projekte
8 SLa 656/25•LAG Niedersachsen, 2026-02-25, 8 SLa 656/25
8 SLa 656/25Arbeitsgericht25.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 8 SLa 656/25
ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0225.8SLa656.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 14257
Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.06.2025 - 4 Ca 418/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 EUR bereits durch eine Zahlung im Rahmen einer durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Inflationsausgleichsprämie erfüllt hat.
Der Kläger ist seit dem 01.04.0000 als Sachbearbeiter Vertrieb im Betrieb der Beklagten in N. beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels NRW Anwendung.
Im Januar 2023 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie. Die Betriebspartner stellten ihrer Betriebsvereinbarung folgende Präambel voraus:
"Die Betriebspartner stimmen darin überein, dass zu erwarten ist, dass die Tarifvertragsparteien im Jahr 2023 im Rahmen der anstehenden Entgelttarifverträge auch von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, Einmalzahlungen als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vorzusehen. Die Betriebspartner wollen daher mit der folgenden Gesamtbetriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer der H. GmbH frühzeitig eine entsprechende Inflationsausgleichsprämie festschreiben. Kommt es entsprechend den Erwartungen zu einer tariflichen Regelung einer Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2023, dann stimmen die Betriebspartner bereits jetzt darin überein, dass H. berechtigt ist, die nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Inflationsausgleichsprämie auf die von den Tarifvertragsparteien ggf. vorgesehene Inflationsausgleichsprämie anzurechnen. Insofern handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung nicht um eine zusätzliche Leistung zu den tariflichen Zahlungen, sondern im Fall einer tariflichen Regelung einer Inflationsausgleichsprämie oder sonstigen Einmalzahlungen im Jahr 2023 nur um eine vorweggenommene tarifliche Zahlung."
Die Betriebspartner vereinbarten die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung wie folgt:
"§ 2 Inflationsausgleichsprämie
H. zahlt allen unter diese GBV fallenden Arbeitnehmern im Jahr 2023 unter Beachtung der folgenden Voraussetzung und nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.
(1) Die Inflationsausgleichsprämie wird in zwei Raten gewährt. Die erste Rate in Höhe von 500,00 € wird mit der Abrechnung für den Monat März 2023 und die zweite Rate mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2023 ausgezahlt.
(...)
(5) Die Inflationsausgleichsprämie stellt eine Vorauszahlung auf die von den Betriebspartnern erwartete tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023 dar. Gibt es keine tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023, dann erfolgt keine Rückforderung seitens H. im Hinblick auf die Inflationsausgleichsprämie. Sehen die Tarifvertrags-Parteien eine Einmalzahlung im Jahr 2023 vor - unabhängig davon, ob diese Einmalzahlung als Inflationsausgleichsprämie bezeichnet wird, jedoch den gleichen Zweck verfolgt -, dann ist H. berechtigt, gegen diese den Arbeitnehmern zu gewährende tarifliche Einmalzahlung mit der nach dieser GBV geleisteten Inflationsausgleichsprämie aufzurechnen. Eine Doppelzahlung wird ausgeschlossen. Übersteigt die tarifliche Einmalzahlung die nach dieser GBV zugesagte Inflationsausgleichsprämie, dann zahlt H. den überschießenden Betrag entsprechend den tariflichen Regelungen an den Arbeitnehmern aus. Der tariflichen Einmalzahlung im Sinne der vorstehenden Regelungen steht auch eine tarifvertragliche Sonderzahlung im Jahr 2023 gleich, die in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werden soll/muss. Erfasst werden in diesem Fall auch Teilbeträge, die aufgrund eines im Jahr 2023 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrages erst im Jahr 2024 ausgezahlt werden. Unter die tariflichen Einmalzahlungen fallen keine Urlaubsgeld- oder Weihnachtsgeldzahlungen (z. B. die Aufstockung auf das 13. Gehalt/Tarifentgelt, welches im November eines Jahres zur Auszahlung kommt)."
Die Gesamtbetriebsvereinbarung trat gemäß § 4 Abs. 1 mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft und endete gemäß § 3 Abs. 2 "automatisch" am 31.12.2023. Die Beklagte zahlte die in § 2 vereinbarte Inflationsausgleichsprämie an den Kläger im Kalenderjahr 2023 in Höhe von 1.000,00 EUR netto vollständig aus. Nachdem im Jahr 2023 von den Tarifvertragsparteien keine Einigung über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gefunden worden war, schlossen die Betriebspartner am 01.01.2024 eine Ergänzung zur Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie.
Dort heißt es:
"(...) Im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01. Januar 2023 war in Ziffer 2.5 ausdrücklich festgeschrieben worden, dass die von H. in den Monaten März und Juni 2023 jeweils gezahlte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 500, - € eine Vorauszahlung auf die im Jahr 2023 erwartete tarifliche Einmalzahlung war. Es war ausdrücklich in Ziffer 2.5 festgeschrieben, dass eine Doppelzahlung ausgeschlossen wird und es war geregelt, dass dann, wenn der Tarifvertrag vorsieht, dass die Einmalzahlung des Jahres 2023 in verschiedenen Teilbeträgen ausgezahlt werden soll, die Anrechnung auf die seitens H. gewährten beiden Raten für die Inflationsausgleichsprämie auch eine Teilzahlung im Jahr 2024 erfasst. Nun steht fest, dass die Tarifvertragsparteien im Bereich Groß- und Außenhandel NRW sich nicht auf einen Tarifabschluss zur Entgeltregelung im Jahr 2023 einigen konnten und davon auszugehen ist, dass der Tarifabschluss erst im Jahr 2024 zustande kommt und Regelungen enthalten wird, wie sie an sich im Jahr 2023 im Hinblick auf die tarifliche Einmalzahlung hätten vereinbart werden sollen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Betriebspartner in Ergänzung zur o. g. Gesamtbetriebsvereinbarung bezüglich der Regelung einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie im Hinblick auf die beiden von H. bereits gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgezahlten Raten in Ergänzung zu Ziffer 2.5 und der dort getroffenen Entscheidung, dass eine Doppelzahlung ausgeschlossen ist, folgende ergänzende Regelung:
(1) Beschließen die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Entgelttarifvertrages oder eines sonstigen Tarifvertrages für den Bereich Groß- und Außenhandel NRW im Jahr 2024 rückwirkend für das Jahr 2023 eine Inflationsausgleichsprämie, wird auf diese Tarifzahlung die von H. im März und Juni 2023 bereits gewährte Inflationsausgleichsprämie vollständig angerechnet.
(2) Beschließen die Tarifvertragsparteien im Rahmen des neuen Entgelttarifvertrages oder eines sonstigen Tarifvertrages für den Bereich Groß- und Außenhandel NRW, dass die Inflationsausgleichsprämie erst im Jahr 2024 gewährt wird, erfolgt eine Verrechnung dieser aus dem Tarifvertrag resultierenden Inflationsausgleichsprämie mit den bereits als Vorauszahlung auf Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung des steuerfreien Inflationsausgleiches gewährten beiden Inflationsausgleichsprämien aus März 2023 und Juni 2023."
Im Juli 2024 einigten sich die Tarifvertragsparteien Tarifgemeinschaft Großhandel-Außenhandel-Dienstleistung NRW und die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft schließlich auf einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie (TV IAP).
In diesem heißt es u.a.:
"§ 3 Höhe und Zeitpunkt der Zahlung
(1) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 1. Juni 2024 (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen und die zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben sowie in diesen sechs Monaten mindestens für einen Tag Entgelt, Entgeltfortzahlung, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld erhalten haben, haben Anspruch auf Zahlung einer IAP in Höhe von 1.000 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am Stichtag kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf Zahlung der IAP.
(...)
(2) Die IAP ist spätestens bis zum 30. September 2024 auszuzahlen (Fälligkeit).
(...)
§ 6 Anrechenbarkeit und Anerkennung anderer Leistungen
(1) Die IAP gilt nicht als Tariferhöhung und kann daher nicht auf sonstige tarifliche oder übertarifliche Zahlungen angerechnet werden.
(2) Bei der Berechnung von Zuschlägen, Sonderzahlungen und sonstigen Leistungen ist die IAP nicht zu berücksichtigen.
(3) Soweit Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11 c EStG bereits gezahlt wurden, können diese Zahlungen auf die IAP nach diesem Tarifvertrag angerechnet werden, soweit dadurch die Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wird.
(...)"
Die Beklagte zahlte nach Abschluss des Tarifvertrages an den Kläger keine weitere Inflationsausgleichsprämie aus.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht seine Ansicht vorgetragen, die Beklagte könne die in 2023 gewährte Inflationsausgleichsprämie nicht auf den tariflichen Anspruch aus 2024 anrechnen, da sie damit gegen die von den Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 3 ausdrücklich getroffene Anrechnungsregelung verstoße. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Anrechnungsmöglichkeit ausdrücklich erst ab einer den steuerfreien Betrag von 3.000,00 EUR insgesamt übersteigenden Zahlung vorgesehen. Die Beklagte könne sich zudem auch nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. die Ergänzung zur Gesamtbetriebsvereinbarung berufen, da diese gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gegen die Klagforderung Erfüllung eingewandt und zur Begründung vorgetragen, die Betriebspartner hätten in ihrer Gesamtbetriebsvereinbarung ausdrücklich eine Doppelzahlung ausschließen wollen und deshalb die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2023 als Vorauszahlung auf eine zu erwartende tarifliche Inflationsausgleichsprämie geregelt. Da es sich hierbei um eine übertarifliche Zahlung handele, hätten die Tarifvertragsparteien auch keine Regelungskompetenz, die Anrechnung auszuschließen oder zu beschränken. Auch die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG stehe der Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht entgegen, da eine Regelungssperre dort nicht greifen könne, wo dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehe. Dies sei vorliegend der Fall, da dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der beiderseitigen Parteivorträge erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Urteil vom 20.06.2025, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 01.07.2025, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 EUR nicht mehr zu, da der Anspruch durch die Zahlung der Beklagten im Kalenderjahr 2023 bereits erfüllt worden und damit gemäß §§ 362, 366 Abs.1 BGB erloschen sei; die Betriebsparteien hätten eine dahingehende Tilgungsbestimmung getroffen. Eine Zahlung vor Entstehung eines Anspruches sei als Vorausleistung grundsätzlich möglich und führe bei einer entsprechenden Anrechnungsabrede im Falle des nachträglichen Entstehens des Anspruches zu seiner sofortigen Erfüllung. Da durch die Vorauszahlungsbestimmung mit der Entstehung des tariflichen Anspruches unmittelbar auch die Erfüllung bereits eintrete, bedürfe es einer Anrechnungserklärung vorliegend bereits nicht. Entgegen der klägerischen Ansicht verstoße diese Vorauszahlungsbestimmung auch nicht gegen § 6 Abs. 3 TV IAP. Darüber hinaus fehle den Tarifvertragsparteien bereits die Regelungskompetenz, über die Anrechnung übertariflicher Zulagen zu befinden. Soweit der Kläger sich mit Blick auf die Gesamtbetriebsvereinbarung auf die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG berufe, verkenne er zudem, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung einer anderweitigen Inflationsausgleichsprämie auch ausdrücklich zugelassen hätten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 01.08.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Berufung, die er nach antragsgemäßer Fristverlängerung auf den 15.09.2025 mit einem am 11.09.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er meint, soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die bereits im Jahre 2023 gezahlte Inflationsausgleichsprämie gem. §§ 362, 366 BGB eine Anspruchserfüllung des Tarifanspruchs darstelle, verkenne es den klaren Wortlaut des Tarifvertrages. Dieser gestatte in § 6 Abs. 3 gerade keine Anrechnung, solange die Gesamtsumme der Prämie 3.000,00 € nicht überschreite. Eine Tilgungsbestimmung, die diesem tariflichen Anrechnungsschwellenwert zuwiderlaufe, widerspreche der zwingenden Norm des Tarifvertrages und müsse daher gesperrt sein. Das Urteil verkenne zudem die teleologische Funktion des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Sicherung einheitlicher Arbeitsbedingungen und die Tarifbindung dürften nicht durch betriebliche Kollektivvereinbarungen beliebig unterlaufen werden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung kollidiere hier unmittelbar mit dem Tarifvertrag und überschreite deshalb die zulässigen Grenzen betrieblicher Regelungsbefugnis. Soweit das Arbeitsgericht argumentiere, dass den Tarifvertragsparteien die Regelungskompetenz fehle, über die Anrechnung übertariflicher Zulagen zu befinden, verkenne es, dass die Betriebsparteien in der hier zu Grunde liegenden Betriebsvereinbarung gerade überhaupt keine übertarifliche zusätzliche Leistung vereinbart hätten. Vielmehr hätten sie eine Inflationsausgleichsprämie geregelt. Die ursprüngliche Betriebsvereinbarung habe für das Jahr 2023 gegolten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Anrechnungsregelung enthalten. Ein Nachschieben der Tilgungsbestimmung durch die Ergänzungsvereinbarung 2024 sei aus Sicht der Arbeitnehmer rechtsdogmatisch und praktisch überraschend. Eine ex-post-Bestimmung der endgültigen Zweckbindung widerspreche dem Transparenzgebot sowie den Schutzmechanismen für Arbeitnehmer. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unionsrechtlichen Transparenzanforderungen müsse für die Arbeitnehmer klar und vorhersehbar sein, zu welchem Zweck sie eine Prämie erhielten und zu welchen Bedingungen diese gezahlt werde. Dies sei mit Blick auf eine erst später abgeschlossene tarifliche Regelung und rückwirkende Zuordnung nicht der Fall gewesen. Der Sinn der tariflichen Inflationsausgleichsprämie bestehe darin, den Arbeitnehmern zu einem vom Tarif festgelegten Stichtag eine Entlastung zukommen zu lassen. Die Anrechnung und Aufhebung des Anspruchs im Jahre 2024 lasse den Tarifzweck leerlaufen. Es fehle die tatsächliche zusätzliche Entlastung im maßgeblichen Zeitraum des Tarifvertrages.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 20.06.2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV IAP ergebe sich keine abschließende Anrechnungsregelung. Entgegen der Auffassung des Klägers werde die Erfüllungswirkung der im Jahr 2023 gezahlten 1.000,00 EUR nicht durch § 6 Abs. 3 TV IAP eingeschränkt. Diese Vorschrift betreffe nicht die (vorweggenommene) Erfüllung des tariflichen Anspruchs, sondern regele lediglich die Anrechnung anderweitiger Leistungen auf den tariflichen Anspruch. Im Jahr 2023 sei jedoch auf Grundlage der GBV IAP gerade der tarifliche Anspruch erfüllt worden. Zudem hätten die Tarifvertragsparteien auch nicht verbindlich anordnen können, dass eine betriebliche Leistung auch bei Hinzutreten einer tariflichen Leistung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ungekürzt fortzubestehen habe. Ein solcher Inhalt des § 6 Abs. 3 TV IAP würde bereits im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unzulässigen Effektivlohnklauseln stehen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 25.02.2026 verwiesen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nicht zu.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, die im Kalenderjahr 2023 erfolgte Auszahlung von insgesamt 1.000 Euro netto als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie sei bereits mit der Tilgungsbestimmung erfolgt, den tariflichen Anspruch des Klägers zu erfüllen, vermag das erkennende Gericht allerdings nicht beizutreten. Die Betriebsparteien haben mittels des Abschlusses der GBV einen eigenen Schuldgrund für diese Zahlung geschaffen. Das ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 5 Satz 2 GBV, wonach seitens der Arbeitgeberin keine Rückforderung erfolgen durfte, auch wenn es nicht zur tariflichen Vereinbarung einer Einmalzahlung kam. Damit leistete die Arbeitgeberin die Inflationsausgleichsprämie mit der Bestimmung, dadurch ihre aus der GBV resultierende Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern zu tilgen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die mit den Abrechnungen für die Monate März und Juni 2023 seitens der Beklagten nach den Regelungen der GBV gezahlte Inflationsausgleichsprämie jedoch voll auf die tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie anrechenbar. Dies ergibt sich bereits aus einer die Interessen und den Willen der Tarifvertragsparteien angemessen und sachgerecht berücksichtigenden Auslegung des TV IAP vom 02.07.2024.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchst. zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (stRspr, vgl. etwa BAG, Urt. v. 10.2.2015 - 3 AZR 904/13, BeckRS 2015, 67432 Rn. 27 mwN; NZA-RR 2014, 373 Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG 10.2.2015 - 3 AZR 904/13, NZA-RR 2014, 373 [BAG 15.04.2014 - 3 AZR 83/12]).
§ 6 Abs. 3 des TV IAP regelt ohne nähere Ausführungen den Fall, dass in der Vergangenheit seitens des Arbeitgebers "Inflationsausgleichsprämien gem. § 3 Nr. 11c EStG bereits gezahlt wurden".
Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2023 haben die Parteien in § 2 Abs. 5 ausdrücklich geregelt, dass die dort geregelte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie eine Vorauszahlung auf die von den Betriebspartnern erwartete tarifliche Einmalzahlung im Jahr 2023 darstellen solle. Die Betriebsparteien haben, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, in der Präambel ihrer Vereinbarung ausdrücklich vorangestellt, dass sie keine übertarifliche zusätzliche Leistung vereinbaren wollen, sondern die zu erwartende tarifliche Zahlung zeitlich vorwegnehmen wollen. Mit der Ergänzung zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2024 haben die Betriebspartner die Anrechnungsvereinbarung ausdrücklich auch auf eine erst im oder für das Jahr 2024 gezahlte tarifliche Inflationsausgleichsprämie erweitert. Mit dem Arbeitsgericht ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass diese nachträgliche Erweiterung der Anrechnungsvereinbarung von der Vertragsfreiheit gedeckt ist.
Zu dieser Fallgestaltung haben die Tarifvertragsparteien im TV IAP keine hinreichend klare, differenzierende Regelung getroffen.
Die tariflichen Regelungen bedürfen daher der Auslegung. Im Zweifel gebührt dabei derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, die ohne Vorhandensein tariflicher Regelungen bzw. Verhandlungen bzw. in Unkenntnis solcher Verhandlungen gezahlt wird, um einen gänzlich anderen Fall handelt, als wenn tarifliche Verhandlungen bereits geführt werden und seitens der Betriebsparteien im Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich in Bezug genommen werden, ggf. - wie hier - verbunden mit einer ausdrücklichen An- bzw. Verrechnungsregelung bzw. mit einer Regelung, nach der es sich dabei um eine vorweggenommene tarifliche Zahlung / Vorauszahlung handeln soll.
Absicht der Tarifvertragsparteien war es (ungeachtet der Frage, ob sie dazu im Angesicht der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Effektivklauseln die Rechtsmacht besitzen), den Arbeitnehmern die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu etwaigen Inflationsausgleichsprämien zukommen zu lassen, die der einzelne tarifgebundene Arbeitgeber - ggf. auch im Wege des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung - den Arbeitnehmern bereits ohne Rücksicht auf etwaige nachfolgende tarifliche Regelungen ausgezahlt hatte. Der Arbeitgeber sollte für diesen Fall nicht - jedenfalls nicht, soweit dadurch nicht eine Gesamtsumme von 3.000 Euro überschritten wurde - zur Anrechnung berechtigt sein.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Arbeitgeber (hier: im Wege des Abschlusses einer Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat) seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich im Wissen um schwebende Tarifvertragsverhandlungen und mit Blick auf Verzögerungen im Verhandlungsprozess vorab zahlt. Er beschleunigt die Auszahlung im Interesse der von den Inflationswirkungen akut betroffenen Arbeitnehmer, will aber nicht eine von den Tarifverhandlungen unabhängige zusätzliche Zahlung leisten. Mit einer - wie hier - ausdrücklich erklärten Verrechnungsabsicht machen die Betriebsparteien deutlich, dass die Zahlung im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Tarifvertrages in wirtschaftlicher Hinsicht den Charakter einer Vorschusszahlung haben soll.
Hätten die Tarifvertragsparteien diesen Fall explizit in den Blick genommen, so hätten sie als redlich handelnde Vertragspartner ausdrücklich geregelt, dass für diesen Fall eine Verrechnung zu erfolgen hat. Allein dies stellt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung dar.
Bereits die Auslegung des Tarifvertrages ergibt somit, dass die Beklagte zur Verrechnung der von ihr in gleicher Höhe wie später tariflich geregelt ausgezahlten Inflationsausgleichsprämie berechtigt war. Durch die Verrechnung erlosch der tarifliche Anspruch des Klägers.
III.
Die Kosten der Berufung hat gem. § 97 ZPO der vollumfänglich unterlegene Kläger zu tragen.
Die Revision war zuzulassen, da der Ausgang des Rechtsstreits vorliegend von der klärungsfähigen und - bedürftigen, entscheidungserheblichen Rechtsfrage abhängt, wie der TV IAP auszulegen ist. Dieselbe hat auch grundsätzliche Bedeutung, da von dieser tariflichen Regelung zahlreiche Arbeitnehmer betroffen sind.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.