OLG Celle, 2006-11-27, 13 W 90/06

13 W 90/06Obergericht27.11.2006

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2006-11-27 — 13 W 90/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-11-27

Aktenzeichen: 13 W 90/06

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2006:1127.13W90.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 42166

verkuendung

In der Beschwerdesache

...

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2006 durch die Richter Dr. K., U. und W. beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2006 - 26 O 89/06 - wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert. 2. Der Verfügungsbeklagten wird Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen den Anspruch wendet, es zu unterlassen, in ihren Auktionen einen Link auf die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten AGB zu setzen. 3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerrufsbelehrung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsklägerin ein Werk i.S. des § 2 UrhG darstellt. Sie ist nicht eine bloße handwerkliche Leistung, sondern durch die Hinweise, Hervorhebungen und Warnungen stellt sie eine eigenständige schöpferische Leistung dar, an der der Verfügungsklägerin das Nutzungsrecht zusteht.

2Erfolgsaussicht hat die Rechtsverteidigung jedoch insoweit, als der Verfügungsbeklagten verboten werden soll, einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu setzen. Es sind keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht, wonach dieses Verhalten als urheberrechtliche Nutzung einzuordnen ist. Soweit dadurch eine Vervielfältigung geschieht, ist für diesen Vorgang das Vervielfältigungsrecht des Urhebers durch § 44a UrhG beschränkt, weil diese Vervielfältigung flüchtig ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens darstellt.

3Eine solche Ausnutzung fremder Leistung könnte zwar wettbewerbswidrig sein, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien unmittelbare Wettbewerber sind, was allenfalls die Berechtigung der Verfügungsklägerin, solche Ansprüche geltend zu machen, entstehen lassen könnte.

4Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten insoweit einen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin darstellt. Insoweit ist ein zielgerichtetes und planmäßiges Handeln gegen den Gewerbetrieb als solchen nicht erkennbar.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.