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1 AnwG 31/2008•AnwG Celle, 2009-07-09, 1 AnwG 31/2008
Entscheidungsdatum: 2009-07-09
Aktenzeichen: 1 AnwG 31/2008
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 50472
Tenor: 1. Der Rügebescheid der Rechtsanwaltskammer Celle vom 03.07.2008 (8-8/2008) bleibt aufrecht erhalten.
GründeI.
1Dem Rügebescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2Der Rechtsanwalt ist Syndikusanwalt bei der Firma… . Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle.
3In seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt hatte der Rechtsanwalt 2004 für die Firma … gegenüber Herrn … eine Zahlungsforderung geltend gemacht. Rechtsanwalt … wies den Zahlungsanspruch für Herrn … als unbegründet zurück. Bis zum 18. Dezember 2007 wurde die Angelegenheit von dem Rechtsanwalt /Fa. … nicht weiter verfolgt.
4An diesem Tag setzte sich der Rechtsanwalt telefonisch mit seinem Kollegen … in Verbindung; dieser bestätigte, dass er Herrn … nach wie vor in dieser Angelegenheit vertrete; an der damaligen Rechtsauffassung habe sich nichts geändert, die Forderung sei unbegründet.
5Die 2004 bezeichnete Forderung hatte sich auf … € belaufen.
6Mit Schreiben vom 19.12.2007 wandte sich der Rechtsanwalt direkt an Herrn … . Auf dem Briefpapier der Firma … verfasst, wurde deren Bereitschaft bekundet, „in diesem Ausnahmefall“, „um die Akte schließen zu können“, bereit zu sein, eine „Sonderpreisregelung zu akzeptieren“. Zur Abgeltung der Forderung wurde Herr … zur Zahlung eines Betrages von … € aufgefordert.
7Das Schreiben wurde von dem Rechtsanwalt unterzeichnet und enthielt die Zusätze
8„ Firma …
9- Unterschrift -
10RA …
11Rechtsabteilung“.
12Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, meldete sich der Rechtsanwalt am 28.12.2007 telefonisch bei Herrn … . Es wurde u. a. die umgehende Einleitung des Mahnverfahrens angekündigt für den Fall, dass Herr … den mit Schreiben vom 19.12.2007 angebotenen Sonderpreis von … € nicht akzeptiere.
13Über das Schreiben vom 19.12.2007 und den Telefonanruf am 28.12.2007 wurde Rechtsanwalt … von seinem Kollegen nicht informiert.
15Der Rechtsanwalt trat dieser Auffassung entgegen:
16Die bei der Rechtsanwaltskammer erhobene Beschwerde gehe bereits mangels Zuständigkeit fehl; der Rechtsanwalt sei nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden. Sämtliche Schreiben in dieser Angelegenheit seien auf dem Briefpapier der Firma … gefertigt worden. Das Kürzel „RA“ im Zusammenhang mit der Unterschrift gebe lediglich seine Berufsbezeichnung wieder.
18Mit Unterzeichnung des Schreibens vom 19.12.2008 als „RA …“ habe er, auch wenn dieses auf dem Briefbogen der Firma … geschehen sei, ausdrücklich die Autorität seiner Stellung als Rechtsanwalt für das Schreiben benutzt und sei als solcher nach außen aufgetreten. Damit fänden die Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte für ihn Anwendung. Da eine Ausnahmesituation, wie sie in § 12 Abs. 2 BORA bezeichnet ist, nicht vorgetragen und erkennbar sei, läge der gerügte Verstoß vor.
19Der Rechtsanwalt legte gegen den Rügebescheid rechtzeitig Einspruch ein.
20Das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gelte nur bei einer Tätigkeit in der Funktion des Rechtsanwalts als anwaltlicher Vertreter eines Dritten; beide Rechtsanwälte müssten sich als Vertreter der Parteien einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung gegenüberstehen. Dieses sei vorliegend nicht der Fall. Das Umgehungsverbot sei daher nicht einschlägig. Auch sei schwer nachvollziehbar, dass allein schon durch die Autorität der Stellung eines Rechtsanwalts, nicht aber durch die Funktion des Rechtsanwalts als anwaltlicher Vertreter eines Dritten, die Vorschriften der Berufsordnung für ihn Gültigkeit haben sollen. Nach § 46 BRAO sei ihm nämlich ausdrücklich diese Funktion untersagt.
21Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wies den Einspruch zurück. Hiergegen stellte der Rechtsanwalt fristgerecht den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts. Einen Antrag auf mündliche Entscheidung hat er nicht gestellt. Auch das Anwaltsgericht hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
22In ihrer Gegenerklärung hat die Rechtsanwaltskammer Celle beantragt, den Rügebescheid aufrecht zu erhalten.
II.
23Die Rüge der Rechtsanwaltskammer Celle vom 03.07.2008 ist begründet.
24Indem der Rechtsanwalt den von seinem Kollegen vertretenen Herrn … direkt kontaktierte, hat er gegen das Umgehungsverbot (§ 12 Abs. 1 BORA) und seine hieraus gegebene Berufspflicht schuldhaft verstoßen.
25Auch in seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt ist der Rechtsanwalt grundsätzlich dem Berufsrecht unterworfen.
26Sowohl die Rechtsberatung und Vertretung eines Mandanten ohne arbeitsrechtliche Bindungen als auch die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für den eigenen Arbeitgeber ist anwaltliche Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1999, 1715 ff. [BGH 25.02.1999 - IX ZR 384/97]; Prütting, AnwBl. 2001, 318 ff.; Roxin, NJW 1995, 17 ff.; Kleine-Cosack, NJW 1993, 1289 ff. [BGH 10.03.1993 - VIII ZR 85/92]). Daraus folgt, dass diese anwaltliche Tätigkeit des Syndikus im Unternehmen den berufsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts unterliegt. Somit hat der Syndikusanwalt seinem Status und Selbstverständnis entsprechend als Rechtsanwalt im Unternehmen auch bei seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten (vgl. Roxin, NJW 1995, 17 ff.).
27Beschränkt wird der Syndikusanwalt gegenüber Rechtsanwälten, die nicht in ständigen Dienstverhältnissen stehen, nach § 46 BRAO nur hinsichtlich bestimmter Vertretungs- und Tätigkeitsverbote vor Gerichten und Schiedsgerichten. Im übrigen ist er Rechtsanwalt im Sinne aller das Berufsrecht regelnden Vorschriften.
28Selbstverständlich kann der Syndikus im Innenverhältnis auch nicht anwaltlich tätig sein; dieses ist jedoch insbesondere dann, wenn er gegenüber Dritten im Namen des Arbeitgebers seine anwaltliche Stellung hervorhebt, nicht der Fall.
29Dadurch, dass seine Unterschrift auf dem Schreiben vom 19.12.2007 mit dem Zusatz „RA…“ versehen war, hat er den Rechtsschein gesetzt, als Rechtsanwalt auftreten zu wollen. Ob das seiner tatsächlichen Intention entsprach, ist unbeachtlich.
30Sowohl bei dem Schreiben vom 19.12.2007 als auch bei dem Telefonat am 28.12.2007 handelte es sich um Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsbesorgung für seinen Arbeitgeber vollzog, mithin um anwaltliche Tätigkeit.
31Nach § 12 Abs. 1 BORA ist es einem Rechtsanwalt verboten, zu einem anwaltlich vertretenen gegnerischen Mandanten Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln. Voraussetzung ist die Kenntnis von der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite.
32Der Rechtsanwalt besaß positive Kenntnis von der Mandatierung von seinem Kollegen. Er hatte sich einen Tag vor Abfassung des an Herrn … gerichteten Schreibens persönlich in dem Gespräch mit seinem Kollegen vergewissert, dass das Mandat fortbestand.
33Ein Ausnahmefall (Gefahr in Verzug, § 12 Abs. 2 S. 1 BORA) lag nicht vor.
III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
35Dieser Beschluss ist nach § 74 a Abs. 3 S. 4 BRAO unanfechtbar.
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