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Ss 351/01•OLG Oldenburg, 2002-01-25, Ss 351/01
Entscheidungsdatum: 2002-01-25
Aktenzeichen: Ss 351/01
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0125.SS351.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 26619
Gründe1Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2Die Rüge, dem Revisionsführer seien die Akten nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugänglich gemacht worden, bleibt ohne Erfolg, weil das Unheil hierauf nicht beruht.
3Soweit die Nichtgewährung der Akteneinsicht eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Frist zur Begründung der Revision rechtfertigen könnte, fehlt es an der Darlegung, welche Verfahrensrügen hätten erhoben werden sollen und inwieweit der Revisionsführer daran ohne sein Verschulden konkret gehindert war (BGH StV 1996, 522). Im Übrigen hätte es dem Revisionsführer oblegen, an die erbetene Akteneinsicht zu erinnern.
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