AG Achim, 2002-09-05, 10 C 752/02

10 C 752/02Gericht erster Instanz05.09.2002

Gesamter Gesetzestext

AG Achim — 2002-09-05 — 10 C 752/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-09-05

Aktenzeichen: 10 C 752/02

ECLI: ECLI:DE:AGACHIM:2002:0905.10C752.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 36005

verkuendung

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn C. R., wohnhaft in A.

Antragsteller

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.

gegen

Herrn R. G, wohnhaft in R.,

Antragsgegner

hat das Amtsgericht Achim am 05.09.2002durch die Direktorin des Amtsgerichts Reinicke gemäß §§ 935, 940, 942 ZPO unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung im Umfange des Beschlusstenors zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. 1.Dem Antragsgegner wird verboten, den CDU-Wahlflyer "R. G./Für uns in den Bundestag" - an die Öffentlichkeit zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen, soweit der Flyer unter der Überschrift "Gute Politik für unsere Region" mit einem Bild illustriert ist, das ihn zusammen mit dem Antragsteller zeigt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten angedroht.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. 3.Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt. 4. 4.Die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ist bis zum 9. September 2002 (Tagesende) bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen.

Gründe

Gründe1Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gem. den §§ 823, 1004 BGB analog im Umfange des Beschlusstenors begründet.

2Der weitergehende Antrag, der auf gänzliche Unterlassung der Verbreitung des CDU-Wahlflyers gerichtet ist, ist jedoch unbegründet, weil der Antragsteller dadurch im übrigen nicht in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist.

3Die Androhung der Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 1 ZPO.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 12 Abs. 2, 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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