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2 A 704/24•VG Hannover, 2026-03-26, 2 A 704/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: 2 A 704/24
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0326.2A704.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 13456
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Die im Jahr 1965 geborene Klägerin steht im Statusamt einer Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Beklagten, deren Dienstherrenbefugnisse von dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, wahrgenommen werden. Sie ist anerkannt schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Sie war ab Juni 2011 und zuletzt bis Ende April 2020 als "(Betriebliche) Sozialberaterin" bei der Deutschen Post AG tätig, und zwar zunächst in deren Niederlassung Betrieb E. und zuletzt in deren Niederlassung Betrieb B-Stadt. Aufgrund einer Neuausschreibung aller Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 war sie seit dem 1. Mai 2020 nicht mehr als Sozialberaterin tätig, sondern als Übergangkraft mit verschiedenen Tätigkeiten in der Personalabteilung eingesetzt.
Die Klägerin leidet unter einer latenten Spastik im rechten Arm, was zur Folge hat, dass ihr eine überwiegende Arbeit am Computer ohne die Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten kann. Ausweislich eines Attests der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie F. vom 29. Mai 2020 sind ihr eine vermehrte körperliche Belastung mit Zurücklegen langer Gehstrecken und einseitige Belastungen bei der Arbeit aufgrund eines Langzeitschadens mit Fuß Spastik nach SHT "sicherlich nicht zu empfehlen"; eine Arbeitsplatzbegehung sei zu erwägen.
Die Klägerin bewarb sich nach der Neuausschreibung der Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 auf eine ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin Sozialberatung. Die Beklagte wählte für diese Stelle eine andere Mitbewerberin aus. Der dagegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg. In dem daraufhin angestrebten Klageverfahren 2 A 4781/20 verpflichtete das erkennende Gericht mit Urteil vom 24. Februar 2021 die Beklagte, eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
Die Beklagte traf keine erneute Auswahlentscheidung, sondern schrieb alle Stellen in der Personalabteilung im Mai 2021 erneut aus. Die Klägerin bewarb sich nochmals auf eine Stelle als Sachbearbeiterin Sozialberatung. Die Beklagte wählte für diese Stelle wiederum eine andere Mitbewerberin aus. Der gegen die Auswahlentscheidung erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Über die dagegen erhobene Klage 2 A 2087/22 vor dem erkennenden Gericht ist noch nicht entschieden.
Seit dem 11. Januar 2021 befand sich die Klägerin in der Einweisung als Personaldisponentin und nahm hauptsächlich sog. OPEN-Buchungen vor. Am 5. Februar 2021 teilte sie der zuständigen Abteilungsleiterin Personal mit, dass sie aufgrund ihrer spastischen Lähmung im rechten Arm Probleme habe, die komplette Arbeitszeit am PC zu arbeiten. Die Abteilungsleiterin sagte zu, sich um Aufgaben zu bemühen, derer Erledigung einen geringeren Anteil an PC-Tätigkeiten umfasse. Im Folgenden wurde die Klägerin im Bereich "Recruiting" eingesetzt, wo sie bei der Auswahl und Einstellung von befristet Beschäftigten und Abrufern für den Zustellstützpunkt mit leitender Funktion G. unterstützend tätig sein sollte. Am 23. Februar 2021 wurde ihr angeboten, sich in einem Geschäft für ergonomische Ausstattungen auf Kosten der Niederlassung Betrieb B-Stadt beraten zu lassen. Ziel dieses Angebots war, bei den anfallenden PC-Tätigkeiten ihre gesundheitlichen Probleme zu lindern und bestenfalls abzustellen, z. B. durch eine ergonomische Maus. Auf den Hinweis der Klägerin, eine solche Beratung sei derzeit coronapandemiebedingt schwierig, wurde ihr mitgeteilt, das Angebot habe Bestand und sie könne sich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt beraten lassen. Am 25. September 2021 fand auf Ersuchen der Konzern- und Gesamtschwerbehindertenvertretung, die von der Klägerin um Unterstützung gebeten worden war, ein gemeinsames Gespräch mit der Abteilungsleiterin Personal statt. In diesem wurde u. a. der seinerzeitige Einsatz der Klägerin erörtert. Außerdem wurde die Klägerin durch die Abteilungsleiterin gefragt, ob sie Hilfsmittel benötige, etwa eine ergonomische Maus zur Bearbeitung am PC. Die Klägerin, die bereits über einen höhenverstellbaren Schreibtisch verfügte, nahm dieses Hilfsangebot nicht an.
Mit Schreiben vom 27. September 2021 ordnete die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung der Klägerin für den 18. Oktober 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Zudem folge aus dem vorgelegten orthopädischen Attest vom 29. Mai 2020, dass sie auch körperliche Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken vermeiden solle. Bereits am 5. sowie am 23. Februar 2021 sei ihr von ihrer Abteilungsleiterin zugesagt worden, dass sich die Deutsche Post AG um einen leidensgerechten Einsatz mit geringerem Umfang an PC-Tätigkeit sowie um technische Hilfsmittel wie etwa eine ergonomische Maus bemühen wolle. Aus Fürsorgegründen sei der Dienstherr verpflichtet, gegenüber seinen gesundheitlich eingeschränkten Beamten sicherzustellen, dass diese auf einem geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt seien. Das geeignete Mittel zur Ergründung der gesundheitlichen Eignung für den vorzunehmenden Einsatz sei die betriebliche Eignungsuntersuchung (analog § 8 Abs. 2 des Manteltarifvertrags - MTV - Deutsche Post AG). Aufgrund des Untersuchungsergebnisses könnten bestehende körperliche Einschränkungen in ausreichendem und angemessenem Umfang berücksichtigt und Arbeitsplätze entsprechend ausgestaltet werden. Die Klägerin sei mit Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin der Personalabteilung betraut, gegenwärtig mit der Auswahl und Einstellung von Personal. Aufgrund vorangeschrittener Digitalisierung umfassten grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche der Abteilung Personal sowie alle weiteren Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich der Niederlassung Betrieb B-Stadt einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit. Der Ausschluss "überwiegender" Arbeit am Computer sei ohne nähere ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht angemessen und fehlerfrei umsetzbar. Bei der gegenwärtigen Tätigkeit der Klägerin handle es sich um eine ihrem Statusamt A 8 amtsangemessene. Es bestünden allerdings erhebliche Bedenken, ob sie aktuell leidensgerecht beschäftigt sei. Eine Beurteilung ihres Einsatzes auf Grundlage der bisherigen aktenkundigen Erkenntnisse sei ohne Eignungsuntersuchung nicht mehr fehlerfrei möglich. Um pflichtgemäß beurteilen zu können, ob sie für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit geeignet sei oder ob ihr zur Ausübung ihrer Tätigkeit geeignete und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssten, sei die Durchführung einer Eignungsuntersuchung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. In der Vergangenheit habe sie Aufforderungen zur Wahrnehmung von Eignungsuntersuchungen durch ihren Bevollmächtigten absagen lassen. Sie werde deshalb dringlich aufgefordert, der Aufforderung zur Eignungsuntersuchung am 18. Oktober 2021 Folge zu leisten.
Unter dem 8. Oktober 2021 machte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten geltend, die Aufforderung zur Eignungsuntersuchung sei rechtwidrig. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 MTV Deutsche Post AG beziehe sich auf die Dienstfähigkeit; Zweifel in Bezug auf ihre Dienstfähigkeit lägen jedoch nicht vor. In dem Aufforderungsschreiben seien auch keinerlei Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Unabhängig davon sei diese auch willkürlich. Ihre momentane Tätigkeit in der Personalabteilung sei als nicht leidensgerecht anzusehen, weil ihr die überwiegende Arbeit am Computer aufgrund der latenten Spastik rechtsseitig Schmerzen bereite. Hierbei handle es sich um eine Tatsache, die nicht von einem Arzt festgestellt werden müsse, und auch technische Hilfsmittel würden ihr bei dieser Behinderung nicht weiterhelfen. Wenn die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht nachkommen wollte, würde sie sie - die Klägerin - wieder als Sozialberaterin einsetzen. Ein entsprechender Dienstposten sei leidensgerecht, weil sie bei ihrer seinerzeitigen Tätigkeit als Sozialberaterin je nach Bedarf habe gehen, sitzen und stehen können und PC-Arbeiten nur selten angefallen seien. Eine solche Tätigkeit wäre daher "die Lösung aller Probleme".
Die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, antwortete unter dem 14. Oktober 2021, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2021 erklärt, derzeit nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover (damals) anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 betreffend ein Bewerbungsverfahren habe sie vorgetragen, in der Personalabteilung derzeit eine nicht leidensgerechte Tätigkeit zu verrichten. Trotz dieses wiederholten Vorbringens lehne sie es aber ab, sich einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ein betriebsärztliches Gutachten könne die Eignung für die von ihr konkret ausgeübte Tätigkeit sowie die vorgebrachten Einwände klären. Da sie sich jedoch der Eignungsuntersuchung verweigere, werde der Termin am 18. Oktober 2021 aufgehoben. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer dargestellten Argumentation sehr wohl Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. Es werde daher alsbald eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 15. November 2021 forderte die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Klägerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021 betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Es sei sicherzustellen, dass sie bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt werde. Sie sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Zudem folge aus dem vorgelegten Attest vom 29. Mai 2020, dass sie auch körperliche Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken vermeiden solle. Um der Verpflichtung zur Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitspostens nachkommen zu können, werde ein betriebsgutachterlich erstelltes Gesamtleistungsbild benötigt. Die Klägerin sei daher bereits zu medizinischen Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Sie sei bis zum 30. April 2020 in der Personalabteilung als Sozialberaterin eingesetzt gewesen; aufgrund einer Neuausschreibung der Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 sei sie seit dem 1. April 2020 nicht mehr als Sozialberaterin tätig und werde seither als Posthauptsekretärin ihrem Statusamt entsprechend amtsangemessen beschäftigt. Es bestünden - insbesondere aufgrund ihres Vorbringens im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 - erhebliche Bedenken, ob sie aktuell leidensgerecht eingesetzt sei; auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 habe sie eine derzeit nicht leidensgerechte Tätigkeit vorgetragen. Auf Grundlage der bisher aktenkundigen Erkenntnisse - also ohne ärztliche Begutachtung - sei eine Beurteilung ihres Einsatzes nicht möglich. Um pflichtgemäß beurteilen zu können, ob sie dienstfähig sei und laufbahngerecht eingesetzt werde, sei die Durchführung einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung erforderlich, die gemäß § 44 Abs. 6 BBG für den 30. November 2021 angeordnet werde.
Unter dem 22. November 2021 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten erklären, die Anordnung sei rechtwidrig. Zweifel in Bezug auf ihre Dienstfähigkeit lägen nicht vor und ergäben sich insbesondere auch nicht aus den Untersuchungsanordnungen vom 15. November 2021. Es gehe die ganze Zeit darum, dass nur die derzeit wahrgenommene Tätigkeit nicht leidensgerecht sei. Dies habe nichts mit der generellen Dienstfähigkeit zu tun. Sie sei im Jahr 1982 "mit genau der heute vorliegenden Schwerbehinderung eingestellt" worden. Zudem ergäben sich aus den Untersuchungsanordnungen vom 15. November 2021 Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht. "Lösung aller Probleme" wäre ihr erneuter Einsatz als Sozialberaterin. Die diesbezügliche Verweigerung der Deutschen Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, verbunden mit der Vielzahl an Aufforderungen zu betriebsärztlichen Untersuchungen, sei "nicht nachvollziehbar und als Mobbing anzusehen".
Die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt unter dem 25. November 2021 an der Untersuchungsanordnung fest. Diese sei aufgrund der von der Klägerin geschilderten Einschränkungen erfolgt, wonach bereits ein durchgängiger Einsatz am PC ausgeschlossen sei. Diese Einschränkungen legten nahe, dass ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil in allen Arbeitsbereichen Arbeiten am PC zu erbringen seien. Da ein Beamter keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes habe, sei der Vorwurf, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als der einer Sozialberaterin fürsorgepflichtwidrig wäre bzw. dass die Klärung der Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit eine Mobbinghandlung darstellte, zurückzuweisen. Bereits mit der angeordneten Eignungsuntersuchung habe geklärt werden sollen, ob bzw. in welchem Umfange eine PC-Tätigkeit möglich sei. Näheres zum Ablauf der Untersuchung sei dem Aufforderungsschreiben vom 15. November 2021 zu entnehmen. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Die Klägerin erschien zu der am 30. November 2021 vorgesehenen betriebsärztlichen Untersuchung nicht.
Im Dezember 2021 erhob die Klägerin zwei Klagen (2 A 6639/21 und 2 A 6642/21) vor dem erkennenden Gericht, die dienstliche Beurteilungen zum Gegenstand haben und über welche noch nicht entschieden ist.
Am 18. Februar 2022 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt. In diesem Gespräch wurde ihr auch ein Schreiben vom selben Tag übergeben. In diesem Schreiben forderte die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Klägerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 14. März 2022 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Der Dienstherr habe sicherzustellen, dass seine Beamten bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt würden. Die Klägerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Darüber hinaus sei der Inhalt des orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 bekannt. Die Klägerin habe mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten von 8. Oktober 2021 vorgetragen, aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Sie sei bereits mehrfach zu Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Der Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2011 sei sie nicht nachgekommen. Es bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte. Da sie im Statusamt einer Posthauptsekretärin stehe, sei sie zur Dienstverrichtung in diesem Statusamt verpflichtet. Sie erkläre indes, dass sie - seit sie keine Tätigkeit als Sozialberaterin mehr ausübe - nicht leidensgerecht beschäftigt wäre. Eine Klärung etwaiger Beschäftigungsmöglichkeiten habe sie bis dato nicht ermöglicht. Die erneute Anordnung zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit werde mit ihrem Verhalten begründet; im Übrigen werde auf die Begründung der Anordnung vom 15. November 2021 sowie auf ihr Vorbringen im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen. Sie habe auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 vorgetragen, bei ihrer aktuellen Tätigkeit in der Personalabteilung nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Die von ihr sowie ihren Bevollmächtigten geschilderten Einschränkungen schlössen einen durchgängigen Einsatz am PC aus. Diese Einschränkungen legten nahe, das ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil Arbeiten am PC in allen Arbeitsbereichen zu erbringen seien. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 ließ die Klägerin erklären, die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig. Zweifel im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor und ergäben sich insbesondere nicht aus der Untersuchungsanordnung vom 18. Februar 2022. Zudem ließen sich auch aus diesem Schreiben Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht entnehmen. Die Beklagte verkenne, dass sie - die Klägerin - lediglich bei ihrer derzeitigen Tätigkeit nicht leidensgerecht eingesetzt sei. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der Frage der grundsätzlichen Dienstfähigkeit strikt zu trennen. Zur Beantwortung der Frage, ob ihr ein leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung gestellt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Die Position als Sozialberaterin sei leidensgerecht. Die Untersuchungsanordnung sei willkürlich und werde weiterhin als "Mobbing" angesehen.
In einem Vermerk vom 8. März 2022 führte die Beklagte aus, die Klägerin sei im Jahr 2021 im Bereich "Recruiting" (Bewerbergespräche, Einstellungen) eingesetzt worden; hierbei handle es sich um amtsangemessene Tätigkeiten. Aufgrund der gesunkenen Verkehrsmengen würden in den ersten Monaten des Jahres 2022 allerdings nur wenige Einstellungen von befristeten Mitarbeitern vorgenommen. Somit bestehe derzeit die Möglichkeit, dass die Klägerin nicht während ihrer kompletten Arbeitszeit ausgelastet sei. Die Abteilungsleiter der Niederlassung Betrieb B-Stadt seien befragt worden, ob es in den jeweiligen Abteilungen leidensgerecht Tätigkeiten gebe. Aufgrund der geringen PC-Kenntnisse der Klägerin und des Umstandes, dass sie nach ihren eigenen Angaben den PC nur eingeschränkt nutzen könne, lägen indes aktuell keine amtsangemessenen Tätigkeiten vor. Nach Aussage der Klägerin habe diese keinen leidensgerechten Arbeitsplatz inne. Ein aktuelles Leistungsbild liege nicht vor, weil sie weder den Aufforderungen zur Eignungsuntersuchung noch zur Untersuchung mit Blick auf die Klärung ihrer Dienstfähigkeit nachgekommen sei. Eine weitere Prüfung amtsangemessener Tätigkeiten erweise sich somit als schwierig. Hilfsmittel zur Nutzung des PC, z. B. eine ergonomische Maus, würden von der Klägerin weiterhin abgelehnt.
Die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt mit Schreiben vom 9. März 2022 an der Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung fest. Zu dem Untersuchungstermin am 14. März 2022 erschien die Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 forderte die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Klägerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 3. Juni 2022 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Der Dienstherr habe sicherzustellen, dass seine Beamten bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt würden. Die Klägerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Darüber hinaus sei der Inhalt des orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 bekannt. Die Klägerin habe mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten von 8. Oktober 2021, zuletzt mit Schreiben vom 2. März 2022, vorgetragen, aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Sie sei bereits mehrfach zu Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Den Anordnungen der betriebsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021 sowie am 14. März 2022 sei sie nicht nachgekommen. Es bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte. Da sie im Statusamt einer Posthauptsekretärin stehe, sei sie zur Dienstverrichtung in diesem Statusamt verpflichtet. Sie erkläre indes, dass sie - seit sie keine Tätigkeit als Sozialberaterin mehr ausübe - nicht leidensgerecht beschäftigt wäre. Eine Klärung etwaiger Beschäftigungsmöglichkeiten habe sie bis dato nicht ermöglicht. Die erneute Anordnung zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit werde mit ihrem Verhalten begründet; im Übrigen werde auf die Begründung der Anordnungen vom 15. November 2021, vom 18. Februar 2022 sowie auf das Vorbringen ihrer Bevollmächtigten in deren Schreiben vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Klägerin habe auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 vorgetragen, bei ihrer aktuellen Tätigkeit in der Personalabteilung nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Die von ihr sowie ihren Bevollmächtigten geschilderten Einschränkungen schlössen einen durchgängigen Einsatz am PC aus. Diese Einschränkungen legten nahe, dass ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil Arbeiten am PC in allen Arbeitsbereichen zu erbringen seien. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Diese Untersuchungsanordnung wurde der Klägerin im Rahmen eines Personalgesprächs am 13. Mai 2022 ausgehändigt, in dem die Frage ihres leidensgerechten Einsatzes Thema war. In dem Vermerk über das Personalgespräch wurde festgehalten, seitens der Deutschen Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, sei angesprochen worden, dass die Klägerin und ihre Bevollmächtigten bislang vorgetragen hätten, ihr gegenwärtiger Einsatz wäre nicht leidensgerecht. Die Klägerin habe dies bestätigt. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Untersuchungsanordnung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit notwendig sei, damit der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nachkommen könne. Sollte sie der Anordnung ein drittes Mal nicht Folge leisten, greife eine "Beweislastumkehr" hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit ein und müsse ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2022 machte die Klägerin geltend, die Untersuchungsanordnung vom 13. Mai 2022 sei rechtswidrig. Zweifel im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor und ergäben sich insbesondere nicht aus der Untersuchungsanordnung vom 15. März 2022. Zudem ließen sich auch aus diesem Schreiben Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht entnehmen. Die Beklagte verkenne, dass sie - die Klägerin - lediglich bei ihrer derzeitigen Tätigkeit nicht leidensgerecht eingesetzt sei. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der Frage der grundsätzlichen Dienstfähigkeit strikt zu trennen. Zur Beantwortung der Frage, ob ihr ein leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung gestellt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Der Beklagten sei hinlänglich bekannt, dass sie in der Position als Sozialberaterin ohne Weiteres leidensgerecht eingesetzt werden könne. Im Rahmen der entsprechenden Tätigkeit sei es ihr je nach Bedarf möglich gewesen, zu gehen, zu sitzen oder zu stehen; PC-Arbeiten seien selten erforderlich gewesen. Die Untersuchungsanordnung sei willkürlich und werde weiterhin als "Mobbing" angesehen.
Die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt mit Schreiben vom 30. Mai 2022 an der Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung fest. Zu dem Untersuchungstermin am 3. Juni 2022 erschien die Klägerin nicht.
Nach entsprechender Anhörung vom 3. Juni 2022 verbot die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. Juni 2022 unter Verweis auf § 66 BBG und Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung, es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit; um eine etwaige Überforderung durch die Dienstaufgaben bzw. durch den von ihr behaupteten nicht leidensgerechten Einsatz zu verhindern, sei das Verbot zwingend erforderlich und angemessen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Juni 2022 Widerspruch und suchte am 27. Juni 2022 beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 B 2639/22 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.
Am 7. Juli 2022 leitete zudem die Niederlassung Betrieb B-Stadt durch ihren Leiter gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs ein, den Untersuchungsanordnungen vom 15. November 2021, 18. Februar 2022 und 13. Mai 2022 nicht Folge geleistet zu haben.
Unter dem 12. August 2022 hörte der Leiter der Niederlassung Betrieb B-Stadt die Klägerin zu seiner Absicht an, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Sie sei bis zum 30. April 2020 in der Personalabteilung als Sozialberaterin tätig gewesen. Aufgrund einer Neuausschreibung der Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 habe diese Tätigkeit indes im April 2020 geendet. Seither sei sie amtsangemessen in der Abteilung Personal eingesetzt gewesen; zuletzt habe sie Tätigkeiten im Bereich des "Personalrecruiting" ausgeübt, die mit ihrem - der Beklagten bekannten - Leidensbild vereinbar sein sollten, weil sie in Art und Umfang etwa der physisch zu verrichten Tätigkeit ihres früheren Dienstpostens als Sozialberaterin sowie der damaligen organisatorischen Anlage des Arbeitsplatzes "Sozialberaterin" glichen. Die Klägerin habe indes das orthopädische Attest vom 29. Mai 2020 vorgelegt. Zwischen dem 5. Oktober 2020 und dem 3. Januar 2021 sei sie aufgrund eines Wegeunfalls dienstunfähig erkrankt gewesen. Nach ihrer Rückkehr in den Dienst Anfang Februar 2021 habe sie angegeben, während der Arbeit am Computer/Schreibtisch Schmerzen in der Schulter sowie in den Armen und Händen zu haben. Im Hinblick auf die Klärung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes seien mehrere Aufforderungen zu betriebsärztlichen Eignungsuntersuchungen erfolgt, zuletzt für den 18. Oktober 2021, den sie nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig habe sie mitteilen lassen, ihre derzeitige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Den nunmehr erfolgten Anordnungen, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021, am 14. März 2022 und am 3. Juni 2022 betriebsärztlich untersuchen zu lassen, sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Sie habe aber weiter betont, derzeit nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein.
Die fehlende nähere Kenntnis über die Art ihrer Erkrankung habe zunächst dazu geführt, dass Eignungsuntersuchungen angeordnet worden seien. Diese hätten dem Dienstvorgesetzten eine Orientierung ermöglichen sollen, er habe sich also vor dem Hintergrund des Einwandes der Klägerin, nicht leidensgerechten beschäftigt zu sein, in den Grundzügen Klarheit darüber verschaffen wollen, in welcher Hinsicht Zweifel an ihrem körperlichen Zustand oder ihrer Gesundheit bestünden. Diesen Anordnungen sei sie indes nicht nachgekommen, habe aber weiterhin behauptet, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, obwohl die Abteilungsleiterin Personal ihr Unterstützungsangebote unterbreitet und versucht habe, ihr Aufgabenfeld anzupassen. Aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der fortbestehenden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit seien sodann Untersuchungen nach § 44 BBG angeordnet worden. Diese Termine habe sie nicht wahrgenommen. Die stattgefundenen Personalgespräche hätten sie ebenfalls nicht veranlasst, den Anordnungen Folge zu leisten. Angebotene Hilfestellungen habe sie nicht angenommen, sondern zum Ausdruck gebracht, zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit und ihres leidensgerechten Einsatzes nichts beitragen zu wollen. Ihre stete Weigerung, insoweit mitzuwirken, könne nach dem aus § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu ihrem Nachteil gewertet werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde sie daher als unfähig angesehen, ihren Dienstpflichten nachzukommen, weshalb gemäß § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 BBG ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgen solle.
Die Klägerin trat einer Zurruhesetzung mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. August 2022 entgegen. Sie argumentierte erneut damit, ihre jetzige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht, die Beklagte käme ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes aber nach, wenn sie sie erneut als Sozialberaterin einsetzte. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sie Hilfsangebote nicht angenommen haben solle; entsprechende Gesprächsprotokolle fänden sich nicht in den Akten. Die Weigerung, einer Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung nachzukommen, könne nur dann zum Nachteil eines Beamten gewertet werden, wenn diese Anordnungen rechtmäßig ergangen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Anordnungen seien formell rechtswidrig, weil eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) nicht erfolgt sei. Die Anordnungen seien auch materiell rechtswidrig. Sie stellten sich "als Schikane" dar. Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor. Überdies enthielten die Aufforderungen keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen. Lediglich die derzeit wahrgenommene Tätigkeit sei nicht leidensgerecht.
Mit Schreiben vom 2. März 2023 forderte die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Klägerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 16. März 2023 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen, verwies darauf, dass die Klägerin den letzten drei Untersuchungsanordnungen zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit nicht nachgekommen sei und erklärte, es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte.
Die Klägerin ließ hierauf unter dem 6. März 2023 durch ihre Bevollmächtigten erneut vortragen, die Untersuchungsanordnung sei als "Schikane" anzusehen, Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit lägen "eindeutig nicht vor", lediglich ihre derzeitige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht und es sollte der Deutschen Post AG "hinlänglich bekannt" sein, dass sie "in der Position als Sozialarbeiterin ohne Weiteres leidensgerecht eingesetzt" werden könne.
Die Beklagte hielt unter dem 10. März 2023 an der Untersuchungsanordnung fest. Die Klägerin erschien zum Untersuchungstermin am 16. März 2023 nicht.
Nachdem ein bei dem hiesigen Gericht vor dem Güterichter geführtes Mediationsverfahren im Hinblick auf die von der Klägerin anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren in Bezug auf dienstliche Beurteilungen sowie Stellenbesetzungen (2 A 6639/21, 2 A 6642/21 und 2 A 2087/22) ohne Erfolg geblieben war, wies die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, unter dem 3. April 2023 die Einwendungen der Klägerin gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zurück und erklärte, das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen. Die Argumentation der Klägerin mit dem aus ihrer Sicht leidensgerechten Arbeitsplatz einer Sozialberaterin greife nicht durch. Der Arbeits/Dienstposten der Sozialberaterin sei einer unter vielen Sachbearbeiterposten in der Personalabteilung. In der Personalabteilung seien grundsätzlich alle Sachbearbeiterposten in Bezug auf Ausgestaltung und gesundheitliche Anforderungen annähernd gleich gestaltet. Es sei Bürotätigkeit mit dem heutzutage üblichen und unerlässlich umfangreichen Anteil an EDV-Arbeit/Officeanwendungen zu leisten. Es gebe Hilfsmittel, welche die individuelle Ausgestaltung zum leidensgerechten Arbeiten in einem gewissen Umfang ermöglichten. Mit der Zuweisung lediglich der Aufgaben der Sozialberatung lasse sich das Ziel eines leidensgerechten Arbeitsplatzes indes nicht erreichen. Die Klägerin irre, wenn sie annehme, der Arbeitsposten der Sachbearbeitung Sozialberatung unterliege noch denselben Anforderungen wie seinerzeit, als sie diese Tätigkeit wahrgenommen habe. Die angeordneten Eignungsuntersuchungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Wie allgemein bekannt sei, habe sich die Arbeitswelt grundlegend geändert. Dementsprechend sei die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B - Stadt, insbesondere aufgrund des von der Klägerin selbst vorgelegten orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 gezwungen gewesen, adäquat zu reagieren. Die Gespräche mit den Hilfsangeboten hätten stattgefunden, wie die in den Akten befindlichen Gesprächsprotokolle belegten. Die drei Untersuchungsanordnungen im Hinblick auf die Klärung der Dienstfähigkeit seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Einwand der formellen Rechtswidrigkeit infolge nicht stattgefundener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei entgegenzuhalten, dass bei allen drei Untersuchungsanordnungen die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht begegneten die Untersuchungsanordnungen ebenfalls keinerlei Bedenken. Der Mobbing- bzw. Schikanevorwurf entbehre jeglicher Substanz. Die fehlende nähere Erkenntnis hinsichtlich der Art der Erkrankung der Klägerin habe vor dem Hintergrund, dass sie selbst vorgebracht habe, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, zunächst zur Anordnung von Eignungsuntersuchungen geführt. Diese habe sie nicht wahrnehmen wollen, gleichzeitig aber fortgesetzt und nachdrücklich weiter an ihrer Behauptung festgehalten, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein. Diese Behauptung habe sie zuletzt im Rahmen ihrer auf die Anhörung vom 12. August 2022 erfolgten Stellungnahme vom 17. August 2022 wiederholt. Den Vorhalt des nicht leidensgerechten Einsatzes habe sie durchgängig vorgebracht, obwohl die zuständige Personalabteilungsleiterin ihr Unterstützungsangebote gemacht und zudem regelmäßig versucht habe, die Tätigkeiten der Klägerin anzupassen. Diese habe entgegen ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht an dem Verfahren zur Klärung und Feststellung ihrer Dienstfähigkeit mitgewirkt. Der hier vorliegende Sachverhalt zeige, dass es trotz anhaltender Versuche nicht möglich sei, eine medizinische Aussage zu ihrer gesundheitlichen Situation bzw. zu ihrem Leistungsvermögen zu erhalten. Die stete Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung müsse daher hier zu ihren Lasten gewertet werden.
Jeweils mit Schreiben vom 10. Mai 2023 bat die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, den örtlichen Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit unter Verweis auf ihre stete Verweigerung, an der Klärung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken. Beiden Schreiben war jeweils die "Ermessenserklärung" des Leiters der Niederlassung Betrieb B-Stadt vom 3. April 2023 beigefügt, die eine umfängliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs enthält und deren Erwägungen im Übrigen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die in dem an die Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. April 2023 enthalten sind. Die Schwerbehindertenvertretung erklärte mit Schreiben vom 19. Mai 2023 und der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. Mai 2023, keine Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu haben.
Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. Mai 2023 - 2 B 2639/22 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung wiederhegestellt hatte, zwingende dienstliche Gründe für ein Amtsführungsverbot lägen nach summarischer Prüfung nicht vor, weil das unkooperative Verhalten der Klägerin kein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten mit Blick auf eine Eigengefährdung der Klägerin bzw. Gefährdung des Dienstbetriebs rechtfertige, legte die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, unter dem 19. Juni 2023 eine "Ergänzung zur Ermessenserklärung vom 03.04.2023" nieder. Darin beschrieb sie u. a. die von der Klägerin ab dem 1. Mai 2020 wahrgenommenen Aufgabe ergänzend dahin gehend, dass die Tätigkeiten im Personalrecruiting insoweit artverwandt mit den Tätigkeiten einer Sozialberaterin seien, als im Zusammenhang mit Einstellungen und Einstellungsgesprächen der Austausch mit anderen Personen (Bewerbern) erfolge, aber auch eine entsprechende Dokumentation unter Nutzung des PC und unter Beachtung entsprechender Vorgaben zu den dienstlichen Aufgaben gehöre. Ferner wurde ausgeführt, die Klägerin selbst habe vortragen lassen, ihr Restleistungsbild lasse nur noch die Tätigkeit als Sozialberaterin zu. Da dieser Posten aber absehbar über mehr als sechs Monate hinaus anderweitig besetzt sei, trage sie mittelbar selbst vor, nicht dienstfähig zu sein. Ihre Position, nur die Tätigkeit als Sozialberaterin sei für sie leidensgerecht, habe die Zusammenarbeit mit ihr erschwert. Um die Situation nicht weiter zu verschärfen, sei ihr hinsichtlich Umfangs und Einteilung ihrer Arbeit ein großer Freiraum zugestanden und seien Aufzeichnungen über Quantität und Qualität der Arbeit bewusst vermieden worden. Trotz aller Bemühungen sei die Zusammenarbeit indes stets angespannt gewesen. Jegliche Angebote zur Beratung und Anschaffung einer ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes, z. B. Maus und Tastatur, seien ignoriert worden; eine kooperative Einstellung der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen. Es fehle an der Bereitschaft, sich mit den ihr übertragenen Aufgaben zu identifizieren und andere Tätigkeiten als die einer Sozialberaterin zu akzeptieren. Es bleibe bei der Einschätzung, dass die Klägerin nach den "Grundsätzen der Beweislastumkehr" dauernd dienstunfähig sei.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 erklärte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost unter Verweis auf § 14 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG), gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin keine Einwände zu erheben.
Mit streitgegenständlicher Verfügung der Deutschen Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, vom 28. Juni 2023 wurde die Klägerin unter Verweis auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 47 Abs. 4 BBG und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des Monats Juni 2023 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähigkeit sei "nach den Grundsätzen der Beweislastumkehr" festgestellt und daraus folgend die Versetzung in den Ruhestand verfügt worden. Seit Mai 2020 bestreite die Klägerin eine leidensgerechte Beschäftigung. Sie habe jegliche Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit vermieden und sei den Anordnungen zur Eignungsuntersuchung, zuletzt für den 18. Oktober 2021, nicht nachgekommen. Der Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung am 30. November 2021, 14. März "2020" (gemeint offenbar: "2022"), 3. Juni 2022 und 16. März "2022" (gemeint offenbar: "2023") zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit habe sie ebenfalls nicht Folge geleistet. Der Klägerin seien seit Mai 2020 verschiedene Aufgaben übertragen worden. Gegenüber jeder dieser Aufgaben habe sie eingewandt, dass diese nicht leidensgerecht seien. Sie habe stets verlangt, allein als Sozialberaterin eingesetzt zu werden. Aufgrund dieser Einstellung habe sie letztlich keine andere Aufgabenstellung als die der Sozialberaterin für sich akzeptiert, obwohl es ihr überlassen worden sei, Umfang und Einteilung ihrer Tätigkeiten eigenverantwortlich zu regeln. Angebote zur Beratung und Anschaffung einer ergonomischen Arbeitsplatzausstattung, z. B. Maus und Tastatur, habe sie ignoriert. Sie habe keinerlei Einsicht in ihre Verpflichtung gezeigt, auch sonstige konkret-funktionelle Ämter im Rahmen einer statusamtsangemessenen Tätigkeit ausfüllen zu müssen.
Gegen die Zurruhesetzung erhob die Klägerin am 4. Juli 2023 Widerspruch bei der Beklagten.
Am 12. Juli 2023 erhob sie zudem beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (gerichtliches Aktenzeichen 2 B 3830/23) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei nicht dienstunfähig. Ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand liege nicht vor. Soweit ihre Weigerung, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, zu ihrem Nachteil gewertet werde, wäre dies nur dann zulässig, wenn und soweit die Anordnungen zur Dienstunfähigkeitsuntersuchungen rechtmäßig seien. Dies sei indes im Hinblick auf die Anordnungen vom 15. November 2021, 18. Februar 2022, 13. Mai 2022 und 2. März 2023 nicht der Fall. In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass "im Zusammenhang mit den Untersuchungsanordnungen" eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Untersuchungsanordnungen ebenfalls rechtswidrig. Sie habe lediglich angegeben, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der der Dienstfähigkeit zu trennen. Es dränge sich daher der Eindruck auf, die Beklagte wolle sich ihrer Pflicht, sie - die Klägerin - behindertengerecht einzusetzen, entledigen. Zur Begutachtung der Frage, ob sie leidensgerecht eingesetzt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich, denn der Beklagten sei "hinlänglich bekannt", dass sie - die Klägerin - als Sozialberaterin leidensgerecht eingesetzt werden könne. Die Untersuchungsanordnungen enthielten auch keine hinreichenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Sie seien zudem auf eine falsche Rechtsgrundlage - namentlich § 46 Abs. 6 BBG - gestützt, obwohl die Beklagte doch selbst betont habe, es gehe ihr nur darum, gesundheitliche Einschränkungen zu ermitteln, um der Klägerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Grundlage für die betriebsärztliche Überprüfung von Verwendungseinschränkungen sei die Folgepflicht. Es sei auch nicht möglich, die tragende Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren "auszuwechseln". Jedenfalls aber hätte die Beklagte vor der Versetzung in den Ruhestand prüfen müssen, ob ein anderweitiger Einsatz möglich sei.
Während des laufenden Eilverfahrens hob die Beklagte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 19. September 2023 auf.
Das erkennende Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 2 B 3830/23 - ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2024 - 5 ME 115/23 - ebenfalls zurück. Zur Begründung führte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass die von der Klägerin gerügte fehlende Beteiligung der Schwerbindertenvertretung im Vorfeld der Anordnungen zur ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Klärung der Dienstfähigkeit - selbst bei Unterstellung eines solchen Fehlens - die Rechtmäßigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung nicht tangiere, weil offensichtlich sei, dass entsprechende Verfahrensmängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Auch hätten tatsächliche Anhaltpunkte für eine etwaige Dienstunfähigkeit im Vorfeld dieser Anordnungen bestanden, namentlich die der Beklagten bekannten Probleme sowie der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Soweit die Klägerin den Dienstposten einer Sozialberaterin als leidensgerechten Dienstposten bezeichne und einen Einsatz auf diesem Dienstposten (erneut) fordere, handle es sich dabei um ihre eigene Einschätzung, welche sie nicht an die Stelle des Dienstherrn in Bezug auf die organisatorische Ausgestaltung eines Dienstposten setzten könne; in diesem Zusammenhang sei der Vortrag der Beklagten, dass mittlerweile alle amtsangemessenen Dienstposten einschließlich desjenigen der Sozialberaterin einen nicht unerheblichen Anteil an PC-Arbeit umfassen würden, angesichts der allseits zu beobachtenden stetig voranschreitenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen plausibel. Insoweit sei auch nachvollziehbar, dass die Arbeitsbedingungen im Laufe der Jahre einen Wandel unterlegen seien, sodass auch der Einwand der Klägerin, dass ihre gesundheitlichen Probleme bereits bei ihrer Verbeamtung im Jahr 1982 bestanden hätten und bekannt gewesen seien, nicht tragen könne. Auch hätten die Untersuchungsanordnungen ausreichend zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung ausgeführt, da diese klar benannt hätten, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand der Klägerin bestehen würden. Nach alledem habe die Beklagte die unberechtigten Weigerungen der Klägerin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, als Indiz für eine bestehende Dienstunfähigkeit werten können. Nichts anderes folge unter Berücksichtigung der Ausführungen des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf das Amtsführungsverbot - 2 B 2629/22 - sowie die von der Klägerin geltend gemacht ordnungsgemäße Dienstausübung. Für die Beklagte habe aufgrund der unberechtigten Weigerung der Klägerin, sich ärztlich untersuchen zu lassen, auch keine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung bestanden. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Juni 2023 zurück. Zur Begründung gab die Beklagte dabei im Wesentlichen die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 15. Januar 2024 - 5 ME 115/23 - wieder.
Am 19. Februar 2024 hat die Klägerin gegen die Zuruhesetzungsverfügung vom 28. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, dass sie nicht dienstunfähig sei. Eine - wie von der Beklagten gezogene - negative Vermutung aus der Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, könne nicht erfolgen, weil die Anordnungen zur Dienstunfähigkeitsuntersuchung vom 15. November 2021, 18. Februar 2022, 13. Mai 2022 sowie vom 2. März 2023 sowohl formell als auch materiell rechtswidrig seien.
Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der fehlenden Beteilung der Schwerbindertenvertretung im Vorfeld der Untersuchungsanordnungen. Dies sei im Hinblick auf die Untersuchungsanordnung vom 2. März 2023 unstreitig nicht geschehen.
Zudem seien die Anordnungen auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt, weswegen die Untersuchungsanordnungen auch aus diesem Grund formell rechtswidrig seien. Vorliegend habe die Beklagte die Untersuchung nicht zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit angeordnet, sondern um ihre weitere Verwendungsmöglichkeit zu klären. Daher könne die Beklagte nicht § 44 BBG als Rechtsgrundlage heranziehen.
Ferner seien die Untersuchungsanordnungen materiell rechtswidrig.
Diese enthielten keinerlei tatsächliche Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass sie - die Klägerin - dienstunfähig sei. So sei der Beklagten bereits bei der Verbeamtung ihre Schwerbehinderung und ihr gesundheitlicher Zustand bekannt gewesen. Seit der Verbeamtung sei keine Veränderung ihres unfallbedingten Gesundheitszustandes und damit auch nicht hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit eingetreten. Soweit die Untersuchungsanordnung vom 2. März 2023 darauf abstelle, dass sie - die Klägerin - seit sechs Monaten keinen Dienst verrichtet habe, sei diese Begründung haltlos. Denn der Umstand, dass sie keinen Dienst verrichtet habe, beruhe auf dem von der Beklagten ausgesprochenen rechtswidrigem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. In dem diesbezüglichen Eilverfahren habe das erkennende Gericht im Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 B 2639/22 - festgestellt, dass das bisher von ihr an den Tag gelegte Verhalten jedenfalls nicht den Schluss zulasse, dass bei einer Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre. Die Klägerin weist daraufhin, dass sie lediglich angegeben habe, die vor dem ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei von der Beurteilung, ob sie grundsätzlich dienstfähig sei, strikt zu trennen. Die Beklagte sei vielmehr nach den gesetzlichen Vorgaben zur behinderungsgerechten Beschäftigung angehalten. Es dränge sich der Eindruck auf, die Beklagte würde sich durch das Zurruhesetzungsverfahren ihrer Pflicht, sie - die Klägerin - behinderungsgerecht zu beschäftigen, entledigen wollen. Zur Beantwortung der Frage, ob ihr ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht notwendig. Denn der Beklagten sei hinlänglich bekannt, dass sie - die Klägerin - in der Position als Sozialberaterin ohne weiteres leidensgerecht eingesetzt werden könnte. In Rahmen dessen sei es ihr je nach Bedarf möglich zu gehen, zu sitzen oder zu stehen. PC-Arbeiten seien nur selten erforderlich gewesen.
Zudem seien in den Untersuchungsanordnungen keinerlei Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.
Die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung sei ferner unverhältnismäßig. Mildere Mittel seien außer Betracht gelassen worden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG könne nicht in den Ruhestand versetzt werden, wer anderweitig verwendbar sei. Dieses Mittel habe die Beklagte nicht ausgeschöpft. Zu Unrecht führe die Beklagte an, sie - die Klägerin - habe gegenüber jeder der ihr übertragenen Aufgaben eingewandt, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, und alle Tätigkeiten abgelehnt. Es wäre an der Beklagten diesen Vortrag durch Beibringung entsprechender Unterlagen zu belegen. Dies sei nicht geschehen, sodass es zulasten des Dienstherrn gehe, wenn nicht aufgeklärt werden könne, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 S 2612/20 - , die Suchpflicht bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten modifiziert sei; danach habe der Dienstherr insbesondere zu prüfen, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine behinderungsbedingt eingeschränkte dauerhafte Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten zwingend ausschließen bzw. inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden könne.
Zudem sei die Schwerbehindertenvertretung auch im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht beteiligt worden.
Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung formell und materiell rechtswidrig.
Abschließend sei festzuhalten, dass sich nach dem chronologischen Ablauf der Verdacht aufzwänge, dass die Beklagte bereits seit November 2019 darauf hingewirkt habe, sie - die Klägerin - nicht weiter als Sozialberaterin beschäftigen zu wollen und sich durch das Zurruhesetzungsverfahren ihrer Pflicht, sie - die Klägerin - behinderungsgerecht zu beschäftigen, entledigen haben wolle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen entgegen. Eine Versetzung in den Ruhestand habe nach § 44 Abs. 6 BBG erfolgen können, da sich die Klägerin geweigert habe den angeordneten Untersuchungen nachzukommen.
Die vier Untersuchungsanordnungen vom 15. November 2021, 18. Februar 2022, 13. Mai 2022 sowie vom 2. März 2023 seien rechtmäßig.
Diese seien entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht auf einer falschen Rechtsgrundlage gestützt worden. So sei in der Anordnung vom 18. Februar 2022 angeführt, dass erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen würden, sodass auch die zitierten Rechtsgrundlagen der §§ 44 ff. BBG herangezogen hätten werden können.
Auch sei die Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Untersuchungsanordnungen beteiligt worden. Die Untersuchungsanordnungen würden bei der Vertretungsperson für Schwerbehinderte zwar nicht archiviert, jedoch sei es eine seit Jahren bestehende Praxis der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt, die entsprechenden Unterlagen für die zu beteiligenden Personen immer gleich aufzubereiten und dabei auch die Vertretungsperson für Schwerbehinderung zu beteiligen. Im Übrigen würde sich selbst eine fehlende Beteiligung nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung auswirken, da die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass dieser Verfügung in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, die den Untersuchungsanordnungen zugrunde lagen, sowie in Kenntnis der insoweit bis dahin vorliegenden Einwände mit Schreiben vom 19. Mai 2023 ausdrücklich erklärt habe, gegen die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit, gestützt auf ihre verweigerte Mitwirkung an amtsärztlichen Untersuchungen, keine Einwände zu erheben.
Auch seien in den Anordnungen die Gründe ausführlich dargelegt worden. Es sei auf die dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin Bezug genommen worden. Zu diesen Einschränkungen gehörten eine Schwerbehinderung, eine latente Spastik, die bei übermäßiger Arbeit am PC Schmerzen verursachen könne, und eine Empfehlung, lange Gehstrecken zu vermeiden. Davon umfasst seien insoweit auch die bekannten Einschränkungen bei ihrer Verbeamtung. Zudem habe die Klägerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin angegeben, dass sie seit der Übernahme anderer Aufgaben in der Personalabteilung nicht leidensgerecht eingesetzt gewesen sei. Dies sei im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung und der damit einhergehenden Notwendigkeit von verstärkter PC-Arbeit betrachtet worden, weswegen die ernsthafte Besorgnis bestehe, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine der amtsangemessenen Dienstposten in ihrer Abteilung mehr wahrnehmen könne. Darüber hinaus habe die Klägerin selbst betont, dass technische Hilfsmittel ihre Probleme nicht lösen könnten.
Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass eine ärztliche Begutachtung unnötig sei, da sie trotz gesundheitlicher Einschränkungen noch den spezifischen Dienstposten der Sozialberaterin ausüben könne. Denn der Dienstherr entscheide, welche Aufgaben auf einem Dienstposten wahrzunehmen seien und welche Ressourcen dafür bereitgestellt würden. Zudem bestehe seine Befugnis, Aufgaben zu ändern oder an veränderte Gegebenheiten anzupassen. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung seien alle Tätigkeitsbereiche der Abteilung Personal und andere Sachbearbeitertätigkeiten, die für eine Posthauptsekretärin in Frage kämen, mit einem hohen Anteil an PC-Arbeit umfasst. Auch die Tätigkeiten im Personalrecruiting, die die Klägerin wahrgenommen habe, entsprächen demnach den Anforderungen der Sozialberaterin.
Auch sei in den hier vorliegenden Untersuchungsanordnungen klar angegeben, in welchem Bereich Zweifel am Gesundheitszustand der Klägerin bestünden und welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung notwendig seien.
Daher seien Untersuchungsanordnungen rechtmäßig und die insoweit unberechtigten Weigerungen der Klägerin zur Untersuchung könnten als Indiz für eine mögliche Dienstunfähigkeit gewertet werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte dafür, dass trotz ihrer Weigerung nicht an ihrer Dienstfähigkeit gezweifelt werden könne, bestünden nicht. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die PC-Arbeit noch auf allen amtsangemessenen Dienstposten eingesetzt werden könne.
Angesicht der unberechtigten Weigerungen der Klägerin habe auch keine Suchpflicht für eine anderweitige Verwendung bestanden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die im Schriftsatz vom 18. März 2026 angekündigten Beweisanträge (Bl. 158 f. und Bl. 160 der elektronischen Gerichtsakte) gestellt, welche das erkennende Gericht abgelehnt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der Bescheid vom 28. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2024, mit welchem die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Rechtsgrundlage für die streitige Zurruhesetzungsverfügung ist § 44 Abs. 1 BBG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG. Danach sind die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, welche Bundesbeamte sind, in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
"Dauernd" dienstunfähig ist, wer im Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung dienstunfähig ist und eine Besserung seines Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Nicht zu erwarten ist eine Besserung, wenn eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit unwahrscheinlich ist (OVG Münster, Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris Rn. 66 ff. m. w. N.; VG Hannover, Urteil vom 29. November 2024 - 2 A 3251/20 -, V. n. b.).
Zum Begriff der Dienstunfähigkeit hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bereits in dem vorgelagerten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 15. Januar 2024 - 5 ME 115/23 -) wie folgt ausgeführt:
"Ein Beamter ist nicht bereits dann dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. der Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -), wenn er die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12), hier also die Aufgaben der Antragstellerin als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt der Deutschen Post AG. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist vielmehr das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn.12); bei den Postnachfolgeunternehmen ist insoweit auf die Beschäftigungsstelle, hier: die Niederlassung Betrieb B-Stadt - abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.9.2021 - 5 LA 131/20 -). Dienstunfähig ist der Beamte also nur dann, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf jedem dieser Dienstposten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist; er ist demgegenüber nicht dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf irgendeinem dieser Dienstposten noch möglich ist (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 18, 2016 Anm. 4, C.).
Auch im Falle der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist dieser indes nicht ohne Weiteres in den Ruhestand zu versetzen. Denn die Dienstunfähigkeit ist nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 37.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 17). Eine Versetzung in den Ruhestand kommt vielmehr nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht in Betracht, wenn eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 2 BBG bzw. die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Sinne § 44 Abs. 3 BBG möglich ist. Steht indes von vornherein fest, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist, so besteht keine Suchpflicht (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97/13 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43). Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen aus, liegt also eine generelle Dienstunfähigkeit vor, hätte eine gleichwohl durchzuführende Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit keinen Sinn mehr, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43).
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die körperlichen und gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Betreffenden festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 - juris Rn. 22). Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. In § 44 Abs. 6 BBG ist geregelt, dass - wenn Zweifel (des Dienstherrn) hinsichtlich der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen - die Verpflichtung des Beamten besteht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Und weiter ist normiert, dass in den Fällen u. a. des § 44 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt übertragen kann oder einem anderen Arzt, der durch die oberste Dienstbehörde dahin gehend bestimmt worden ist, dass er mit der Fertigung entsprechender Gutachten beauftragt werden kann.
Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es lediglich, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten. Der Arzt wird nur als ein sachverständiger Helfer tätig, der der Behörde und ggf. dem Gericht die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidungen erforderlich sind. Der Dienstherr und das Gericht müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 33). Die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft mithin der Dienstherr aufgrund eines ärztlichen Gutachtens; er kann aber auch eigene Erkenntnisse und Feststellungen berücksichtigen und zum Beispiel ergänzende ärztliche Gutachten in Auftrag geben (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -) und/oder die Personalakten des Betreffenden auswerten (Nds. OVG, Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2023, § 47 BBG Rn. 28). Die ärztliche Begutachtung stellt somit nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 41; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -). Der Dienstherr kann daher bei entsprechender Begründung auch entgegen den Ausführungen eines amtsärztlichen Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Dienstunfähigkeit des Betreffenden feststellen (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 20.8.2013 - 5 LA 279/12 -, Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -; Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -).
Daraus, dass die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit ist, folgt auch, dass bei Nichtvorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähig nicht stets ausgeschlossen ist. Vielmehr kann die unberechtigte Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, als ein negatives Indiz für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12, 23; Beschluss vom 27.4.2016 - BVerwG 2 B 23.15 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris Rn. 36). Zwar bewirkt ein unberechtigter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung; sie ist jedoch bei der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt eine unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein Indiz für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Dies entspricht - wenn die Rechtsfolge der rechtsgrundlosen Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung in den jeweiligen Beamtengesetzten nicht geregelt ist (entsprechende landesgesetzliche Regelungen darstellend BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28) - dem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden kann, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht (BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 16). Danach kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27.4.2016 - BVerwG 2 B 23.15 -, juris Rn. 27). Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 98). Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12). Eine für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung in diesem Sinne setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12)."
Liegt also - wie hier - eine Weigerung der betreffenden Beamtin vor, sich amts- bzw. betriebsärztlich untersuchen zu lassen, kann die Versetzung dieser Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darauf gestützt werden, dass diese sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 44 Abs. 6 BBG angeordneten Untersuchungsanordnung entzogen hat, wenn diese Untersuchungsanordnung rechtmäßig war.
Hiervon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen. Sie hat die Zurruhesetzung der Klägerin damit begründet, diese habe vorgetragen seit dem Verlassen des Dienstpostens der Sozialberaterin nicht mehr leidensgerecht eingesetzt zu sein, zugleich habe sie aber jegliche Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit vermieden; sie sei den Anordnungen zur Eignungsuntersuchung, zuletzt für den 18. Oktober 2021, nicht nachgekommen und habe zudem den Anordnungen der betriebsärztlichen Untersuchung vom 15. November 2021, 18. Februar 2022, 13. Mai 2022 und 2. März 2023 nicht Folge geleistet. Damit hat die Beklagte die Zurruhesetzung insbesondere auf die Weigerung der Klägerin zur Befolgung der bis dato angeordneten vier Dienstunfähigkeitsuntersuchungen gemäß § 44 Abs. 6 BBG gestützt.
Alle vier Untersuchungsanordnungen, deren Aufbau und Inhalt sich - abgesehen von dem Umstand der zeitlichen Fortschreibung - nicht wesentlich unterscheiden, sind - entgegen dem Einwand der Klägerin - sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
In Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnungen rügt die Klägerin eine fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Das erkennende Gericht ist bereits im Beschluss vom 26. Oktober 2023 im vorgelagerten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 2 B 3830/23 davon ausgegangen, dass eine Beteilung der Schwerbindertenvertretung jeweils vor den Untersuchungsanordnungen erfolgt ist. Daran hält das erkennende Gericht, insbesondere auch nach der von der Beklagten im Klageverfahren geschilderten Praxis der Personalabteilung, welche bei Untersuchungsanordnungen entsprechende Unterlagen für die zu beteiligten Personen immer gleich aufbereitet und dabei auch die Vertretungsperson für Schwerbehinderung umfasst, fest.
Im Übrigen könnte die Klägerin - wie auch schon das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2024 im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 5 ME 115/23 herausgestellt hat - selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der vier Untersuchungsanordnungen nicht erfolgt bzw. nicht erweislich wäre, keine Aufhebung der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung verlangen, weil offensichtlich ist, dass entsprechende Verfahrensmängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten (entsprechend § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).
Zwar ist die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass einer Untersuchungsanordnung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen, weil es sich bei dieser Maßnahme um eine "Entscheidung" im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX handelt, die die schwerbehinderte Beamtin unmittelbar betrifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 7; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 89b). Die Schwerbehindertenvertretung ist umfassend zu unterrichten, d. h. sie muss aufgrund der konkret mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden, sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 8; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 89b). Eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt in der Regel zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 10). Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung kann jedoch ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG - denn die Untersuchungsanordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 83) - unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass dies die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es muss also von vornherein feststehen, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht anders ausgefallen wäre. Angesichts des Umstandes, dass dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum im Hinblick darauf eingeräumt ist, ob, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er eine Untersuchungsanordnung erlässt, wird zwar regelmäßig nicht ausgeschlossen werden können, dass eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung den Dienstherrn in seiner Entscheidung in der einen oder anderen Weise hätte beeinflussen können (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 12). Entscheidungserheblich kann aber sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung dem Dienstherrn gegenüber nachträglich geäußert hat (BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 -, juris Rn. 34; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 89b). Erklärt das Gremium etwa ausdrücklich, dass die Untersuchungsanordnung bei vorheriger Beteiligung gebilligt worden wäre, kann eine positive Beeinflussung der Maßnahme zugunsten der Beamtin bzw. des Beamten durch die Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 -, juris Rn. 34).
Eine solche vergleichbare Konstellation der nachträglichen Billigung der Untersuchungsanordnungen durch die Schwerbehindertenvertretung liegt hier vor, weil die Schwerbehindertenvertretung - eine fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung im Vorfeld der Untersuchungsanordnungen unterstellt - in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, die den Untersuchungsanordnungen zugrunde lagen, sowie in Kenntnis der insoweit von der Klägerin vorgebrachten Einwände ausdrücklich erklärt hat, dass sie gegen die Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit, gestützt auf ihre verweigerte Mitwirkung an amtsärztlichen Untersuchungen, Einwände nicht erhebe. Die Schwerbehindertenvertretung, die von der Beklagten unter dem 10. Mai 2023 mit Blick auf die beabsichtigte Zurruhesetzungsverfügung der Klägerin um Stellungnahme gebeten worden war, hat mit Schreiben vom 19. Mai 2023 erklärt, insoweit keine Einwände zu erheben. Aus dem Schreiben vom 10. Mai 2023 ging hervor, dass die Deutsche Post AG, Niederlassung Betrieb B-Stadt, die "stete Verweigerung [der Klägerin,] an der Klärung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken, [...] zu ihrem Nachteil und als bestehende Dienstunfähigkeit werten" wolle. Außerdem war dem Schreiben vom 10. Mai 2023 die "Ermessenserklärung" des Leiters der Niederlassung Betrieb B-Stadt vom 3. April 2023 beigefügt, welche eine umfängliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, des bis dato erfolgten Vorbringens der Klägerin - insbesondere auch ihres Einwands, vor Erlass der ersten drei Untersuchungsanordnungen habe es an einer ordnungsgemäßen Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gefehlt - und der diesbezüglichen Argumentation der Niederlassung Betrieb B-Stadt enthält und mit der Einschätzung schließt, die Klägerin werde für dauernd dienstunfähig gehalten; diese Einschätzung werde - so die Niederlassung Betrieb B-Stadt weiter - bestätigt, nachdem die Klägerin auch die mit Schreiben vom 2. März 2023 für den 16. März 2023 angeordneten Untersuchung verweigert habe. Da die Schwerbehindertenvertretung in Kenntnis all dessen der beabsichtigen Zurruhesetzung keine Einwände erhoben hat, ist offensichtlich, dass sie keinerlei Anlass dafür sah, der Beklagten Anregungen in Bezug auf die weitere Vorgehensweise - gerade auch in Bezug auf die bis dato ergangenen Untersuchungsanordnungen - zu geben. Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass die Untersuchungsanordnungen bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung anders hätten ausfallen können.
Soweit die Klägerin zudem in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnungen einwendet, dass diese auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden seien, weil die Untersuchungen nicht zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit angeordnet worden seien, sondern um ihre weitere Verwendungsmöglichkeit zu klären, erkennt dies das Gericht nicht. Die Untersuchungsanordnungen geben klar zu erkennen, dass für die Beklagte Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestanden und insoweit eine ärztliche Untersuchung dies aufklären sollte. Insoweit konnte die Beklagte die Untersuchungen auch auf Grundlage von § 44 Abs. 6 BBG anordnen. Dass die Untersuchungen dabei auch der weiteren Verwendung der Klägerin dienen sollten, liegt in der Natur der Sache solcher Dienstunfähigkeitsuntersuchungen.
Auch sind die Untersuchungsanordnungen materiell rechtmäßig. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen.
Entgegen dem Einwand der Klägerin enthalten die Untersuchungsanordnungen tatsächliche Umstände, die die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit begründen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen einer Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, welche die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob die Beamtin bzw. der Beamte wegen ihres bzw. seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres bzw. seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung angeben. Die Beamtin bzw. Der Beamte muss anhand der Begründung die Aufforderung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 42 f. m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügen die vier Untersuchungsanordnungen. Die Beklagte hat zunächst die ihr bekannten bzw. per ärztlichem Attest belegten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin bezeichnet, namentlich die Schwerbehinderung, die latente Spastik mit der Folge, dass die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeiten Schmerzen bereiten könne, und die Vermeidung von körperlichen Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken wegen eines Langzeitschadens mit Fuß-Spastik. Damit hat die Beklagte ihr bekannte, neurologisch-orthopädische Einschränkungen der Klägerin im Bereich des oberen Bewegungsapparates mit Auswirkungen auf die PC-Arbeit und des unteren Bewegungsapparates mit Auswirkungen auf das Gehvermögen beschrieben. Sodann hat die Beklagte auf das eigene Vorbringen der Klägerin Bezug genommen, sie sei seit Beendigung ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin mit Wirkung vom 30. April 2020 - also seit Übernahme anderer konkret-funktioneller Tätigkeiten in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt mit Wirkung vom 1. Mai 2020 - nicht leidensgerecht eingesetzt. Damit hat die Beklagte darauf abgehoben, die Klägerin habe zu der jeweils von ihr seit dem 1. Mai 2020 wahrgenommenen konkret-funktionellen Tätigkeit vorgetragen, diese sei nicht leidensgerecht, also mit Schmerzen bzw. negativen Auswirkungen auf das vorhandene Leidensbild verbunden.
Ferner hat die Beklagte in allen vier Untersuchungsanordnungen darauf verwiesen, aufgrund fortschreitender Digitalisierung im Rahmen einer sich verändernden Arbeitswelt umfassten grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt sowie alle weiteren amtsangemessenen Sachbearbeitertätigkeiten im Statusamt A 8 in der Niederlassung Betrieb B-Stadt einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit.
Die Beklagte hat also dargestellt, dass alle Dienstposten im Bereich der Niederlassung Betrieb B-Stadt, welche für die Klägerin amtsangemessen seien, einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit aufwiesen, die Klägerin jedoch bekanntermaßen an gesundheitlichen Einschränkungen des oberen Bewegungsapparates mit Auswirkungen (Schmerzen) bei überwiegender PC-Tätigkeit leide und seit dem 1. Mai 2020 durchgängig geltend gemacht habe, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Damit ist fraglich, ob und inwieweit die Klägerin die ihrem abstrakt-funktionellen Amt zugeordneten Dienstposten noch wahrnehmen kann. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - worauf in den Untersuchungsaufforderungen ebenfalls, und zwar durch Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2022, hingewiesen wird - geltend gemacht hat, auch technische Hilfsmittel würden bei ihrer Behinderung nicht weiterhelfen.
Dementsprechend bestand bzw. besteht bei vernünftiger Betrachtung die ernsthafte Besorgnis, dass die Klägerin keinen der amtsangemessenen Dienstposten ihres Statusamtes bei der Niederlassung Betrieb B-Stadt mehr wahrnehmen kann, weil alle diese Dienstposten vermehrt PC-Tätigkeiten beinhalten, die Klägerin aber bei überwiegender Wahrnehmung von PC-Tätigkeiten Schmerzen bekommen kann, dies in der Vergangenheit offenbar - wie ihre Betonung, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein, zeigt - auch der Fall gewesen ist und sie selbst vorträgt, technische Hilfsmittel könnten die bestehende Problematik nicht verbessern.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihre Schwerbehinderung und ihr gesundheitlicher Zustand der Beklagten bereits bei der Verbeamtung im Jahr 1982 bekannt gewesen seien und seitdem keine Veränderung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Einsatzmöglichkeit eingetreten seien, lässt dies die bestehende ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit nicht entfallen. Denn es ist schon zweifelhaft, ob gesundheitliche Einschränkungen in Form von neurologisch/orthopädischen Beeinträchtigungen über Jahrzehnte hinweg gleichbleiben. Jedenfalls aber ist nachvollziehbar, dass Arbeitsbedingungen gerade in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung einen Wandel erfahren haben und diese Entwicklung noch nicht abgeschlossen erscheint. Aus diesem Grund kann sich auch die Frage, ob eine Beamtin wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten unter den aktuell gegebenen Arbeitsbedingungen noch dauerhaft in der Lage ist, gegebenenfalls erstmals bzw. immer wieder neu stellen.
Auch kann die Klägerin nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, dass ein - wie von ihr vorgebrachter - nicht leidensgerechter Einsatz von einer Dienstunfähigkeit zu unterscheiden sei und für die Frage, ob ihr ein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, eine ärztliche Begutachtung nicht notwendig sei, da sie in der Position als Sozialberaterin leidensgerecht eingesetzt werden könnte. Insoweit muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie damit ihre eigene Einschätzung in Bezug auf die organisatorische Ausgestaltung eines Dienstpostens an die Stelle des hierzu allein berufenen Dienstherrn - bzw. hier an die Stelle der Niederlassung Betrieb B-Stadt, welche vorliegend die Dienstherrnbefugnisse ausübt - setzt. Allein der Dienstherr entscheidet im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über Art und Umfang der auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben sowie darüber, welchen statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe er sie dementsprechend zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - BVerwG 2 A 3.18 -, juris Rn. 24), und stellt die für die Aufgabenerledigung aus seiner Sicht erforderlichen Arbeitsmittel - insbesondere den technischen Rahmen, etwa in Form von EDV-Ausstattung - zur Verfügung. Aus dieser Organisationskompetenz folgt seine Befugnis, Aufgabenzuschnitte zu verändern bzw. auf geänderte Gegebenheiten anzupassen. Eine inhaltliche Überprüfung auf "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung von Dienstposten findet aufgrund des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn nicht statt; vielmehr ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle solcher organisatorischer Entscheidungen des Dienstherrn auf die Prüfung des Ermessensmissbrauchs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2019 - BVerwG 2 A 3.18 -, juris Rn. 24), also etwa dahingehend, ob die Erwägungen sachfremd oder lediglich vorgeschoben sind. Die Darstellung der Beklagten, alle amtsangemessenen Dienstposten - also auch derjenige der Sozialberaterin - umfasse jedenfalls mittlerweile einen nicht unerheblichen Anteil an PC-Arbeit, erscheint angesichts der allseits zu beobachtenden stetig voranschreitenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen, aber auch angesichts fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, nachvollziehbar und plausibel, mithin sind die Tätigkeiten immer stärker durch digitalisierte Arbeitsschritte und Rahmenbedingungen geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das von der Beklagten vorgetragene Erfordernis der deutlich angestiegenen PC-Tätigkeit auf jedem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 nur "vorgeschoben" sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Auch führt der Umstand, dass die Beklagte in der Untersuchungsanordnung vom 2. März 2023 angeführt hat, dass die Klägerin seit sechs Monaten keinen Dienst verrichtet habe und daher eine aktuelle Dienstunfähigkeitsuntersuchung für notwendig erachtet werde, nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit dieser Untersuchungsanordnung. Zwar ist zutreffend, wie die Klägerin eingewendet, dass sie u.a. keinen Dienst verrichtet habe, weil die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2022 ein für sofort für vollziehbar erklärtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hatte. Allerdings fußt die Anordnung der Untersuchung vom 2. März 2023 nicht maßgeblich auf dem Umstand der unterbliebenen Dienstverrichtung. In der Untersuchungsanordnung wird vielmehr nachfolgend angeführt, dass die Anordnung mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin und den in den vorherigen Untersuchungsanordnungen angeführten Gründen begründet werde. Insoweit hat die Beklagte die Untersuchungsanordnung maßgeblich nicht auf die unterbliebene Dienstverrichtung, sondern - wie auch die vorherigen drei Untersuchungsanordnungen - auf den Vortrag der Klägerin, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein, und den der Beklagten bekannten Gesundheitszustand der Klägerin gestützt.
Ferner kann die Klägerin nicht damit durchdringen, dass die Untersuchungsanordnungen keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten würden.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben der Ärztin bzw. des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin bzw. des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 44).
Diesen Vorgaben ist Rechnung getragen. Die Untersuchungsanordnungen benennen klar, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand der Klägerin bestehen, namentlich in neurologisch-orthopädischer Hinsicht vor dem Hintergrund zunehmender PC-Tätigkeit aufgrund fortschreitender Digitalisierung und bekannter gesundheitlicher Einschränkungen der Klägerin bei überwiegender PC-Arbeit. Zudem liegt den Untersuchungaufforderungen der eigene Vortrag der Klägerin zugrunde, sie sei aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt und technische Hilfsmittel könnten die Problematik nicht verbessern. Damit war für sie ohne Weiteres erkennbar, welche Verhaltensweisen und Umstände zur Begründung der Aufforderung herangezogen worden sind und welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung stattfinden sollten. Zudem lassen sich Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung auch dem den Untersuchungsanordnungen jeweils beigefügten umfangreichen Merkblatt entnehmen.
Andere rechtlichen Bedenken gegen die Zurruhesetzungsverfügung bestehen ebenfalls nicht.
Soweit die Klägerin einwendet, dass die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens nicht beteiligt worden sei, trifft dies nicht zu. Denn eine solche Beteiligung ist erfolgt und aktenkundig dokumentiert. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich erklärt, dass gegen die Zurruhesetzung keine Einwände erhoben werden.
Ferner kann der Einwand, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung sowohl formell als auch materielle rechtswidrig sei, nicht tragen. Denn der angeordnete Sofortvollzug ist im Klageverfahren mit einer Anfechtungsklage schon nicht angreifbar, statthaft sind einzig die Rechtsbehelfe zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 f. VwGO (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 243.94 -, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 48. EL, § 80 Rn. 199). Im Übrigen hat sowohl das erkennende Gericht als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig erachtet. Diesen Erwägungen folgt das Gericht auch im vorliegenden Klageverfahren.
Auch erkennt das Gericht eine - wie von der Klägerin geltend gemachte - Unverhältnismäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die mangelnde Erfüllung der Suchpflicht der Beklagten nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG rügt, kann sie damit nicht durchdringen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lassen Sinn und Zweck der Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit die Suchpflicht dann entfallen, wenn aufgrund der Weigerung einer Beamtin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf deren Dienstunfähigkeit geschlossen wird. Denn in Ermangelung medizinischer Feststellungen zum Leistungsbild ist in dieser Situation von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die weitere Ermittlungen von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 86 Abs. 1 VwGO) obsolet werden und die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit der Beamtin entfallen lässt. Ohne medizinisch fundierte Angaben zum positiven wie negativen Leistungsbild lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang die Beamtin leidensgerecht anderweitig verwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - 2 C 17.23 Rn. 42; angeschlossen Nds. OVG, Urteil vom 12. August 2025 - 5 LB 35/24 -, juris Rn. 70).
Da die Untersuchungsanordnungen - wie dargestellt - rechtmäßig waren und die Klägerin sich (dennoch) geweigert hat diesen nachzukommen, war die Beklagte von der Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG befreit. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin schwerbehindert ist. Soweit sich die Klägerin dafür auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 S 2612/20 - bezieht, lässt sich dieser Entscheidung zwar entnehmen, dass der Dienstherr bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für eine schwerbehinderte Beamtin - unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - verpflichtet ist, aktiv für Bedingungen zu sorgen, die ihr nach Möglichkeit trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen das Verbleiben im aktiven Dienst ermöglichen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 S 2612/20 -, juris Rn. 8). Allerdings liegt der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung eine andere Sachlage zugrunde. Denn dort waren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen des Beamten aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung bekannt (siehe dort Rn. 2, 6), sodass eine entsprechende Suche für einen geeigneten Dienstposten möglich war. Vorliegend konnte die Beklagte aber - im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides - keinen aktuellen Gesundheitszustand feststellen, um nach einem der Schwerbehinderung und den sonstigen körperlichen Beeinträchtigungen gerecht werdenden Dienstposten zu suchen. Zwar lag die Schwerbehinderung bereits bei der Verbeamtung vor. Soweit die Klägerin einwendet, dass sich ihr Gesundheitszustand seitdem nicht verschlechtert habe, setzt sie sich damit bereits in Widerspruch zu ihrem steten Vorbringen, seit dem Verlassen des Dienstpostens der Sozialberaterin nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Wenn - wie ausgeführt - dem Dienstherrn die Befugnis zukommt, Dienstposten neu zu strukturieren und folglich die Klägerin auf einen anderen Dienstposten amtsangemessen umzusetzen zu können, muss er für die ihm obliegende Suchpflicht auch Kenntnis von dem aktuellen Gesundheitszustand der Beamtin haben, wenn diese - wie hier - einwendet, nicht leidensgerecht auf dem neuen Dienstposten eingesetzt zu sein. Da sich die Klägerin aber geweigert hat, ärztlich untersuchen zu lassen, konnte die Beklagte vorliegend mangels Kenntnis über den aktuellen Gesundheitszustand keine anderweitige Verwendung suchen, weil es ihr nicht möglich war, die Anforderungen an einen neuen Dienstposten zu erkennen, welche einen leidensgerechten Einsatz der Klägerin erfüllen.
Schließlich erkennt das Gericht - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch nicht anhand des chronologischen Verlaufs, dass die Beklagte sie - die Klägerin - nicht mehr als Sozialberaterin habe beschäftigen und sich durch das Zurruhesetzungsverfahren ihrer Pflicht, die Klägerin behinderungsgerecht zu beschäftigen, entledigen habe wollen. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung maßgeblich aufgrund der Weigerung der Klägerin, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dabei missbräuchlich bzw. aufgrund sachfremder Erwägungen vorgegangen wäre. Denn sowohl den Verwaltungsvorgängen als auch den bisherigen gerichtlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass es zahlreiche Gespräche und Vermittlungsversuche zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben hat (z.B. Personalgespräche am 25. September 2021 und am 13. Mai 2022, Angebot für ergonomische Arbeitsplatzausstattung (siehe Vermerk vom 23. Februar 2021), externes Mediationsverfahren bei der Beklagten im Januar 2020; gerichtliches Mediationsverfahren in den Verfahren 2 A 6639/21, 2 A 6642/21 und 2 A 2087/22). Dass die Beklagte nicht gewillt wäre, die Klägerin behindertengerecht zu beschäftigen, lässt sich auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht erkennen.
Nach alledem ist die Zurruhesetzung mit Bescheid vom 28. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2024 rechtmäßig.
Insoweit war auch eine weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht angezeigt und eine weitere Beweiserhebung nicht durchzuführen.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, durch Vernehmung der Zeugin H. als Vorgesetzte der Klägerin und durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass die Tätigkeiten der Klägerin im Personalrecruiting einen deutlich höheren Anteil an PC-Tätigkeiten, als die potentielle Tätigkeit der Klägerin als Sozialberaterin erfordern, war abzulehnen.
Zum einen stellt die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens für die unter Beweis gestellte Tatsache bereits ein ungeeignetes Beweismittel dar (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 der Strafprozessordnung (StPO) analog). Denn ein Facharzt kann keinerlei Auskunft über die behördeninterne Ausgestaltung von verschiedenen Dienstposten in Bezug auf den Anteil an PC - Tätigkeiten erteilen.
Zum anderen kann die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden. Auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch "Wahrunterstellung" abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog); dies kommt regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage (stRspr, statt Vieler: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 B 40.24 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Vorliegend kann als wahr unterstellt werden, dass die Tätigkeiten im Personalrecruiting einen deutlich höheren Anteil an PC- Tätigkeiten als die Tätigkeit als Sozialberaterin erfordern. Denn auch bei einer solchen Annahme, ist noch keine Aussage zur hier allein streitigen Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin getroffen worden. Die Dienstunfähigkeit wurde - wie dargelegt - maßgeblich auf die Weigerung der Klägerin, sich ärztlich untersuchen zu lassen gestützt. Inwieweit Dienstposten zugeschnitten werden und damit auch welchen Anteil an PC-Tätigkeiten diese umfassen steht im Organisationsermessen des Dienstherrn, welcher nur eingeschränkt überprüfbar ist. Für einen diesbezüglichen Missbrauch bestehen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - keine Anhaltspunkte.
Gleichlaufend war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag durch Vernehmung des Zeugen I., dass entgegen der Ankündigung Aspekte des leidensgerechten Einsatzes der Klägerin in der Personalstelle nicht Gegenstand des Gespräches vom 18. Februar 2022 waren, abzulehnen.
Auch diese zum Beweis gestellten Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Die hier in Streit stehende Zurruhesetzung fußt nicht auf diesem Personalgespräch vom 18. Februar 2022, sondern maßgeblich auf die Weigerung der Klägerin zur ärztlichen Untersuchung. Auch lässt sich dem weiteren Verlauf entnehmen, dass in einem weiteren Personalgespräch am 13. Mai 2022 ausdrücklich über den leidensgerechten Einsatz der Klägerin gesprochen wurde, sodass auch keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder sachwidriges Verhalten der Beklagten bestehen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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