SG Braunschweig, 2026-05-06, S 46 SO 78/26

S 46 SO 78/26Sozialversicherungsgericht06.05.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Braunschweig — 2026-05-06 — S 46 SO 78/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: S 46 SO 78/26

ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2026:0506.S46SO78.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17777

Tenor

Tenor: Das Bundessozialgericht wird zur Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts angerufen.

Gründe

GründeDie Klägerin hat am 22. Mai 2023 beim Sozialgericht Braunschweig Klage erhoben.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 hat das Sozialgericht Braunschweig sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2026 hat sich das Sozialgericht Berlin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig verwiesen.

Gemäß § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Beschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtswegs bindend.

Das Gericht ist daher der Auffassung, dass eine (erneute) Verweisung (durch das Sozialgericht Berlin) zurück an das Sozialgericht Braunschweig unzulässig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich im Nachhinein herausstellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung möglicherweise ihren Wohnsitz im Bezirk des Sozialgerichts Braunschweig hatte. Zu beachten ist, dass auch eine unrichtige Verweisung bindend ist. Sinn der Regelung ist es, zeitraubende Streitigkeiten über den Rechtsweg auszuschließen (vgl. Vogt-Beheim in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026 § 17a GVG Rn. 24). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt daher nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Beschluss vom 5. Februar 2025 - B 4 SF 1/25).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2024 unhaltbar oder unter Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Die Verweisungsentscheidung war nicht willkürlich. Möglicherweise hat das Sozialgericht Berlin den es bindenden Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig übersehen. Ausführungen über etwaige Gründe für das Eingreifen einer Ausnahme von der gesetzlich bestimmten Bindungswirkung enthält der Beschluss jedenfalls nicht.

Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2024 ist damit für das Sozialgericht Berlin bindend, sodass das Sozialgericht Berlin nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung weiterhin zuständig bleibt.

Mithin liegt ein "negativer Kompetenzkonflikt" im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG vor, sodass die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht - das Bundessozialgericht - beantragt wird.

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