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8 Sa 568/23•LAG Niedersachsen, 2025-10-22, 8 Sa 568/23
Entscheidungsdatum: 2025-10-22
Aktenzeichen: 8 Sa 568/23
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2025:1022.8Sa568.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 30847
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 05.07.2023 - 2 Ca 65/23 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
TatbestandEs wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des erkennenden Gerichts vom 7. Februar 2024 verwiesen. Dieser ist insoweit zu ergänzen, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte nicht tarifgebunden ist. Der TV-L-Forst findet zwischen den Parteien aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Nach Aufhebung des vorbezeichneten Urteils und Zurückverweisung durch das BAG mit Urteil vom 28.01.2025 - XXX - hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11.06.2025 dem Kläger ua. die Auflage erteilt, sofern er Kenntnisse darüber besitzt, ob und wie das Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 7. Februar 2001 bei der Beklagten umgesetzt worden ist bzw. ob und inwieweit die Regelungen des TV-L-Forst durch die Beklagte bzw. durch die Arbeitsvertragsparteien durch vertragliche Einbeziehung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Verfall von Urlaub anderweitig abgeändert worden sind, hierzu substantiiert und unter Beweisantritt Vortrag zu leisten. Der Beklagten hat es die Auflage erteilt, substantiiert und unter Beweisantritt dazu vorzutragen, ob und wie das Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 7. Februar 2001 bei ihr umgesetzt worden ist bzw. ob und inwieweit die Regelungen des TV-L-Forst durch die Arbeitsvertragsparteien durch vertragliche Einbeziehung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Verfall von Urlaub anderweitig abgeändert worden sind.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.07.2025 vorgetragen, irgendwelche Kenntnisse darüber, ob und wie das Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 07.02.2001 bei der Beklagten umgesetzt worden sei bzw. ob und inwieweit die Regelungen des TV-L-Forst durch die Beklagte bzw. durch die Arbeitsvertragsparteien durch vertragliche Einbeziehung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Verfall von Urlaub anderweitig abgeändert worden seien, habe er nicht.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.07.2025 vorgetragen, das Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 07.02.2001 sei bei der Beklagten umgesetzt worden. Als Anlage 5 hat sie ein Musterschreiben übersandt, welches an die Beschäftigten erfolge, soweit sie über den 30.09. hinaus erkrankt seien. Dieses Musterschreiben lege dar, dass die Vorgabe des Nds. Finanzministeriums vom 07.02.2001 bei der Beklagten umgesetzt werde. Da dieses Schreiben über die einzelnen Dienststellen rausgehe, sei dies wiederum nur die Basis für eigene Lösungen der Information, wie sie bei dem Kläger erfolgt sei. Die Beklagte habe im vorliegenden Rechtsstreit die Auskunft des Finanzministeriums extra noch einmal eingeholt und die Antwort auch auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt. Weitere mündlich getroffene Absprachen zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit oder die Anwendung der Tarifverträge habe es nicht gegeben.
Die Parteien haben mit den bereits in der Kammerverhandlung vom 07.02.2024 gestellten Anträgen erneut streitig verhandelt.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die weiteren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Der Hauptantrag ist unbegründet.
Die Bestimmungen des TV-L-Forst sind kraft vertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Es war daher lediglich noch zu prüfen, ob und inwieweit diese durch vertragliche Einbeziehung der beamtenrechtlichen Regelungen zum Verfall von Urlaub abgeändert worden sind und ob der streitgegenständliche Urlaub danach verfallen ist.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie das Schreiben des Nds. Finanzministeriums (MF) vom 07.02.2001 habe umsetzen wollen, und dass sie es auch umgesetzt habe. Aus dem als Anlage 5 von ihr überreichten Musterschreiben geht hervor, dass die Beklagte das Schreiben des MF so interpretiert hat - bzw. auch dergestalt umsetzen wollte -, dass der tarifliche Mehrurlaub im Falle einer Erkrankung über den 30.09. des Folgejahres hinaus zu diesem Zeitpunkt verfällt, soweit er noch nicht genommen worden ist. Der Kläger ist dem nicht mit abweichendem Vortrag entgegengetreten.
Im Übrigen hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 07.02.2024 auf den Seiten 12 und 13 im Einzelnen dazu ausgeführt, dass und weshalb das Schreiben des MF vom 07.02.2001 so zu verstehen ist, dass es auf § 8 Abs. 1 NEUrlVO in der damals geltenden Fassung Bezug nimmt. Seinerzeit legte § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO den Übertragungszeitraum für nicht genommenen Urlaub für Beamte lediglich auf den 1.1. bis zum 30.9. des Folgejahres fest. Auch wenn die Beklagte eine eigene Interpretation nicht vorgenommen haben sollte, sondern nur das Schreiben des MF 1:1 hat umsetzen wollen, führt dies somit zum gleichen Ergebnis.
Dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten genügt hat, hat das erkennende Gericht bereits auf den Seiten 13 und 14 seines Urteils vom 07.02.2024 im Einzelnen ausgeführt, dies ist durch die nachfolgende Entscheidung des E.s nicht in Zweifel gezogen worden. Gleiches gilt für die auf den Seiten 14 und 15 getätigten Ausführungen zum nicht durchgreifenden Einwand des Klägers, der Beklagten sei es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den tariflich angeordneten Verfall des Urlaubsanspruchs zu berufen.
Nach alledem bleibt es bei dem bereits im Urteil vom 07.02.2024 gefundenen Ergebnis, dass dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht und das Arbeitsgericht die Klage daher im Hauptantrag zu Recht abgewiesen hat.
II.
Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an, da der Hauptantrag abgewiesen worden ist, weil der Urlaubsanspruch nicht (mehr) besteht. Die innerprozessuale Bedingung, unter der er gestellt worden ist, ist nicht eingetreten.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gem. § 97 ZPO zu tragen.
Gründe, die Revision (erneut) zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Durch die Entscheidung des E.s in der vorliegenden Sache sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.
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