OLG Oldenburg, 2002-01-25, Ss 351/01

Ss 351/01Obergericht25.01.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Oldenburg — 2002-01-25 — Ss 351/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-25

Aktenzeichen: Ss 351/01

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2002:0125.SS351.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 26619

Gründe

Gründe1Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2Die Rüge, dem Revisionsführer seien die Akten nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zugänglich gemacht worden, bleibt ohne Erfolg, weil das Unheil hierauf nicht beruht.

3Soweit die Nichtgewährung der Akteneinsicht eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Frist zur Begründung der Revision rechtfertigen könnte, fehlt es an der Darlegung, welche Verfahrensrügen hätten erhoben werden sollen und inwieweit der Revisionsführer daran ohne sein Verschulden konkret gehindert war (BGH StV 1996, 522). Im Übrigen hätte es dem Revisionsführer oblegen, an die erbetene Akteneinsicht zu erinnern.

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