OLG Celle, 2025-02-20, 1 U 65/24

1 U 65/24Obergericht20.02.2025

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2025-02-20 — 1 U 65/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-20

Aktenzeichen: 1 U 65/24

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2025, 33717

Tenor

Tenor: 1. 1.Die "Gegendarstellung" des Klägers vom 31. Januar 2025 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss des Senats vom 27. November 2024 gibt keinen Anlass zur Änderung der rechtlichen Bewertung. 2. 2.Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2024 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 3. 3.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. 4.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

GründeI.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der künftigen Einstandspflicht des Beklagten aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 3 ff. E-Akte) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis von Behandlungsfehlern des Beklagten nicht geführt, nachdem er den mit Beweisbeschluss vom 31. Januar 2024 (Bd. I Bl. 33 f. d.A.) angeforderten Kostenvorschuss für die zunächst beabsichtigte Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. G. - der bereits im selbständigen Beweisverfahren 19 OH 10/16 ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten erstattet hatte - nicht eingezahlt hat. Zudem wären etwaige Ansprüche wegen der Behandlung des Zahns 27 verjährt. Ansprüche wegen vermeintlicher Aufklärungsfehler seien bereits nicht schlüssig vorgetragen; jedenfalls sei der Kläger auch insoweit beweisfällig geblieben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und rügt, das Landgericht habe Prof. Dr. Dr. G. ohne vorherige Anhörung des Klägers und auch in der Sache fehlerhaft zum Sachverständigen bestellt. Wie sich bereits im selbständigen Beweisverfahren 19 OH 10/16 gezeigt habe, verfüge Prof. Dr. Dr. G. nicht über die notwendige fachliche Qualifikation und Berufserfahrung zur Beantwortung der Beweisfragen und sei zudem als befangen anzusehen. Deshalb könne die unterlassene Einzahlung des vom Landgericht angeforderten Vorschusses dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei ein anderer Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder ein Facharzt für Zahnheilkunde jeweils mit der Zertifizierung "Spezialist für Funktionsdiagnostik und Funktionstherapie" o.ä. einer Zertifizierungsstelle als Sachverständiger zu bestellen und zu den im Beweisbeschluss vom 31. Januar 2024 sowie zu weiteren in der Klageschrift und Berufungsbegründung angeführten Beweisthemen zu befragen. Zudem rügt der Kläger, das Landgericht habe seine Behauptung einer fehlenden Einwilligung in die Behandlung durch den Beklagten nicht berücksichtigt und den Kläger auch nicht hierzu vernommen bzw. angehört, wodurch "die Beweiserhebung über einen Behandlungsfehler obsolet gewesen" wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Aufklärungsrüge seien zudem widersprüchlich. Schließlich habe sich das Landgericht nicht mit dem vom Kläger vorgebrachten weiteren Behandlungsfehler des Unterlassens einer konservativen und initialen multimodalen Schmerzbehandlung ab dem 19. September 2006 befasst. Die Annahme der Kammer, dass Ansprüche des Klägers aus der Behandlung des Zahns 27 verjährt seien, sei ebenfalls unzutreffend; insbesondere könne nicht "durch die Wiedergabe eines lapidaren Satzes" aus dem Entwurf einer Klageschrift vom 15. August 2011 auf eine Kenntnis des Klägers als medizinischem Laien von dem Behandlungsfehler geschlossen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 27. Juni 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover - 19 O 4/23 -

  1. a)den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht weniger als 20.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. b)festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren unvorhersehbaren immateriellen Schaden sowie insgesamt weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Behandlungsverhältnis mit dem Beklagten seit dem Jahr 2005 entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 27. November 2024 (Bl. 130 ff. E-Akte) angekündigt, er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu diesem Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 Stellung genommen und eine von seinem Prozessbevollmächtigten durch wörtliches Zitat eingefügte "Gegendarstellung" eingelegt.

II.

Die Berufung des Klägers war nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf den Hinweisbeschluss vom 27. November 2024 (Bl. 130 ff. E-Akte) verwiesen, in dem sich der Senat mit den Ausführungen aus der Berufungsbegründung umfassend auseinandergesetzt hat. Die Stellungnahme des Klägers dazu vom 31. Januar 2025 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die vom Kläger in diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen dürften bereits nicht wirksam von seinem postulationsbefugten Prozessbevollmächtigten vorgebracht worden sein (dazu nachfolgend unter 1.). Jedenfalls rechtfertigen sie auch in der Sache keine vom Hinweisbeschluss abweichende Entscheidung (dazu nachfolgend unter 2.).

  1. Die Stellungnahme des Klägers dürfte schon keine wirksame, vom Senat im Berufungsverfahren zu beachtende Prozesshandlung darstellen.

Der Schriftsatz vom 31. Januar 2025 genügt nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen des im Anwaltsprozess zu beachtenden § 78 Abs. 1 ZPO, weil er aus 77 Seiten eigener Ausführungen des Klägers besteht, die sein Prozessbevollmächtigter in Anführungszeichen gesetzt und mit einem einleitenden Absatz wie folgt versehen hat:

"(...) wird nach Erörterung mit dem Kläger mitgeteilt, dass für diesen eine Rücknahme der Berufung nicht in Betracht kommt.

Der Kläger hat uns vielmehr ausdrücklich beauftragt, die folgende

Gegendarstellung

zu dem Beschluss des Senats vom 27.11.2024 zur Akte zu geben, die wir uns im Hinblick auf § 78 I ZPO - vorsorglich - zu Eigen machen, soweit wir in der folgenden Gegendarstellung nicht ausdrücklich etwas anderes angeben.

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ein Prozess- bzw. Berufungsanwalt gegenüber seiner Partei regelmäßig verpflichtet ist, zu versuchen, das Gericht unter Hinweis auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze und unter Bezugnahme auf jedes, die Rechtsauffassung seines Mandanten stützende Urteil des BGH von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen, und grundsätzlich verpflichtet ist, die entscheidungstragenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen (BGH- Beschl. v. 19.06.2008 - IX ZR 111/05; Urteil v.18.12.2008 - IX ZR 179/07; Urteil v. 10.12.2015 - IX ZR 272/14), sodass wir der Ansicht sind, dem Kläger als unserem Mandanten nicht verwehren zu können, seine Stellungnahme dem Senat zur Kenntnis zu geben.

Es ist uns bewusst, dass dieser Schriftsatz über einen erheblichen Umfang verfügt, was wir nachzusehen bitten. Nach Auffassung des Klägers ist es aber nur auf diese Weise möglich, zu versuchen, den Senat zum Überdenken seiner im Hinweisbeschluss vom 27.11.2024 geäußerten Rechtsaufassung zu veranlassen damit er letztlich doch noch der Auffassung der Berufung folgt.

Im Einzelnen führt unser Mandant zu dem Hinweisbeschluss folgendes aus:"

a) Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt und dessen rechtliche Bewertung nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Ein Schriftsatz muss deshalb das Ergebnis der geistigen Arbeit des Rechtsanwalts sein. Zwar bedeutet dies nicht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz zwingend selbst verfassen muss. So ist der Anwalt nicht gehindert, Schriftsätze von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05 -, Rn. 5, juris). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine ausdrückliche Distanzierung des Rechtsanwalts von dem von ihm unterschriebenen Schriftsatz erfolgt. Gleich zu stellen ist der anwaltliche Hinweis, es handele sich um Vortrag des Mandanten, und eine dann folgende, im Schriftbild abgehobene Textpassage (vgl. BAG, Beschluss vom 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 -, Rn. 8, juris), wenn der Rechtsanwalt erkennbar den Schriftsatz ungelesen unterschrieben hat oder wenn sich aus dem Schriftsatz ergibt, es werde nur die Auffassung des Mandanten, nicht die des Anwalts wiedergegeben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 4 U 75/09 -, Rn. 8, juris; Stein/Jonas/Jacoby, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2016, § 78 Rn. 70).

b) Gemessen an diesen Maßstäben genügt der vorstehend zitierte einleitende Absatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Auffassung des Senats nicht den Anforderungen an eine eigene Prüfung und ein anwaltliches Zueigenmachen.

Vielmehr ergibt sich aus seinem Wortlaut, wonach der Klägervertreter sich die Ausführungen des Klägers lediglich "im Hinblick auf § 78 Abs. 1 ZPO - vorsorglich - zu Eigen mach[t], soweit wir in der folgenden Gegendarstellung nicht ausdrücklich etwas anderes angeben", und er "der Ansicht [ist], dem Kläger als unserem Mandanten nicht verwehren zu können, seine Stellungnahme dem Senat zur Kenntnis zu geben", dass der Rechtsanwalt den nachfolgenden, über 77 Seiten in Anführungszeichen gesetzten und eingerückten Text lediglich als Vortrag und Auffassung seines Mandanten wiedergibt und ihn bloß aus formalen Gründen mit seiner Unterschrift versehen hat. Eine inhaltliche Prüfung und Übernahme als eigenverantwortliche Berufungsangriffe liegt darin gerade nicht.

  1. Jedenfalls rechtfertigen die Ausführungen des Klägers auch in der Sache keine vom Hinweisbeschluss des Senats abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Kläger wiederholt in seiner 77-seitigen "Gegendarstellung" lediglich sein bisheriges Vorbringen nebst Beweisantritten, das der Senat nach Auffassung des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dabei zitiert er im Wesentlichen aus dem Akteninhalt sowie aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und Bundesverfassungsgerichts. Entscheidungserhebliche neue Argumente vermag der Senat dem - insgesamt nur schwer verständlichen - Schriftsatz nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass der Kläger mit dem Ergebnis aller bisher von ihm angestrengten Verfahren nicht einverstanden sein mag, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

III.

Soweit die "Gegendarstellung" des Klägers als Gegenvorstellung hinsichtlich der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren zu verstehen sein sollte, hätte dieser Rechtsbehelf aus den vorstehenden Gründen zu II.2. ebenfalls keinen Erfolg.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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