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13 LA 217/02•OVG Niedersachsen, 2002-09-18, 13 LA 217/02
13 LA 217/02Verwaltungsgericht18.09.2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-18
Aktenzeichen: 13 LA 217/02
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 43685
Gründe1Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt.
3Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung maßgeblich das Urteil des BFH vom 27. September 2001 – XR 134/98 -, BStBl. II 2002, S. 176, zugrunde gelegt. Danach kommt ein Steuererlass wegen persönlicher Unbilligkeit dann nicht in Betracht, wenn (auch) die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis ausgeschlossen ist, weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen. Hieran könne ein Erlass nichts ändern und wäre aus diesem Grunde auch nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit komme deshalb weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, aaO). Diese Voraussetzungen hat das VG im Fall der Kläger angenommen. Sie befänden sich seit mehreren Jahren in einer persönlichen und wirtschaftlichen Notlage, die durch den beantragten Erlass der Grundsteuer nicht verbessert werden könne.
4Das Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag stellt diese Annahme nicht infrage. Gegenstand des Verfahrens ist der Grundsteuerbescheid vom 27. August 1997 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Kläger persönliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO gegeben sind, darf nun nicht – wie es die Kläger jetzt unternehmen – auf einen hypothetischen Sachverhalt, nämliche eine bisher nicht eingetretene Notwendigkeit, in ein Pflegeheim zu ziehen, abgestellt werden. Die Kläger hätten vielmehr unter Berücksichtigung der bisherigen Situation, dass sie nämlich ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen, darlegen müssen, dass sie erst durch die Erhebung der Grundsteuer den notwendigen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnten (vgl. BFH, aaO). Dies haben sie nicht getan, sondern ausschließlich auf die künftige Möglichkeit eines Umzugs in ein Pflegeheim hingewiesen. Ob in diesem, erst in der Zukunft liegenden Fall, die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vorliegen, wird erst zu entscheiden sein, nachdem dieser Fall tatsächlich eingetreten ist.
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