LG Oldenburg, 2000-05-02, 6 T 1176/99

6 T 1176/99Kantonsgericht02.05.2000

Gesamter Gesetzestext

LG Oldenburg — 2000-05-02 — 6 T 1176/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-05-02

Aktenzeichen: 6 T 1176/99

ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2000:0502.6T1176.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 31731

verkuendung

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgericht Vechta vom 07.09.1999 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.328,00 DM.

Gründe

Gründe1Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Vechta nach Anhörung des Unterhaltsgläubigers den dem Schuldner zu verbleibenden pfandfreien Betrag auf 1.094,00 DM monatlich festgesetzt. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 RPflG, 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2Der Gläubiger begehrt die Herabsetzung des pfandfreien Betrages auf 900,00 DM, weil der Schuldner mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einem Haushalt lebt. Dieser Einwand ist jedoch nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Vollstreckungsgericht den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Bemessung des Freibetrages zugrundegelegt. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von dem doppelten Regelsatz für den nichterwerbstätigen Schuldner bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850 d ZPO aus. Davon bei einem im Haushalt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau lebenden Schuldner abzuweichen, besteht kein Anlaß. Grundsätzlich erlangt das Einkommen des Ehegatten für den nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellenden notwendigen Unterhalt des Schuldners selbst keine Bedeutung (Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. Rnr. 1103). Zwar kann dadurch die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau gemindert werden. Für den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners spielt dieses jedoch keine Rolle.

3Grundsätzlich muß deshalb dem Schuldner in diesen Fällen auch derjenige Betrag zustehen, der einem alleinstehenden Schuldner als notwendiger Unterhalt zu belassen ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 850 d Rnr. 11).

4Der Gläubiger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Unterhaltsschuldner beim Zusammenleben mit seinem Ehegatten häusliche Ersparnisse hat. Die dazu vorgelegten Entscheidungen betreffen die materiell-rechtliche Bemessung des Unterhalts und sind nicht auf das Vollstreckungsverfahren ohne weiteres übertragbar. Denn nach materiell-rechtlicher Festsetzung des Unterhaltsbetrages, bei dem derartige Erwägungen eine Rolle spielen können oder gegebenenfalls auch gespielt haben, kann im Vollstreckungsverfahren der Verdienst der Ehefrau zugunsten des Gläubigers nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Stöber a.a.O.). Dieses gilt insbesondere deshalb, weil der Schuldner durch den Verdienst der Ehefrau hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Gläubiger, der nicht im Haushalt lebt, nicht entlastet wird.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Beschwerdewert: 2.328,00 DM.

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