OLG Celle, 2003-11-12, 6 W 120/03

6 W 120/03Obergericht12.11.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Celle — 2003-11-12 — 6 W 120/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-12

Aktenzeichen: 6 W 120/03

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2003:1112.6W120.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 18242

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 21. Oktober 2003, die als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Oktober 2003 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ....... sowie die Richter am Oberlandesgericht ....... und ....... am 12. November 2003 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.123,00 EUR

Gründe

Gründe1Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, auf Grund deren der Kläger, welcher die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, lässt sich auf den Fall, dass an Stelle des ursprünglichen Klägers eine andere Person den Rechtsstreit fortführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht entsprechend anwenden. Anders als im Falle der Klagrücknahme ist nicht auszuschließen, dass das Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und der Beklagten den Umfang, in welchem die alten Kläger der Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, beeinflusst. Diese Überlegung trifft auf alle Kosten zu, welche nur ein Mal anfallen, und wird von den Gerichten, die diese Frage anders beurteilen, fälschlich nicht angestellt. - Ob die Prozessgebühr des Anwalts der Beklagten doppelt anfällt, ist hier nicht zu entscheiden. Eine darauf gestützte gesonderte Kostengrundentscheidung griffe der späteren Festsetzung der Kosten in unzulässiger Weise vor.

3Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. - Der Senat hat den Beschwerdewert nach dem Betrage der Prozessgebühr festgesetzt, welche die Beklagte von den früheren Klägern unabhängig vom Ausgang des Prozesses erstattet verlangen zu können meint und welche das Interesse ihres Rechtsmittels darstellt.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Beschwerdewert: 1.123,00 EUR

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.