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14 OB 134/22•OVG Niedersachsen, 2022-04-29, 14 OB 134/22
14 OB 134/22Verwaltungsgericht29.04.2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-29
Aktenzeichen: 14 OB 134/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 59533
Tenor: Die Selbstanzeige der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht C. ist unbegründet.
GründeI.
Die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht C. hat am 31. Januar 2022 in einer Dienstlichen Äußerung angezeigt, dass sie mit Herrn Richter am Verwaltungsgericht D., der an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt habe, verschwägert sei. Er sei ihr Stiefsohn. Über das Verfahren habe sie mit ihm zu keinem Zeitpunkt gesprochen.
Den Beteiligten ist mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Januar 2022 Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht C. binnen einer Woche zu äußern. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die in der Selbstanzeige dargelegten Umstände rechtfertigen eine Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht C. nicht.
Über ein Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber - wie hier - von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Unter einer Ablehnung in diesem Sinne ist die Ablehnung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.1997- 11 B 30.97 -, juris Rn. 4). Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Weder liegt hier ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor (dazu unter 1.) noch liegen Gründe vor, die eine Befangenheit besorgen ließen (dazu unter 2.).
Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht um die „Sache“ des Herrn Richter am Verwaltungsgericht D.. Denn dies setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 3 ZPO voraus, dass Herr Richter am Verwaltungsgericht D. Beteiligter am vorliegenden Verfahren im Sinne des § 63 VwGO wäre. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Herr Richter am Verwaltungsgericht D. war Mitglied des Kollegialgerichts, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Berichtigung des Verweisungsbeschlusses der Kammer vom 10. Juni 2021 entschieden hat. Die Mitwirkung eines verwandten bzw. verschwägerten Familienmitglieds an einer angefochtenen gerichtlichen Entscheidung wird aber sowohl von den persönlichen und familienbezogenen Ausschließungsgründen des § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO als auch von den Ausschlussgründen nach § 41 Nr. 4-8 ZPO aufgrund von Sachnähe oder Vorbefasstheit nicht erfasst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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