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11 U 138/24•OLG Celle, 2025-03-06, 11 U 138/24
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 11 U 138/24
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 17916
In dem Rechtsstreit Autozentrum N. GmbH, ...
Tenor: 1. I.Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.210,43 € festzusetzen.
Beiden Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben. 2. II.Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.
GründeI.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst.
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung weiterer 6.210,43 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen abgewiesen. Weder steht der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ein (weiterer) vertraglicher Anspruch gemäß § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer A.2.5.2.1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) (im Folgenden: AKB) noch ein Anspruch wegen Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
a. Der Bundesgerichtshof hat hierzu u. a. mit Urteil vom 15. Juli 1997 (VI ZR 142/95, juris Rn. 13 f.) ausgeführt:
"aa) Da die materielle Rechtskraft eines Urteils gemäß § 322 Abs. 1 ZPO den durch die Klage erhobenen Anspruch betrifft, kann sie nicht über das prozessuale Begehren des Klägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt. Ist ein bezifferter Klageantrag gestellt und über diesen entschieden worden, so erfasst die Rechtskraft den geltend gemachten Anspruch nur in dieser Höhe. Hat ein Kläger mit der im Klageantrag zum Ausdruck gebrachten Bezifferung nur einen Teil des Anspruchs geltend gemacht, so kann sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf einen nicht eingeklagten Rest der Forderung erstrecken (...).
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar (im Rahmen einer "offenen Teilklage") zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, sodass Nachforderungen vorbehalten bleiben, oder ob er sich hierzu nicht äußert. Auch wenn der Kläger in letzterem Sinne im Wege einer "verdeckten Teilklage" vorgeht, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (...). Des Vorbehalts eines weitergehenden, nicht zum Streitgegenstand gemachten Anspruchs bedarf es nicht, da dieser - schon im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO - der Entscheidung des Gerichts nicht unterliegt.
bb) Diese Überlegungen gelten auch für einen Schadensersatzanspruch, wie er hier Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts vom 20. Juni 1991 im Vorprozess war und nunmehr zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit steht. Streitgegenstand eines beziffert geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist weder schlechthin der dem Kläger jeweils entstandene Schaden, noch sind es in der Regel eine oder mehrere bestimmte Schadenspositionen als solche, mit denen der Kläger seine Ersatzforderung begründet. Das prozessuale Begehren beschränkt sich vielmehr auf den beziffert eingeklagten Betrag, der aus den betreffenden Schadensposten im Rechtsstreit geltend gemacht wird. Die Rechtskraft des den beantragten bezifferten Schadensbetrag zusprechenden Urteils erfasst daher nicht einen später nachgeforderten weiteren Schadensersatzbetrag aus denselben Schadensposten, und zwar auch dann nicht, wenn im Erstprozess von einem möglichen höheren Schaden nicht die Rede war. "
b. Aus den vorstehenden Grundsätzen dürfte sich ergeben, dass die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts vom 2. Juni 2023 dem im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Begehren der Klägerin aus abgetretenem Recht auf weitere Leistung gegen die Beklagte aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Versicherungsvertrag aufgrund der mit Rechnung vom 6. Februar 2023 in Höhe von 6.210,43 € abgerechneten Leistungspositionen nicht entgegensteht. Im Vorprozess hatte die Klägerin offene 3.035,05 € aus ihrer Reparaturrechnung vom 6. November 2020 geltend gemacht. Nur über diesen bestimmten Klageantrag und die hiervon erfassten Leistungspositionen aus der Rechnung vom 6. November 2020 konnte im seinerzeitigen Rechtsstreit mit Rechtskraftwirkung erkannt werden. Ob die Klägerin darüber hinaus aus denselben oder weiteren Leistungspositionen aus abgetretenem Recht Leistung fordern konnte, stand weder in positiver noch in negativer Richtung zur Entscheidung. Zwar hatte die Klägerin im Vorprozess auch die hier streitgegenständliche Rechnung vom 6. Februar 2023 in Höhe von 6.210,43 € vorgelegt und dazu vorgetragen, die Versicherungsnehmerin habe - auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen R. vom 9. Januar 2023 - weitere Arbeiten in Auftrag gegeben, die die Klägerin durchgeführt und entsprechend abgerechnet habe. Allerdings erfolgte dieser Vortrag nicht, um damit (auch) die geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 3.035,05 € zu begründen, sondern lediglich als Nachweis für eine vollständig fachgerecht durchgeführte Reparatur des versicherten Kfz. Soweit das Amtsgericht diese Umstände zwar berücksichtigt, gleichwohl aber den Anspruch auf eine weitere Versicherungsleistung mit der Begründung verneint hat, die Klägerin habe eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht nachgewiesen, erwächst diese Begründung gerade nicht in Rechtskraft (vgl. BeckOK ZPO/Gruber, 55. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 322 Rn. 27 m.w.N.).
a. Anders als die Klägerin meint, kann auch nicht unter Beachtung der Interessen und der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse davon ausgegangen werden, dass die in Ziffer A.2.5.2.1 AKB geregelten Zahlungsobergrenzen im Einzelfall einschränkend auszulegen sind.
aa. Maßgeblich ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, juris Rn. 9). Die Kaskoversicherung ist typischerweise nicht darauf ausgerichtet, den vollen Vermögensschaden nach den Maßstäben der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Das Schadensersatzrecht folgt anderen rechtlichen Prämissen als das im Streitfall maßgebliche Versicherungsvertragsrecht. Bei einem Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB - auch bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch - stehen sich begrifflich nicht Vertragspartner gegenüber, sondern Schädiger und Geschädigter. Das Grundanliegen der Vorschrift ist, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI Z 398/02, juris Rn. 9). Da auf die spezielle Situation des Geschädigten, seine Position und seine individuellen Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist, führt dies bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, zu einer "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" (so BGH, a.a.O.), die aber bei der Beurteilung des Erfüllungsanspruchs eines Versicherungsnehmers keinen Platz hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2005 - 20 U 108/05, juris Rn. 30 zur Schiffskaskoversicherung). Vielmehr sind die an die Ermittlung der für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten zu stellenden Anforderungen anhand einer Auslegung der vereinbarten Versicherungsbestimmungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20, juris Rn. 22 zum Restwert). Was von einem Kaskoversicherer im Schadenfall bezahlt werden muss, ergibt sich daher aus dem jeweils geschlossenen Versicherungsvertrag.
b. Sucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach der Höhe der ihm zustehenden Entschädigung im Schadensfall, findet er entsprechende Regelungen unter Ziffer A.2.5 AKB, welche schon in der Klauselüberschrift darauf hinweist, dass Regelungen zur Zahlung im Schadensfall folgen. Er kann den nachfolgenden Versicherungsbedingungen Regelungen zur Entschädigung bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs und ggf. für mitversicherte Fahrzeugteile entnehmen. Er geht nach Lektüre der entsprechenden Klauseln schon nicht davon aus, unbeschränkten Versicherungsschutz dahingehend zu erhalten, dass ihm im Falle des Totalschadens, Zerstörung oder Verlust der vollständige Schaden ersetzt werden wird. Vielmehr entnimmt er der Regelung in Ziffer A.2.5.1.1 AKB, dass die Beklagte bei Totalschaden, Verlust oder Zerstörung des Fahrzeugs grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich eines vorhandenen Restwerts zahlt. Etwas anderes gilt dann, wenn das Fahrzeug - wie hier - repariert werden kann. Dann ist der Versicherer im Falle der durchgeführten Reparatur (nur) zur Erstattung der Reparaturkosten bis zur maximalen Grenze des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet (Ziffer A.2.5.2.1 AKB), während bei nicht (vollständig oder fachgerecht) durchgeführter Reparatur die erforderlichen Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert gezahlt werden. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines neuwertigen und als Neufahrzeug vom Händler bzw. Hersteller erworbenen Fahrzeugs zahlt der Versicherer wiederum nach Ziffer A.2.5.1.2 AKB den Neupreis, während bei einem als Gebrauchtfahrzeug erworbenen Fahrzeug nach Ziffer A.2.5.1.3 AKB der vom Versicherungsnehmer bei Erwerb an den Veräußerer gezahlte Gebrauchtfahrzeugpreis gezahlt wird, sofern - so die Regelung in Ziffer A.2.5.1.4 AKB - die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Im unmittelbaren Anschluss werden unter Ziffer A.2.5.1.6 bis Ziffer A.2.5.1.10 AKB die Begriffe "Totalschaden", "Wiederbeschaffungswert", "Restwert", "Neupreis" und "Kaufpreis" definiert. Danach folgen Regelungen zu den Sachverständigenkosten (Ziffer A.2.5.3 AKB) und zur Mehrwertsteuer (Ziffer A.2.5.4 AKB). Unter Ziffer A.2.5.5 AKB folgen zusätzliche Regelungen bei Entwendung. Unter der Überschrift "Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?" wird schließlich unter Ziffer A.2.5.6 AKB bestimmt, dass die Höchstentschädigung auf den Neupreis des Fahrzeugs nach Ziffer A.2.5.1.9 AKB (sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde) bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.10 AKB (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde), beschränkt ist, wobei maximal die in Ziffer A.2.1.2 AKB genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (vgl. dazu jüngst BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - IV ZR 9/22, juris Rn. 17), gezahlt wird. Ziffer A.2.5.7 AKB bestimmt, welche Positionen nicht ersatzfähig sind. Unter Ziffer 2.5.8 AKB folgen Regelungen zur - sofern wie hier vereinbart - Selbstbeteiligung und im Anschluss unter Ziffer A.2.5.9 AKB zu Zusatzleistungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge.
c. Die in Ziffer A.2.5.2.1 geregelte Zahlungsobergrenze ist für den Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Die streitbefangenen Klauseln führen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen - wie oben dargelegt - mit der gebotenen Sorgfalt liest, hinreichend vor Augen, dass die Beklagte nicht uneingeschränkt Schadensersatz gemäß § 249 BGB im Versicherungsfall leistet, sondern die Entschädigungsleistungen jeweils limitiert sind. Dementsprechend ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der AKB auch ohne Schwierigkeiten zu erkennen, dass es nicht nur die Höchstwertentschädigung nach Ziffer A.2.1.2 AKB als absolute Obergrenze gibt, sondern auch der Wiederbeschaffungswert (ggf. reduziert um den Restwert) als Zahlungsobergrenze maßgeblich ist. Darüber hinaus werden regelmäßig Sachfolgeschäden nicht ersetzt. Bei einem reinen Sachschaden sind Einschränkungen durch Selbstbeteiligungen und den Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen üblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03, juris Rn. 20).
d. Auch benachteiligt die Regelung in Ziffer A.2.5.2.1 den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Mangels gesetzlichem Leitbild nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB weicht die Regelung in Ziffer A.2.5.2.1 von einem solchen nicht ab. Insbesondere sind vertragliche Regelungen über die Ersatzleistung in der Schadensversicherung - wie oben ausgeführt - nicht an § 249 BGB zu messen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherer bei der Schadensversicherung den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden ergeben sich deshalb aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O. Rn. 17).
Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer liegt auch nicht deshalb vor, weil eine Zahlungsobergrenze wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB einschränkt, so dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Anders als der Kläger meint, versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelungen unter Ziffer A.2.5 AKB nicht dahingehend, dass der Vertragszweck der Kaskoversicherung auf einen vollen Ausgleich des Vermögensschadens gerichtet ist, sondern im Schadensfall eine Entschädigungsleistung nur innerhalb der oben angeführten Einschränkungen erfolgt.
e. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 (IV ZR 426/14, a.a.O.). Danach wird zwar ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der dort geprüften AKB, die ebenfalls die "erforderlichen Kosten" für eine Reparatur zur Ermittlung der Kaskoversicherungsleistung im Falle der Beschädigung eines Kfz zu Grunde legten, davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen (a.a.O. Rn. 12); ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Begriff der erforderlichen Kosten nicht entnehmen, dass der Umfang seines Anspruchs gegen den Versicherer generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (a.a.O. Rn. 15). Die Klägerin verkennt aber, dass der Bundesgerichtshof sich in der vorgenannten Entscheidung mit der Frage des Wiederbeschaffungswerts (ggf. gemindert um den Restwert) als Zahlungsobergrenze gar nicht zu beschäftigen hatte, sodass die Entscheidun g auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar ist.
f. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass für das Schadensersatzrecht im Rahmen der sogenannten 130-Prozent-Grenze das Prognoserisiko für überraschende und unvorhersehbare werthaltige Schadenspositionen beim Schädiger liege, kommt es darauf im vorliegenden Fall aus den oben dargestellten Gründen nicht an. Die sogenannte 130-Prozent-Grenze spielt im Schadensersatzrecht vorrangig eine Rolle bei der Frage, ob der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte sein beschädigtes Kfz reparieren lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll. Hierzu muss er einen Vergleich der Reparaturkosten (einschließlich eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten anstellen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Integritätsinteresses darf der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwenden, die einschließlich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden "Opfergrenze" übersteigen (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, juris Rn. 17; Freymann, a.a.O., § 249 BGB Rn. 11 ff.). Hierauf kommt es im Rahmen des Kaskoversicherungsrechts jedoch nicht an. Wann nach kaskoversicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Totalschaden vorliegt, ist vorliegend in Ziffer A.2.5.1.6 AKB vertraglich festgelegt. Die Beklagte zahlt gemäß Ziffer A.2.5.1.2 AKB bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz eines Totalschadens oder der Zerstörung reparieren lässt, zahlt die Beklagte nach Maßgabe der in Ziffer A.2.5.2.1 AKB genannten Obergrenzen die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Die vorgenannten Grundsätze zur sogenannten 130-Prozent-Grenze kommen ersichtlich nicht zur Anwendung.
g. Unabhängig davon, ob die zum Schadenrecht entwickelten Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Hinblick auf das sogenannte Werkstattrisiko, d. h. das Risiko etwaiger überhöhter Reparaturkosten aufgrund überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, juris Rn. 14, vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, juris Rn. 12, vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, juris Rn. 12) auf das Kaskorecht übertragbar sind (bejahend z. B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 2 S 4702/21, juris Rn. 10; AG Kerpen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 102 C 177/20, juris Rn. 9; AG Hagen (Westfalen), Urteil vom 29. Mai 2020 - 11 C 141/19, juris Rn. 6), könnte die Klägerin hieraus für sich nichts Günstiges ableiten. Denn auch dann, wenn der Versicherer im Verhältnis zum geschädigten Versicherungsnehmer das Werkstattrisiko zu tragen hätte, ließe sich daraus nicht ableiten, dass die Beklagte den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kfz übersteigende Reparaturkosten als erforderliche Kosten im Sinne von Ziffer A.2.5.2.1 AKB als Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer zu leisten hätte.
h. Da die Beklagte unstreitig 8.376,25 € und weitere 88,70 € und die Versicherungsnehmerin darüber hinaus weitere 500 € im Rahmen ihrer Selbstbeteiligung an die Klägerin zahlte, ist der Anspruch der Klägerin bereits in Höhe von 8.964,95 € erloschen, §§ 398, 362 Abs. 1 BGB. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch hinsichtlich der hier streitbefangenen Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 6. Februar 2023 in Höhe von 6.210,43 €, stehen der Klägerin im Hinblick auf die Zahlungsobergrenze in Höhe des Wiederbeschaffungswerts von unstreitig 12.000 € nicht zu, nachdem mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 Abs. 1 ZPO die Klage der Klägerin gegen die Beklagte, mit der diese einen weiteren Anspruch in Höhe von 3.035,05 € wegen der durchgeführten Reparaturarbeiten geltend gemacht hatte, mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2023 (453 C 6067/21) abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde (LG Hannover, 6 S 19/23).
a. Jedenfalls hat die Beklagte mit der Beauftragung des Sachverständigen P. keine Pflichten aus dem Kaskoversicherungsvertrag verletzt. Die Beklagte war nach den zugrundeliegenden AKB zwar gemäß Ziffer E.1.1.3 AKB berechtigt, nicht aber verpflichtet, überhaupt ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus Ziffer A.2.7.1 AKB bzw. § 14 Abs. 1 VVG. Insoweit handelt es sich vordergründig um Fälligkeitsregeln.
Grundsätzlich obliegt es dem sowohl hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsfalls als auch hinsichtlich der Höhe des Schadens darlegungs- und beweispflichtigen Versicherungsnehmer, sich selbst Gewissheit über den Umfang des Schadens zu verschaffen und eine Entscheidung über eine Reparatur zu treffen. Lediglich bei einem Streit über die Höhe der Entschädigung sehen die AKB die Einschaltung von Sachverständigen vor, nämlich die gemeinsame und bindende Feststellung des Schadens durch einen Sachverständigenausschuss (Ziffer A.2.6 AKB: Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)). Ein Sachverständigenausschuss wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht tätig.
b. Eine Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, um der Versicherungsnehmerin die Entscheidung über die Reparatur des Fahrzeugs zu ermöglichen oder zu erleichtern, ergibt sich auch nicht aufgrund einer vertraglichen, außerhalb der AKB bestehenden Nebenpflicht. Beauftragt der Versicherer einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens, so handelt es sich hierbei um einen rein internen Vorgang, nämlich um die Prüfung der Eintrittspflicht und Höhe der Entschädigungspflicht durch den Versicherer. Irgendwelche verbindlichen Feststellungen für den Versicherungsnehmer werden dadurch hingegen nicht getroffen. Der Versicherungsnehmer kann aus dem Ergebnis eines etwaigen fehlerhaften Sachverständigengutachtens daher auch keine Ansprüche herleiten; letztlich ist auch der Versicherer an das Gutachten nicht gebunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 1987 - 12 U 53/87, r+s 1987, 274, beck-online).
c. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn die Beklagte gegenüber der Versicherungsnehmerin eine Weisung dahingehend erteilt hätte, nach Maßgabe des Privatgutachtens P. vom 24. September 2020 das versicherte Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Klägerin trägt aber weder vor, dass die Versicherungsnehmerin bei der Beklagten ausdrücklich eine Weisung gemäß Ziffer E.1.3.2 AKB eingeholt hat, noch, dass die Beklagte eine entsprechende Weisung, nach der die Versicherungsnehmerin das versicherte Fahrzeug nach Maßgabe des Privatgutachtens P. vom 24. September 2020 zu reparieren habe, erteilte. Allein in der Überlassung des zu internen Zwecken eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen P. vom 24. September 2020 an die Versicherungsnehmerin bzw. die Klägerin, kann eine Weisung im Sinne von Ziffer E.1.3.2 AKB jedoch nicht gesehen werden, sodass auch dahinstehen kann, dass die Beklagte zu einer solchen Weisung auch nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., AKB 2015 E.1.3 Rn. 5).
d. Nach alledem kann dann aber dahinstehen, inwieweit das Privatgutachten des Sachverständigen P. vom 24. September 2020 für die weiteren mit Rechnung vom 6. Februar 2023 abgerechneten Reparaturkosten in Höhe von 6.210,43 € (Anlage K2, Bl. 7 Anlagenband KV e-A (LG)) kausal war oder nicht. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmerin erst in Ansehung des im Rechtsstreit vor dem AG Hannover (453 C 6067/21) / LG Hannover (6 S 19/23) eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens einen weiteren, d. h. neuen Reparaturauftrag erteilt hat oder nicht.
II.
Die Klägerin mag nach alledem erwägen, aus Kostengründen ihr Rechtsmittel zurückzunehmen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass sich im Fall einer Rücknahme der Berufung die anfallenden Gerichtskosten deutlich ermäßigen würden.
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