung der beitragsfreien Anwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beträge geprüft werde. Aus diesem Grund erfolge die Berechnung der Rentenleistung für diese Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens vorläufig, die Gewährung einer monatlichen Regelaltersrente aus Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.452,86 Euro stehe unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung.

Am Q. erreichte die Klägerin ihr Renteneintrittsalter.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2024 hob der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Dezember 2007 auf (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung der Regelung gemäß Ziffer 1 an (Ziffer 2) und gewährte der Klägerin gemäß § 15a ABH 2023 mit Wirkung ab dem R. eine monatliche Altersrente aus Anwartschaft für Beiträge bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.452,86 Euro und ersetzte hiermit den vorläufigen Teil des Bescheides vom 14. Juni 2023 rückwirkend (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. § 15 Abs. 2 ABH 2007 sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und höherrangiges Recht für unwirksam erklärt worden. Nicht zuletzt aufgrund der Fehlauskünfte des Beklagten in den Anwartschaftsinformationen bis 2020 sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Anwartschaft, vertraut habe. Ihr Vertrauen sei jedoch als nicht schutzwürdig anzusehen. Es sei nicht erkennbar, ob und welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides veranlasst habe. Die Entscheidung zur Beendigung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit betreffe die allgemeine Unternehmensführung und sei Teil der allgemeinen Lebensführung. Dass die Klägerin bereits im Bezug der Rentenleistungen stehe, sei beachtet worden. Der aktuelle Leistungsbezug basiere bereits auf der aktuell gültigen Berechnungstabelle des § 15a ABH 2023 nebst der Berechnungsformel und nicht auf der rechtswidrigen Berechnung. Ob eine Aufhebung des Bescheides erfolgen dürfe, könne nur durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides für ihn habe. Hier habe sich eine Veränderung für die Anwartschaft in Höhe von 108,86 Euro ergeben. Weil diese Differenz jedoch aufgrund einer ursprünglich Unionsrechts- und verfassungswidrigen, willkürlichen Berechnung zustande gekommen sei, spiele sie nur eine untergeordnete Rolle. Je höher die Differenz, desto größer sei zudem der Unrechtsgehalt des erlangten Vorteils. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsaktes überwiege das Bestandsinteresse der Klägerin, weil sonst die verfassungs- und unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen perpetuiert werde. Die Aufhebung entspreche der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG sowie der Gleichbehandlungsrichtlinie. Insofern bestehe ein Korrekturanspruch. Auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass des Bescheides bis heute ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zwar handele es sich um ein Versagen seitens des Satzungsgebers sowie der Verwaltung. Dieses Versagen führe jedoch nicht dazu, dass die Verwaltung diesen Bescheid nicht aus der Welt schaffen dürfe. Es gebe für den Beklagten daher nahezu keine alternative Entscheidungsmöglichkeit als den Bescheid aufzuheben. Insoweit sei auch in die Abwägung mit eingestellt worden, dass es regelmäßig Informationen der Mitglieder über laufende Gerichtsverfahren und -entscheidungen gegeben habe, sodass für die Mitglieder zu erkennen gewesen sei, dass die Rechtsgrundlagen der früheren Berechnung der Anwartschaften rechtswidrig gewesen seien und bis zuletzt insoweit keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage existiert habe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinen Urteilen vom 25. Januar 2021 sogar davon ausgegangen, dass die Regelung für die Anwartschaftsberechnung für diese Beiträge derart "unseriös" gewesen sei, dass es jedem hätte einleuchten können, und dass die Missbräuchlichkeit des Versuchs, die Rentenhöhe flächendeckend durch Verwaltungsakt festzuschreiben und der Regelung durch Satzung dauerhaft zu entziehen, den Mitgliedern erkennbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Bescheides sei deshalb ganz erheblich vermindert. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG könne sich der Einzelne zudem nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit gekannt habe. Letztlich müsse auch sichergestellt sein, dass der Beklagte langfristig funktions- und leistungsfähig bleibe, insbesondere im Sinne der Solidargemeinschaft der Mitglieder. Insofern bestehe auch ein Interesse an einer gleichmäßigen Verwendung der bis 2006 geleisteten Beiträge. Ein Generationenkonflikt müsse vermieden werden. Der Bescheid sei auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 VwVfG analog aufzuheben. Es sei anerkannt, dass der für den Widerruf geltende § 49 Abs. 2 VwVfG im Wege des Erst-recht-Schlusses auch auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar sei, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben seien. Dies sei hier der Fall. Aus Sicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei die Aufhebung unabdingbar. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/19 -) habe es deutlich gemacht, dass die Rechtswidrigkeit derart gravierend sei, dass das Behördenermessen dem Grunde nach auf Null reduziert sei. Jede andere Entscheidung als die Aufhebung sei ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dieser Entscheidung erfolge die Entscheidung auf Grundlage aller bekannter und zugänglicher Umstände im Rahmen seines Ermessens. Der Bescheid werde mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, obwohl die Klägerin bereits ihr reguläres Renteneintrittsalter erreicht habe. Zu beachten sei dabei, dass seine Mitglieder die Unions- und Verfassungswidrigkeit der Bescheide spätestens seit der Bekanntgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kennen mussten. Die bereits erhaltenen Rentenleistungen seien unabhängig von dem rechtswidrigen Bescheid berechnet worden, sodass die Klägerin nicht in den Genuss der rechtswidrigen auf der Diskriminierung beruhenden Vorteile gekommen sei. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. Aufgrund der Beendigung der Normenkontrollverfahren und der seit dem 17. Mai 2023 in Kraft getretenen Regelung für die Berechnung der Anwartschaften für die bis zum 31. Dezember eingezahlten Beiträge sei der Grund der teilweisen Vorläufigkeit des Einweisungsbescheides weggefallen. Es liege auch im Rechtsschutzinteresse der Klägerin, dass ein Endbescheid erstellt werde. Die sofortige Vollziehung sei sowohl im öffentlichen Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit als auch im überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft des Beklagten.

Die Klägerin hat am 5. Juni 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Aufhebungsbescheid verletze sie in ihren Rechten und begründet dies u.a. wie folgt:

Sie sei schon nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihr sei eine Rentenkürzung nicht angekündigt worden. Zudem habe der Beklagte unzulässigerweise erfragt, ob sie anderweitig Vorsorge für ihr Alter getroffen habe und das Ergebnis der Anhörung vorweggenommen, indem er ausgeführt habe, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass grundsätzlich kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Bescheide bestehe.

Eine Vermögensdisposition liege in jedem Verhalten, das in ursächlichem Zusammenhang mit dem begünstigenden Verwaltungsakt stehe und Auswirkungen auf das Vermögen des Betroffenen habe. Der Bescheid bedeute für sie einen ganz erheblichen Einschnitt in ihre Lebensplanung. Sie müsse sich überlegen, wie sie ihre Ausgaben reduziere. Sie sei auf die Rente im Alter angewiesen. Dass die nun tatsächlich gezahlte Rente um mehr als 100,00 Euro monatlich niedriger ausfalle, sei ein herber Schlag.

Sie habe schutzwürdig auf den Bestand des Bescheides vertraut. Noch in einer Ausgabe von Juni 2018 habe der Beklagte in seinen Mitteilungen ausgeführt, dass Einigkeit zwischen Leitendem Ausschuss und einer Mehrheit der Kammerversammlung bestehe, bestandskräftige Bescheide nicht anzutasten.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides habe sie nicht kennen können; es habe eine Fehlinformation durch den Beklagten bzw. ein Versagen des Satzungsgebers vorgelegen. Es sei ihr als Zahnärztin nicht möglich gewesen, dieses als solches zu erkennen, zumal auch die Aufsichtsbehörde die Bestimmung genehmigt habe.

Die Leistungen des Beklagten dienten ihrer Existenzsicherung im Alter. Sie unterlägen dem Schutz von Art. 14 GG. Sie habe sich nicht auf die Rentenkürzung einstellen und reagieren können. Diese sei auch nicht durch Gemeinwohlbelange gedeckt und unverhältnismäßig.

Im Übrigen liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG darin begründet, dass die Rentenkürzung unterschiedlich hoch ausfalle je nach Familienstand und Zeitpunkt der Heirat eines Mitglieds. Außerdem habe der Beklagte dargelegt, dass die neue Berechnungsgrundlage positiv und negativ wirken könne. Auch hierin liege eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung.

Der Bescheid gehe fehlerhaft von einer Ermessensreduktion auf Null aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 ausgeführt, dass Vertrauensschutz bestehen könne. Es habe insofern der Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts widersprochen, welches ein auf Null reduziertes Rücknahmeermessen angenommen habe. Außerdem sei das Ermessen anhand sachfremder Informationen aus dem Anhörungsbogen ausgeübt worden. Es lasse sich auch nicht erkennen, von wem und nach welchen Kriterien das Ermessen ausgeübt worden sei.

Es werde bestritten, dass die Kürzung erforderlich sei, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Beklagten zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 sei aufzuheben gewesen. Die Anhörung sei ordnungsgemäß erfolgt, die Aufhebung angekündigt worden. Auf die Höhe der Differenz komme es nicht entscheidungserheblich an, die diesbezügliche Angabe in dem streitgegenständlichen Bescheid sei erkennbar unverbindlich und rein informatorisch. Mit dem Anhörungsbogen seien entscheidungserhebliche Tatsachen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverbindlich angefragt worden, um z.B. hohe Verpflichtungen, die im Vertrauen auf den Grundbescheid eingegangen worden seien, und eine Existenzsicherungsgefährdung im Alter berücksichtigen zu können. Rentennähe könne, müsse aber nicht schutzwürdiges Vertrauen begründen. Der Renteneintritt sei berücksichtigt worden. Ein "Verbrauch" der mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 "gewährten Leistungen" liege nicht vor. Es handele sich nicht um einen Leistungsbescheid, sondern einen Feststellungsbescheid, bei dessen Erlass die Klägerin sich noch in der Anwartschaftsphase befunden habe und mit Veränderungen habe rechnen müssen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sich ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hätte aufdrängen müssen. Es habe zahlreiche Mitteilungen in den Zeitschriften und auf der Internetseite der ZKN und des Beklagten zu der seit 2003 bekannten Problematik gegeben. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Beklagte habe fehlerfrei abgewogen und dem Interesse der Solidargemeinschaft an der Rücknahme des Bescheides gegenüber dem Bestandsinteresse der Klägerin größeres Gewicht beigemessen. Die Zitierung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts stelle keine Ausübung des Ermessens und auch keinen Fehlgebrauch desselben dar. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, ihr Alter, ihr Renteneintritt, der Zeitablauf seit Erstellung des Bescheides und das Verschulden des Beklagten seien berücksichtigt worden. Die Klägerin übersehe, dass für alle Mitglieder gleiche Leistungen für gleiche altersabhängige Beiträge zu gewährleisten seien. Ein öffentliches Interesse an der Aufhebung liege auch darin begründet, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Rentenanwartschaften seien von vornherein einer gewissen Veränderung unterworfen, insofern bestehe bei Anwartschaften grundsätzlich kein Schutz in Bezug auf eine konkrete Höhe. Es habe zudem seit 1963 keine verfassungsgemäße Berechnungsgrundlage gegeben, nach der die Rentenhöhe hätte ermittelt werden können und die den Schutzbereich des Art. 14 GG eröffnet hätte. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Leistungen des Beklagten zielten nicht auf die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards, sondern dienten der Existenzsicherung.

Mit Beschluss vom 12. März 2026 hat das Gericht das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin sich mit ihrem Klageantrag gegen die Ziffer 3 des Bescheides vom 6. Mai 2024 ("Schlussbescheid hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der Anwartschaft für die bis zum 31. Dezember 2006 gezahlten Beiträge im Einweisungsbescheid vom S.") wendet und unter dem Aktenzeiten T. fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

  1. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz - Nds. VwVfG - i. V. m. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - liegen vor.

a) Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Entscheidung ist § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein Verwaltungsakt, der - wie hier - eine Rentenanwartschaft begründet, ist begünstigend und darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG zu-rückgenommen werden.

b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2023 den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts - unter Individualisierung des Adressaten sowie Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme - angekündigt und ihr damit Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 -, NJW 2012, 2823 Rn. 12). Eine Rentenkürzung ist nicht Gegenstand dieser Maßnahme, sondern Rechtsfolge einer Neuberechnung der Rente nach § 15a ABH 2023, sodass insofern keine Informationspflicht bestand.

c) Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.

(1) Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 ist rechtswidrig im Sinne der Norm, weil es ihm an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt. Als solche kommt nur § 15 Abs. 2 ABH 2007 in Betracht, der nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis heute nicht wirksam in Kraft gesetzt bzw. wirksam erlassen worden ist (vgl. Beschl. v. 21.10.2009 und 23.10.2009 - 8 LC 2/09, 8 LC 12/09 und 8 LC 13/09 -, juris; Urt. v. 12.6.2014 - 8 LC 130/12 -, juris; Beschl. v. 4.7. 2016 - 8 LC 89/14 -, juris).

(2) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 14. Dezember 2007 ist nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geld-leistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG schließt nach seinem Wortlaut ("darf nicht") die Rücknahme bereits auf Tatbestandsebene zwingend aus und hindert infolgedessen die Eröffnung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. Müller in: BeckOK VwVfG, 66. Ed., 1. April 2024, VwVfG, § 48 Rn. 47; zur Bedeutung des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf Ebene des Tatbestandes sowie des Ermessens vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.11.1996 - 25 A 1950/96 -, juris Rn. 14, 18).

Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung - sind im Falle der Klägerin nicht gegeben (a). Es bedarf insofern vorliegend keiner Entscheidung, ob sie etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer Niedersachsen und/oder des Beklagten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte und sich deshalb auf ein solches Vertrauen nicht berufen kann (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.). Im Übrigen wäre der Bescheid vom 14. Dezember 2007 nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen, selbst wenn die Klägerin ein Bewusstsein für dessen fehlende Richtigkeit entwickelt hätte (b). Schließlich würde im Falle einer Abwägung das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse der Klägerin vorliegend auch dann überwiegen, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen vorläge und die Klägerin sich hierauf berufen könnte (c).

(a) Die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes - eine Vertrauensbildung sowie eine Vertrauensbetätigung - sind nicht gegeben (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 135). Im vorliegenden Fall kann aufgrund des langen Zeitraumes zwischen dem Erlass des Bescheides am 14. Dezember 2007 und seiner Aufhebung im Jahr 2024 angenommen werden, dass die Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat. Indessen ist dieses Vertrauen nicht derart schutzwürdig, dass das öffentliche Interesse daran, die Versorgung der Klägerin auf das rechtmäßige Maß herabzusetzen, zurücktreten müsste mit der Folge, dass die Klägerin lebenslang eine Leistung erhielte, die ihr nicht in vollem Umfang zusteht. Dem öffentlichen Interesse an der Korrektur eines teilweise als rechtswidrig erkannten Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfasst, ist in der Regel dann das Übergewicht gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den nicht in vollem Umfang gerechtfertigten, dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann nur in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den uneingeschränkten Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 26-27 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Für die Vergangenheit verdient der Versorgungsempfänger demgegenüber grundsätzlich Vertrauen auf den Bestand eines versorgungsrechtlichen Festsetzungsbescheides, weil er im allgemeinen seine Lebenshaltung auf die Höhe der angegebenen Bezüge eingerichtet haben wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch Umstände verursacht worden ist, die in seinem "Verantwortungsbereich" liegen oder er den Umständen nach weiß oder wissen muss, dass die Bezüge nach dem materiellen Recht nicht geschuldet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1959 - BVerwG VI C 91/57 -, NJW 1960, 258 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 2 B 23/13 -, juris Rn. 20).

aa) Soweit vorliegend Rentenleistungen betroffen sind, die erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 mit dem streitgegenständlichen Bescheid (Ziffer 3) vom 5. Juni 2024 gewährt worden waren, und damit eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft vorliegt, ist das Vertrauen der Klägerin in deren Bestand nicht schutzwürdig, weil sie es nicht betätigt hat. Dafür bedarf es eines "Ins-Werk-Setzens" in Form einer durch das Vertrauen veranlassten Disposition des Betroffenen, um die Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 4.6.2020 - 2 B 26/19 -, juris Rn. 23; vgl. ferner Schoch in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 151; VG Hannover, Urt. v. 15.5.2025 - 7 A 1207/24 -, juris Rn. 61). Eine solche Disposition meint jedes im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts betätigtes Verhalten, das Auswirkungen auf die Vermögenssituation des Betroffenen hat, d. h. jegliches Tun, Dulden oder Unterlassen, dem subjektiv das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes zugrunde liegt und das objektiv im Fall der Rücknahme des Verwaltungsaktes als wirtschaftlich nachteilig anzusehen ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 152, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 9.5.2011 - 1 A 88/08 -, juris Rn. 59 ff.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6.2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59). Schutzwürdig ist also nur dasjenige Vertrauen in den Bestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, das den Begünstigten erkennbar oder nachweisbar zu Handlungen oder Unterlassungen veranlasst hat, die seine wirtschaftliche Lage oder seine sonstigen Lebensumstände beeinflussen und nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Sächs. OVG, Urt. v. 12.3.2019 - 2 A 332/17 -, juris Rn. 18). Die Manifestation des Vertrauens muss erkennbar zum Ausdruck kommen; die bloße "Bestandserwartung", das schlichte Hinnehmen eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, der "ohne Arg" erlangt wurde, oder die Vornahme einer vermögensrelevanten Handlung, deren Folgen von der Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes wirtschaftlich negativ beeinflusst werden, genügt nicht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025, VwVfG, § 48 Rn. 135; BVerwG, Urt. v. 21.6.1985 - 6 C 142/82 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Beweislast liegt insoweit bei der Klägerin (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 48 Rn. 112).

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Festsetzungsbescheides nicht daraus, dass die Klägerin das Renteneintrittsalter bereits erreicht hat bzw. einem darin begründeten Unterlassen, anderweitig Vorsorge in Bezug auf ihre Altersrente zu treffen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe ihre Lebensplanung im Alter auf eine Altersrente gestützt, die - teilweise - auf der im Bescheid vom 14. Dezember 2007 festgesetzten Höhe beruht. Dieser Bescheid war nicht geeignet, ein Vertrauen in die Gesamthöhe der künftigen Altersrente zu begründen, denn die Klägerin leistete ihre Beitragsjahre in erheblichem Umfang auch nach der Festsetzung der Rentenanwartschaft. Rund 17 Jahre der Berufstätigkeit sind nicht von dem Bescheid vom 14. Dezember 2007 erfasst. Das Ausmaß, in dem sich ihre Einkünfte durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides bzw. vielmehr die hieran anschließende Neuberechnung nach aktuellem Satzungsrecht nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit mindern, ist vor diesem Hintergrund auch nicht so groß, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen der damit verbundenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin im Alter zu unterbleiben hätte. Ein konkreter Vortrag dazu, warum die Klägerin gerade im Hinblick auf eine 108,86 Euro monatlich höhere Rente - bei einem voraussichtlich verbleibenden monatlichen Bezug von Leistungen in Höhe von 2.399,41 Euro - davon abgesehen haben will, durch Abschluss eines Rentensparplans, im Wege der Rücklagenbildung und/oder auf andere Weise ergänzende Altersvorsorge zu betreiben, fehlt. Insoweit ist von einer bloßen - nicht schutzwürdigen - Bestandserwartung auszugehen. Ihre wirtschaftliche Lage wird sich als Folge dessen auch nicht so wesentlich von derjenigen unterscheiden, die sie ohne Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 innegehabt hätte, dass ihr nicht zugemutet werden könnte, ihre Lebensumstände daran anzupassen.

bb) Soweit vorliegend Rentenleistungen betroffen sind, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 mit dem vorläufigen Bescheid vom O. gewährt worden waren, und damit eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegt, ist gleichwohl ausnahmsweise kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin gegeben, obwohl die Gründe für die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides im Verantwortungsbereich des Beklagten liegen. Auch insoweit fehlt es an einer Vertrauensbetätigung. Insbesondere hat die Klägerin die Rentenleistungen nicht verbraucht, weil sie ihr von vornherein nicht ausgezahlt worden sind. Eine etwaige Einrichtung ihrer Lebenshaltung auf höhere Rentenleistungen wäre deshalb nicht schutzwürdig, weil der Beklagte schon in dem Bescheid vom 14. Juni 2023 darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2021 die Aufhebung der Festsetzung der beitragsfreien Anwartschaft für bis zum 31. Dezember 2006 gezahlte Beträge geprüft werde und aus diesem Grund die Berechnung der Rentenleistung für die Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2006 vorläufig erfolge und die Gewährung der Regelaltersrente aus Anwartschaft für die Beiträge unter dem Vorbehalt einer abschließenden Entscheidung stehe. Der Klägerin war aufgrund dieser Hinweise bereits zum Zeitpunkt des Bezuges erkennbar, dass über die gewährten Rentenleistungen hinausgehende Beträge nicht geschuldet wurden.

(b) Liegt schon kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheides vom 14. Dezember 2007 im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 VwVfG vor, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin auf dieses Vertrauen deshalb nicht berufen kann, weil sie etwa infolge der Mitteilungen der Zahnärztekammer oder des Beklagten selbst grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. Dezember 2007 hatte (vgl. hierzu VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 42 ff.).

Anzumerken ist allerdings, dass der Bescheid vom 14. Dezember 2007 auch dann nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG "in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen gewesen wäre. Hier läge aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten der Klägerin abzuweichen wäre. Mit der Formulierung "in der Regel" lässt § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG Ausnahmen für atypische Konstellationen zu. Nach einer verbreiteten Formel liegt eine entsprechende Fallgestaltung vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als die für den Regelfall vorgesehene Rücknahmeentscheidung möglich erscheinen lassen. Werden derartige Umstände von der Behörde nicht hinreichend erwogen, liegt nicht etwa "ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor", vielmehr wird eine Tatbestandsvoraussetzung verkannt, die voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit unterliegt (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG, § 48 Rn. 192 m.w.N.). Solch außergewöhnliche Umstände lägen hier darin begründet, dass der Beklagte durch die Schaffung immer neuer Rechtsgrundlagen, die u.a. den Bestand des streitgegenständlichen Bescheides schützen sollten, und der Führung diverser Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht sowie mittels seiner Mitteilungen über viele Jahre den Eindruck erweckt hat, die Festsetzungsbescheide betreffend die Beiträge für die Jahre bis 2006 seien "heilbar" und er werde diese trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht aufheben. Es tritt hinzu, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge der gerichtlichen Entscheidungen seit vielen Jahren bekannt war und eine Aufhebung gleichwohl nicht erfolgte (vgl. zum Vorstehenden VG Hannover, Urt. v. 26.3.2025 - 7 A 199/24 -, juris Rn. 52).

(c) Da es hier bereits an den Voraussetzungen des subjektiven Vertrauenstatbestandes fehlt, bedarf es auch keiner Abwägung dieses Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes wäre aber auch dann nicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, in dem Unterlassen sonstiger Vorsorgeaufwendungen für die Altersrente läge eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Das hiermit manifestierte Vertrauen in den Fortbestand des Festsetzungsbescheides wäre aufgrund der Betroffenheit eines verhältnismäßig geringen Betrages jedenfalls nur begrenzt schutzwürdig. Die wirtschaftlichen Einschränkungen, die sie durch die Aufhebung hinnehmen muss, sind nicht so gewichtig, dass das Bestreben des Beklagten, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und die öffentliche Hand davor zu bewahren, auf unabsehbare Zeit der Klägerin rechtlich nicht zustehende Leistungen erbringen zu müssen, dahinter zurücktreten müsste. Im Falle einer Abwägung würde das - vorliegend sehr gewichtige - öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 das diesbezügliche Bestandsinteresse der Klägerin auch dann überwiegen, wenn ein solch (eingeschränkt) schutzwürdiges Vertrauen vorläge und die Klägerin sich hierauf berufen könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung ist vorliegend deshalb so gewichtig, weil die Festsetzungsbescheide die vor dem 1. Januar 2007 erfolgte unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung fortsetzen und ein generelles Interesse daran besteht, dass die bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Beiträge gleichmäßig zwischen den Mitgliedern verteilt werden. Die frühere Rechtslage, die sich in den Festsetzungsbescheiden weiterhin ausdrückt, führte dazu, dass einzelne Beitragszahler zulasten anderer Beitragszahler begünstigt wurden, weil sich nur für sie - trotz gleicher Beiträge - eine höhere Rentenanwartschaft ergab. Sie profitierten damit stärker von den gemeinsam erwirtschafteten Mitteln des Beklagten. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 wiegt umso schwerer, weil sich der Kreis derer, die über einen Verwaltungsakt verfügen, willkürlich zusammengesetzt hat. Aufgrund fehlerhafter Adressdaten war einer unbekannten Anzahl von Adressatinnen und Adressaten - mindestens 172 - der Festsetzungsbescheid nicht zugegangen, ohne dass der Beklagte hiergegen etwas unternommen hätte (vgl. dazu ausführlich Nds. OVG, Urt. v. 25.1.2021 - 8 KN 47/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, V.n.b., Bl. 10).

(3) Die Aufhebung des Festsetzungsbescheides erfolgte fristgemäß gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Bei der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG handelt es sich um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 -, juris). Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem erfolglosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32). Unter dem 5. April 2023 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Anhörungsbogen. Die verlängerte Anhörungsfrist verstrich am 26. Mai 2023. Ausgehend davon erging der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

(4) Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis liegt nicht vor.

Eine Verwirkung setzt u.a. voraus, dass die Behörde ihr Recht längere Zeit nicht geltend macht und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, juris Rn. 32; Beschl. v. 28.9.1994 - 11 C 3.93 -, juris Rn. 43). Schon an letzterem fehlt es, weil die fehlende Rücknahme seitens des Beklagten letztlich in dem Versuch begründet lag, durch entsprechende Satzungsänderungen rückwirkend eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Nach der diesbezüglich endgültigen Klärung hat der Beklagte jedenfalls gegenüber Personen, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbehaltlos Rente gewährt worden war, nicht (mehr) signalisiert, an den Bescheiden aus den Jahren 2007 festhalten zu wollen. Von einer Verwirkung geht demgemäß auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2022 (- 8 CN 1/21 -, juris) nicht aus.

bb) Die Rücknahme des Festsetzungsbescheides erfolgte auch nicht ermessensfehler-haft. Insofern ist zwischen Zeiten in der Vergangenheit, in denen sich eher der Grundsatz der Rechtssicherheit durchsetzt, und Zeiten in der Zukunft, in denen sich eher der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit durchsetzt, zu differenzieren. Die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Regelungen in Versorgungsfestsetzungsbescheiden mit Wirkung für die Zukunft erlaubt und erfordert regelmäßig keine Ermessenserwägungen. Bei diesen ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen. Das Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Begünstigung trotz Rücknahmemöglichkeit würde im Ergebnis der Gewährung einer höheren Versorgung entsprechen, auf die gesetzlich kein Anspruch besteht. Daraus folgt, dass das Ermessen des Beklagten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Regelungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG zumindest hinsichtlich der Rücknahme für die Zukunft in der Regel reduziert ist und die begünstigenden Regelungen insoweit in der Regel der Aufhebung unterliegen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 7.10.2020 - 2 C 1/19 -, juris Rn. 29-31 m.w.N.). Soweit hier eine Rücknahme für die Zukunft vorliegt, wären Ermessenserwägungen demgemäß schon nicht erforderlich gewesen.

(1) Ermessensfehler sind darüber hinaus nicht ersichtlich. Der Beklagte ist - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, sondern hat lediglich Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/29 -, juris) - ohne sich diese zu eigen zu machen - und dargelegt, dass - dieser ungeachtet - die Entscheidung auf Grundlage aller ihm bekannter und zugänglicher Umstände im Rahmen seines Ermessens erfolgt sei.

(2) Ein Ermessensausfall aufgrund einer Vorwegnahme des Anhörungsergebnisses liegt ebenfalls nicht vor. Zwar hat der Beklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 5. April 2023 ausgeführt, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht grundsätzlich von einem fehlenden schützenswerten Vertrauen in den Bestand der Bescheide ausgehe; schon im Folgesatz hat er dem jedoch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer diesbezüglichen Einzelfallprüfung gegenübergestellt und sodann eine Einzelfallprüfung in der streitgegenständlichen Entscheidung vorgenommen.

(3) Seine ermessensleitenden Erwägungen hat der Beklagte mit der jedenfalls seit dem Urteil vom 25. Januar 2021 (- 8 KN 47/29 -, juris) erkennbaren Unions- und Verfassungswidrigkeit der Bescheide dargelegt.

(4) Eine Überschreitung des Ermessens folgt auch nicht aus einem ungerechtfertigten Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen. Die in berufsständischen Versorgungswerken erworbenen Anwartschaften unterliegen dem eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Anwartschaft auf eine Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist dem einzelnen Versicherten als vermögenswerte Rechtsposition privatnützig zugeordnet; sie beruht im Wesentlichen auf Eigenleistungen und dient der Sicherung einer von der Höhe der Beiträge abhängigen angemessenen Versorgung im Altersfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2005 - 6 C 3/05 -, juris Rn. 25). Sähe man in der Rücknahme des Bescheides vom 14. Dezember 2007 einen Eingriff in diese geschützte Rechtsposition, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sind dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris Rn. 14). Eingriffe in bestehende Versicherungsverhältnisse sind insoweit am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für rentenrechtliche Anwartschaften in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des Bezugs einer Regelaltersrente Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 26; Hamb. OVG, Urt. v. 15.4.2014 - 3 Bf 50/11 -, juris Rn. 42). Die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007 diente vorliegend dem Ziel, die in zweifacher Hinsicht willkürliche Begünstigung einzelner Mitglieder durch den Beklagten (s. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 28) zu beenden und war zu dessen Erreichung geeignet und - mangels Alternativen - auch erforderlich. Die damit verbundene Veränderung der Höhe der bis zum 14. Dezember 2007 verdienten Anwartschaft muss die Klägerin aufgrund der fehlenden Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens hinnehmen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen (s. unter II. 2. c) aa) (2) (c)).

(5) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG aufgrund unterschiedlicher Auswirkungen auf die jeweilige Rente geltend macht, ist schon nicht ersichtlich, ob überhaupt vergleichbare Sachverhalte betroffen wären. Jedenfalls handelt es sich insoweit um Rechtsfolgen der neuen Berechnungsgrundlage und nicht der hier streitgegenständlichen Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2007.

(6) Ob hier ggf. sogar eine Ermessensreduzierung auf Null etwa deshalb in Betracht kommt, weil die rechtswidrige Begünstigung wegen der Begrenztheit der verfügbaren Mittel keine gleichheitskonforme Rentenfestsetzung für die übrigen Mitglieder mehr zulässt, kann angesichts des Vorstehenden offenbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2022 - 8 CN 1/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; für eine Ermessensreduzierung auf Null vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 12.3.2025 - 1 A 93/24 -, v.n.b.).

  1. Eine Rechtswidrigkeit der Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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