OLG Celle, 2024-07-29, 7 U 25/24

7 U 25/24Obergericht29.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2024-07-29 — 7 U 25/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-29

Aktenzeichen: 7 U 25/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2024, 32728

Tenor

Tenor: 1. 1.Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.540 € festgesetzt. 2. 2.Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4.Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 16.02.2024 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 3. 3.Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

GründeI.

Der Kläger macht wegen des von ihm erworbenen Opel Insignia 2.0 gegen die beklagte Herstellerin Schadensersatzansprüche geltend, weil das Fahrzeug vom "Diesel-Abgasskandal" betroffen ist.

Der Kläger erwarb das gebrauchte Fahrzeug mit 2.0 L Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6, EZ 2016, am ... 2017 beim Opel-Autohaus B. für 23.600 €. Aufgrund der Überprüfung durch das KBA unterlag der Fahrzeugtyp einem amtlichen Rückruf vom 17.10.2018 (Bl. 495 ff. d. A.). Das von der Beklagten bereits vorab freiwillig entwickelte Software-Update war vom KBA bereits am 21.02.2017 freigegeben worden (vgl. Bl. 490 ff., 504 ff. d. A.). Es wurde beim Insignia des Klägers, so der Vortrag der Beklagten, im April 2018 aufgespielt (Bl. 137, 311 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe das KBA darüber getäuscht, dass die Motorsteuerung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war. Sie sei deshalb nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Beklagte hat ein deliktisches Verhalten bestritten. Zudem sei dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Sein Auto entspreche seit dem Aufspielen des Software-Updates im Wesentlichen der Emissionsklasse Euro 6d-temp, also der noch strengeren, aktuellen Emissionsklasse, die für das streitgegenständliche Fahrzeug noch gar nicht gelte, sodass die Annahme eines Minderwerts nicht plausibel sei (Bl. 137, 311 d. A.).

Nachdem das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, die auf Kaufpreiserstattung, Zug um Zug gegen die Übereignung des Fahrzeugs, hilfsweise auf den Ersatz eines Differenzschadens von 3.540 € gerichtete Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen hat (Bl. 7 ff. d. e-Akte 4 O 36/20 LG Hildesheim), macht der Kläger mit seiner dagegen gerichteten Berufung nur noch den Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises geltend. Zu Unrecht habe das Landgericht den Differenzschaden im Hinblick auf das Software-Update verneint. Das Landgericht habe dabei fälschlicherweise angenommen, dass es nicht darauf ankomme, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Update noch nicht aufgespielt war und damit eine Abschalteinrichtung vorlag. Das Landgericht schlussfolgere zu Unrecht, dass mit dem bloßen Aufspielen des Updates der Schadensersatzanspruch vollständig kompensiert worden sei. Mit dem Differenzschadensersatz solle der Minderwert im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ausgeglichen werden. Eine spätere Änderung der technischen Ausgestaltung des Wagens durch das Update habe aber keine Auswirkung auf diese ursprüngliche Zuviel-Zahlung.

II.

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:

  1. Zunächst fehlt es im Streitfall schon an der erforderlichen Erwerbskausalität. Grundsätzlich kann sich der Anspruchsteller bei der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zwar auf den Erfahrungssatz stützen, dass er in Kenntnis der unzulässigen Abgastechnik den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 55). Lediglich dann, wenn der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, das wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet, bereits dahingehend geändert hat, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des Erfahrungssatzes in Frage stellen.

So aber verhält es sich im Streitfall. Denn die Beklagte hat - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, sie habe die Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen vom 15.12.2015, 12.05.2016, 17.05.2016 und 20.05.2016 darüber informiert, das Emissionskontrollsystem der betreffenden Motoren durch ein Software-Update verbessern zu wollen. Im Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs durch den Kläger im März 2017 habe die Beklagte die Öffentlichkeit also bereits über ihre Absicht bezüglich der Verbesserung des Emissionskontrollsystems informiert gehabt, ferner das Software-Update bereits dem KBA vorgestellt und dessen Freigabe beantragt gehabt, welche schließlich sogar vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger erfolgt sei (Bl. 309 f., 313 ff. d. A.). Danach ist davon auszugehen, dass es an der erforderlichen Erwerbskausalität hier fehlt.

  1. a) Ob die Anspruchsvoraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2023 - VIa ZR 335/21 -, juris), kann mit dem Landgericht letztlich aber letztlich auf sich beruhen. Denn der Kläger hat keine Vermögenseinbuße, die durch Gewährung des Differenzschadensersatzes auszugleichen wäre. Ein etwaiger Schaden des Klägers ist, so zutreffend das Landgericht, im Wege der Vorteilsausgleichung durch das Software-Update als vollständig aufgezehrt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -, BGHZ 237, 245-280, Rn. 80; BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 -, Rn. 33, juris). Denn aufgrund des Software-Updates erfüllt das klägerische Auto nicht nur die Anforderungen der für dieses geltenden Emissionsklasse Euro 6, sondern im Wesentlichen sogar diejenigen der Emissionsklasse Euro 6d-temp, also der noch strengeren, aktuell geltenden Emissionsklasse. Damit ist von einer signifikanten Reduzierung der Gefahr behördlicher Betriebsbeschränkungen auszugehen.

Demgegenüber wendet der Kläger - unzutreffend - ein, es komme darauf an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Update noch nicht aufgespielt war und damit eine unzulässige Abschalteinrichtung vorgelegen habe. Eine vollständige Kompensation des Schadens durch das bloße Aufspielen des Updates könne nicht angenommen werden, weil mit dem Differenzschadensersatz der Minderwert im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ausgeglichen werden solle. Eine spätere Änderung der technischen Ausgestaltung des Wagens durch das Update habe aber keine Auswirkung auf diese ursprüngliche Zuviel-Zahlung.

Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen, die wiederum im Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2023 - 7 U 40/23 -, Rn. 62, juris, vom 20. Dezember 2023 - 7 U 1742/19 -, Rn. 143, juris und vom 20. März 2024 - 7 U 287/22 -, Rn. 24, juris; BGH, a. a. O.). Danach ist für die Entscheidung, ob unzulässige Abschalteinrichtungen vorlagen, die eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründen, zwar vom Ursprungszustand des Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt auszugehen. Ein danach anzunehmender Differenzschaden, den der beklagte Hersteller zu ersetzen hätte, wird aber nachträglich vollständig kompensiert, wenn im Streitfall von einer signifikanten Reduzierung der Gefahr behördlicher Betriebsbeschränkungen auszugehen ist.

b) Schließlich hat der Kläger persönlich zu Protokoll des Landgerichts erklärt (Bl. 331 d. A.):

"Ich habe das Fahrzeug seinerzeit bei Opel gekauft. Zu dem Zeitpunkt war das Update bereits aufgespielt, davon wusste ich aber nichts."

Ausgehend hiervon geht der Berufungsangriff, es komme darauf an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Update noch nicht aufgespielt war und damit eine unzulässige Abschalteinrichtung vorgelegen habe, von vornherein ins Leere, denn eben dies wäre dann nicht der Fall gewesen.

Auch nach der Rechtsprechung des Senats scheiden Schadensersatzansprüche in Dieselfällen aus, wenn ein Käufer ein bereits upgedatetes Fahrzeug erworben hat, welches keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr enthält.

III.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger sollte deshalb erwägen, seine Berufung zurückzunehmen.

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