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16 T 28/04 98/10102 Notar•LG Hannover, 2004-11-25, 16 T 28/04 98/10102 Notar
16 T 28/04 98/10102 NotarKantonsgericht25.11.2004
Entscheidungsdatum: 2004-11-25
Aktenzeichen: 16 T 28/04 98/10102 Notar
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2004:1125.16T28.04.98.10102.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2004, 34678
Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... sowie die Richterinnen am Landgericht ... und ... am 25. November 2004 beschlossen :
Tenor: Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe1Die Beschwerde ist gem. § 156 Abs. 1 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
2Der Notar macht gegenüber der Beschwerdeführerin Hebegebühren geltend, weil der Kaufpreis, der auf Grund des notariellen Vertrages Nr. 313 der Urkundsrolle für 1998 des Notars ... zu zahlen war, auf Notaranderkonto gezahlt worden ist. Nach dem Wortlaut dieses notariellen Kaufvertrages war der Kaufpreis gem. § 4 des Vertrages spätestens bis zum 15.1.1999 auf ein von den Verkäufern zu benennendes Bankkonto spesenfrei zu bezahlen. Die Zahlung auf ein Notaranderkonto war in diesem Vertrag nicht vereinbart worden. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 (Bl. 6 d.A.) hat der Notar behauptet, dass zwischen Verkäufern und Käuferin außerhalb der Urkunde vereinbart worden sei, dass ein Teilbetrag in Höhe von 25.000,00 DM auf Notaranderkonto habe hinterlegt werden sollen bis die Bilanz der betroffenen Gesellschaft per 31.12.1998 aufgestellt und von den Verkäufern der Käuferin zugeleitet worden sei. Zur Vermeidung von Vollzugskosten habe die Käuferin mit Wertstellung zum 15.1.1999 den gesamten Kaufpreis in Höhe von 155.000,00 DM auf das Notaranderkonto überwiesen, da ihr zum Zeitpunkt der Überweisung von den Verkäufern noch keine Kontoverbindung mitgeteilt worden sei. In einem späteren Schriftsatz vom 23. Juni 2004 hat der Notar angegeben, dass nach Aussage des Geschäftsführers der Käuferin, Herrn ... ; Herr ... auf Abwicklung über Notaranderkonto bestanden habe (Bl. 23 d.A.). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits bestritten, dass sie eine Abwicklung über Notaranderkonto vereinbart habe.
3Da eine Abwicklung des Vertrages über Notaranderkonto im notariellen Vertrag nicht vereinbart worden ist, hätte die Beschwerdeführerin die Kosten dieser notariellen Abwicklung nur zu tragen, wenn sie die Zahlung auf Notaranderkonto selbst veranlasst hätte, oder wenn dies in ihrem Auftrag mit ihrer Vollmacht geschehen wäre. Dies ist schon nach dem Vortrag des Notars nicht der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des Notars aus dem Schriftsatz vom 26. Mai 2004 wäre lediglich die Zahlung eines Teilbetrages von 25.000,00 DM auf Notaranderkonto zwischen den Parteien vereinbart gewesen, während ein Betrag von 130.000,00 DM von den Käufern ohne eine derartige Vereinbarung auf das Notaranderkonto gezahlt worden wäre. Aus der Stellungnahme des Notars vom 23. Juni 2004 ergibt sich allerdings, dass allenfalls zwischen der Käuferin und Herrn ... eine Abwicklung über Notaranderkonto vereinbart worden ist.
4Es ist nicht einmal behauptet worden, dass Herr ... insoweit für die Beschwerdeführerin Frau ... tätig geworden wäre und von ihr bevollmächtigt gewesen wäre, eine derartige Erklärung auch in ihrem Namen abzugeben. Damit hat allenfalls Herr eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto veranlasst. Dies führt insoweit jedoch nicht zu einer Zahlungsverpflichtung von Frau ... Auf die Regelung in der notariellen Vereinbarung in § 9, dass die mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten von den Verkäufern zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern getragen werden, kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil in diesem Vertrag gerade nicht die Zahlung über ein Notaranderkonto geregelt worden ist. Damit handelt es sich bei dem durch Zahlung auf Notaranderkonto entstandenen Hebegebühren nicht um Kosten, die anlässlich der Durchführung des notariellen Vertrages entstanden sind.
5Möglicherweise könnte der Notar die Hebegebühren von Herrn ... oder der Käuferin verlangen, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO i.V.m. § 13 a FGG.
7Die weitere Beschwerde war gem. § 156 Abs. 2 KostO nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
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