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605 F 2236/03 S•AG Hannover, 2003-10-28, 605 F 2236/03 S
605 F 2236/03 SGericht erster Instanz28.10.2003
Entscheidungsdatum: 2003-10-28
Aktenzeichen: 605 F 2236/03 S
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2003:1028.605F2236.03S.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 33646
In der Ehesache hat das Amtsgericht Hannover - Familiengericht - auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2003 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Tenor: 1. I.Die am 24. Oktober 2002 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Hannover (Heiratsregister Nummer 2020) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. II.Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. III.Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe1I.
Scheidung
2Tatbestand
3Der Ehemann ist Angehöriger des Staates Afghanistan. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige.
4Die Eheleute hatten während der Ehe keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit.
5Beide Eheleute hatten im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland.
6Sie haben am 24.Oktober 2002 geheiratet. Sie leben noch kein Jahr getrennt.
7Der Ehemann befindet sich wegen des Vorwurfs, die Eltern der Ehefrau getötet zu haben, in Untersuchungshaft.
8Die Ehefrau ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sie ist der Auffassung, dass bereits der begründete Verdacht, der Ehemann habe ihre Eltern getötet, eine unzumutbare Härte hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ehe darstellen würde.
9Die Ehefrau beantragt,
die Ehe zu scheiden.
10Der Ehemann beantragt zunächst,
den Scheidungsantrag abzuweisen.
11In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2003 hält er den Antrag nicht weiter aufrecht und stimmt dem Scheidungsantrag zu.
12Der Ehemann bestreitet, seine Schwiegereltern getötet zu haben.
13Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten international zuständig.
16Gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
17Die Ehe der Parteien war gemäß Paragraphen 1564,1565 Absatz 1,1565 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu scheiden, weil sie gescheitert ist, und weil die Fortsetzung der Ehe für den die Ehescheidung beantragenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
18Das ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des hinreichenden Tatverdachts, dass der Ehemann die Eltern der Ehefrau getötet hat. Denn der Antragsgegner befindet sich wegen dieses Vorwurfs in Untersuchungshaft. Zwar gilt insoweit die Unschuldsvermutung. Gleichwohl ist es der Ehefrau allein wegen des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit nicht länger zumutbar, mit dem unter diesem Tötungsverdacht stehenden Ehemann durch das Band der Ehe verbunden zu sein.
19II.
Versorgungsausgleich
20Gründe
21Gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Satz 1, Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutsches Versorgungsausgleichsrecht anzuwenden.
22Im Regelfall hat gemäß Paragraph 1587 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften zu erfolgen.
23Im vorliegenden Fall findet jedoch ausnahmsweise gemäß Paragraph 1587c Bürgerliches Gesetzbuch kein Ausgleich der Versorgungsanwartschaften statt.
24Denn die Eheleute haben während der gesamten Ehezeit nur wenige Monate zusammen gelebt.
25Beide Eheleute sind mit einem Ausschluß des Versorgungsausgleichs einverstanden.
26III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 93a Zivilprozessordnung.
Hinweis:Verkündet am 28.10.2003
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