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3 O 160/21•LG Lüneburg, 2022-04-27, 3 O 160/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-27
Aktenzeichen: 3 O 160/21
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Teilurteil
Referenz: WKRS 2022, 71446
Tenor: 1. 1.)Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Mietvertrages vom 24. August 1995 über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse S. , W./L. nebst Nachtrages Nr. 1 vom 30.12.2020 wirksam besteht. 2. 2.)Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
TatbestandDie Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und übergegangenem Recht auf rückständigen Mietzins für die Jahre 2011 bis 2021 aufgrund eines Mietvertrages über ein Alten- und Pflegeheim in W./L. in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung des wirksamen Bestehens dieses Mietvertrages. Mit der Widerklage macht die Beklagte unter Berufung auf die Formnichtigkeit des Mietvertrages bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen nicht geschuldeten Mietzinses für die Jahre 2018 bis 2021 geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten Grundstücks in W./L.. Die Beklagte ist die Mieterin und Betreiberin dieses Pflegeheims.
Die Voreigentümerin des Grundstücks, die ehemals unter dem Namen J. D. R. KG firmierte und später D. R. KG hieß (im Folgenden: D.), erwarb das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 24.08.1995 von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern E. Z., T. B. und M. P.. Parallel dazu schlossen ebenfalls am 24.08.1995 die D. und die damals noch unter dem Namen A.- und P. S. B.GmbH firmierende Beklagte einen privatschriftlichen neuen Mietvertrag über das o.g. Alten- und Pflegeheim, dessen Mieterin und Betreiberin die Beklagte auch zuvor schon gewesen war. Es handelte sich um eine Sale-and-Lease-Back-Transaktion, wobei es zwischen der Grundstücksveräußerin einerseits und der Beklagten andererseits personelle Verflechtungen auf Geschäftsführer- und Gesellschafterebene gab.
Nach § 4 Abs. 2 und § 10 des notariellen Grundstückskaufvertrages sollte der privatschriftliche Mietvertrag wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages sein. Der Mietvertrag wurde auch vom Notar verlesen. Gem. § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages erklärte die Veräußerin zudem, dass das alte Mietverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.1995 aufgehoben worden sei und dem Übergang des Mietobjektes auf die D. zu den neuen Konditionen des neuen Mietvertrages keine Hindernisse im Wege stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Grundstückskaufvertrages vom 24.08.1995 wird auf die Anlage B33 (Bd. I, Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen.
§ 3 des Mietvertrages sah eine 25-jährige Laufzeit vor, beginnend mit dem 01.01.1996 und endend mit dem 31.12.2021. § 4 enthielt eine Verlängerungsoption um fünf Jahre für die Beklagte. Gem. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Mietvertrages sollte die Beklagte im Falle des Hinzuerwerbs weiterer Grundstücke zwecks Errichtung eines Neubaus verpflichtet sein, diese Grundstücke der D. unverzüglich entschädigungslos aufzulassen. § 17 sah eine automatische Änderung des Mietzinses abhängig von der Änderung des amtlich festgelegten Lebenshaltungskostenindexes vor. Mit § 18 Abs. 5 erklärte die Beklagte schließlich, dass das vorangegangene Mietverhältnis mit dem 31.12.1995 aufgehoben worden und ihr die Veräußerung des Mietobjektes an die D. bekannt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K3 verwiesen.
Am 14.02.1996 wurde die D. als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen.
Der Lebenshaltungskostenindex wurde 1999 durch den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes ersetzt.
Ab dem 01.01.2010 betrug der monatliche Mietzins für das streitbefangene Mietobjekt gem. der Indexierungsklausel (§ 17 des Mietvertrages) 51.868,44 EUR. In den Folgejahren erhöhte sich die Indexmiete jährlich weiter. Die Beklagte zahlte jedoch auch 2011 und in den Folgejahren bis einschließlich März 2020 nicht mehr als 51.868,44 EUR monatlich (was der Indexmiete 2010 entsprach).
Vom 01.01.2016 an betrug der monatliche Mietzins gem. Indexierungsklausel 56.004,98 EUR. Ein von der D. in Auftrag gegebenes Marktwertermittlungsgutachten vom 30.05.2016 kam zu dem Ergebnis - wobei dessen Richtigkeit streitig ist -, dass das Mietobjekt einen erheblichen Instandhaltungsrückstau aufweise und dass der vertraglich geschuldete Mietzins den marktüblichen Mietzins um 245.842,76 EUR pro Jahr übersteige.
Mit notariellem Vertrag vom 03.05.2018 verkaufte die D. das streitgegenständliche Grundstück an die Klägerin. In § 3 Abs. 2 lit. a) Nr. 1 des Kaufvertrages erklärte die D., dass sie der Klägerin "sämtliche Ansprüche aus rückständigen Mieten" gegen die Beklagte "aufschiebend bedingt auf den Übergabetag" abtrete. Der Grundstückskaufvertrag wurde am 16.07.2018 durch Zahlung des Restkaufpreises seitens der Klägerin vollzogen. Die Übergabe des Grundstücks an die Klägerin erfolgte am 17.07.2018. Am 17.01.2019 wurde die Klägerin als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Seit dem 01.01.2020 betrug die nach § 17 des Mietvertrages geschuldete Miete monatlich 59.793,71 EUR. In den Monaten Januar bis März 2020 zahlte die Beklagte jeweils nur 51.868,44 EUR (was wiederum der Indexmiete 2010 entsprach). Unter Berufung auf angebliche außerordentliche Aufwendungen und Mindereinnahmen infolge der COVID19-Pandemie - die diesbezüglichen Einzelheiten sind streitig - zahlte die Beklagte für April 2020 nur einen Betrag von 36.776,84 EUR und für die Monate Mai und Juni 2020 einen Betrag von jeweils nur 35.287,81 EUR. Ab Juli 2020 bis zum 31.12.2021 zahlte die Beklagte dann wieder 51.868,44 EUR monatlich an die Klägerin.
Am 30.12.2020 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte einen "Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag vom 24.08.1995". Darin bestätigten die Parteien, dass das Mietverhältnis zum 01.01.1996 begonnen habe und ohne Ausübung des Optionsrechts am 31.12.2021 enden würde (§ 1.2). Weiterhin erklärte die Beklagte, dass sie ihr Optionsrecht ausübe, sodass sich die Laufzeit des Mietvertrages bis zum 31.12.2026 verlängere (§ 1.2). Der Mietvertrag solle, sofern in dem Nachtrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart sei, unverändert in Kraft bleiben (§ 3.2). Außerdem bestätigten die Parteien, dass der Mietvertrag einschließlich des Nachtrages alle Vereinbarungen enthalte, die nach ihrem Willen im Sinne des Schriftformerfordernisses wesentlich seien (§ 3.2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K44 (Bd. II, Bl. 324 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin behauptet, der Mietvertrag vom 24.08.1995 sei zwischen der D. und der Beklagten individuell ausgehandelt worden. Einen Verknüpfungswillen der Parteien des Grundstückkaufvertrages vom 24.08.1995 einerseits und des Mietvertrages vom gleichen Tag andererseits habe es nicht gegeben. Der objektive Mietwert der Immobilie bestehe mindestens in Höhe des gem. Mietvertrag vom 24.08.1995 geschuldeten Mietzinses.
Die Klägerin meint, der Mietvertrag vom 24.08.1995 habe keiner derivativen Beurkundungspflicht unterlegen, da er rechtlich selbstständig sei. Jedenfalls sei einer etwaigen derivativen Beurkundungspflicht durch die Beurkundung der Verknüpfungsabrede, welche in der Erhebung des Mietvertrages zum wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages zu sehen sei, hinreichend Genüge getan worden. Im Übrigen sei durch Eintragung der D. ins Grundbuch Heilung auch hinsichtlich des Mietvertrages eingetreten. Eine originäre Beurkundungspflicht wegen der Auflassungsverpflichtung in § 9 Abs. 4 des Mietvertrages scheide ebenfalls aus. Zum einen fehle es dieser Klausel schon an der nötigen Bestimmtheit, zum anderen hindere die salvatorische Klausel die Gesamtnichtigkeit des Mietvertrages. Zumindest aber stelle der Nachtrag vom 30.12.2020 eine Bestätigung des Mietvertrages dar. Außerdem sei die Berufung auf die Formnichtigkeit treuwidrig.
Die Klägerin, die auch Eigentümerin eines weiteren von der D. erworbenen Pflegeheims in V./A. ist, hat mit ihrer am 28.12.2018 erhobenen und am 11.02.2019 zugestellten Klage zunächst die Beklagte gemeinsam mit der C. S. V. GmbH vor dem Landgericht Hamburg jeweils auf rückständigen Indexmietzins für die Jahre 2011 bis 2015 und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2018 (der Beklagten zugestellt am 19.06.2019) hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der hiesigen Beklagten auf den rückständigen Mietzins für die Jahre 2016 bis 2018 erweitert. Mit weiterer Klage vom 19.06.2021 - der Beklagten zugestellt am 05.11.2021 - hat die Klägerin die Beklagte zudem vor dem Landgericht Lüneburg auf Zahlung weiteren rückständigen Mietzinses wegen der Monate April bis Juni 2020 in Anspruch genommen (Aktenzeichen: 3 O 154/21). Mit Beschluss vom 08.09.2021 hat das Landgericht Hamburg die Verfahren gegen die hiesige Beklagte einerseits und die C. S. V. GmbH andererseits getrennt, sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich der hiesigen Beklagten an das Landgericht Lüneburg verwiesen. Dort ist der Rechtsstreit zunächst unter dem Aktenzeichen 3 O 160/21 geführt worden. In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 hat die Klägerin ihre Klage dann nochmals auf die Mietrückstände für die Jahre 2019 bis 2021 erweitert. Mit Beschluss vom 20.04.2022 hat das Landgericht Lüneburg die Verfahren 3 O 154/21 und 3 O 160/21 schließlich verbunden, wobei das Verfahren 3 O 160/21 führt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 832.183,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf einen Betrag in Höhe von 627.547,11 EUR seit 1. Januar 2022 zu zahlen;
2.festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Mietvertrages vom 24. August 1995 über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse S. , W./L., nebst Nachtrag Nr. 1 vom 30. Dezember 2020 wirksam besteht;
3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 48.252,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.
a)auf einen Teilbetrag in Höhe von 15.091,60 EUR seit dem 4. April 2020,
b)auf einen Teilbetrag in Höhe von 16.580,63 EUR seit dem 7. Mai 2020 und
c)auf einen Teilbetrag in Höhe von 16.580,63 EUR seit dem 4. Juni 2020
zu zahlen; 4. 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, den Mietvertrag vom 24.08.1995 habe die D. ihr gestellt, dementsprechend - so meint die Beklagte - sei er auch sehr vermieterfreundlich. Weiterhin behauptet sie, dass der Grundstückskaufvertrag vom 24.08.1995 und der Mietvertrag vom gleichen Tag nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander hätten stehen und fallen sollen. Der objektive Mietwert des streitgegenständlichen Mietobjekts betrage höchstens 500.000,00 EUR pro Jahr (41.666,67 EUR pro Monat).
Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass der Mietvertrag vom 24.08.1995 mangels notarieller Beurkundung insgesamt formnichtig sei. Es sei auch keine Heilung durch Eintragung der D. ins Grundbuch eingetreten mit der Folge, dass die Klägerin nicht nach § 566 BGB in den Mietvertrag eingetreten sei. In der Nachtragsvereinbarung vom 31.12.2020 liege keine Bestätigung, da die Beklagte - was unstreitig ist - von der Rechtsfolge der Formnichtigkeit bis zum Dezember 2021 keine Kenntnis gehabt habe. Unter Berufung auf die Formnichtigkeit hat die Beklagte widerklagend mit Schriftsatz vom 29.12.2021 - der Klägerin zugestellt am 07.01.2022 - zunächst beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 387.667,26 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 hat die Beklagte gegenüber dem (von ihr angenommenen) Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Nutzungen für den Monat Januar 2022 die Aufrechnung mit einem (vermeintlichen) Erstattungsanspruch in Höhe von 41.666,67 EUR erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 (Eingang am gleichen Tag) hat die Beklagte ihre Widerklage sodann in nämlicher Höhe für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 18.02.2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich der Teilerledigungserklärung nicht anschließe. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2022 von ihrer Teilerledigungserklärung Abstand genommen und die Widerklage in Höhe von 41.666,67 EUR teilweise zurückgenommen.
Widerklagend beantragt die Beklagte nunmehr,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 346.000,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Hilfsweise erklärt die Klägerin die Aufrechnung gegen die Widerklageforderung mit einem (vermeintlichen) Nutzungsersatzanspruch in Höhe der gezahlten Miete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 (Bd. II, Bl. 378-380 d.A.) Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 2. gem. Protokoll vom 02.03.2022, Bd. II, Bl. 379 d.A.) zulässig - im Folgenden unter I. - und begründet - im Folgenden unter II. -.
I.
Die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages folgt aus § 256 Abs. 2 ZPO. Gegenstand des Antrages ist die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, namentlich eines Mietverhältnisses, das im Zeitpunkt der Erhebung der Zwischenfeststellungsklage am 02.03.2022 zwischen den Parteien streitig war. Das Bestehen dieses streitigen Rechtsverhältnisses ist auch für die Entscheidung über den geltend gemachten prozessualen Anspruch maßgeblich (vgl. dazu Thomas/Putzo/Seiler , ZPO, 41. Aufl. 2020, § 256, Rn. 30, 33). Denn die Klägerin stützt ihre Zahlungsansprüche in erster Linie auf den Mietvertrag vom 24.08.1995. Dass insoweit wegen der Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2020 zwischen dem Zeitraum bis zum 31.12.2021 einerseits und ab dem 01.01.2022 andererseits zu unterscheiden ist (dazu sogleich unter II.), steht der Vorgreiflichkeit nicht entgegen. Denn jedenfalls nach der Rechtsauffassung der Klägerin bestand durchgehend ein wirksames Mietverhältnis zwischen den Parteien. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der solchermaßen gegebenen Vorgreiflichkeit sowie ferner aus dem Umstand, dass das streitige Mietverhältnis noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (vgl. Thomas/Putzo/Seiler , aaO, Rn. 28). Denn nach der Nachtragsvereinbarung soll das Mietverhältnis bis zum 31.12.2026 fortdauern.
II.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages auch begründet. Denn zwischen den Parteien besteht aufgrund der Nachtragsvereinbarung vom 31.12.2020 jedenfalls seit dem 01.01.2022 ein wirksames Mietverhältnis auf der Grundlage des Mietvertrages vom 24.08.1995.
1.
Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossene privatschriftliche Mietvertrag vom 24.08.1995 war allerdings gem. § 125 Satz 1 BGB insgesamt formunwirksam - dazu unter a) - und ist weder durch Heilung gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB - dazu unter b) - noch durch Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB - dazu unter c) - wirksam geworden. Der Beklagten ist es auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den Formmangel zu berufen - dazu unter d) -.
a)
Der Mietvertrag vom 24.08.1995 ist gem. § 125 Satz 1 BGB in seiner Gesamtheit formnichtig, da er entgegen § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht notariell beurkundet worden ist. Die Beurkundungspflicht ergab sich zum einen aus der Auflassungsverpflichtung gem. § 9 Abs. 4 des Vertrages, zum anderen aus der gegenseitigen Abhängigkeit von Miet- und Grundstückskaufvertrag.
aa)
§ 9 Abs. 4 Satz 4 löste bereits eine originäre Beurkundungspflicht gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Denn mit dieser Klausel verpflichtete sich die Beklagte, der D. als damaliger Vermieterin etwaige zwecks Errichtung eines Neubaus hinzuerworbene Grundstücke entschädigungslos aufzulassen, mithin Eigentum an solchen Grundstücken zu übertragen. Diese Klausel begründet ein Beurkundungserfordernis für den gesamten Mietvertrag (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg , BGB, 81. Aufl. 2022, § 311b, Rn. 25 m.w.N.).
Soweit sich die Klägerin insoweit auf eine vermeintliche Unbestimmtheit der Klausel beruft, steht das dem Beurkundungserfordernis von vornherein nicht entgegen. Im Übrigen ist die Klausel hinreichend bestimmt. Denn aus dem Gesamtkontext des § 9 Abs. 4 folgt, dass es sich bei den von der Klausel erfassten Grundstücken nur um unmittelbar angrenzende Grundstücke handeln konnte. Dies ergibt sich schon aus § 9 Abs. 4 Satz 1, der ausdrücklich von einer "erweiterten Bebauung der Mietgrundstücke" spricht und damit einen eindeutigen räumlichen Bezugsrahmen setzt. Ob und inwieweit damals oder heute unmittelbar angrenzende Grundstücke überhaupt zum Erwerb und zur Bebauung zur Verfügung standen oder stehen, spielt dabei für die Beurkundungspflicht keine Rolle. Vorhandene Nachbarbebauung kann abgerissen werden. Mithin war und ist nicht ausgeschlossen, dass damals oder derzeit belegte Grundstücke in Zukunft für die erweiterte Bebauung zur Verfügung stehen.
bb)
Dahinstehen kann, ob die Missachtung der aus § 9 Abs. 4 Satz 4 folgenden originären Beurkundungspflicht vor dem Hintergrund der salvatorischen Klausel in § 18 Abs. 2 des Mietvertrages für die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unschädlich ist (§ 139 BGB). Denn der Mietvertrag unterlag zugleich auch in seiner Gänze einer derivativen Beurkundungspflicht gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, die aus dem rechtlichen Zusammenhang mit dem am gleichen Tag geschlossenen Grundstückskaufvertrag folgte.
Vereinbarungen mit Dritten sind dann nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig, wenn diese nach dem Willen der Beteiligten in den rechtlichen Zusammenhang des Grundstückskaufvertrages einbezogen werden sollen. Maßgeblich ist das Vorliegen eines entsprechenden Verknüpfungswillens der Parteien; der Grundstückskaufvertrag muss nach der heute herrschenden Auffassung von dem anderen Vertrag abhängig sein (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg , aaO, § 311b, Rn. 34 und Rn. 32; BeckOGK/Schreindorfer , Stand: 01.12.2021, BGB, § 311b, Rn. 184 und Rn. 185 und MüKoBGB/Ruhwinkel , 8. Aufl. 2019, § 311b, Rn. 58, jeweils m.w.N.). Ob ein entsprechender Verknüpfungswille vorliegt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (BeckOGK/Schreindorfer , aaO, Rn. 186). Vorliegend ist aufgrund der unstreitigen Indiztatsachen von einem solchen Verknüpfungswillen auszugehen:
Zunächst einmal begründet die Niederlegung der Verträge in unterschiedlichen Urkunden hier keine tatsächliche Vermutung gegen einen Verknüpfungswillen. Dies folgt schon daraus, dass am Grundstückskaufvertrag einerseits und am Mietvertrag andererseits unterschiedliche Parteien beteiligt waren; in einem derartigen Fall liegt eine Aufteilung auf verschiedene Urkunden von vornherein nahe (vgl. dazu nur BeckOGK/Schreindorfer , aaO, Rn. 190.2 m.w.N.). Hinzukommt der Umstand, dass der Mietvertrag ausweislich der §§ 4 und 10 des Grundstückskaufvertrages wesentlicher Bestandteil des letzteren sein sollte und dementsprechend auch vom beurkundenden Notar verlesen wurde. Hieraus folgt bereits hinreichend deutlich der Verknüpfungswille der Parteien. Selbst die Klägerin räumt ein, dass die entsprechenden Klauseln eine "Verknüpfungsvereinbarung" darstellen. Entgegen ihrer Auffassung reicht indes die Beurkundung dieser Verknüpfungsvereinbarung nicht aus, vielmehr erstreckt sich das Beurkundungserfordernis auf den Mietvertrag in seiner Gesamtheit. Ein Anderes würde nur dann gelten, wenn der Abschluss des Grundstückskaufvertrages nicht vom genauen Inhalt des Mietvertrages, sondern lediglich vom Abschluss eines Mietvertrages als solchem hätte abhängen sollen (vgl. BeckOGK/Schreindorfer , aaO, Rn. 207). Dagegen spricht hier aber schon der Umstand, dass der Mietvertrag in seiner Gesamtheit zum wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages erklärt wurde. Hinzukommt, dass die Grundstücksveräußerin in § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages ausdrücklich erklärte, das alte Mietverhältnis mit der Beklagten sei zum 31.12.1995 aufgehoben worden und dem Übergang des Mietobjektes auf die D. zu den Konditionen des neuen Mietvertrages stünden keine Hindernisse entgegen. Mithin kam es den Parteien nicht allein auf das Bestehen eines (wie auch immer ausgestalteten) Mietvertrages an, sondern auf den konkreten in Bezug genommenen Vertragsinhalt. Unterstrichen wird dies dadurch, dass der Mietvertrag vom 24.08.1995 einige besonders vermieterfreundliche Bestimmungen enthielt, etwa die weitgehende Abwälzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf die Mieterin (§ 10 Abs. 2), die Vereinbarung einer Indexmiete (§ 17) und den entschädigungslosen Eigentumsübergang von Neubauten bzw. neu hinzuerworbenen Grundstücken auf die Vermieterin (§ 9 Abs. 4).
Weitere Indizien, die für eine Verknüpfung von Grundstückskauf- und Mietvertrag (in seiner konkreten Gestalt) sprechen, sind die zeitliche Übereinstimmung - beide Verträge datieren vom selben Tag -, der Umstand, dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteivortrag um eine Sale-and-Lease-Back-Transaktion handelte, was auch einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang nahelegt, sowie die unstreitig gebliebene Tatsache, dass es damals zwischen der Beklagten einerseits und der damaligen Grundstücksverkäuferin andererseits personelle Verflechtungen auf Geschäftsführer- und Gesellschafterebene gab (vgl. zu diesen Indizien auch BeckOGK/Schreindorfer , aaO, Rn. 208 und MüKoBGB/Ruhwinkel , aaO, Rn. 59 und Rn. 63). Auch in dem Mietvertrag vom 24.08.1995 finden sich übrigens Anhaltspunkte für die Verknüpfung, namentlich in § 18 Abs. 5, wonach die Beklagte erklärte, dass das vorangegangene Mietverhältnis zum 31.12.1995 aufgehoben worden und ihr die Veräußerung des Mietobjektes an die D. bekannt sei. Dies unterstreicht den Sale-and-Lease-Back-Charakter des als Einheit zu betrachtenden Geschäftes.
cc)
Die vor diesem Hintergrund gebotene notarielle Beurkundung des Mietvertrages ist nicht erfolgt. Die bloße Verlesung des Mietvertrages im Rahmen der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages ersetzt nicht die nach § 128 BGB gebotene Beurkundung des Mietvertrages als solchem, zumal Vertreter der Beklagten und Mieterin bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages gar nicht anwesend waren.
b)
Durch die am 14.02.1996 erfolgte Grundbucheintragung der D. als neuer Grundstückseigentümerin ist keine Heilung des Formmangels gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB eingetreten. Nach der Rechtsprechung des BGH werden formbedürftige Abreden im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft, die nicht zwischen Veräußerer und Erwerber, sondern von diesem oder jenem mit einem Dritten formlos getroffen worden sind, nur dann geheilt, wenn ihre Formbedürftigkeit allein auf ihrer Verbindung mit dem Veräußerungsvertrag beruht (BGH, Urteile vom 12.11.1973 - V ZR 201/71 -, NJW 1974, 136, und vom 03.06.2002 - II ZR 4/00 -, juris, Rn. 9). Keine Heilung tritt hingegen ein, wenn die betreffende Abrede Pflichten begründet, die über den sachenrechtlichen Vollzug des Vertrages hinausgehen und einem selbständigen Formzwang unterliegen, wie z.B. eine vom Erwerber mit einem Dritten getroffene Weiterverkaufsvereinbarung (BGH, Urteil vom 03.06.2002 - II ZR 4/00 -, juris, Rn. 9; vgl. im Übrigen auch Grüneberg/Grüneberg , aaO, § 311b, Rn. 46). So aber liegt der Fall hier: Zum einen enthält der Mietvertrag mit § 9 Abs. 4 eine Auflassungsverpflichtung, die einem selbstständigen originären Formzwang gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt (siehe oben) und deren Heilung allenfalls durch Eintragung des entsprechenden weiteren Grundstückserwerbs eintreten kann. Zum anderen dient der Mietvertrag ersichtlich nicht dem bloßen sachenrechtlichen Vollzug des Grundstückskaufvertrages, sondern begründet ein weit darüberhinausgehendes, gänzlich anders gelagertes Rechte- und Pflichtenprogramm auf schuldrechtlicher Ebene. Daher kann letztlich auch dahinstehen, ob - wie die Klägerin zu meinen scheint -, § 9 Abs. 4 des Mietvertrages einer "Teil-Heilung" des Vertrages im Übrigen nicht entgegenstehe. Denn der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung maßgeblich (auch) darauf abgestellt, ob der Drittvertrag über den sachenrechtlichen Vollzug des Grundstückskaufvertrages hinausgeht. Dies übersieht die Argumentation der Klägerin.
Soweit sie in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.04.2022 (S. 5 f., Bl. 409 f. d.A.) ferner darauf abstellen zu wollen scheint, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele, folgt daraus nichts Anderes. Die Klägerin scheint dabei nämlich von der Prämisse auszugehen, dass es in jedem Falle eine Heilungsmöglichkeit für ein wegen § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formnichtiges (weil verbundenes) Dauerschuldverhältnis geben müsse. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Klägerin die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung dahingehend missverstanden zu haben scheint, dass auch das Gericht von einer Heilungsmöglichkeit, namentlich durch vollständige Erfüllung des Dauerschuldverhältnisses, ausgehe; diese Auffassung teilt das Gericht indes nicht und hat sie auch zu keinem Zeitpunkt so geäußert. Unabhängig davon verkennt die o.g. Prämisse der Klägerin aber den Normzweck und die Stellung der Norm im System der Formvorschriften des BGB:
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Heilungsvorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB systematisch eine Ausnahmevorschrift zu den §§ 125, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, mithin schon nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist, um das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht ins Gegenteil zu verkehren. Vor diesem Hintergrund ist eine Erstreckung der Heilungsmöglichkeit auf Drittverträge im besonderen Maße rechtfertigungsbedürftig. Dementsprechend hat der BGH in der o.g. Entscheidung strenge Anforderungen für die Heilung von Drittverträgen aufgestellt, die vorliegend gerade nicht gewahrt sind.
Zum anderen ist der Normzweck des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB zu berücksichtigen: Der Sinn der Heilung - die nach dem Vorstehenden eine Ausnahme im System des BGB bildet - besteht darin, Rechtssicherheit zu schaffen, wenn mit Auflassung und Eigentumsumschreibung die wichtigste Verpflichtung des Grundstückskaufvertrages erfüllt worden ist (MüKoBGB/Ruhwinkel , aaO, Rn. 81 m.w.N.). Ratio legis ist dabei das Interesse der Rechtsordnung an der Aufrechterhaltung abgeschlossener sachenrechtlicher Tatbestände; diese sollen nicht dem Risiko einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen, wenn der (formnichtige) Grundstückskaufvertrag seitens des Veräußerers erfüllt worden ist (Staudinger/Schumacher , BGB, Neubearbeitung 2018, § 311b, Rn. 262 m.w.N.). Hinzukommt das Anliegen, die Richtigkeitsgewähr des Grundbuches nicht zu konterkarieren (BeckOGK/Schreindorfer , Stand: 01.12.2021, BGB, § 311b, Rn. 315). All dies trifft ohne Weiteres aber nur auf den Grundstückskaufvertrag als solchen zu, nicht auf mit ihm rechtlich verbundene Vereinbarungen mit Dritten. Dies gilt bei einem Mietvertrag wie dem vorliegenden umso mehr, als insoweit gar kein abgeschlossener sachenrechtlicher Tatbestand gegeben ist, dessen Aufrechterhaltung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten wäre. Wenn aber die sachliche Rechtfertigung der Ausnahmevorschrift des § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen verbundenen Drittvertrag nicht zutrifft, kann die Ausnahme hierauf auch nicht zu erstrecken sein.
c)
Die Nachtragsvereinbarung der Parteien vom 30.12.2020 führte nicht zu einer Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB mit der Folge des § 142 Abs. 2 BGB. Denn die Klägerin war weder in der Lage, die Bestätigung des von der D. abgeschlossenen Mietvertrages zu erklären, noch hatte sie den erforderlichen Bestätigungswillen.
aa)
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann nur von demjenigen bestätigt werden, welcher die nichtige Willenserklärung abgegeben hat; ist ein Vertrag - etwa wegen eines Formmangels - im Ganzen nichtig, muss die Bestätigung durch alle Parteien des ursprünglichen Vertrages erfolgen (RG, Urteil vom 14.07.1902 - Rep. I. 104/02 -, RGZ 52, 161, 164; MüKoBGB/Busche , 9. Aufl. 2021, BGB, § 141, Rn. 11; Staudinger/Roth , Neubearbeitung 2020, BGB, § 141, Rn. 14). Dementsprechend hätte es hier einer Bestätigung seitens der D. und der Beklagten bedurft. Dass die Klägerin bei Wirksamkeit des Mietvertrages vom 24.08.1995 infolge der Veräußerung des Mietobjektes gem. § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten wäre, ändert nichts daran, dass nur die D. als ursprüngliche Vermieterin den Vertrag bestätigen konnte. Denn § 566 Abs. 1 BGB bewirkt keine Vertragsübernahme, sondern einen Neuabschluss des Mietvertrages mit dem Erwerber kraft Gesetzes - natürlich nur im Falle der Wirksamkeit des ursprünglichen Mietvertrages (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.02.2006 - IX ZR 67/02 -, juris, Rn. 14; MüKoBGB/Häublein , 8. Aufl. 2020, BGB, § 566, Rn. 12 und Rn. 26). Hinzukommt, dass mit dem Eintritt des neuen Eigentümers gem. § 566 Abs. 1 BGB schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm keine Rückwirkung verbunden ist.
bb)
Unabhängig davon setzt die Bestätigung gem. § 141 BGB einen entsprechenden Bestätigungswillen der Parteien voraus, was auf beiden Seiten zumindest Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit des Mietvertrages erfordern würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.05.1995 - VIII ZR 264/94 -, juris, Rn. 24 und im Übrigen MüKoBGB/Busche , 9. Aufl. 2021, BGB, § 141, Rn. 14). Daran fehlt es hier. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des 30.12.2020 bereits solche Zweifel gehegt hätte, ist nicht ersichtlich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass ihr im Jahre 1995 amtierender Geschäftsführer von dem lediglich privatschriftlich erfolgten Mietvertragsschluss wusste. Vielmehr ist entscheidend, ob die Beklagte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter auch davon wussten, dass der Mietvertrag hätte notariell beurkundet werden müssen bzw. ob sie aufgrund dessen zumindest Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrages hatten. Dafür sind aber keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Im Gegenteil: Der Umstand, dass sich die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 29.12.2021 auf die Formnichtigkeit berufen hat, obwohl der Rechtsstreit schon seit 2018 anhängig ist, spricht gegen entsprechende Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages vor dem Dezember 2021. Unabhängig davon trägt die Klägerin jedenfalls aber nicht vor, dass sie selbst zum Zeitpunkt der Nachtragsvereinbarung Zweifel an der Wirksamkeit des Mietvertrages gehabt hätte, was gleichfalls erforderlich wäre. Vielmehr geht sie bis heute davon aus, dass der Mietvertrag spätestens mit der Grundbucheintragung der D. am 14.02.1996 wirksam geworden sei.
d)
Die Beklagte ist nicht durch § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Formnichtigkeit des Mietvertrages zu berufen. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen über § 242 BGB überwunden werden, da Formvorschriften aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich strikt einzuhalten sind. Ausnahmen sind nur zuzulassen, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung (Rechtsmissbrauch) der gegnerischen Partei vorliegt oder wenn eine Gefährdung der sozialen Existenz der betroffenen Partei droht (MüKoBGB/Schubert , aaO, § 242, Rn. 333 m.w.N.). Für Letzteres hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist indes ebenfalls nicht ersichtlich. Es folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte - ebenso wie die Klägerin und die vorherige Vermieterin - über mehr als zwei Jahrzehnte rechtsirrtümlich von der Wirksamkeit des Mietvertrages ausgegangen ist und dementsprechend Vorteile aus dem Mietverhältnis gezogen hat. Denn auch die Klägerin und die D. haben von dem (formnichtigen) Mietverhältnis profitiert. Beide Mietvertragsparteien haben ihre wechselseitigen Verpflichtungen aus dem (unwirksamen) Mietverhältnis über Jahre erfüllt. Dass die Beklagte dies in Kenntnis der Formnichtigkeit getan hätte, behauptet nicht einmal die Klägerin, jedenfalls gibt es hierfür aber keine greifbaren Anhaltspunkte (siehe auch schon oben). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagten auch kein widersprüchliches, geschweige denn rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Im Übrigen führt die erforderliche bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines über mehr als zwei Jahrzehnte gelebten Vertragsverhältnisses - soweit ihr nicht ohnehin Verjährung entgegensteht - auch nicht zu einem schlechthin untragbaren, mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin und die Beklagte erst seit 2018 durch den nichtigen Mietvertrag miteinander verbunden sind.
2.
Ungeachtet der Unwirksamkeit des ursprünglichen Mietvertrages ist indes aufgrund der Nachtragsvereinbarung vom 30.12.2020 spätestens mit Wirkung vom 01.01.2022 zwischen den Parteien ein wirksames Mietverhältnis mit dem Inhalt des Mietvertrages vom 24.08.1995 zustande gekommen.
a)
Die Parteien haben in der Nachtragsvereinbarung übereinstimmend ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls vom 01.01.2022 an zwischen ihnen ein Mietverhältnis mit dem Inhalt des Mietvertrages vom 24.08.1995 und des Nachtrags vom 30.12.2020 bestehen soll. Dies folgt unmittelbar aus den §§ 1.1 und 1.2, in denen die (Fort-)Geltung des Mietverhältnisses ab dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 vereinbart worden ist, sowie aus den §§ 3.1 und 3.2. In § 3.1 heißt es, der Mietvertrag vom 24.08.1995 bleibe unverändert in Kraft, sofern und soweit in dem Nachtrag nichts Abweichendes vereinbart sei. In § 3.2 erklären die Parteien, dass der Mietvertrag einschließlich des Nachtrages (und ggf. der Regulierungsvereinbarung) alle nach ihrem Willen wesentlichen Vereinbarungen enthalte. Vor diesem Hintergrund können die wechselseitigen Willenserklärungen der Parteien nach §§ 133, 157 BGB nur dahingehend ausgelegt werden, dass jedenfalls vom 01.01.2022 an zwischen ihnen ein Mietverhältnis mit den Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag vom 24.08.1995 bestehen sollte.
b)
Dass die Parteien dabei ausweislich der Präambel (Ziff. 0.1) irrtümlich das wirksame Bestehen des Mietvertrages vom 24.08.1995 angenommen haben, ändert an dieser Auslegung nichts. Denn jedenfalls sind die Parteien davon ausgegangen, dass das ursprüngliche Mietverhältnis zum 31.12.2021 enden, mithin ab dem 01.01.2022 nicht mehr wirksam bestehen werde. Ihre Vereinbarung zielte auf einen künftigen Zeitraum ab, in dem ohne den Nachtrag so oder so kein (wirksamer) Mietvertrag zwischen ihnen bestanden hätte, sei es wegen Formnichtigkeit, sei es wegen des Laufzeitendes. Ihnen ging es aber gerade darum, eine Vertragsbeziehung für die Zeit ab dem 01.01.2022 zu begründen, und zwar auf der Basis des bisherigen (vermeintlich wirksamen) Vertragswerkes. Unerheblich ist dabei, dass die Nachtragsvereinbarung nicht die zuvor von der Klägerin vorgeschlagene Klausel enthält, wonach die Parteien den Inhalt des Mietvertrages vom 24.08.1995 bestätigen sollten (Ziff. 4.1 des Entwurfes vom 23.12.2020, Anlage B11, Bd. I, Bl. 187 d.A.). Denn auch ohne diese Formulierung wird durch § 3.1 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt des Mietvertrages vom 24.08.1995 ab dem 01.01.2022 (weiterhin) die Basis ihrer Geschäftsbeziehung bilden soll, soweit nicht der Nachtrag Abweichungen hierzu vorsieht.
Der Wirksamkeit des solchermaßen zustande gekommenen Mietvertrages ab dem 01.01.2022 steht auch nicht entgegen, dass eine Bestätigung des ursprünglichen Mietvertrages gem. § 141 BGB durch die Klägerin nach dem oben Gesagten ausscheidet. Denn der wesentliche Grund hierfür liegt darin, dass die Klägerin nicht ein Rechtsgeschäft bestätigen konnte, an dem sie selbst nicht beteiligt war (siehe oben). Aber selbstverständlich steht es ihr und der Beklagten im Rahmen ihrer Privatautonomie frei, mit Wirkung für die Zukunft jederzeit eigene Mietverträge abzuschließen, seien es solche mit einem gänzlich neuen Inhalt, seien es solche mit dem Inhalt des alten, zwischen der Beklagten und der D. abgeschlossenen Mietvertrages. Zudem gingen die Parteien übereinstimmend - und zutreffend - davon aus, dass jedenfalls ab dem 01.01.2022 ohne Abschluss der Nachtragsvereinbarung keine Vertragsbeziehung zwischen ihnen bestehen werde. Insofern liegt kein Widerspruch darin, einerseits den Bestätigungswillen in Bezug auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen und zum 31.01.2021 auslaufenden Vertrag zu verneinen, andererseits aber den Willen zur Begründung eines künftigen Vertragsverhältnisses ab dem 01.01.2022 zu bejahen.
c)
Der mit dem Nachtrag vom 30.12.2020 zustande gekommene Mietvertrag ist schließlich auch nicht nach § 125 Satz 1 BGB insgesamt formnichtig. Eine Beurkundungspflicht wegen des rechtlichen Zusammenhangs mit einem nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftigen Vertrages besteht nicht. Denn eine rechtliche Verknüpfung bestand nur zwischen dem Grundstückskaufvertrag vom 24.08.1995 - an dem die Klägerin nicht beteiligt war - und dem Mietvertrag vom gleichen Tag. Dass eine solche Verknüpfung im Zuge des 2018 erfolgten Grundstückserwerbs durch die Klägerin erneut hergestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch die - durch den Nachtrag vom 30.12.2020 nicht aufgehobene - Klausel des § 9 Abs. 4 Satz 4 des Mietvertrages vom 24.08.1995 führt nicht zur Unwirksamkeit des Mietvertrages insgesamt. Zwar ist diese Klausel mangels notarieller Beurkundung nach wie vor gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig. Dies führt mit Rücksicht auf die salvatorische Klausel in § 3.4 des Nachtrags aber nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages im Übrigen. Denn aus dieser salvatorischen Klausel ergibt sich - mit noch größerer Deutlichkeit als aus § 18 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24.08.1995 -, dass auch die (Form-)Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung die Wirksamkeit des Mietvertrages im Übrigen unberührt lässt. Denn ausdrücklich wird § 139 BGB insgesamt abbedungen. Dass sich § 3.4 im Übrigen nicht nur auf die Bestimmungen des Nachtrages als solchem, sondern auch auf die Bestimmungen des Mietvertrages vom 24.08.1995 erstreckt, folgt nach §§ 133, 157 BGB aus dem Umstand, dass der Mietvertrag durch mehrfache Bezugnahme hierauf (Präambel, Ziff. 0.1 sowie §§ 3.1, 3.2) sowie durch Beifügen als Anlage in den Nachtrag inkorporiert worden ist und nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien wesentlicher Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung sein soll (§ 3.2).
Vor diesem Hintergrund war dem Feststellungsantrag trotz der Formnichtigkeit der vorgenannten Klausel in vollem Umfange stattzugeben, da er (nur) auf das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien abstellt. Ein solches besteht aber ungeachtet der (Teil-)Nichtigkeit des § 9 Abs. 4 Satz 4. Die im Antrag verwendete Formulierung "auf Grund des Mietvertrages vom 24. August 1995 über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse S. , W./L., nebst Nachtrag Nr. 1 vom 30. Dezember 2020" ändert daran nichts. Insbesondere versteht das Gericht diese Formulierung nicht so, dass die Klägerin damit auch die Wirksamkeit jeder einzelnen Klausel des Mietvertrages bzw. des Nachtrages festgestellt wissen will. Anhaltspunkte dafür geben weder das schriftsätzliche noch das mündliche Vorbringen der Klägerin.
Hinweis:Verkündet am: 27.04.2022
Hinweis:Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Celle, 29221 Celle, Schloßplatz 2. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
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