OLG Celle, 2010-08-24, 10 UF 130/10

10 UF 130/10Obergericht24.08.2010

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2010-08-24 — 10 UF 130/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-24

Aktenzeichen: 10 UF 130/10

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2010:0824.10UF130.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 39883

verkuendung

In der Familiensache

betreffend

...

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und den Richter am Amtsgericht G. am 24. August 2010 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 14. April 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2. 000 €.

Gründe

Gründe1I.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller als Großeltern des betroffenen Kindes G. K. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2010 im Hinblick auf die beabsichtigte Schenkung einer Eigentumswohnung,

  1. auf der Nießbrauchsrechte zugunsten der Großeltern sowie der Kindesmutter lasten, die vormundschaftliche Genehmigung bzw. die Bestellung eines Ergänzungspflegers, zu dem bereits ein personeller Vorschlag unterbreitet wurde,

2beantragt.

3Das Amtsgericht hat nach Einholung weiterer Auskünfte mit Beschluß vom 14. April 2010 für die Vertretung des Kindes bei dem beabsichtigten Schenkungsvertrag einen konkreten Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Beschluß, in dem als Beteiligte die Antragsteller sowie das Kind, vertreten durch seine Eltern bezeichnet sind, ist den Kindeseltern jeweils am 26. April 2010 durch Übergabe zugestellt worden.

4Mit am 21. Mai 2010 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt E. unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens "In der Familiensache betreffend G. K., geb. am ... 2001 ... namens und kraft Vollmacht der Beteiligten" gegen den Beschluß vom 14. April 2010 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses eingelegt und diese sogleich - mit Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich des für das Kind allein als rechtlich vorteilhaft bewertete Geschäft - begründet; der Beschwerdeschrift war allein eine Ablichtung der Ausfertigung des notariellen Schenkungsvertrages beigefügt.

5Auf - nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht am 28. Mai 2010 erfolgte - ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters bezüglich der - aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbaren - Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt E. am 11. Juni 2010 mitgeteilt, daß er die Beschwerde "namens der Eltern" eingelegt habe.

6Die Beschwerde der - erst auf Grundlage des am 11. Juni 2010 eingegangen Schriftsatzes als Beschwerdeführer identifizierbaren - Kindeseltern ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der mit dem 26. Mai 2010 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.

7Zu den Formerfordernissen einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gehört es auch, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht wird, wobei es ausreicht, wenn aus der Beschwerdeschrift oder aus sonstigen innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen hervorgeht oder sich durch Auslegung ermitteln läßt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. etwa Keidel16-Sternal, FamFG § 64 Rz. 28 m.w.N.). Dieses Erfordernis einer Bestimmbarkeit der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist ist im Streitfall jedoch selbst bei großzügigstem Verständnis nicht erfüllt.

8Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, daß Beschwerdeführer "die Beteiligten" seien. Auch den weiteren Ausführungen in der Begründung der Beschwerde sowie der allein beigefügten Ablichtung des Schenkungsvertrages sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, um wen es sich dabei handeln soll.

9Eine Identifizierung der Beschwerdeführer ist auch nicht durch die Beifügung einer Ablichtung der zugrundeliegenden Vollmacht ermöglicht worden und kann - da Rechtsanwalt E. erstinstanzlich am Verfahren nicht aktenmäßig nachvollziehbar beteiligt war - auch nicht etwa aus dessen früherer Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten erschlossen werden.

10Schließlich kann auch die Bezeichnung der Beschwerdeführer als "die Beteiligten" nicht zu einer Klärung deren Identität führen: im angefochtenen Beschluß sind als solche aufgeführt zum einen die Großeltern des betroffenen Kindes, zum anderen das Kind selbst, gesetzlich vertreten durch seine Eltern; insofern könnte die Bezeichnung als "die Beteiligten" im Hinblick auf die verwendete Mehrzahl allenfalls auf die Großeltern des Kindes als die einzige im Ausgangsbeschluß auftretende Personenmehrheit unter dieser Bezeichnung hindeuten, ein - zudem noch hinreichend verläßlicher - Schluß auf eine Beschwerdeführerschaft der - im Beschluß gar nicht als "Beteiligte" aufgeführten - Kindeseltern kommt dagegen jedenfalls nicht in Betracht.

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