projekte
13 U 28/24•OLG Celle, 2024-07-25, 13 U 28/24
Entscheidungsdatum: 2024-07-25
Aktenzeichen: 13 U 28/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2024, 27956
In dem Rechtsstreit U. St., ...
Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 17. April 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils und der im Tatbestand aufgeführte Klageantrag wie folgt berichtigt werden:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 575.000 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. August 2021 und seit dem 1. September 2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Senat erwägt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 575.000 € festzusetzen.
Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 13. August 2024 zu diesem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen. Binnen dieser Frist kann die Klägerin auch zu der beabsichtigten Urteilsberichtigung Stellung nehmen.
GründeI.
Die Klägerin verlangt im Urkundenprozess von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 575.000 € nebst Zinsen.
Der Beklagte unterzeichnete am 28. Mai 2019 ein Schuldanerkenntnis (vorgelegt in Ablichtung als Anlage K 1), in dem er anerkennt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 575.000 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 1. Februar 2018 zu schulden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ein inhaltsgleiches Schuldanerkenntnis für sich und die Firma B. H. GmbH bereits am 6. Februar 2018 abgegeben (vorgelegt in Ablichtung, Anlage K 3 und K 4). Diese Urkunden habe sie aber zunächst nicht auffinden können, weshalb es zu der erneuten Unterzeichnung am 28. Mai 2019 gekommen sei. Weiter hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich seit Beginn der Zusammenarbeit der Parteien im Jahr 2016 mehrfach Geld von ihr geliehen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 575.000 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. August 2021 und seit dem 1. September 2021 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat er beantragt,
ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
Der Beklagte hat bestritten, die Schreiben vom 6. Februar 2018 unterzeichnet zu haben. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 habe er nur unterschrieben, weil ihn der Geschäftsführer der Klägerin unter Druck gesetzt und u.a. gedroht habe, seinem Unternehmen künftig keine Bauaufträge mehr zu erteilen und ihn finanziell fertig zu machen. Eine Forderung in Höhe des in dem Schreiben vom 28. Mai 2019 genannten Betrags habe nicht bestanden. Vielmehr habe sich die Klägerin in finanziellen Schwierigkeiten befunden und das Schuldanerkenntnis benötigt, um vor den Banken das Gesicht wahren zu können. Außerdem habe die Klägerin von der B. H. GmbH mehrfach Darlehen erhalten.
Der Beklagte hat weiter behauptet, der Zeuge B. habe der Klägerin am 29. Mai 2019 das als Anlage B 1 vorgelegte Schreiben in den Briefkasten geworfen. Er ist der Ansicht, damit seine auf die Abgabe des Schuldanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten zu haben. Zudem meint er, das Schulanerkenntnis sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er sich in einer seelischen Zwangslage befunden habe. Außerdem habe er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde über keine finanziellen Mittel verfügt, was der Geschäftsführer der Klägerin auch gewusst habe. Deshalb habe ihm bei der Abgabe der Erklärung der Rechtsbindungswille gefehlt.
Das Landgericht hat der Klage mit dem am 17. April 2024 verkündeten Vorbehaltsurteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben und dem Beklagten die Ausführungen seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund des vom Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisses der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 575.000 € nebst Zinsen zu. Der Beklagte habe die in Ablichtung als Anlage K 1 vorgelegte Urkunde unterzeichnet. Der Beklagte habe nicht beweisen können, er habe seine auf die Abgabe des Schuldanerkenntnisses gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Die Klägerin habe den Zugang der Anfechtungserklärung bestritten. Der für den Zugang beweisbelastete Beklagte habe hierfür lediglich Beweis durch Zeugen- und Parteivernehmung angeboten. Der angebotene Zeugenbeweis sei im Urkundenprozess kein zulässiges Beweismittel. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin habe es unterlassen, die Urkunde vom 28. Mai 2019 im Original vorzulegen. Ferner hätte das Gericht darauf hinweisen müssen, dass die angebotene Zeugen- und Parteivernehmung im Urkundenprozess nicht statthaft sei.
Der Beklagte beantragt,
das am 17. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichtes Hannover - Az: 11 O 201/22 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht dürfte zu Recht den Beklagten im Wege des Vorbehaltsurteils zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 575.000 € verurteilt haben. Allerdings dürfte der Tenor zu 1 mit Blick auf die zugesprochenen Zinsen von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen sein.
Die Urkundenklage ist zulässig, insbesondere gemäß § 592 Satz 1 ZPO statthaft. Danach kann ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Klägervortrag rechtfertigt sich der geltend gemachte Anspruch aus der gemäß § 593 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Ablichtung als Anlage K 1 der Klageschrift vorgelegten Urkunde vom 28. Mai 2019. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Statthaftigkeit der Urkundenklage nicht entgegen, dass die Klägerin die Urkunde nicht im Original vorgelegt hat. Dies war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen keines Beweises durch Vorlage entsprechender Urkunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt der Fall. Der Beklagte hat nicht bestritten, das Schuldanerkenntnis abgegeben und die als Anlage K 1 vorgelegte Urkunde eigenhändig unterschrieben zu haben. Streitig sind zwischen den Parteien lediglich die Umstände, unter denen die Erklärung vom Beklagten abgegeben wurde, und ob der Beklagte die Erklärung wirksam angefochten hat. Für diese Tatsachen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast und bedurfte es daher nicht der Vorlage der Urkunde im Original.
Die Urkundenklage ist auch begründet.
a) Der Klägerin dürfte ein Anspruch in Höhe von 575.000 € gemäß §§ 780, 781 BGB nebst Zinsen zustehen.
aa) Nach beiden Vorschriften setzt ein Vertrag, durch den eine Leistung selbstständig versprochen oder das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, voraus, dass die darauf gerichtete Willenserklärung schriftlich erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.
(1) Der Beklagte hat mit der von ihm eigenhändig unterzeichneten Urkunde vom 28. Mai 2019 formwirksam gemäß § 126 Abs. 1 BGB erklärt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 575.000 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 1. Februar 2018 zu schulden. Dem Beklagten war auch bewusst, mit der Unterzeichnung der Urkunde eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Urkunde enthaltende Erklärung nicht als konstitutive rechtsgeschäftliche Äußerung gedacht war. Der Beklagte trägt lediglich vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihn durch Drohung und Ausnutzen einer Zwangslage zur Abgabe der Erklärung veranlasst hat. Dadurch mag die Erklärung zwar ggf. anfechtbar sein. Die behaupteten Umstände der Abgabe der Erklärung lassen aber nicht den Schluss zu, dem Beklagten habe der Rechtsbindungswille gefehlt.
(2) Zutreffend ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass diese Erklärung ein abstraktes Schuldanerkenntnis enthält. Denn die Erklärung weist keinen Bezug zu etwaigen Darlehensgewährungen zwischen den Parteien oder dem von der Klägerin behaupteten früheren Schuldanerkenntnis vom 6. Februar 2018 auf, welches der Beklagte für sich persönlich und die B. H. GmbH abgegeben hatte. Es stellt ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, juris Rn. 15 m.w.N.). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist demnach davon auszugehen, dass der Beklagte ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgeben wollte. Diese Erklärung hat die Klägerin zumindest konkludent angenommen.
bb) Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand des Beklagten, er habe seine Erklärung in der Urkunde vom 28. Mai 2018 wirksam angefochten. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis des von der Klägerin bestrittenen Zugangs des Anfechtungsschreibens vom 28. Mai 2018 nicht mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt.
(1) Nach § 595 Abs. 2 ZPO sind im Urkundenprozess bezüglich anderer als der in § 592 ZPO erwähnten Tatsachen - gemeint sind damit insbesondere Einwendungen und Einreden des Beklagten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 595 Rn. 6) - nur Urkunden und die Parteivernehmung zulässig.
(2) Demnach war der für den Zugang des Schreibens angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. unzulässig. Auch der angebotenen Vernehmung des Beklagten als Partei war nicht nachzugehen. Eine Parteivernehmung kommt im Urkundenprozess nach dem eindeutigen Wortlaut in § 595 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag, nicht jedoch von Amts wegen nach § 448 ZPO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1967 - II ZR 208/65, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 25. Januar 2013 - 2 U 155/12, juris Rn. 86; BeckOK ZPO/Kratz, § 595 Rn. 17 [Stand: 1. Juli 2024]; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 595 Rn. 6). Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass keine formelle Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO, sondern eine Parteianhörung gemäß § 141 ZPO durchgeführt wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2019 - 6 U 160/17, juris Rn. 61; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl., § 595 Rn. 8). Die Klägerin hat einer Vernehmung des Beklagten als Partei nicht zugestimmt, sodass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung auf Antrag des Beklagten gemäß § 447 ZPO nicht vorliegen. Eines gerichtlichen Hinweises des Gerichts bedurfte es vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.
cc) Dieselbe Bewertung gilt für den Nachweis der von der Klägerin ausreichend bestrittenen Tatsachen, aus denen sich nach dem Beklagtenvortrag ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB und die Sittenwidrigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses ergeben soll. Auch hierfür hat der Beklagten erneut die im Urkundenprozess unzulässige Vernehmung des Zeugen B. und die von der Klägerin abgelehnte Vernehmung seiner Person als Partei angeboten.
b) Darüber hinaus kann die Klägerin auf den zuerkannten Zahlungsbetrag Zinsen beanspruchen, jedoch nur in dem von ihr beantragten Umfang von 3 % p.a. aufgrund des abgebenden Schuldanerkenntnisses für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. August 2021 sowie gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2021 aufgrund der erfolglosen Mahnung vom 24. August 2021.
Soweit das Landgericht über den Klageantrag hinaus (vgl. S. 1 der Anspruchsbegründung vom 17. Mai 2022, Bl. 15 d. A.) der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bereits seit dem 1. September 2018 zugesprochen hat, dürfte es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handeln. Dafür spricht, dass das Landgericht auch im Tatbestand den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - ausweislich des Protokolls - gestellten Antrag aus der Anspruchsbegründung in gleicher Weise fehlerhaft wiedergegeben hat. Der Senat beabsichtigt daher, den Tenor zu 1 der angefochtenen Entscheidung und den im Tatbestand aufgeführten Klageantrag gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen entsprechend zu berichtigen (vgl. zur Zulässigkeit der Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht: BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, juris Rn. 7).
III.
Darüber hinaus hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
IV.
Das Verfahren dürfte gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung im Nachverfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen sein, sofern der Beklagte dies beantragt.
Hinweis:Entscheidungsform: Hinweisbeschluss
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.