LG Aurich, 2004-09-20, 3 O 1005/04 (261)

3 O 1005/04 (261)Kantonsgericht20.09.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Aurich — 2004-09-20 — 3 O 1005/04 (261) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-20

Aktenzeichen: 3 O 1005/04 (261)

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 50890

Tenor

Tenor: 1.) Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich

a) mit der Bezeichnung „Bausachverständigen-Büro“ und/oder „Bausachverständiger“ zu werben,

und/oder

b) mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für ...“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat,

und/oder

c) unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, 277,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gründe(Kein weiterer Text vorhanden.)

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