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4 W 36/12•OLG Celle, 2012-05-11, 4 W 36/12
Entscheidungsdatum: 2012-05-11
Aktenzeichen: 4 W 36/12
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2012:0511.4W36.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 16552
Tenor: Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 4. Oktober 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Hildesheim vom 5. September 2011 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Februar 2012 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Hildesheim wird angewiesen, nach Anforderung und Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer einzutragen.
Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 105.000 € festgesetzt.
Gründe1I. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren ihre Eintragung als Eigentümer des vom verstorbenen Vaters der Beteiligten zu 1 und 3 gekauften Grundstücks.
2Der Erblasser ist als Alleineigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Der Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und den Beteiligten zu 1 und 2 datiert vom 11. November 2008. Seit dem 03. April 2009 ist aufgrund einer einstweiligen Verfügung ein Widerspruch der Beteiligten zu 3 gegen die Eintragung des Alleineigentums des Erblassers in Abt. II unter Nr. 5 eingetragen. Der Erblasser ist am 8. Februar 2010 verstorben. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 des beurkundenden Notars sind die in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen Anträge gemäß § 15 GBO (mit Ausnahme der Eintragung eines Wohnungsrechts) gestellt worden.
3Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2011 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass durch die Eintragung des Widerspruchs die Vermutung des § 891 BGB hinsichtlich der alleinigen Verfügungsmacht des eingetragenen Eigentümers zerstört sei. Es wären daher die Zustimmungserklärungen zur Kaufvertragsurkunde durch den Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 3 in der Form des § 29 GBO oder aber die zur Löschung des Widerspruchs erforderlichen Anträge und Bewilligungen vorzulegen. Eine Reaktion ist nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. September 2011 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die trotz längeren Zuwartens nicht näher begründete Beschwerde.
4II. Die gemäß den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens mit einer bestimmten Anweisung an das Grundbuchamt.
6Dies hat zur Folge, dass der zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragene Widerspruch gegen die Eintragung des Alleineigentums des Erblassers nicht daran hindert, die notarielle Urkunde vom 11. November 2008 zu vollziehen und die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer einzutragen.
8Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch bei der Zurückweisung eines Eintragungsantrags und der Beschwerde gegen einen Beschluss des Grundbuchamts die Sache aufzuheben und dem Grundbuchamt mit einer bestimmten Weisung zurückzugeben (vgl. Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 77 Rn. 38; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 508).
9III. Eine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem durch die Urkunde ersichtlichen Wert des übertragenen Grundstücks.
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