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2 ME 97/25•OVG Niedersachsen, 2025-09-16, 2 ME 97/25
2 ME 97/25Verwaltungsgericht16.09.2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 2 ME 97/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0916.2ME97.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 30164
Tenor: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
GründeÜber den Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem nach § 188 Abs. 2 Satz 1 erster Halbs. VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
Der Gegenstandswert richtet sich in nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren - zu denen das vorliegende gehört - nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (so auch: Senatsbeschl. v. 15.11.2024 - 2 OA 156/24 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 18.8.2023 - 14 OA 78/23 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG hier auf 5.000,00 Euro festzusetzen, da sich der Wert für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht beziffern lässt (NdsOVG, Beschl. v. 18.8.2023 - 14 OA 78/23 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12.9.2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
Für eine Reduzierung des Gegenstandswerts mit Blick auf das Eilverfahren besteht dabei kein Anlass, da in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann (vgl. die Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das ist hier der Fall, denn mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig einen Platz in der von ihm gewünschten Kindertagesstätte in einer Vor- und einer Nachmittagsgruppe zur Verfügung zu stellen, hat der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 18.8.2023 - 14 OA 78/23 -, juris Rn. 8).
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG).
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