LG Hildesheim, 2009-04-16, 2 O 89/09

2 O 89/09Kantonsgericht16.04.2009

Gesamter Gesetzestext

LG Hildesheim — 2009-04-16 — 2 O 89/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-16

Aktenzeichen: 2 O 89/09

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 50502

Tenor

Tenor: wird der Antrag des Antragstellers vom 27.03.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gegen das am 28.05.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim (Az.: 2 O 300/07) zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege einer Nichtigkeitsklage bietet keine Aussicht auf Erfolg.

2Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 579 Abs. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage nur statt,

  1. wenn dass erkennende nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

  2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;

  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

7Die Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auf die sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift berufen will, liegen ersichtlich ebenso wenig vor wie die anderen Alternativen der Bestimmung. Der Richter am Landgericht XXX als zuständiger Einzelrichter in dem vorangegangenen Rechtsstreit (Az.: 2 O 300/07) ist zwar wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, das Ablehnungsgesuch ist indessen nicht für begründet erklärt, sondern zurückgewiesen worden. Er war deshalb nicht von der Mitwirkung in dem vorangegangenen Rechtsstreit ausgeschlossen. Wenn eine Partei - wie hier - den Richter erfolglos abgelehnt hatte, ist die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 2 ZPO unstatthaft.

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