VG Hannover, 2026-04-22, 6 A 3125/23

6 A 3125/23Verwaltungsgericht22.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Hannover — 2026-04-22 — 6 A 3125/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 6 A 3125/23

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0422.6A3125.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13607

Tenor

Tenor: Der Bescheid vom 9.1.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2023 wird aufgehoben, soweit darin die Prüfungsleistung "Baumechanik B" für endgültig nicht bestanden erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur mit "nicht bestanden" und die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung infolge eines von der Beklagten angenommenen schwerwiegenden Täuschungsversuchs.

Der Kläger ist bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Bau- und Umweltingenieurwesen immatrikuliert. Er nahm im ersten Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2022 an der Klausur "Baumechanik B" teil, bestand diese jedoch mit einer Bewertung von 5,0 "nicht ausreichend" nicht. Am 19.09.2022 fand im Rahmen des zweiten Prüfungszeitraumes des Sommersemesters 2022 erneut eine Klausur im Modul "Baumechanik B" statt, zu welcher sich der Kläger zum Zweitversuch angemeldet hatte.

Am 19.09.2022 nahm eine Person an der Klausur teil, welche sich bei der Einlasskontrolle zur Klausur gegenüber dem aufsichtsführenden wissenschaftlichen Mitarbeiter unter Vorlage des Immatrikulationsausweises und des amtlichen Ausweisdokuments als der Kläger auswies. Die streitgegenständliche Klausur fand zu einem Zeitpunkt statt, zu dem den Studierenden aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes freigestellt war. Die betreffende Person trug während der Einlasskontrolle einen Mund-Nasen-Schutz und eine Schirmmütze. Aufgrund dieses Umstands war dem Aufsichtsführenden zum Zeitpunkt der Einlasskontrolle keine eindeutige visuelle Feststellung der Identität dieser Person möglich, was dieser auf der Klausurteilnehmerliste durch Aufschreiben der Platznummer markierte.

Diese Klausur wurde mit der Note 1,9 "gut" bewertet. Bei der nach Abgabe der Klausuren vorgenommenen Durchsicht der Prüfungsleistung des Klägers fiel der Prüferin auf, dass die Schriftbilder der am 05.08.2022 und der am 19.09.2022 jeweils mit dem Namen des Klägers versehenen Klausuren voneinander abwichen. Bei den weiteren Recherchen stellte die Beklagte fest, dass das Schriftbild der am 19.09.2022 abgegebenen Klausur Ähnlichkeiten mit dem Schriftbild einer am 05.08.2022 von einer Kommilitonin des Klägers geschriebenen Klausur aufwies.

Die Beklagte eröffnete dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2022 den Vorwurf eines Täuschungsversuchs im Rahmen der Prüfung "Baumechanik B" am 19.09.2022 und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich mit E-Mail vom 18.10.2022 und stritt die Vorwürfe vollumfänglich ab.

In seiner Sitzung am 17.11.2022 entschied der Prüfungsausschuss Bauingenieurwesen unter Einbeziehung der Stellungnahme des Klägers, dass der Kläger versucht habe, bei der im Streit stehenden Prüfung zu täuschen. Dieses Verhalten wurde von dem Prüfungsausschuss als besonders schwerwiegend eingestuft. Er erklärte die Prüfung für endgültig nicht bestanden.

Mit Bescheid vom 09.01.2023, dem Kläger bekanntgegeben am 16.01.2023, teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Prüfungsausschuss habe einen Täuschungsversuch angenommen und die Prüfungsleistung "Baumechanik B" vom 19.09.2022 mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Zudem sehe der Prüfungsausschuss den Täuschungsversuch als besonders schwerwiegenden Fall an und habe die Prüfungsleistung dieses Moduls für endgültig nicht bestanden erklärt. Damit bestehe keine weitere Möglichkeit, diese Prüfungsleistung zu wiederholen, wodurch die gesamte Bachelorprüfung im Studiengang Bau- und Umweltingenieurwesen als endgültig nicht bestanden gelte.

Mit anwaltlichem Schreiben, das bei der Beklagten am 18.01.2023 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid.

Mit dem Widerspruch befasst sich der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 19.04.2023, stellte eine schwerwiegende Täuschung fest und entschied, den Widerspruch abzulehnen.

Diese Entscheidung teilte die Beklagte dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2023 mit. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass die Zweifel bei der Einlasskontrolle der Klausur lediglich als Indiz gewertet wurden, maßgeblich für die Entscheidung sei vielmehr der Handschriftenvergleich der Klausuren aus den beiden Prüfungszeiträumen gewesen sowie der Umstand, dass die Handschrift der im zweiten Prüfungszeitraum geschriebenen Klausur Ähnlichkeiten mit der Handschrift der Klausur einer anderen Studierenden aufweise, welche unter eigenem Namen ausschließlich im ersten Prüfungszeitraum an der Klausur teilgenommen habe.

Der Kläger hat am 24.05.2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten seien formell rechtswidrig. Der Ausgangsbescheid vom Akademischen Prüfungsamt sei durch D. unterzeichnet, der Widerspruchsbescheid des Akademischen Prüfungsamtes von E.. Ausschließlich der Studiendekan sei zu Entscheidungen über das endgültige Nichtbestehen berufen. Zwar könnten nach der Prüfungsordnung einzelne Aufgaben dem Prüfungsausschuss oder dessen Vorsitzenden übertragen werden, diese Entscheidung sei hier durch die Prüfungsordnung jedoch von einer Übertragung ausgeschlossen. Die Ausfertigung der Bescheide durch Mitarbeiter sei nicht rechtmäßig. Zudem seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, da der Vortrag zu den Vorgängen im und vor dem Prüfungsraum unsubstantiiert sei. Es sei unklar, wer statt des Klägers anwesend gewesen sein solle. Die entsprechende Norm in der Prüfungsordnung sei zu unbestimmt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Entscheidungen über das Vorliegen einer Täuschung oblägen dem Prüfungsausschuss als zuständigem Organ, der diese auch getroffen habe. Die Bekanntgabe sei eine rein verwaltungsorganisatorische Aufgabe, welche bei der Beklagten von dem Präsidenten auf das akademische Prüfungsamt übertragen worden sei. Die Entscheidung sei auch inhaltlich rechtmäßig, da dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen sei, je nach Würdigung des Einzelfalls als Rechtsfolge bei einem schwerwiegenden Täuschungsversuch verschiedene Entscheidungsalternativen treffen zu können. Es liege eine Identitätstäuschung vor, die einen gravierenden Täuschungsversuch darstelle.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, die streitgegenständliche Klausur am 19.9.2022 nicht selbst geschrieben zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage, über die die Berichterstatterin nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss der Kammer vom 16.1.2026 als Einzelrichterin entscheidet, ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2023 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung "Baumechanik B" für endgültig nicht bestanden erklärt hat (I.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist (II.), soweit darin die Prüfungsleistung mit der der Note 5,0 "nicht bestanden" bewertet und das Vorliegen eines schwerwiegenden Falles eines Täuschungsversuchs festgestellt worden ist.

I. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Erklärung der Prüfungsleistung "Baumechanik B" als endgültig nicht bestanden im Bescheid vom 9.1.2023 richtet. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bau- und Umweltingenieurwesen an der F. in der Fassung vom 30.9.2019 (PO) kann das nach § 3 zuständige Organ den Prüfling in besonders schwerwiegenden Fällen - insbesondere bei einem wiederholten Verstoß nach Satz 2 oder einem Plagiat - von der Erbringung weiterer Prüfungs- und Studienleistungen ausschließen oder die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden erklären.

  1. Der Bescheid ist nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig.

Der Prüfungsausschuss hat als das nach § 3 Absatz 1 der PO zuständige Organ gehandelt. Danach ist der Prüfungsausschuss für die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Prüfungsordnung zuständig, so auch für die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Falles eines Täuschungsversuches sowie die Erklärung einer Prüfung als aus diesen Gründen endgültig nicht bestanden.

Nach § 3 Absatz 7 Satz 4 PO ist die Übertragung der Befugnisse des Prüfungsausschusses durch diesen auf den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz für Fälle nach § 18 Absatz 1 ausgeschlossen. Daraus ergibt sich entgegen dem klägerischen Vortrag jedoch nicht, dass der Studiendekan für solche Fälle zuständig ist, sondern nur, dass der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit über diese Fälle zu entscheiden hat und diese Befugnisse nicht auf einen Einzelnen übertragen darf. Vorliegend hat der eine entsprechende Übertragung der Befugnisse nicht stattgefunden.

Der Umstand, dass die Bescheide nicht durch den Studiendekan oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, sondern durch Mitarbeiter des akademischen Prüfungsamtes unter Verwendung der Formel "im Auftrage" unterzeichnet wurden, ändert nichts daran, dass die materiellen Entscheidungen selbst durch den Prüfungsausschuss als zuständiges Organ in seinen Sitzungen getroffen wurden. Die Mitarbeiter des akademischen Prüfungsamtes haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung der Verwaltung der Beklagten übertragenen Aufgaben die Bescheide mit der Mitteilung der Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtmäßigerweise unterschrieben, wie sich aus Ziffer 4.3 der Geschäftsordnung der Verwaltung der Beklagten ergibt. Die allein administrative Bearbeitung der Bescheide durch die Mitarbeiter stellt in der Sache keine materielle Entscheidung durch diese dar.

  1. Der Bescheid vom 9.1.2023 erweist sich als materiell rechtswidrig, soweit darin die Prüfungsleistung "Baumechanik B" für endgültig nicht bestanden erklärt wird. Als Ermessensentscheidung ist die angegriffene Sanktionierung des Täuschungsversuchs gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. § 18 Abs. 1 Satz 4 PO eröffnet für den Fall des Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Falles sowohl hinsichtlich der Entschließung, eine weitergehende Sanktion zu verhängen, Ermessen, wie sich aus der Verwendung des Wortes "kann" ergibt, als auch hinsichtlich der Auswahl der beiden Sanktionsalternativen des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungs- und Studienleistungen oder der Erklärung der gesamten Prüfung für endgültig nicht bestanden. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in Kenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle zu berücksichtigenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Zwar ist der Prüfungsausschuss zurecht vom Vorliegen einer Täuschung ausgegangen und hat diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als besonders schwerwiegend eingestuft (siehe dazu unter II.). Die Entscheidung, die Prüfungsleistung "Baumechanik B" für endgültig nicht bestanden zu erklären, leidet indes an einem Ermessensnichtgebrauch. Im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses Bauingenieurwesen vom 17.11.2022 heißt es insoweit:

"Nach intensiver Diskussion erfolgt die Abstimmung in 2 Stufen (...). In der ersten Abstimmung wird einstimmig auf Täuschungsversuch entschieden, in der zweiten wird der Fall als besonders schwerwiegend im 1 Enthaltung eingestuft und die Prüfung als endgültig nicht bestanden erklärt ."

Diese Darstellung lässt weder hinsichtlich des Entschließungs- noch des Auswahlermessens erkennen, dass sich der Prüfungsausschuss des Ermessens bewusst gewesen wäre oder dass er es auch nur ansatzweise ausgeübt hätte. Auch aus dem Bescheid vom 9.1.2023 lässt sich nicht entnehmen, dass dem Prüfungsausschuss bewusst gewesen wäre, dass ihm Ermessen zustand. Gleiches gilt für die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 20.4.2023, in der über den Widerspruch des Klägers entschieden wurde, soweit sich ihr Inhalt aus dem Protokoll ergibt, und den Widerspruchsbescheid.

Dieser Ermessensfehler kann auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben werden. Aus § 114 Satz 2 VwGO folgt insofern, dass Ermessenserwägungen lediglich ergänzt werden können und demgegenüber das Ermessen aber nicht erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessenausübung komplett oder ihrem Wesensgehalt nach ausgewechselt werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -, juris Rn. 30; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 114 VwGO Rn. 90a). Darauf, ob tatsächlich behördenintern eine Abwägung stattgefunden hat, kommt es dabei nicht an. Selbst wenn eine solche stattgefunden hätte und die Behörde dies erstmals gegenüber dem Gericht vorträgt, ist das Gericht durch den Wortlaut des § 114 Satz 2 VwGO an einer Verwertung gehindert. Ohnehin ist im Verwaltungsvorgang, insbesondere in den genannten Protokollen der Sitzungen des Prüfungsausschusses keine differenzierte Abwägung erkennbar, welche auf ein Erkennen der Ermessensspielräume und ihre Ausübung schließen lässt. Dabei wäre darauf einzugehen gewesen, ob der Täuschungsversuch überhaupt über die Bewertung des Prüfungsversuchs mit 5,0 "nicht bestanden" hinaus sanktioniert werden soll. Im Fall der positiven Beantwortung dieser Frage, wäre sodann darüber zu entscheiden gewesen, welche der beiden Handlungsalternativen, die § 18 Abs. 1 Satz 4 PO bietet, im vorliegenden Fall angewendet werden soll. Hierbei hätten die Auswirkungen der jeweiligen Entscheidung auf die berufliche Zukunft des Klägers ebenso wie der Unrechtgehalt der Täuschungshandlung Berücksichtigung finden können.

II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

  1. Die Klage ist unbegründet, soweit sie gegen die Bewertung der Prüfungsleistung "Baumechanik B" des zweiten Prüfungszeitraums des Sommersemesters 2022 mit 5,0 "nicht ausreichend" im Bescheid vom 9.1.2023 gerichtet ist. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 PO wird eine Prüfungs- oder Studienleistung beim Versuch, das Ergebnis der betreffenden Leistung durch Täuschung zu beeinflussen mit "nicht bestanden" bewertet. Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn ein Prüfling eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei - oder auch im Nachgang - dieser Prüfung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient hat (Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 229). Vorliegend hat der Kläger versucht, das Ergebnis der Klausur "Baumechanik B" am 19.9.2022 durch Täuschung zu beeinflussen, da er eingeräumt hat, die Klausur nicht selbst geschrieben zu haben, sondern eine andere Person an Seiner statt mit seinen Ausweisdokumenten die Klausur schreiben gelassen zu haben. Aus dem Vorliegen des Täuschungsversuchs folgt als gebundene Rechtsfolge die Bewertung der Prüfungsleistung mit "nicht bestanden".

  2. Der Bescheid vom 9.1.2023 begegnet außerdem keinen rechtlichen Bedenken, soweit darin wiedergegeben wird, dass der Prüfungsausschuss den Täuschungsversuch als besonders schwerwiegenden Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 4 PO eingestuft hat. Bei einem besonders schwerwiegenden Fall handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Diese Auslegung ist gerichtlich voll überprüfbar.

Der Kläger kann mit seinem Einwand, § 18 Absatz 1 Satz 4 der PO sei zu unbestimmt, nicht gehört werden. Denn bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe entspricht es gerade dem Sinn und Zweck, die Formulierung und damit den Anwendungsbereich der Norm möglichst offen zu halten, um jeglichen etwaig aufkommenden Vorfällen in ihren Besonderheiten Rechnung tragen zu können und dem Prüfungsausschuss somit einen breiten Entscheidungs- und Handlungsspielraum einzuräumen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber ist eine gängige und angerkannte Methode, um durch die bestehenden Gesetze ungeregelte Fälle zu erfassen und Lücken zu schließen. Den Versuch zu verlangen, im Rahmen der Norm eine detaillierte Auflistung jeglicher als schwerwiegender Täuschungsversuch zu wertender Handlung vorzunehmen, würde dazu führen, dass solche Lücken bestehen blieben. Um dennoch eine Orientierung zu bieten, enthalten Normen mit dem unbestimmten Rechtsbegriff eines besonders schweren oder schwerwiegenden Falles häufig Regelbeispiele für die Annahme eines solchen, so auch in § 18 Abs. 1 Satz 4 PO: "(...) - insbesondere bei einem wiederholten Verstoß nach Satz 2 oder einem Plagiat - (...)". Dadurch wird dem Prüfungsausschuss bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ein Maßstab an die Hand gegeben, an welchem eine Auslegung vorgenommen und nicht erwähnte Fälle gemessen und eingeordnet werden können. Dass es sich dabei keineswegs um eine abschließende Aufzählung, sondern um Regelbeispiele handelt, ergibt sich unmissverständlich aus der Formulierung "insbesondere".

Besonders schwere Fälle der Täuschung sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.01.2025, 4 K 3460/21). Es liegt ein besonders schwerwiegender Fall eines Täuschungsversuchs darin, dass der Kläger nicht selbst am 19.9.2022 zu der streitbefangenen Klausur erschien, sondern eine andere Person ausgestattet mit seinen Personaldokumenten und versehen mit einer Schirmmütze und einem Mund-Nasen-Schutz an seiner Stelle und in seinem Namen die Klausur schreiben ließ. Das beschriebene Vorgehen des Klägers steht nach seinem Unwertgehalt dem in der Norm genannten Regelbeispiel des Plagiats gleich, weil im Falle eines Plagiats ebenfalls eine fremde Leistung ungekennzeichnet als eine eigene Leistung ausgegeben wird. Ein gravierenderer Täuschungsversuch als sich hinsichtlich der geistigen Leistung gänzlich einer anderen Person zu bedienen und sich nicht einmal eigenständig räumlich der Prüfungssituation zu stellen ist kaum heranziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht berücksichtigt bei der Quotelung, dass der Kläger hinsichtlich zwei der insgesamt drei angegriffenen Verfügungspunkte unterliegt, nämlich hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistung mit 5,0 "nicht ausreichend" aufgrund eines Täuschungsversuchs und der Einstufung des Täuschungsversuchs als schwerwiegend. Soweit das endgültige Nichtbestehen der Prüfung festgestellt wurde, unterliegt die Beklagte und hat insoweit die Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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