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68 IK 118/06•AG Oldenburg (Oldenburg), 2006-09-08, 68 IK 118/06
68 IK 118/06Gericht erster Instanz08.09.2006
Entscheidungsdatum: 2006-09-08
Aktenzeichen: 68 IK 118/06
ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2006:0908.68IK118.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 35863
Tenor: Der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe1Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenstundung wird zurückgewiesen, da die Antragstellerin vorsätzlich falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, § 4c Nr. 1 InsO . Damit läge ein Grund für die Aufhebung der Stundung bereits zum jetzigen Zeitpunkt vor. Eine Bewilligung der Stundung kommt in diesem Fall, in dem die Stundung unmittelbar wieder aufgehoben werden müsste, nicht in Betracht (HambKommInsO/Nies, § 4a Rz. 16).
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Fahrzeugs Typ Chrysler Grand Voyager 2.5 TD SE, Van, Erstzulassung 1996. Das Fahrzeug hat eine Laufleistung von ca. 253.000 km. Es hatte einen Neupreis von ca. 27.000 EURO.
3In ihrem Insolvenzantrag vom 26.07.2006, Anlage 4, gab die Antragstellerin den Wert dieses Fahrzeugs mit 100,00 EURO an. Die Richtigkeit ihrer Angaben versicherte sie an Eides Statt. Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts legte die Antragstellerin nunmehr eine selbst ermittelte Wertschätzung vor, die einen aktuellen Fahrzeugwert von 2.701,00 EURO ausweist. Auf die vorgelegte Ablichtung der Internetrecherche wird Bezug genommen . Die Antragstellerin erklärt hierzu allerdings weiter, dass das Fahrzeug reparaturbedürftig sei und unter Berücksichtigung dieser Reparaturkosten angeblich nur noch einen Wert von 1.500,00 EURO habe.
4Die ursprüngliche Vermögensangabe von 100,00 EURO war erkennbar und vorwerfbar falsch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Schuldner- und Insolvenzberatung X. Es mag sein, dass die Beratungsstelle bei der Ausfüllung des Antrags behilflich war. Unterzeichnet und die Richtigkeit der Angaben eidesstattlich versichert hat aber die Antragstellerin selbst. Die Erklärung in der Anlage 4 ist deshalb der Antragstellerin unabhängig von der Hilfe der Beratungsstelle zuzurechnen.
5Dass die Wertangabe zu dem Fahrzeug objektiv völlig außerhalb jeder Realität war, ergibt sich aus den jetzt vorgelegten Unterlagen, selbst wenn man den nunmehr von der Antragstellerin angegebenen Wert zugrunde legen würde. Dabei ist allerdings von Bedeutung, dass sie keinerlei substantiierte Angaben zu dem angeblich notwendigen Reparaturumfang macht. Offensichtlich ist auch die Ansetzung dieses Reparturbetrages wiederum eine freie oder willkürliche Schätzung.
6Dass die ursprüngliche Wertangabe völlig falsch war, war auch für die Antragstellerin ohne weiteres subjektiv erkennbar. Es ist nicht erforderlich, dass ein Antragsteller im Insolvenzverfahren den Wert der anzugebenden Gegenstände sachverständig ermitteln lässt. Er kann den Wert selbstverständlich schätzen. Schätzen bedeutet aber nicht willkürlich angeben. Es ist sein Verantwortungsbereich, sich zumindest eine Grundlage für eine Schätzung zu verschaffen auf deren Grundlage die Wertangabe erfolgt. Dass dies ohne Umstände möglich ist, zeigt die jetzt mit Schriftsatz vom 23.08.2006 vorgelegte einfache Ermittlung. Dies hätte die Antragstellerin auch bereits vor Antragstellung tun können.
7Wenn die Antragstellerin ihre ursprüngliche Angabe zum Fahrzeugwert laienhaft hätte nachprüfen wollen, hätte sie sich auch einfach nur einmal fragen können, ob sie bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu diesem Preis zu verkaufen oder - insolvenzrechtlich gesehen - zu diesem Preis in einem Verfahren verwerten zu lassen.
8Die Unrichtigkeit ihrer eidesstattlichen Angabe wäre ihr dabei ohne weiteres aufgefallen. Die Angabe eines Wertes von 100,00 EURO ist auch derart weit von jeder Realität entfernt, dass hier schon zu vermuten ist, dass hierdurch die Gläubiger bewusst geschädigt werden sollten.
Richter am Amtsgericht Dr. Heyer
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