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1 LA 13/26•OVG Niedersachsen, 2026-07-03, 1 LA 13/26
1 LA 13/26Verwaltungsgericht03.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 1 LA 13/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0703.1LA13.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17111
Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 11. November 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
GründeI.
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau von überdachten Einstellplätzen anschließend an eine bestehende Wagenremise.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke unter der postalischen Anschrift E. (Flurstücke F. und G., Flur H., Gemarkung A-Stadt) sowie - südlich angrenzend - A-Straße (Flurstück I., Flur H., Gemarkung A-Stadt) im Ortsgebiet der Beklagten. Das Flurstück F. ist mit einem Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 134 qm nebst Doppelgarage mit einer Grundfläche von ca. 78 qm bebaut, das Flurstück G. mit einer Wagenremise mit einer Grundfläche von ca. 77 qm und das Flurstück I. mit einem - vom Kläger bewohnten - Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von ca. 172 qm sowie einem Carport mit zwei Einstellplätzen. Die Grundstücke liegen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans.
Auf die Bauvoranfrage des Klägers für die Errichtung eines überdachten Unterstellplatzes für Kraftfahrzeuge unmittelbar südlich anschließend an die Wagenremise erteilte die Beklagte ihm am 3. Februar 2020 einen Bauvorbescheid. Nach dem ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB unter der Auflage zulässig, dass es durch Baulast an die Nutzung auf dem Flurstück I. gebunden wird. Am 20. Februar 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für sein Vorhaben mit einer Grundfläche von 49,78 qm.
Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte den Bauvorbescheid mit Bescheid vom 18. Februar 2021 zurück; das Vorhaben sei - entgegen der Feststellung im Bauvorbescheid - unter Betrachtung des Gesamtvorhabens (Wagenremise und Einstellplätze) bauplanungsrechtlich unzulässig. Die vom Kläger - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung des Bauantrags weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Vorhaben - als Gesamtbauwerk bestehend aus der Wagenremise und den geplanten überdachten Einstellplätzen - füge sich seiner Art nach nicht - auch nicht ausnahmsweise - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die maßgebliche nähere Umgebung ein; es handele sich nicht um eine der Hauptanlage (Wohngebäude) untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und ziehe bodenrechtliche Spannungen nach sich. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Bauvorbescheid berufen; diesen habe die Beklagte ermessensfehlerfrei aufgehoben. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen; erst zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2020 habe sie zu laufen begonnen.
II.
Der hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens eine erhebliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich; es genügt, wenn sich diese auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens als offen erweisen. Nach diesen Maßstäben ist es dem Kläger nicht gelungen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB über die Befreiung entsprechend anzuwenden. Die Zulässigkeit einer Nebenanlage bemisst sich im unbeplanten Innenbereich - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - danach, ob sie dem Zweck der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 9.16 -, BauR 2018, 647, juris Rn. 8). Da die Voraussetzungen deckungsgleich mit denen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind, kann dahinstehen, ob dieser direkt (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder dem Rechtsgedanken nach (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 50.82 -, BauR 1985, 652 = juris Rn. 18) zur Anwendung kommt. Das Verwaltungsgericht ist hieran gemessen zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben (Nebenanlage) sich nicht dem Zweck der Hauptanlage (Wohngebäude) räumlich-gegenständlich unterordnet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben zusammen mit der bestehenden Wagenremise als "erweitertes Ganzes" der Beurteilung der räumlich-gegenständlichen Unterordnung zugrunde gelegt (S. 12 f. UA). Da es sich um eine Änderung bzw. Erweiterung einer baulichen Anlage handelt, ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung die gesamte Anlage in ihrer geänderten Gestalt (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2025 - 1 LC 131/24 -, juris Rn. 27, BauR 2025, 1346 m.w.N.). Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Darstellung des Klägers hat es der Beurteilung nicht allein die Grundfläche(n) zugrunde gelegt, obwohl deren Größe - die erweiterte Wagenremise überdeckt nahezu die gleiche Grundfläche wie das benachbarte Wohnhaus - die Einordnung als Nebenanlage schon für sich genommen hindern dürfte. Es hat - neben der räumlichen Entfernung der Nebenanlage zum Wohngebäude, der mit Säulen flankierten separaten Einfahrt zur Nebenanlage, der Trennung von Haupt- und Nebenanlage durch eine Doppelgarage und eine Hecke - auch die Höhe und Massivität des Wohngebäudes erkannt, dieses Kriterium aber im Vergleich zu den anderen zutreffend als nicht gewichtig bewertet (S. 15 f. UA). Richtig ist deshalb auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das Wohnhaus als Hauptanlage sowie die Nebenanlagen bestimmten damit das Straßenbild in einer vergleichbaren Weise. Im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB findet das Vorhaben - entgegen der Darstellung des Klägers -auch kein Vorbild in den auf dem Grundstück J. befindlichen Nebenanlagen, die ersichtlich dem Wohngebäude untergeordnet sind.
Liegen die Voraussetzungen der funktionalen Zu- und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht vor, ist - (allein) im Rahmen der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Vorhaben trotz der Rahmenüberschreitung ausnahmsweise rücksichtsvoll einfügt und keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslöst oder verstärkt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 -, BauR 1978, 276 = juris Rn. 47). Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das in der näheren Umgebung kein Vorbild hat, löst bereits für sich genommen seine Zulässigkeit ausschließende bodenrechtliche Spannungen aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten. Bodenrechtliche Spannungen infolge einer Vorbildwirkung bewirkt ein Vorhaben dann, wenn es vergleichbare Bauwünsche auf weiteren in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken zu fördern geeignet ist und die Auswirkungen dieser Vorhaben in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Planungsrelevanz überschreiten würden. Daran fehlt es (nur) dann, wenn sich die Rahmenüberschreitung durch eine Besonderheit rechtfertigen lässt, durch die sich das Baugrundstück von seinen Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. Senatsbeschl. v. 30.5.2023 - 1 LA 80/22 -, BauR 2023, 1484 = juris Rn. 9 f. m.w.N.). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint und damit begründet, dass mit dem zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr im hinteren Grundstücksbereich Lärm- und Geruchsbelästigungen einhergehen, die Möglichkeit bestehe, dass auf unbebauten Grundstücken in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht untergeordnete Nebenanlagen errichtet oder bereits bestehende Nebenanlagen entsprechend erweitert werden und zu befürchten sei, dass die Ansiedlung weiterer Einstellplätze den angrenzenden Vogelpark beeinträchtigen. Die Ausführungen des Klägers vermögen nicht, die Begründung zu entkräften. Auch wenn die Nutzung der Stellplätze durch Baulast an die Nutzung des Nachbargrundstücks zu binden ist und im üblichen Rahmen erfolgt, ist durch das Vorhaben im rückwärtigen Grundstückbereich bislang nicht vorhandener Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten und damit eine Lärm- und Geruchsbildung. Dessen Zulassung wäre - erfolgte dies durch Bebauungsplan - abwägungserheblich. Das Vorhaben des Klägers hätte auch eine in ihrer Reichweite nicht klar absehbare Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche zur Folge. Bereits ein Blick auf die Luftbilder unter google maps zeigt, dass es auf den benachbarten Grundstücken Nebengebäude gibt, die einer Erweiterung zugänglich wären; zudem gibt es durchaus umfangreiche Freiflächen.
Unerheblich sind vor diesem Hintergrund die Einwände des Klägers gegen die Abgrenzung der näheren Umgebung, wie sie vom Verwaltungsgericht vorgenommen worden ist. Abgesehen davon, dass es sich bei § 14 BauNVO um eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung handelt und das Verwaltungsgericht deshalb zu Recht nicht auf den engeren Rahmen abgestellt hat, der für Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche gilt, liegen die Grundstücke, für die das Vorhaben des Klägers Vorbildwirkung hätte, in der unmittelbaren Nachbarschaft. Allein, dass der Kläger die Ansiedlung weiterer Einstellplätze in den hinteren Grundstückbereichen zum angrenzenden Vogelpark hin für unrealistisch hält, stellt schließlich nicht in Frage, dass solche Einstellplätze bodenrechtlich relevante Auswirkungen auf den Vogelpark haben können.
Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus dem Bauvorbescheid herleiten, da dieser - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - fehlerfrei zurückgenommen worden ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen vor, das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 18 ff. UA) an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Selbst wenn dem Kläger der Rücknahmebescheid vom 18. Februar 2021 erst am 26. Februar 2021 zugegangen ist, ändert dies nichts an der Einhaltung der Jahresfrist; es bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung. Die Jahresfrist wird nur durch die positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, in Lauf gesetzt. Da die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist, also alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - , BRS 82, Nr. 174 = juris Rn. 8, 11), ist auszuschließen, dass die Beklagte bereits unmittelbar mit Eingang des Bauantrags Kenntnis davon besaß, dass sie den bei Erlass des Bauvorbescheids vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt bzw. gewürdigt hatte und ihr zugleich alle für die Rücknahmeentscheidung relevanten Informationen vorlagen. Sie ist zu dieser Kenntnis vielmehr erst im Rahmen der anschließenden Bearbeitung gelangt.
Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit dem Einwand, dass Verwaltungsgericht hätte die Frage einer etwaigen Zusicherung im Rahmen des Rechtsstreits hinsichtlich der Baugenehmigung für die Errichtung der Wagenremise klären müssen, für sich gewinnen kann. Soweit der Kläger tatsächlich rechtsverbindlich erklärt hat, von weiteren mit der Wagenremise im Zusammenhang stehenden Bauanträgen abzusehen, könnte ihm das möglicherweise entgegengehaltenen werden; es wäre anspruchshindernd und nicht -begründend.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2 d) der Streitwertannahmen des Senats für seit dem 1. Oktober 2025 eingegangene Verfahren (NdsVBl. 2026, 62).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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