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3 LD 7/24•OVG Niedersachsen, 2025-11-26, 3 LD 7/24
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 3 LD 7/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:1126.3LD7.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 33904
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 18. Kammer - vom 4. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
TatbestandDie Klägerin begehrt die Entfernung der Bek89lagten aus dem Beamtenverhältnis.
[...]
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
[...]
Sie hat geltend gemacht, dass - soweit die Klägerin Sachzeugen "im Anschuldigungstext" aufführe - diese sämtlich zu laden und zu hören seien, weil für sie bislang keine Gelegenheit bestanden habe, diese zu befragen. Ferner hat sie gerügt, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift unter dem Punkt "VI. Beweismittel" keine Beweismittel benannt, sondern die ohnehin dem Gericht vorzulegenden Akten aufgezählt habe. Auf welche konkreten Beweismittel sich die Klägerin beziehe, erkläre sie aber nicht. Weder Urkunds- noch sonstige Zeugenbeweise würden angeboten, so dass die Disziplinarklageschrift den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG nicht gerecht werde.
[...]
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 22. April 2024 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie Folgendes geltend macht:
Die Disziplinarklage verstoße gegen § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG. Denn die Beweismittel, mit denen das Dienstvergehen nachgewiesen werden solle, seien in der Disziplinarklageschrift nicht geordnet dargestellt worden. Unter Ziffer "VI. Beweismittel" der Disziplinarklageschrift werde ausschließlich auf Verfahrensakten verwiesen; Verfahrensakten seien indes keine Beweismittel. Beweismittel seien u. a. Zeugenaussagen, Aussagen der Beteiligten oder Urkunden; von diesen Beweismitteln werde aber "kein einziges aufgeführt". Weil die Klägerin die von ihr für bedeutsam gehaltenen Beweismittel nicht strukturiert aufgeführt habe, habe sie - die Beklagte - sich in ihrer Verteidigungsmöglichkeit substantiell eingeschränkt gesehen; sie habe sich auf die mündliche Verhandlung nicht sinnvoll vorbereiten können. Insbesondere sei sie daran gehindert gewesen, zielführende Beweisanträge zu stellen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, welche Zeugen tatsächlich für bedeutsam gehalten worden seien und welche nicht, zumal das Verwaltungsgericht selbst keine Zeugen geladen habe. Der im Abschnitt IV. der Disziplinarklageschrift zahlreich im Wege von Fußnoten erfolgte Verweis auf Aktenfundstellen stelle lediglich eine Erleichterung dar, sich in den Ermittlungsakten schneller zurechtzufinden, sage aber weder etwas darüber aus, ob die Klägerin "die jeweilige Verfahrenshandlung als Beweismittel" betrachte, noch, ob sie ihre Anschuldigung darauf stützen wolle. Es mangele der Disziplinarklage nicht an einer geordneten Darstellung dessen, was der Beklagten als Dienstvergehen vorgehalten werde, gleichwohl aber an einer Darstellung der konkreten Beweismittel in dem "eigens dafür vorgesehen Teil [der] Disziplinarklageschrift". Der Mangel sei auch nicht gemäß § 50 NDiszG unbeachtlich. Da somit die Disziplinarklageschrift mangelbehaftet sei, stehe dies einer Sachentscheidung entgegen mit der Folge, dass die Disziplinarklage abzuweisen sei.
Jedenfalls aber seien die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme rechtlich zu beanstanden. [...]
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 18. Kammer - vom 4. März 2024 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Disziplinarklageschrift für hinreichend bestimmt. Aus ihr habe die Beklagte Kenntnis darüber erlangen können, was ihr konkret vorgeworfen werde und auf welche Erkenntnisquellen diese Vorwürfe gestützt worden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls [...] zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Weder die zugrunde liegenden Tatsachen noch die Beweismittel seien somit unklar gewesen. Die Beklagte habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesichts der belastenden Beweislage vielmehr veranlasst gesehen, die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich einzuräumen. Selbst wenn indes ein Mangel der Disziplinarklageschrift vorläge, sei dieser von der Beklagten zu spät gerügt worden und deshalb unbeachtlich.
Die Vorinstanz habe zu Recht auf eine Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. [...]
EntscheidungsgründeDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig - dazu unter A. -, aber unbegründet - dazu unter B. -.
A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat die Beklagte sie innerhalb der nach § 59 Abs. 1 Satz 2 NDiszG in Verbindung mit § 124a Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils eingelegt. [...] Die Berufung ist auch innerhalb der in §§ 59 Abs. 1 Satz 2 NDiszG, 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO festgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils begründet worden. [...]
B. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg.
I. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift, der dem Senat Veranlassung gäbe, der Klägerin zu dessen Behebung eine Frist gemäß §§ 50 Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zu setzen oder der als nicht behebbarer Mangel zur Klagabweisung führte und damit einer Sachentscheidung entgegenstünde, liegt nicht vor.
Nur solche Mängel sind wesentlich im Sinne der angeführten Vorschrift, bei denen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass sie sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn 19; Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 88; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 4). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG über die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts tritt hinter § 50 Abs. 1 NDiszG zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19 [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 BDG a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/22 -, juris Rn. 10). Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24.6.2010 - BVerwG 2 C 15.09 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 4).
Wird ein wesentlicher Mangel in dem vorgenannten Sinne nicht beseitigt oder handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, ist die Disziplinarklage abzuweisen (Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 89; Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 Rn. 10). Ungeachtet dessen gibt es bestimmte Mängel, welche die Klageschrift absolut unwirksam machen und die Klagabweisung erfordern, etwa die fehlende Unterschrift, die Klageerhebung durch eine falsche Behörde oder einen nicht befugten Beamten (Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2024 - 3 LD 6/23 -; Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 8; Köhler/Baunack, a. a. O., § 55 Rn. 5). Es liegt in der Eigenart der zwingenden Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 1 NDiszG (Schriftlichkeit), dass eine "Ergebnisrelevanz" nicht gesondert zu prüfen, sondern bei einem Verstoß gegen die Vorgabe der Schriftlichkeit stets anzunehmen ist (in diesem Sinne auch Urban/Wittkowski, a. a. O., § 55 BDG Rn. 8).
Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die Disziplinarklageschrift hinsichtlich des aufgrund des Beschränkungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts hier noch streitgegenständlichen Vorwurfs - Nachgehen einer nicht angezeigten Nebentätigkeit während des Zeitraums vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021, und zwar auch während Zeiten der durchgängig attestierten Dienstunfähigkeit seit dem 3. Februar 2021 - den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 NDiszG muss die Klageschrift u. a. die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. In der Klageschrift muss der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt deutlich bezeichnet und es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen ihm Vorwürfe gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 8.9.1988 - BVerwG 1 D 70.87 -, juris Rn. 35 [zu § 65 BDO, der Vorgängerbestimmung der bundesrechtlichen Parallelbestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 102). Nur eine in diesem Sinne inhaltlich bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - BVerwG 2 B 69.10 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/23 -, juris Rn. 102). Eine exakte Orts- und Zeitangabe ist nur erforderlich, soweit sie möglich ist; andernfalls sind die entsprechenden Angaben so präzise wie möglich zu fassen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2022 - 6 LD 1/20 -; UA, S. 78 f.; Urteil vom 20.9.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 102; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar (Stand: Mai 2025), § 52 BDG Rn. 22). Eine Substantiierung in dem vorgenannten Sinne ist auch deshalb erforderlich, weil nach § 55 Abs. 2 Satz 1 NDiszG nur diejenigen Sachverhalte zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die Klageschrift legt also Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis fest (BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 - BVerwG 2 A 3.05 -, juris Rn. 28). Deshalb muss sich aus der Klageschrift der Disziplinarklage unmissverständlich ergeben, welche Sachverhalte dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden (vgl. BVerwG, 28.3.2011 - BVerwG 2 B 59.10 -, juris Rn. 5). Es genügt, wenn sich bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, 28.3.2011 - BVerwG 2 B 59.10 -, juris Rn. 5). Dies ist hier - bezogen auf den Vorwurf, die Beklagte sei in der Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einer nicht angezeigten Nebentätigkeit nachgegangen, und zwar auch in Zeiten, in denen sie fortlaufend dienstunfähig erkrankt gewesen sei - geschehen.
Aus der Disziplinarklageschrift (S. 9 bis 11) geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die Klägerin der Beklagten vorwirft, seit dem 21. Februar 2018 - und damit auch während des Zeitraums seit ihrer Reaktivierung mit Wirkung vom 1. September 2020 und insbesondere auch während des Zeitraums seit ihrer mit Wirkung vom 3. Februar 2021 durchgängig erfolgten "Krankschreibung" - einer nicht angezeigten entgeltlichen Nebentätigkeit als "freiberufliche" Reitlehrerin sowie Bereiterin von Pferden nachgegangen zu sein. Die Klägerin hat den Vorwurf, die Beklagte sei entgeltlich "freiberuflich" als Reitlehrerin tätig gewesen, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weiter dahin gehend konkretisiert, die Beklagte gebe auf dem V. seit Januar 2020 "bis zum jetzigen Zeitpunkt" Gruppenunterricht jeden Dienstag in der Zeit von 16:00 bis 20:00 Uhr gegen ein Entgelt von 30,00 EUR pro Teilnehmer im Monat; dies ergebe sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen AF. und AI. AG. sowie der 15 Mütter der Reitschülerinnen, welche regelmäßig am Dienstag bei ihr Unterricht erhielten. Im Z. e. V. sei die Beklagte - was den Zeugenaussagen der Vereinsvorsitzenden BY. und des Kassenwarts BZ. zu entnehmen sei - seit dem 26. Februar 2018 bis zum 22. Dezember 2021 tätig gewesen, und zwar jeweils montags (17:00 bis 18:00 Uhr) und mittwochs (18:05 bis 19:35 Uhr); sie habe dort im Quartal bis zu 39 Übungseinheiten abgehalten und hierfür 25,00 EUR pro Übungseinheit erhalten. Außerdem betreue sie auf dem V. täglich mindestens drei Berittpferde gegen Entgelt, nämlich das Pferd des Zeugen AJ. seit September 2021 fünfmal wöchentlich für 350,00 EUR pro Monat, das Pferd der Zeugin AK., welches sie von Mai bis Oktober 2021 eingeritten und hierfür 350,00 EUR pro Monat erhalten habe und für dessen Betreuung (zweimal die Woche Bewegen/Reiten) sie seit November 2021 150,00 EUR im Monat erhalte, sowie das Pferd der Zeugin AL., welches sie seit Oktober 2021 zweimal wöchentlich bzw. ab November 2021 dreimal wöchentlich jeweils 1 Stunde zu 25,00 EUR/Stunde betreue. Ferner hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe eine Nebentätigkeitsanzeige nicht getätigt und sei der Nebentätigkeit selbst während ihrer seit dem 3. Februar 2021 durchgängig bestehenden, ärztlich attestierten Erkrankung nachgegangen. Damit sind die Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält die Disziplinarklageschrift eine geordnete Darstellung derjenigen Beweismittel, auf welche die Klägerin den betreffenden Vorwurf maßgeblich stützt. Zur geordneten Angabe der Beweismittel gehört nicht nur die Aufzählung der entstandenen und verwendeten Verfahrensakten am Ende der Klageschrift - vorliegend unter Ziffer VI. der Disziplinarklageschrift erfolgt -, sondern vor allem die Kennzeichnung der zugrunde gelegten Beweismittel und -ergebnisse in der Sachverhaltsdarstellung, sinnvollerweise durch sorgfältige Randvermerke der Fundstellen (Köhler/Bunack, BDG, 7. Aufl. 2021, § 52 BDG a. F. Rn. 11). Dies ist hier geschehen. Die Klägerin hat auf den Seiten 9 und 10 der Disziplinarklageschrift zum Ausdruck gebracht, dass sie die zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen als erwiesen ansehe aufgrund der Aussagen und Auskünfte der Zeugen AF. und AI. AG., BY., BZ., AJ., AK. und AL. sowie der Aussagen von 15 Müttern, die in Bezug auf diejenige Person befragt worden sind, bei der ihre Töchter auf dem V. regelmäßig Reitunterricht erhalten hätten, und in Fußnoten auf entsprechende Fundstellen in den Verfahrensakten verwiesen. Schon durch die namentliche Benennung der Zeugen war und ist es der Beklagten ohne Weiteres möglich (gewesen), deren Aussagen in den Verfahrensakten aufzufinden und sich mit diesen Aussagen im Einzelnen inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch, soweit die "15 Mütter" in der Disziplinarklageschrift selbst nicht ausdrücklich namentlich bezeichnet worden sind. Teile dieser Gruppe - nämlich die Zeuginnen BW., BS., AU. und BK. - sind aufgrund des Verweises in der Disziplinarklageschrift (S. 9) auf den Zwischenbericht vom 19. April 2022 (dortige S. 2) mittelbar namentlich bezeichnet worden; insofern geltend die obigen Ausführungen entsprechend. Hinsichtlich der übrigen Zeuginnen ermöglicht der in der Disziplinarklageschrift verwendete zusammenfassende Begriff der "15 Mütter", deren Töchter als Reitschülerinnen regelmäßig am Dienstag Unterricht auf dem V. erhalten hätten, ohne Weiteres ein Auffinden der entsprechenden Aussagen in den Verfahrensakten. In diesen sind die Aussagen der Zeugen AF. und AI. AG., BY., BZ., AJ., AK. und AL. sowie der 15 Mütter der "Dienstags-Schülerinnen" während des Zeitraums zwischen 16:00 und 20:00 Uhr - nämlich die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen AR., AU., AW., AY., BA., BB., BE. BF., BI., BK., BM., BO., BQ. BF., BS., BU. und BW. - auch tatsächlich enthalten. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Bevollmächtigten der Beklagten konkretisierten Vorhalt - die Klägerin habe die Beweismitteln als solche nicht exakt bezeichnet, so dass nicht klar gewesen sei, ob die schriftlichen Zeugenaussagen im Rahmen des Urkundenbeweises durch Verlesen in den Prozess eingeführt werden sollten oder durch Vernehmung der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - liegt erkennbar die Einschätzung zugrunde, im disziplinargerichtlichen Verfahren gälten vergleichbare Grundsätze wie während der Hauptverhandlung im Strafprozess, etwa dahin gehend, dass Urkunden zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen sind (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO -) oder dass in Bezug auf Zeugen der Grundsatz der persönlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung gilt (§ 250 StPO). Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist indes nicht dem Strafprozess nachgebildet, sondern ist als Verwaltungsprozess ausgestaltet, für den grundsätzlich die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gelten (vgl. § 4 VwGO), soweit sich aus dem Niedersächsischen Disziplinargesetz keine abweichenden Regelungen ergeben. Derartige Sonderregelungen umfassen etwa die Bindung der Disziplinargerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren (vgl. §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) oder die Bestimmung, dass die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise der Berufungsentscheidung ohne nochmalige Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden können (§ 60 Abs. 4 NDiszG). Eine der Vorschrift des § 245 Abs. 1 StPO entsprechende Pflicht - also eine Pflicht zur Verwendung präsenter, d. h. in der Hauptverhandlung/mündlichen Verhandlung "erschienener" oder "herbeigeschaffter", also ohne Verzögerung verwendbarer Beweismittel - gilt im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht. Dementsprechend können die Disziplinargerichte insbesondere Aussagen von Zeugen, die von diesen im behördlichen Disziplinarverfahren getätigt worden sind, der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legen, wenn sie keine Anhaltspunkte dafür haben, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln. Dementsprechend hätte es der - anwaltlich vertretenen - Beklagten oblegen, die in der Disziplinarklageschrift benannten Zeugenaussagen anzugreifen, wenn sie eine gerichtliche Zeugenvernehmung hätte erreichen wollen.
Die Beklagte ist bei der Vernehmung des Zeugen AF. AG. zugegen gewesen (Bl. 112/eBeiakte 001); außerdem hat sie Abschriften der Vernehmungsprotokolle bzw. der schriftlichen Aussagen bzw. Angaben u. a. der Zeugen [...] erhalten.
Abschriften bzw. Verschriftlichungen der Aussagen der Zeugen zu 19) BS. vom 5. März 2022, zu 20) BU. vom 6. März 2022 und zu 21) BW. hat die Beklagte zwar nicht erhalten; sie hat jedoch im Vorfeld der am 6. April 2022 durchgeführten Vernehmung der Zeugin CA. Einsicht in den bis dato vorliegenden Stand der Disziplinarakte genommen (Bl. 334, 342/eBeiakte 001). In dieser waren neben den Zeugenaussagen, deren Abschrift sie erhalten hatte, auch die Abschriften bzw. Verschriftlichungen derjenigen Zeugenaussagen enthalten, die ihr bis dato nicht bekannt gewesen waren. Dementsprechend hat sie noch zeitlich vor Übersendung des Zwischenberichts Kenntnis von den Aussagen aller Zeugen gehabt, die angegeben haben, die Beklagte habe auf dem V. ihre Pferde als Berittpferde betreut, ihren Töchtern dort Reitunterricht gegeben und sie sei zudem bei dem Z. e. V. als Reitlehrerin im Einsatz gewesen.
Inwiefern der Bevollmächtigte der Beklagten,
aufgrund fehlender Kenntnis vom Inhalt der vorliegenden Zeugenaussagen daran gehindert gewesen sein könnte, "zielführende Beweisanträge" zu stellen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Im Berufungsverfahren hat der Bevollmächtigte Einsicht in die Gerichtsakten genommen und ausdrücklich erklärt, die (erneute) Übersendung der Beiakten sei nicht erforderlich (Bl. 4/eGA OVG).
Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung im Sinne einer zentralen Schutzfunktion betont hat (Urteil vom 13.3.2025 - BVerwG 2 C 11.24 -, juris Rn. 18 bis 22), dient dieser Gesichtspunkt dem Ziel, dem Beamten bereits in der Einleitungsverfügung Art, Umfang, Zeit und Ort der ihm vorgeworfenen Handlungen so konkret zu beschreiben, dass es ihm möglich ist, sich zur Sache zu äußern und ggf. entlastende Umstände vorzutragen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2025 - BVerwG 2 C 11.24 -, juris Rn. 21). Der Beamte soll nicht erstmals im Rahmen der Disziplinarklage mit Tatvorwürfen konfrontiert werden, zu denen er sich bis dato im behördlichen Disziplinarverfahren nicht äußern konnte und deshalb keinen Einfluss auf den Gang des behördlichen Verfahrens mehr nehmen kann. Damit weist die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung zwar gewisse Parallelen zur Begrenzungsfunktion der Disziplinarklage (s. o.) auf, entspricht ihr aber nicht, denn zum Zeitpunkt der Einleitungsverfügung ist der Sachverhalt regelmäßig noch nicht vollständig aufgeklärt, sondern soll im eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahren gerade ermittelt werden. Dementsprechend kann die Begrenzungsfunktion der Einleitungsverfügung nur in dem Sinne zu verstehen sein, dass dem betroffenen Beamten der ihm vorgeworfene Lebenssachverhalt, soweit er dem Dienstherrn zu diesem Zeitpunkt bekannt ist, mitgeteilt werden soll.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf § 11 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg ausgeführt hat, dem Beamten sei in der Einleitungsverfügung zu eröffnen, welches "Dienstvergehen" ihm zur Last gelegt werde (Urteil vom 13.3.2025 - BVerwG 2 C 11.24 -, juris Rn. 21) - eine inhaltlich vergleichbare Regelung enthält § 21 Abs. 1 Satz 2 NDiszG -, ist dies jedenfalls insofern ungenau formuliert, als mit der Eröffnung des "Dienstvergehens", das dem Beamten zur Last gelegt wird, nicht gemeint ist, dass der Dienstherr in der Einleitungsverfügung bereits die beamtenrechtliche Pflicht konkret benennen muss, gegen die der Beamte verstoßen haben soll, etwa die Gesunderhaltungspflicht (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der das Dienstvergehen als schuldhafte Pflichtverletzung definiert). Ausreichend ist vielmehr, dass in der Einleitungsverfügung der Lebenssachverhalt konkretisiert wird, aus dem die betreffende Pflichtverletzung resultieren kann, im Falle der Gesunderhaltungspflicht also der Umstand, dass der Beamte in einem bestimmten Zeitraum "krankgeschrieben" - also dienstunfähig erkrankt gewesen - und dass er innerhalb dieses Zeitraums einer beruflichen (Neben-)Tätigkeit nachgegangen ist; ob und ggf. welche Pflichtverletzung diesem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe des Gerichts ist (Nds. OVG, Urteil vom 14.12.2021 - 6 LD 1/20 -, UA, S. 20 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 22). Dies hat der erkennende Senat zwar in Bezug auf die den Streitgegenstand der Disziplinarklage begrenzende Funktion der Disziplinarklageschrift entschieden. Warum für die Einleitungsverfügung Weitergehendes gelten sollte, ist angesichts des Umstandes, dass die Einleitungsverfügung ihrer Natur nach noch deutlich weniger bestimmt sein kann als die Disziplinarklageschrift, welche am Ende der behördlichen Ermittlungen steht (s. o.), nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unschädlich, dass der Beklagten in der Einleitungsverfügung vom 29. Juli 2021 ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht ausdrücklich lediglich in Bezug auf ihre Teilnahme an einem Reitturnier während der Krankschreibung vorgeworfen worden ist, nicht hingegen in Bezug auf die Ausübung einer Nebentätigkeit auch "in Zeiten der Krankschreibung", hier also während des Zeitraums, in dem die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Denn der für den rechtlichen Vorwurf des Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht erforderliche tatsächliche Vorwurf - der betreffende Beamte sei während eines bestimmten Zeitraums dienstunfähig erkrankt gewesen und habe während desselben Zeitraums eine berufliche (Neben-)Tätigkeit ausgeübt -, lässt sich bereits der Einleitungsverfügung entnehmen. Hierin heißt es nämlich,
Damit ist der Beklagten bei verständiger Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen worden, sie übe eine Nebentätigkeit auf den betreffenden Pferdehöfen aus, und zwar auch seit dem 3. Februar 2021, also während einer Zeit, in der sie dienstunfähig erkrankt sei.
Bereits der in der Einleitungsverfügung niedergelegte Vorwurf, auf dem V. einer nicht angezeigten Nebentätigkeit nachgegangen zu sein, umfasst bei verständiger Würdigung aufgrund des Verweises auf den dortigen "Tätigkeitsschwerpunkt" in Form der Erteilung von Reitunterricht auch die dann im Rahmen des weiteren Verfahrens ermittelte Tätigkeit der Betreuung von - auf dem V. untergebrachten - Berittpferden durch die Beklagte; einer Ausdehnungsverfügung bedurfte es insoweit also nicht. Hierfür spricht auch, dass in der Einleitungsverfügung auf die am 4. Februar 2021 durchgeführte Internetrecherche Bezug genommen wird, deren Ergebnis sich in Form eines entsprechenden Ausdrucks der abgerufenen Internet-Seite des V. in den Verwaltungsvorgängen befindet. Diesem Ausdruck wiederum (Bl. 8/eBeiakte 001) lässt sich in Bezug auf die Tätigkeiten der Beklagten auf dem V. entnehmen, dass sie auch Berittpferde betreut ("Zu meinen Schwerpunkten gehört das Ausbilden und Korrigieren von [jungen] Pferden [...]. Mit meinen Beritt- und eigenen Pferden [...] reite ich bis M-Dressur [...]"). Jedenfalls aber hätte die Klägerin der Sache nach eine entsprechende Ausdehnung auf die Tätigkeit als Bereiterin im Rahmen der ersten Schlussanhörung vom 19. Mai 2022 (Bl. 352 ff./eBeiakte 001) vorgenommen, wenn es dort heißt (S. 3), der Vorwurf sei "dahingehend sogar auszudehnen, dass Sie dem M. in der Zeit Ihrer Zurruhesetzung Ihre Nebeneinkünfte als Reitlehrerin und Betreuerin von Berittpferden nicht mitgeeilt haben". Spätestens mit diesen Ausführungen ist die Betreuung von Berittfperden Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens geworden. Formelle Mängel der entsprechenden Ausdehnungsverfügung in Bezug auf die Tätigkeit als Bereiterin auf dem V. - unterzeichnet ist die Schlussanhörung nicht durch den Polizeipräsidenten der Klägerin - sind nicht wesentlich, weil sich dieser Mangel nicht auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Denn der Beklagten war der entsprechende Vorwurf seit Erhalt der ersten Schlussanhörung bekannt und sie konnte sich hierzu - ebenso wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren - äußern.
Was den tatsächlichen Vorwurf des Nachgehens einer nicht angezeigten Nebentätigkeit in zeitlicher Hinsicht bzw. im zeitlichen Verlauf betrifft, so ist dieser in der Einleitungsverfügung in dem Sinne gefasst worden, es bestehe der Verdacht, die Beklagte gehe seit einem derzeit noch nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Vergangenheit, am 4. Februar 2021 und auch fortlaufend der bezeichneten Nebentätigkeit nach. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf das Ergebnis der am 4. Februar 2021 durchgeführten Internetrecherche (S. 4), der sich jeweils eine etablierte, laufende Tätigkeit entnehmen lässt. Dies wird in der ersten Schlussanhörung vom 19. Mai 2022 lediglich dahin gehend präzisiert,
Weil der Vorwurf der weiterhin ausgeübten Nebentätigkeit bereits in der Eingangsverfügung enthalten, bedurfte es somit in Bezug auf den Vorwurf, auch zeitlich nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 29. Juli 2021 dieser Tätigkeit noch weiter nachgegangen zu sein, keiner Ausdehnungsverfügung. Jedenfalls aber wäre ein etwaiger Mangel nicht wesentlich, weil sich die Beklagte aufgrund der Ausführungen in der Schlussanhörung vom 19. Mai 2022 sowie vom 28. Dezember 2022 zu dem Vorwurf äußern konnte, sie sei (jedenfalls) während des Zeitraums nach ihrer Reaktivierung (1. September 2020) bis zum 31. Dezember 2021 einer nicht angezeigten Nebentätigkeit als Reitlehrerin sowie Betreuerin von Berittpferden auf dem V. sowie als Reitlehrerin beim Z. e. V. nachgegangen, und zwar auch während des Zeitraums ab dem 3. Februar 2021, ab dem sie fortlaufend dienstunfähig erkrankt gewesen sei.
II. Die Beklagte hat ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen (dazu unter 1.), welches den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme - der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 11 NDiszG) - rechtfertigt (dazu unter 2). [...]
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 61 Abs. 2 NDiszG).
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