AG Verden, 2005-08-02, 7 M 59/05

7 M 59/05Gericht erster Instanz02.08.2005

Gesamter Gesetzestext

AG Verden — 2005-08-02 — 7 M 59/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-02

Aktenzeichen: 7 M 59/05

ECLI: ECLI:DE:AGVERDN:2005:0802.7M59.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 33311

Tenor

Tenor: 1. 1.Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Schuldnerin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vorzuladen und ihr die Fragen der Gläubigerin vorzulegen. 2. 2.Die erhobenen 15,50 EUR sind zu erstatten. 3. 3.Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. 4. 4.Gegenstandswert: 500,-EUR

Gründe

Gründe1Die zulässige Erinnerung ist begründet.

2Die Gläubigerin kann Ergänzung des von der Schuldnerin im Rahmen der Vollstreckung durch einen anderen Gläubiger erstellten Vermögensverzeichnisses verlangen. Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig. Dies betrifft sowohl die Angaben zum Grundvermögen als auch zum von der Schuldnerin genutzten PKW, der im Eigentum des PP steht.

3Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, inwieweit die gesicherten Forderungen valutieren; er ist nicht auf anderweitige Auskunftsmöglichkeiten zu verweisen (vgl. AG Dippoldiswalde, JurBüro 2003, 276).

4Die Angaben der Schuldnerin zu dem von ihr genutzten, aber im Eigentum eines Dritten stehenden PKW rechtfertigen ferner Fragen über eine etwaige Finanzierung des PKW.

5Das Antragsrecht für die Nachbesserung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt und deshalb nicht an die Voraussetzungen des § 903 ZPO gebunden ist, steht auch der Gläubigerin als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligter Drittgläubigerin zu. Nur so kann ein Drittgläubiger, dem ein Antrag auf nochmalige Abgabe der gesamten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO möglicherweise verwehrt ist, angesichts eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses seine Rechte wahren, wenn der zunächst betreibende Gläubiger kein Interesse an einer Ergänzung hat, auch wenn er dies verlangen könnte.

6Über die Berechtigung einer "Ablehnungsgebühr" ist nicht zu entscheiden; sie entfällt schon deshalb, weil die beantragte Vollstreckungsmaßnahme vorzunehmen ist.

7Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, [...].

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Gegenstandswert: 500,-EUR

[D]ie Bestimmung des Gegenstandswerts [folgt] aus § 3 ZPO.

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