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9 A 6926/25•VG Hannover, 2026-02-25, 9 A 6926/25
Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: 9 A 6926/25
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0225.9A6926.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 11618
Tenor: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2025 wird hinsichtlich der Ziffern 1) sowie 3) bis 6) aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 3) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Iran besteht. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2025 wird hinsichtlich der Ziffern 4) bis 6) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Kläger zu 1/5. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
TatbestandDie Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie sind iranische Staatsangehörige und persischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Der Kläger zu 2) stammt aus J., die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) stammen aus K.. Der Kläger zu 3) ist der 18 Jahre alte Sohn der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und steht unter ihrer gesetzlichen Betreuung.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) besuchten die Schule in Iran bis zum Abitur und studierten dann an der Universität, die Klägerin zu 1) in der Fachrichtung Dolmetschen für die Sprache Englisch, der Kläger zu 2) im Bereich Industrieingenieurwesen. Nach dem Studium arbeitete die Klägerin zu 1) als Dolmetscherin, der Kläger zu 2) als Gebäudebauer und Installateur mit einem eigenen Betrieb. Sie lebten zusammen mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung in L.. Die Kläger verließen Iran am 22.02.2019 mit einem Kurzaufenthaltsvisum der italienischen Botschaft und reisten über Italien am 25.02.2019 nach Deutschland ein. Sie stellten am 06.03.2019 einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten. Die Eltern, die Geschwister und die Großfamilie der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) leben noch in Iran. Mehrere Cousins und Cousinen des Klägers zu 2) leben in Deutschland.
In ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 06.03.2019 berichtete die Klägerin zu 1), dass sie unter Gleichgewichtsstörungen, einem hohen Blutdruck und Depressionen leide. Ihr Sohn, der Kläger zu 3), sitze im Rollstuhl und benötige Pflege und Hilfe. Ihr Ehemann leide unter Migräne und habe Probleme mit der Halswirbelsäule. In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab sie an, dass sie mehrere Medikamente gegen Schwindel, gegen Depressionen und gegen Herzrasen einnehme und dass sie deswegen in Iran bereits in Behandlung gewesen sei.
Der Kläger zu 2) gab in seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats an, dass sein Sohn schwer körperlich und geistig behindert sei. In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags berichtete er, dass sein Sohn täglich zur Physiotherapie gehen müsse. Er sei körperlich und auch psychisch behindert und nehme regelmäßig B-Vitamine und Aminosäuren ein.
Die Kläger legten eine Bescheinigung eines Allgemeinmediziners vor, derzufolge der Kläger zu 3) an Methylmalonazidurie/Methylmalonazidämie leidet (MMA, erbliche Stoffwechselstörung, bei der der Körper bestimmte Proteine und Fette nicht abbauen kann, was zu einer Anhäufung toxischer Mengen an Methylmalonsäure in den Körperflüssigkeiten und -geweben führt).
in ihrer persönlichen Anhörung am 21.03.2019 und am 15.04.2019 erklärte die Klägerin zu 1), dass sie Iran mit ihrer Familie verlassen habe, weil sie wegen islamkritischer Äußerungen verfolgt worden sei.
Ihr damals elf Jahre alter Sohn, der Kläger zu 3), habe in Iran eine Schule für behinderte Menschen besucht. Am Vormittag des 29.10.2018 habe sie der stellvertretende Schuldirektor angerufen und ihr gesagt, dass es ihrem Sohn schlecht gehe. Sie sei daraufhin sofort zur Schule ihres Sohnes gefahren. Ihr Sohn habe in der Kälte auf dem Schulhof gesessen in Anwesenheit der Schulleitung und weiterer Lehrer. Die Lehrer hätten sie informiert, dass an dem Tag eine Trauerzeremonie für eine wichtige religiöse Person an der Schule abgehalten worden sei. Der Mullah, der die Trauerzeremonie geleitet habe, habe den Schülern die Todesumstände des verstorbenen Imams beschrieben und sie aufgefordert, sich selbst auf die Köpfe zu schlagen. Ihr Sohn habe daraufhin angefangen zu weinen und sich nicht mehr beruhigen lassen. Die Klägerin zu 1) erklärte, dass es einen ähnlichen Vorfall bereits bei einer Trauerzeremonie zwei Jahre zuvor gegeben habe. Damals habe sie die Schulleitung aufgefordert, sie in Zukunft über bevorstehende Trauerzeremonien zu informieren, damit sie ihren Sohn an solchen Tagen zu Hause lassen könne. Er dürfe unter keinen Umständen unter Stress stehen. Doch die Schulleitung habe sich nicht daran gehalten.
Sie habe den Lehrern vorgeworfen, dass sie ihren Sohn vor der Schule in der Kälte hätten stehen lassen. Er sei sehr geschwächt und fast bewusstlos gewesen und habe kaum auf ihre Fragen reagiert. Sein Zustand sei kritisch gewesen. Sie habe sich zudem beschwert, dass man sie nicht vorab über die Trauerzeremonie informiert habe, doch der Schulleiter habe entgegnet, dass die Schule eine Meldung machen müsse, wenn jemand an derartigen Trauerzeremonien nicht teilnehme und dass es dann außerdem einen Abzug bei der Disziplinnote gebe. Als sie sich weiter aufgeregt habe, habe sich der Mullah in den Streit eingemischt. Er habe ihr gesagt, dass solche Veranstaltungen notwendig seien, um den Islam lebendig zu halten. Weil sie so aufgebracht gewesen sei, habe sie ihn angeschrien, dass der Islam und die Gelehrten zum Teufel gehen sollten. Wegen jemandem, der vor 24.000 Jahren gestorben sei, sei das Leben ihres Sohnes gefährdet worden. Der Mullah habe sie gefragt, ob sie Muslimin sei, was sie verneint habe. Sie habe sich weiter aufgeregt und gesagt, zum Teufel mit der Politik dieses Landes, die solche Gesetze macht. Daraufhin habe der Mullah ihr gedroht, dass sie nun mit eigenen Händen ihr Grab geschaufelt habe und ihr Verhalten bereuen werde.
Sie habe dann auf Aufforderung der Lehrer mit ihrem Sohn das Schulgelände verlassen und sei mit ihm ins Krankenhaus gefahren. Weil er den Streit mitgehört hatte, sei es ihrem Sohn nun noch schlechter gegangen. Seine Blutwerte seien schlecht gewesen und er habe zunächst dort bleiben müssen. Am Nachmittag desselben Tages habe die Mutter eines Mitschülers ihres Sohnes sie telefonisch kontaktiert. Sie habe ihr berichtet, dass nach dem Vorfall auf dem Schulhof der Mullah den Direktor der Schule und die Lehrer dazu gebracht habe, ein Protokoll über die Ereignisse zu unterschreiben, vorgeblich, um Beschwerden anderer Eltern wegen des Gesundheitszustandes ihres Sohnes abzuwenden. Sie habe Angst bekommen, aber ihr Ehemann, den sie erschrocken angerufen habe, habe sie beruhigt und gesagt, dass der Mullah nur versuche, sie einzuschüchtern. Am 06.11.2018 habe sie dann allerdings eine Vorladung zum Gericht erhalten. Sie habe sich nicht getraut, bei Gericht zu erscheinen, weil sie befürchtet habe, inhaftiert zu werden. Stattdessen habe sie Zuflucht bei ihrer Schwester gesucht.
Am 17.11.2018 sei ihr eine zweite Vorladung zugestellt worden. Ihr Ehemann habe dann einen Rechtsanwalt beauftragt. Auch der Anwalt habe ihr davon abgeraten, der Vorladung nachzukommen. Über den Anwalt habe ihr Ehemann dann 100 Millionen Toman beim Gericht für sie hinterlegt. Am 26.11.2018 seien Beamten zu ihnen nach Hause gekommen, um sie zu verhaften und die Wohnung zu durchsuchen. Ihr Ehemann sei zu Hause gewesen. In der Wohnung hätten die Beamten zwei kleine Bibeln gefunden. Diese hätten sie besessen, weil, als ihr Sohn vor fünf oder sechs Jahren krank geworden sei, eine Cousine ihres Ehemannes ihnen damals geraten habe, für ihren Sohn zu beten. Die Cousine habe erzählt, dass sie Christin sei und schon seit Jahren in ihrer Hauskirche für ihren Sohn bete. Sie habe die Cousine dann ein paar Male zu ihrer Hauskirche in M. begleitet. Die Besuche hätten sie immer beruhigt, doch dann sei die Hauskirche aufgeflogen. Die Verwandten ihres Mannes seien daraufhin in die Türkei geflohen, um Asyl zu beantragen. Danach habe sie keine andere Hauskirche mehr gefunden, auch, weil die Betreuung ihres Sohnes viel Zeit in Anspruch genommen habe. Weil sie, die Klägerin zu 1), unbedingt eine Bibel habe besitzen wollen, habe ihre Schwester ihr die beiden Bibeln von einem Besuch in der Türkei mitgebracht.
Der Rechtsanwalt habe ihrem Ehemann dann gesagt, dass die Bibeln als Beweisstücke gegen sie genutzt würden und dass sie damit rechnen müsse, zu einer Haftstrafe und zu Peitschenhieben verurteilt zu werden. Er könne das Verfahren verzögern, indem er Einspruch einlege, aber sie könne sich nur retten, wenn sie Iran verlasse. Sodann habe sie mit ihrem Sohn für zwei bis drei Monate in verschiedenen Städten, in N., K. und L., gelebt, um sich vor ihren Verfolgern zu verstecken. Ihr Ehemann habe einen Schlepper beauftragt, der für sie Visa besorgt und die Ausreise organisiert habe. Der Schlepper habe angegeben, Komplizen am Flughafen zu haben, die ihnen bei der Ausreise helfen würden. Vor zehn Tagen hätten sie von ihrem Anwalt erfahren, dass das Urteil gegen sie gesprochen worden sei. Es seien sieben Jahre Gefängnis und 100 Peitschenhiebe gegen sie verhängt worden. Deswegen könne sie nicht nach Iran zurückkehren.
Die Klägerin zu 1) gab ferner an, dass sie schon von Iran aus Kontakt aufgenommen habe zu einem Pastor in Deutschland. Die Cousine ihres Mannes habe den Kontakt hergestellt. In den letzten Jahren habe sie ihn zwei- oder dreimal angerufen und sich erkundigt, wo sie eine Bibel bekommen könne, ob er ihr eine Hauskirche empfehlen könne und ob sie sich in Iran taufen lassen könne. Vor ihrer Hinwendung zum Christentum seien weder sie selbst noch ihr Ehemann religiös gewesen. Ihre Schwestern und ihre Eltern hätten gewusst, dass sie sich für das Christentum interessiere.
Die Klägerin zu 1) legte der Beklagten ein pfarramtliches Zeugnis einer Kirchengemeinde in der Nähe ihres Ankunftszentrums vom 11.04.2019 vor. Darin führt die Diakonin der Kirchengemeinde aus, dass die Klägerin zu 1) bereits elfmal am Taufunterricht der Kirchengemeinde teilgenommen habe.
Für ihren Sohn machte die Klägerin zu 1) zusätzlich geltend, dass er als behindertes Kind in Iran keine Möglichkeiten habe und auch nicht als Einwohner Irans gelte.
Der Kläger zu 2) bestätigte in seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 21.03.2019 im Wesentlichen die Angaben seiner Ehefrau. Für ihn selbst bestehe schon seit dem Jahr 2009 oder 2010 ein Ausreiseverbot in Iran. Den Grund dafür kenne er nicht, aber möglicherweise habe es etwas damit zu tun, dass seine Ehefrau in dem Zeitraum Probleme mit der Sittenpolizei gehabt habe wegen ihres Kopftuchs. Die Ausreise aus Iran sei schwierig für ihn gewesen, weil er ein Unternehmen mit Mitarbeitern geführt habe. Doch seine Ehefrau und seinen Sohn allein vorauszuschicken, wie es ihm der Rechtsanwalt geraten habe, sei ihm zu riskant erschienen. Er habe nach und nach ihre Besitztümer verkauft, um das nötige Geld zusammenzubekommen. Währenddessen hätten seine Frau und sein Sohn sich an verschiedenen Orten versteckt. Eigentlich müsse sein Sohn täglich zum Arzt gehen, doch in dieser Zeit sei es nur einmal wöchentlich möglich gewesen. Die Ausreise aus Iran mithilfe eines Schleusers habe sie insgesamt 250 Mio. Toman gekostet. Sein Sohn habe in Deutschland bessere Chancen als in Iran. Erst hier habe man ihnen gesagt, dass die Krankheit, an der er leide, lebensbedrohlich sei. Außerdem gebe es hier geeignete Schulen für Behinderte. Und in Iran gebe es keine Krankenversicherung, sodass sie die Behandlung ihres Sohnes aus eigener Tasche hätten bezahlen müssen.
Zu seiner Hinwendung zum Christentum habe beigetragen, dass viele Verwandte ihnen vorgeworfen hätten, die Krankheit ihres Sohnes sei eine Strafe Gottes, weil seine Ehefrau und er einen Tag vor der religiösen Trauerfeier eines bedeutenden Imams geheiratet hätten. Das habe ihn sehr beleidigt. Nachdem seine Cousine seine Ehefrau auf einer Feier angesprochen habe, habe sie die Cousine gemeinsam mit ihrem Sohn mehrfach in M. besucht und an christlichen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Ehefrau und sein Sohn hätten sich dort wohlgefühlt. Dort habe sie niemand verurteilt. Er selbst habe auch in der Bibel und anderen christlichen Büchern gelesen. Am Christentum seien ihm die Nächstenliebe und die Vergebung sehr wichtig. Weil sie sehr vorsichtig gewesen seien, hätten seine Ehefrau und er wegen ihrer Beschäftigung mit dem Christentum in Iran aber nie Probleme gehabt, bis die Beamten schließlich die Bibeln bei ihnen gefunden hätten.
Der Kläger zu 2) legte der Beklagten eine Bescheinigung einer Kirchengemeinde in der Nähe ihres Ankunftszentrums vom 19.03.2019 vor, derzufolge die Kläger dort bereits siebenmal den Taufunterricht besucht hatten.
Die Beklagte lehnte die Asylanträge der Kläger sodann zunächst als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Die Kläger erhoben Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg. Im Klageverfahren trugen sie vor, dass die Tante ihres Sohnes ebenfalls in Deutschland lebe und sie bei der Betreuung ihres Sohnes unterstütze. Die Klägerin zu 1) berichtete, dass sie selbst nunmehr in psychologischer Behandlung sei und die Versorgung ihres Sohnes ohne Unterstützung nicht aufrechterhalten könne. Zudem seien sie mittlerweile Mitglieder einer Kirchengemeinde in O. und dort auch getauft worden.
Die Kläger legten eine Bescheinigung eines Kinderarztes aus Iran vor, demzufolge der Kläger zu 3) an Zerebralparese mit Verhaltensstörungen leidet.
Sie legten ferner eine Bescheinigung einer Psychologin vom 15.07.2019 vor, bei der die Klägerin zu 1) drei diagnostische Beratungsgespräche durchgeführt hatte. Die Psychologin diagnostizierte für die Klägerin zu 1) nach der Durchführung mehrerer medizinischer Testverfahren eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Die Klägerin zu 1) leide unter Schlafstörungen, kreisenden Gedanken, Dauerstress und Kraftlosigkeit. Wegen der Stoffwechselerkrankung, an der ihr Sohn leide, sei er körperlich gelähmt und sei auf den Rollstuhl und ständige Hilfe angewiesen. Um ihren behinderten Sohn betreuen zu können, habe die Klägerin zu 1) ihren Beruf als Dolmetscherin aufgeben müssen, während ihr Ehemann weitergearbeitet habe. Ihr Sohn und sie seien in Iran Stigmatisierung ausgesetzt gewesen. Sie habe sich mit der Betreuung ihres Sohnes allein gelassen gefühlt. Vor Kurzem habe ihr Sohn ihr mehrfach gesagt, nicht mehr leben zu wollen, und habe sich einmal selbst in Lebensgefahr gebracht. Deswegen habe sie Schuldgefühle und verspüre häufig Atemnot, Kopfschmerzen, Schwindel und Herzrasen. Seit ca. drei Jahren nehme sie Antidepressiva ein, die jedoch nicht zu einer Verbesserung ihres Zustandes beigetragen hätten. Die Klägerin zu 1) bejahe, bereits Suizidgedanken gehabt zu haben, könne sich aber von suizidalen Handlungsabsichten glaubhaft distanzieren. Sie benötige dringend kontinuierliche psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung.
Weiter legten die Kläger die Bescheinigung eines Psychologen vom 08.08.2019 vor, bei dem der Kläger zu 3) drei Termine wahrgenommen hatte. Der Psychologe führt aus, dass die Stoffwechselstörung, an der der Kläger zu 3) leide, zu einer Schädigung seiner motorischen Gehirnareale geführt habe. Deswegen bestünden bei ihm Koordinationsstörungen und er könne sein Körpergleichgewicht nicht halten. In Iran sei er operativ, medikamentös, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und logopädisch behandelt worden. Die Eltern hätten berichtet, dass ihr Sohn in Deutschland mehrfach Suizidwünsche geäußert habe. Er habe Heimweh geschildert und gesagt, dass er seine Freunde in Iran vermisse. Mit gleichaltrigen oder jüngeren Kindern nehme er in Deutschland bisher keinen Kontakt auf. Zudem habe er angegeben, dass er mit seinem Geschlecht unzufrieden sei und lieber ein Mädchen wäre. Der Kläger zu 3) benötige weiterhin logopädische, ergotherapeutische und physiotherapeutische Behandlung.
Ferner legten die Kläger eine Bescheinigung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 24.01.2020 vor, die ausführt, dass der Kläger zu 3) unter einer globalen Entwicklungsstörung vermutlich mit Intelligenzminderung, einer cerebralen Bewegungsstörung mit Gehunfähigkeit und unter Kontrakturen (dauerhafte Verkürzungen von Muskeln, Sehnen und Bändern) leidet. Im Jahr 2018 sei bei ihm ein Mehretagen-Weichteileingriff durchgeführt worden. Zudem bestehe der Verdacht auf Methylmalonazidurie. Der Kläger zu 3) könne sich kaum eigenständig fortbewegen, nur kurze Strecken krabbeln und sich aufsetzen. Sein Rollstuhl sei ihm nicht gut angepasst. Er könne mit Löffel oder Gabel essen, hantiere ansonsten aber wenig differenziert und zittere häufig. Die persische Sprache beherrsche er recht gut. Eine Schule besuche er in Deutschland bisher nicht. Er benötige dringend physiotherapeutische Behandlung und geeignete Orthesen.
Zudem legten die Kläger einen Bescheid vom 18.02.2020 vor, in dem für den Kläger zu 3) ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde. Er weise einen deutlichen Förderbedarf auf im Bereich der körperlich-motorischen Entwicklung. Seine kognitiven Möglichkeiten seien derzeit schwer einzuschätzen. In Iran habe er lediglich eine Bildung auf Grundschulniveau erhalten.
Mit Urteil vom 22.05.2020 hob das Verwaltungsgericht Lüneburg den angefochtenen Bescheid auf, mit dem die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hatte.
Am 05.01.2021 legten die Kläger der Beklagten ein Schriftstück vor, bei dem es sich um eine Kopie des Urteils des Allgemein- und Revolutionsgerichts in Teheran vom 27.03.2019 handeln soll. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) sich schuldig gemacht habe wegen Beleidigung des Heiligtums, Unternehmung gegen die Sicherheit des Landes, Propaganda gegen die Islamische Republik Iran und Verbreitung schädigender Religionen. Deswegen werde sie zu 100 Millionen Rial Geldstrafe, 100 Peitschenhieben und sieben Jahren Haft verurteilt.
Die Beklagte stellte eine Anfrage beim Auswärtigen Amt mit der Bitte, die Authentizität des vorgelegten Urteils zu prüfen. Das Auswärtige Amt beantwortete die Anfrage nicht und die Beklagte ging ihr nicht weiter nach.
Die christliche Gemeinde der Kläger bestätigte mit Schreiben vom 12.12.2022 sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für den Kläger zu 2) einen regelmäßigen Besuch der Gottesdienste seit August 2019, die Teilnahme an Bibel- und Taufkursen sowie die Taufe am 01.09.2019. Beide seien aktive und hilfsbereite Mitglieder der Gemeinde.
Am 22.04.2025 wurden der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) zu Betreuern ihres Sohnes bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Sorge für die Gesundheit, die Regelung des Aufenthalts, Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt, die Entgegennahme und das Öffnen von Post sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Das zuständige Amtsgericht begründete die Entscheidung damit, dass der Kläger zu 3) ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens unter einer genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung und einer intellektuellen Minderbegabung leide und dass Rollstuhlpflicht bestehe. Die Notwendigkeit der Einrichtung der Betreuung sei durch die Anhörung des Betroffenen und den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bestätigt worden.
Aus einem weiteren ärztlichen Bericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom 15.04.2025, den die Kläger vorlegten, geht hervor, dass die Ursache für die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu 3) immer noch ungeklärt sei; die Methylmalonazidurie sei eine Verdachtsdiagnose. Er leide unter einer cerebralen Mehrfachbehinderung mit Intelligenzminderung. Im Rollstuhl sei er nunmehr überwiegend mobil. Sprachlich sei die Lautbildung zwar undeutlich, allerdings sei er für seine Bezugspersonen zu Hause und in der Schule meist gut zu verstehen. Die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt könne er nicht leisten. Nach Abschluss der Schulzeit solle er eine Tagesförderstätte der Lebenshilfe besuchen, auch, weil die Eltern gesundheitlich selbst belastet seien und bei gezielter Alltagförderung an ihre Grenzen stießen. Er habe den Pflegegrad 5 inne und einen Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100.
Aus dem Attest eines Facharztes für Pädiatrische Stoffwechselmedizin vom 17.04.2025 ergibt sich, dass bei dem Kläger zu 3) eine CTNNB1-assoziierte Entwicklungsstörung (genetische Erkrankung, die durch Mutationen im CTNNB1-Gen auf Chromosom 3 verursacht wird) vorliegt, eine Hirnaufbaustörung, gegen die es zurzeit keine Therapie gibt.
Am 09.09.2025, nach seinem 18. Geburtstag, wurde der Kläger zu 3) bei der Beklagten persönlich angehört. Eine Kommunikation mit dem Kläger zu 3) selbst war für den Anhörer nicht möglich. Die Eltern des Klägers zu 3) berichteten, dass ihre wirtschaftliche Situation in Iran überdurchschnittlich gewesen sei. Wegen seiner Erkrankung würden bei ihrem Sohn die Signale des Gehirns nicht direkt an die Muskeln weitergeleitet. Er habe jede Art von Bewegung erst durch massive Physiotherapie erlernen müssen. Nunmehr besuche er eine Berufsschule für Menschen mit Behinderung. Medikamente nehme er nicht ein, erhalte aber zweimal wöchentlich physiotherapeutische Behandlung. In Stresssituationen leide er unter Muskelkrämpfen und unter Bauchschmerzen. Deswegen habe die Klägerin zu 1) im vorigen Jahr ihre Ausbildung abbrechen müssen. Ihr Sohn könne nicht allein bleiben. Die Klägerin zu 1) gab ferner an, dass behinderte Menschen in Iran benachteiligt, von der Gesellschaft ausgeschlossen und als minderwertig angesehen würden. Sie könnten die Schule nur bis zur vierten Klasse besuchen und dies auch nur in L.. Allein deswegen sei die Familie nach L. gezogen. Bei einer Rückkehr nach Iran werde ihr Sohn vernachlässigt werden, einsam und krank sein. Sein mentaler Zustand könnte sich auch auf seine Gesundheit auswirken und sein Leben verkürzen.
Mit Bescheid vom 17.06.2025, zugestellt am 23.06.2025, lehnte die Beklagte für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) die Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Anträge auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) in Iran keine Verfolgung wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben befürchten müssten. Während sie noch in Iran gelebt hätten, sei noch keine umfassende Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt, stattdessen hätten sie dort nur sporadisch und oberflächlich Kontakt zu konvertierten Personen gehabt. Auch sei die Behauptung, dass ein Haftbefehl gegen die Klägerin zu 1) vorgelegen habe, unwahr, denn hätte tatsächlich ein solcher Haftbefehl vorgelegen, wäre es der Klägerin zu 1) unmöglich gewesen, ungehindert aus Iran auszureisen. Auch sei es unglaubhaft, dass die Klägerin zu 1) wie geschildert gegenüber dem Mullah auf dem Schulhof verneint habe, Muslimin zu sein. Es sei nicht realistisch, dass sie ihren Sohn und sich damit in Gefahr gebracht hätte. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) ihre Bibeln weiterhin zu Hause aufbewahrt hätten, nachdem die Klägerin zu 1) bereits eine gerichtliche Vorladung erhalten habe. Das Schreiben, das die Kläger vorgelegt hätten und welches das entsprechende Urteil des Revolutionsgerichts darstellen solle, könne angesichts der weit verbreiteten Korruption in Iran die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags nicht erhöhen. Die darin genannte Strafe sei überhöht, weil nach Erkenntnissen der Beklagten selbst für exponierte christliche Konvertiten lediglich eine Gefängnisstrafe im Rahmen zwischen drei und sechs Jahren zu erwarten sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegen den Kläger zu 2) nicht ebenfalls ein Verfahren eingeleitet worden sein sollte, denn nach iranischem Recht sei er für die Handlungen seiner Ehefrau haftbar zu machen. Die Kläger seien unverfolgt aus Iran ausgereist.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben am 01.07.2025 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Mit Bescheid vom 19.09.2025, zugestellt am 23.09.2025, lehnte die Beklagte für den Kläger zu 3) den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass dem Kläger zu 3) in Iran keine Verfolgung drohe. Auch würden Behinderte nicht strukturell ausgegrenzt, was sich schon daraus ergebe, dass es vereinzelt spezielle Schulen für Behinderte gebe. Ferner drohe dem Kläger zu 3) in Iran keine Gefahr für Leib und Leben im Zusammenhang mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er habe dort ebenfalls Physiotherapie erhalten und Kontrolluntersuchungen in Anspruch nehmen können. Seine Eltern seien ebenfalls ausreisepflichtig. Außerdem könne sich in Iran auch die Großfamilie um den Kläger zu 3) kümmern, sodass auch eine Ausreise ohne seine Eltern möglich sei.
Der Kläger zu 3) hat am 26.09.2025 Klage erhoben (9 A 9097/25) und einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt (9 B 9098/25).
Die Kläger halten die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig und argumentieren, dass ihnen im Iran Verfolgung drohe wegen der Beleidigung des Islam durch die Klägerin zu 1) sowie der Konversion des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 1) zum Christentum.
Die Kläger legten aktuelle Bescheinigungen ihrer christlichen Gemeinde vom 26.01.2026 vor. Darin führt der Pastor der Gemeinde aus, dass sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) seit August 2019 regelmäßig die Gemeinde besuchen und ehrenamtlich bei der Durchführung der sonntäglichen Gottesdienste unterstützen.
Dem Kläger zu 3) drohe in Iran Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe behinderter Menschen. Menschen mit Behinderungen würden in Iran systematisch benachteiligt: Öffentliche Gebäude, Verkehrsmittel und Arbeitsplätze seien nicht barrierefrei. Der Zugang zu medizinischer und rehabilitativer Versorgung sei stark eingeschränkt. Staatliche Unterstützungsleistungen seien unzureichend, unregelmäßig und an diskriminierende Bedingungen geknüpft. Sie würden im Bildungssystem und vom Arbeitsmarkt faktisch ausgeschlossen. In Behörden und medizinischen Einrichtungen komme es regelmäßig zu herabwürdigender Behandlung. Ferner sei gegen den angefochtenen Bescheid einzuwenden, dass die anhörende und die entscheidende Person nicht identisch gewesen seien. Es sei notwendig gewesen, dass sich die entscheidende Person selbst einen Eindruck von der körperlichen und geistigen Behinderung des Klägers zu 3) verschaffte. Schließlich sei der Kläger zu 3) psychisch und physisch völlig auf seine Eltern angewiesen. Ohne sie habe er in Iran kaum eine Überlebenschance. Die Beklagte habe keinerlei Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Großfamilie des Klägers zu 3) bereit und imstande wäre, ihn bei einer Rückführung ohne seine Eltern zu versorgen.
Die Kläger führen ferner aus, dass sich die Sicherheitslage in Iran seit Dezember 2025 drastisch verschlechtert habe. Es komme zu eskalierender Gewalt durch Sicherheitskräfte, willkürlichen Verhaftungen und einer hohen Zahl von Hinrichtungen. Aufgrund ihrer Konversion seien die Kläger erhöhten Gefahren ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 11.12.2025 (9 B 9098/25) hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers zu 3) angeordnet. Sie führte aus, dass einer Abschiebung des Klägers zu 3) die familiäre Bindung zu seinen Eltern entgegenstehe, die während des laufenden Gerichtsverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung verfügten. Der Kläger zu 3) sei zwingend auf die Lebenshilfe seiner Eltern angewiesen.
Am 19.01.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 19.01.2026 hat die Einzelrichterin die Verfahren der Kläger zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes vom 17.06.2025 und vom 19.09.2025 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Entscheidungen und ergänzt, dass der Grad der Diskriminierung behinderter Menschen in Iran nicht die notwendige Intensität erreiche, um eine Verfolgungshandlung auszumachen. Iran habe bereits einige Schritte unternommen, um die Situation von behinderten Menschen zu verbessern. Schon im Jahr 2009 habe Iran die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert. Die staatliche Wohlfahrtsorganisation biete viele Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen an. Im Jahr 2018 habe das iranische Parlament das "Gesetz zum Schutz der Rechte von Behinderten" verabschiedet. Im Jahr 2021 seien 82 Milliarden Rial zur Verfügung gestellt worden, um 33 iranische Städte zugänglicher für Menschen mit Behinderungen zu machen. Auch steige die Akzeptanz behinderter Menschen in der Bevölkerung und behinderte Menschen seien politisch aktiver geworden und sprächen Missstände offen an. Bei einer Rückkehr ohne seine Eltern könne der Kläger zu 3) in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden.
In der mündlichen Verhandlung berichteten die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) unter anderem, dass sie sich mehrfach an regimekritischen Protesten von Exil-Iranern in ihrem aktuellen Wohnort beteiligt hätten, um ihre Stimme für die Menschen zu erheben, die in Iran getötet würden. Der Kläger zu 2) gab darüber hinaus an, dass er sich auch an einer Demonstration in Berlin beteiligt und andere Demonstranten in seinem Auto mit dorthin genommen habe. Der Pastor der christlichen Gemeinde der Kläger, der an der mündlichen Verhandlung teilnahm, erklärte, dass die Gemeinde Gläubige nur dann zur Taufe zulasse, wenn sie an einem 15-wöchigen Glaubenskurs teilgenommen und in einem Taufseminar sowie in Einzelgesprächen von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugt hätten. Sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) besuchten mit ihrem Sohn nach wie vor die Gemeinde und beide wüchsen in ihrem Glauben und arbeiteten an sich. Bei der Klägerin zu 1) sei ersichtlich, dass sie Halt in ihrem Glauben finde, um mit ihrer schwierigen Situation aufgrund der Behinderung ihres Kindes besser umzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 17.06.2025 für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihnen steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Ablehnungsbescheid vom 19.09.2025 für den Kläger zu 3) ist rechtswidrig, soweit die Beklagte darin feststellt, dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Irans bestehen. Denn der Kläger zu 3) hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Irans feststellt.
Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, Rn. 32 juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).
Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhaltes, aus dem sich bei unterstellter Wahrheit ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Die Klägerin zu 1) muss bei einer Rückkehr nach Iran mit Inhaftierung wie auch körperlichen Strafen und Folter rechnen aufgrund ihrer regime- und islamfeindlichen Äußerungen gegenüber dem Mullah an der Schule ihres Sohnes im Jahr 2018 und ihrer darin zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Einzelrichterin hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) sich in ihrem Entsetzen und ihrer Aufregung über die Misshandlung ihres damals elf Jahre alten Sohnes im Rahmen der Trauerzeremonie tatsächlich in der geschilderten Art und Weise geäußert und sowohl das iranische Regime als auch den Islam als Staatsreligion verdammt und damit den Mullah gegen sich aufgebracht hat. Die Klägerin zu 1) war bei der Wiedergabe der damaligen Ereignisse in der mündlichen Verhandlung noch immer sichtlich emotional bewegt und aufgelöst, obwohl ihre Erfahrungen zu dem Zeitpunkt bereits über sieben Jahre zurücklagen. Sie konnte nachvollziehbar darlegen, dass sie die Beherrschung verloren hat, als sie unvorbereitet damit konfrontiert wurde, dass die Lehrer, denen sie ihren Sohn anvertraut hatte, diesen zur Erfüllung einer vermeintlichen religiösen Pflicht gequält und in Lebensgefahr gebracht hatten, und dass ihr in dieser Ausnahmesituation die möglichen strafrechtlichen Folgen ihres Handelns nicht bewusst waren.
Der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin zu 1) steht nicht entgegen, dass es ihr gelungen ist, Iran mit ihrer Familie über einen internationalen Flughafen zu verlassen. Reiseverbote können in Zivil- oder Strafsachen von den zuständigen Justizbehörden verhängt werden, werden jedoch nicht automatisch ausgesprochen (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Illegal exit, 18.12.2025, S. 6, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2134868/IRN_CPIN_Illegal_exit.pdf). Darüber hinaus ist Korruption, wie die Beklagte selbst ausführt, in Iran weit verbreitet und Bestechung üblich. Transparency International stufte den Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 151 von 180 Ländern ein, was darauf hindeutet, dass Korruption im öffentlichen Sektor des Iran nach wie vor weit verbreitet ist (Institute for the Study of War (ISW) u.a., Iran Update, January 17, 2026, https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-17-2026/, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 25.02.2026). Die Möglichkeit, Beamte zu bestechen, um das Land zu verlassen, erfordert zwar ein hohes Maß an Komplizenschaft und ist Berichten zufolge schwierig (UK Home Office, a.a.O., S. 6). Dies widerspricht aber nicht den Schilderungen der Kläger, die für die Vorbereitung ihrer Ausreise mehrere Monate benötigten und dafür hohe Geldsummen an ihren Schlepper zahlten. Schließlich ist Menschenhandel in Iran verbreitet, was per Definition illegale Grenzübertritte in gewissem Umfang umfasst (Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Exit and entry procedures at airports and land borders, particularly at the Imam Khomeini International Airport, 10.03.2020, https://irb-cisr.gc.ca/en/countryinformation/rir/Pages/index.aspx?doc=458058&pls=1).
Die Einzelrichterin lässt offen, ob die von den Klägern vorgelegte Urteilskopie ein echtes Urteil des Allgemein- und Revolutionsgerichts in Teheran vom 27.03.2019 gegen die Klägerin zu 1) wiedergibt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, und selbst nach der Einschätzung der Beklagten war dies trotz der in Iran herrschenden Korruption offenbar nicht evident, weil sie ausreichend Anlass dafür sah, das Dokument dem Auswärtigen Amt zur Überprüfung vorzulegen. Dass bereits ein Urteil gegen die Klägerin zu 1) gesprochen wurde, ist indes auch nicht entscheidend. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Iran mit unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgungsmaßnahmen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG zu rechnen hatte, weil die iranischen Sicherheitsbehörden davon ausgingen, dass sie eine staatsfeindliche politische Überzeugung vertritt, §§ 3a Abs. 3, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.
Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen in Iran ein willkürliches Handeln von Richtern. Es besteht eine hohe Strafverfolgungsintensität und Verurteilungsdruck. Zudem agieren Gerichte - insbesondere Revolutionsgerichte - in politischen Verfahren nicht unabhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28.05.2025, S. 14-15). Die Gerichte verurteilen Personen systematisch nach grob unfairen Verfahren, die auf unter Folter erzwungenen Geständnissen ohne Anwesenheit von Rechtsanwälten beruhen (Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten und die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28.05.2025, S. 14-15).
Die Klägerin zu 1) ist damit vorverfolgt aus Iran ausgereist. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Geflüchteter bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung begünstigt den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorschädigung durch eine Beweiserleichterung und begründet eine widerlegliche Vermutung, dass sich ein früherer Schadenseintritt bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Bedrohungslage für die Klägerin zu 1) seit ihrer Ausreise aus Iran vermindert hat und die iranischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr haben. Vielmehr hat sich die Verfolgungswahrscheinlichkeit sogar erhöht, dadurch dass die Klägerin zu 1) in der Zwischenzeit in Deutschland zum Christentum konvertiert ist und sich an regimekritischen Protesten beteiligt hat.
Die Einzelrichterin ist nach eingehender Befragung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung zudem überzeugt davon, dass beiden unabhängig von der Vorverfolgung der Klägerin zu 1) in Iran Verfolgung droht aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben und damit aufgrund ihrer Religion gem. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Das iranische Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Nation (Open Doors, Weltverfolgungsindex 2026, Länderprofil Iran, S. 4, abrufbar unter: https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2026/country_dossier/iran_wvi_2026_laenderprofil.pdf). Ethnische Perser werden als Muslime betrachtet, weshalb jeder, der sich dem christlichen Glauben zuwendet, als Abtrünniger gilt. Dadurch werden fast alle christlichen Aktivitäten zu kriminellen Handlungen - vor allem, wenn sie auf Farsi stattfinden (Open Doors, a.a.O., S. 4). Christen, die keiner anerkannten ethnischen Minderheit angehören, werden an der Ausübung ihres Glaubens gehindert. Gemeinden ist es untersagt, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in Persisch sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28.05.2025, S. 14). Selbst Kinder von armenischen oder assyrischen Christen müssen bereits in der Grundschule am Islamunterricht teilnehmen. An den Universitäten sind Kurse wie islamische Geschichte, Lehren des Koran und Arabisch Pflichtfächer. Bei der Bewerbung an einer Universität muss die Religionszugehörigkeit angeben werden; und gibt eine Person muslimischer Herkunft an, dass sie Christ sei, wird sie nicht an der Universität aufgenommen (Open Doors, a.a.O., S. 6).
Nach der Auslegung der Scharia durch den iranischen Staat gilt die Konversion vom Islam als Apostasie, die mit dem Tod bestraft werden kann. Obwohl Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, kann sie Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere, wenn die Person öffentlich zu ihrem Glauben steht oder sich in der missionarischen Arbeit engagiert. Im Jahr 2021 hat der Iran strengere Bestimmungen in seinem Strafgesetzbuch in Bezug auf die nationale Sicherheit verabschiedet. Das Gesetz wird häufig gegen religiöse Konvertiten angewendet. Die Höchststrafe wurde auf bis zu zehn Jahre Haft erhöht (Danish Immigration Service (DIS), Iran: Return following Sur Place Activities 2025, Dezember 2025, S. 11, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2134410/coi-report_iran_return-following-sur-placeactivities-2025.pdf). Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14). In der Vergangenheit waren es die Leiter von Gruppen christlicher Konvertiten, die verhaftet, vor Gericht gestellt und wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" zu langen Haftstrafen verurteilt wurden. Vermehrt werden in ähnlicher Weise nun auch Mitglieder solcher Gruppen angeklagt, die keine Leitungsfunktion ausüben; ebenso wie Christen anderer Konfessionen, die sie unterstützen (Open Doors, a.a.O., S. 5).
Laut den Jahresberichten der NGO Article 18 und christlichen Aktivistenorganisationen schwankte die Zahl der verurteilten Christen in Iran seit 2020 zwischen einigen Dutzend und hundert Fällen im Jahr 2024 (DIS, a.a.O., S. 11 f.). Durchgesickerte Justizdokumente aus 2024 enthüllten, dass allein in Teheran zwischen 2008 und 2023 mehr als 300 Christen strafrechtlich verfolgt wurden (Open Doors, a.a.O., S. 1). Nach dem Israel-Iran-Krieg im Juni 2025 verschärfte die Islamische Republik ihr Vorgehen weiter und die Behörden begannen, christliche Konvertiten offen der Unterstützung Israels zu bezichtigen. Im Zuge der Repressionswelle unmittelbar nach dem Krieg wurden mindestens 50 Christen festgenommen (Open Doors, a.a.O., S. 1; Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). Das Parlament verabschiedete im Eilverfahren ein neues Spionagegesetz, das die Todesstrafe unter weit gefassten Definitionen einführt und der Regierung weitreichende Befugnisse zur Bestrafung vermeintlicher abweichender Meinungen einräumt (Open Doors, a.a.O., S. 1; Human Rights Watch (HRW), a.a.O.). 2025 dokumentiert die Menschenrechtsorganisation HRANA 183 Festnahmen sowie zahlreiche Vorladungen und Hausdurchsuchungen bis hin zu Eigentums- und Hauskonfiszierungen gegenüber religiösen Minderheiten in Iran. Die Länge der Haftstrafen stieg im Vergleich zum Vorjahr um mehr als das Eineinhalbfache, die Zahl der Festnahmen verdoppelte sich. Die Festnahmen und Haftstrafen trafen vermehrt auch Christen, insbesondere Konvertiten. In mehreren Fällen führte das Konvertieren zum Christentum im Ausland zu Inhaftierung und Haftstrafen bei einer Rückkehr in den Iran (Pro Asyl, Policy-Paper, Die Menschenrechtslage im Iran und die deutsche Asylpraxis, 18.02.2026, S. 4, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wpcontent/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-Paper-02_2026-2.pdf).
Der christliche Glaube und die Verbundenheit mit ihrer Gemeinde ist sowohl für die Klägerin zu 1) als auch für den Kläger zu 2) ein wesentlicher Inhalt ihres Lebens und ein starker Halt beim Umgang mit den Herausforderungen, die ihre Sorge für den Kläger zu 3) mit sich bringt. Sie besuchen seit August 2019, also seit nunmehr 6,5 Jahren, regelmäßig die Gottesdienste ihrer Gemeinde und engagieren sich ehrenamtlich, die Klägerin zu 1) etwa bis heute bei der Durchführung des Lobpreises.
Beide Kläger beschrieben eindrücklich, dass die Hinwendung zum Christentum ihnen nach der Flucht aus Iran Kraft und Hoffnung gegeben habe und dass es für sie eine große Erleichterung gewesen sei, den Gott des Christentums als verzeihenden Gott kennenzulernen, während man ihnen in Iran oftmals vermittelt habe, die Behinderung ihres Sohnes sei eine göttliche Strafe für ihre Sünden und Verfehlungen. Der Kläger zu 2) beschrieb, dass er sich bereits in Iran innerlich vom Islam distanziert habe. Er habe sich wehrlos gefühlt und sich damals bereits mit dem Christentum beschäftigt, um darin eine Rettung zu finden. Nach der Einreise nach Deutschland seien seine Ehefrau und er ohne Kenntnisse der Sprache und Kultur orientierungslos gewesen, doch der Glaube habe ihnen geholfen, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Er bete nun täglich und versuche auch durch sein Verhalten im Alltag die Werte von Nächstenliebe und Vergebung zu leben. Veränderungen in ihrem Leben entmutigten seine Ehefrau und ihn nicht mehr in dem Maße, wie es früher der Fall gewesen sei, weil sie auf Gott vertrauten. Sie feierten gemeinsam christliche Feiertage und bemühten sich, auch ihren Sohn an das Christentum heranzuführen.
Die Klägerin zu 1) erklärte, dass sie sich auch bereits in Iran gegen die religiösen Regeln zur Wehr gesetzt, etwa in ihrer Zeit an der Universität die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen verweigert habe, und damit Anstoß bei der Leitung der Universität erregt habe. Nachdem sie angefangen habe, sich näher mit der Bibel zu beschäftigen, sei sie sehr bewegt gewesen von der Geschichte über die Heilung des Blindgeborenen durch Jesus, weil dieser gegenüber seinen Jüngern erklärt habe, dass die Blindheit des Mannes keine Strafe sei für seine eigene Schuld oder die seiner Eltern, sondern dass Gott ihn bewusst so geschaffen habe, um in ihm sein Wirken zu offenbaren. Ihrem Sohn die Welt zu zeigen sei die Aufgabe, die Gott für sie vorgesehen habe. Die Klägerin zu 1) berichtete weiter, dass ihr Freundeskreis in Deutschland überwiegend aus Christen bestehe. Die wenigen Muslime, mit denen sie befreundet seien, hätten keinen festen islamischen Glauben, und sie versuche, sie zum Christentum zu bringen.
Beide Kläger machten den Eindruck, tief verwurzelt in ihrem christlichen Glauben, aber auch für ihre psychische Stabilität auf eine Verbindung mit Gott angewiesen zu sein. Es ist deswegen anzunehmen, dass sie auch im Falle einer Rückführung nach Iran nach wie vor das starke Bedürfnis hätten, sich mit anderen christlichen Gläubigen zu umgeben und ihren Glauben nicht nur für sich, sondern in Gemeinschaft auszuleben. Während die Klägerin zu 1) erklärte, dass sie auch in Iran das Christentum verbreiten und missionieren wolle, gab der Kläger zu 2) an, in Iran nicht mehr frei über seinen Glauben sprechen zu können. Beiden Klägern ist kann nicht zugemutet werden, in den Iran zurückzukehren und dort entweder auf den freien Ausdruck ihrer religiösen Gefühle verzichten zu müssen oder aber sich der Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Sicherheitsbehörden auszusetzen.
In der aktuellen Sicherheitslage ist zu befürchten, dass der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) schon bei niedrigschwelligen religiösen Aktivitäten wie der bloßen Teilnahme an Treffen einer Hauskirche oder dem Versuch der Missionierung im Freundeskreis im Falle einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form von Inhaftierung und körperlicher Bestrafung durch die Sicherheitsbehörden droht. Ferner haben die beiden Kläger bereits dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn die iranischen Sicherheitsbehörden auf ihren Mobiltelefonen oder im Internet Hinweise auf ihre Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen in Deutschland finden. Es ist anzunehmen, dass das iranische Regime derzeit angesichts der militärischen Auseinandersetzungen in der Region und der Ausweitung der Repression der Zivilgesellschaft im Jahr 2025 wie auch im Hinblick auf die Massenproteste zu Beginn des Jahres 2026 nicht nur besonders exponierte politische Gegner und intensiv missionierende Christen verfolgt, sondern willkürlich gegen alle Personen vorgeht, die als regimefeindlich erkennbar sind oder denen die Sicherheitsbehörden eine solche regimefeindliche Haltung unterstellen.
Das Auswärtige Amt warnt derzeitig vor Reisen nach Iran und fordert deutsche Staatsangehörige auf, das Land zu verlassen, weil die Gefahr willkürlicher Verhaftungen besteht. Verhaftungen und Verurteilungen können demnach jederzeit aufgrund konstruierter Vorwände wie beispielsweise Spionagevorwürfen erfolgen. Irankritische Äußerungen, auch vor der Reise und beispielsweise in sozialen Medien, können von iranischer Seite überwacht werden und ein Grund für Strafverfolgung sein. Bei Reisen besteht die Gefahr, dass Gepäck ausführlich durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt wird. Elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks, Tablets können eingehenden Untersuchungen unterzogen und die ausgelesenen Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Mit hohen Haftstrafen oder sogar der Todesstrafe geahndete Vergehen wie "Spionage", "Terrorismus" oder sog. "Korruption auf Erden" können bereits durch private Äußerungen oder das Teilen, Kommentieren oder Liken von Beiträgen in sozialen Medien erfüllt sein. Auch persönliche Aufzeichnungen wie Videos und Fotos auf dem Handy, Tagebucheinträge und sonstige Notizen sowie private Kontakte können als Beweise herangezogen werden. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), 21.01.2026, https://www.auswaertigesamt.de/de/reiseundsicherheit/iransicherheit-202396). Diese Gefahren treffen ersichtlich nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch, wenn nicht sogar in besonderem Maße iranische Bürger, die aus dem Ausland nach Iran zurückkehren bzw. im Wege der Abschiebung dorthin zurückgeführt werden.
Zudem hat im vergangenen Jahr die gewaltsame Verfolgung von regierungskritisch eingestellten Bürgern in Iran nachweislich gravierend zugenommen. Nach Angaben der Human Rights Activists Agency (HRANA) wurden im Jahr 2025 insgesamt 22.062 Personen im Zusammenhang mit der Ausübung der Meinungsfreiheit festgenommen (Pro Asyl, Policy-Paper, Die Menschenrechtslage im Iran und die deutsche Asylpraxis, 18.02.2026, S. 2, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-Paper-02_2026-2.pdf). Insgesamt lag die Zahl der Festgenommenen im Jahr 2025 um mehr als das Achtfache höher als noch 2024 (Pro Asyl, a.a.O., S. 1). Darüber hinaus kam es zu einem Anstieg der Hinrichtungen: 2025 wurden mehr als 2.000 Menschen hingerichtet, davon elf öffentlich (Pro Asyl, a.a.O., S. 2; Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). HRANA belegt eine Verdopplung von Festnahmen von religiösen Minderheiten. Zudem werden körperliche Strafen wie Peitschenhiebe und Amputationen wieder verstärkt vollstreckt (Pro Asyl, a.a.O., S. 2). Die Repression im Jahr 2025 erreichte ihren Höhepunkt im Juni, als im Zuge des Krieges mit Israel und den USA Menschen massenhaft verhaftet wurden (Pro Asyl, a.a.O., S. 1). Die iranischen Behörden verschärften unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit ihre Repressionen im Inland (Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). Im August 2025 gab ein Polizeisprecher bekannt, dass im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten im Juni 2025 etwa 21.000 Menschen verhaftet worden seien, darunter auch wegen Online-Äußerungen der "Unterstützung" oder "Freude" über die Angriffe Israels (Human Rights Watch (HRW), a.a.O.). Eine wiederholte Eskalation staatlicher Repressionen droht der iranischen Zivilgesellschaft ebenso infolge weiterer militärischer Auseinandersetzungen mit den USA und Israel.
Gefahrerhöhend wirken sich für Konvertiten und politisch Andersdenkende in Iran zudem die massiven Reaktionen des Regimes im Januar 2026 auf die landesweiten Proteste aus. Diese begannen am 28.12.2025, ausgelöst durch den plötzlichen Einbruch des Wechselkurses und den durch die anhaltend hohe Inflation verursachten Rückgang der Kaufkraft. Die Proteste breiteten sich spontan von den Basarhändlern in Teheran auf Universitäten, von Armut betroffene Städte und Gewerkschaften aus, bis sie schließlich, ähnlich wie die Proteste der Jahre 2017 bis 2019, die aus ähnlichen wirtschaftlichen Sorgen hervorgegangen waren, zu einer breiten Volksbewegung anschwollen, die den Sturz der islamischen Regierung forderte. Die iranischen Behörden versuchten zunächst, die wirtschaftliche Notlage der Demonstranten zu lindern, aber der Charakter der Proteste änderte sich und wurde zu einer Bedrohung für die Existenz der Regierung, nachdem US-Präsident Donald Trump die Möglichkeit einer militärischen Intervention ins Spiel gebracht hatte und der ehemalige Kronprinz Reza Pahlavi, der eine Führungsrolle in der iranischen Opposition anstrebt, große Menschenmengen auf die Straße rief. Die Proteste endeten in der Nacht vom 08. auf den 09.01.2026, nachdem die iranischen Sicherheitskräfte die Telekommunikationsverbindungen im ganzen Land unterbrochen und Tausende von Demonstranten getötet und verletzt hatten, indem sie während der Kommunikationsunterbrechung von Gebäudedächern sowie von Motorrädern und anderen Fahrzeugen aus auf die Menschenmenge schossen. Nach dem Abklingen der Proteste wurde von der Präsenz schwer bewaffneter Sicherheitskräfte auf den Straßen Irans, der Festnahme mehrerer Tausend Menschen und von Kontrollpunkten der Behörden berichtet, an denen Mobiltelefone und Autos von Personen, die sich im Freien aufhalten, überprüft werden. Aufgrund der Unterbrechung der Kommunikationsverbindungen und der Verschleierungstaktik der iranischen Behörden sind die Schätzungen zur Zahl der Todesopfer und Verletzten noch ungewiss. Auf der Grundlage von Angaben von Ärzten, Augenzeugen und durchgesickerten Behördenberichten schätzen Medien, die die Lage in Iran verfolgen, dass im Zusammenhang mit den Protesten in über 400 Städten bis zu 30.000 bis 36.000 Menschen ums Leben gekommen sind und die meisten davon durch Schüsse mit Militärwaffen der Revolutionsgarde und der ihr unterstellten paramilitärischen Bassij-Milizen mit Militärwaffen erschossen wurden. Nach Schätzungen eines Netzwerks von Ärzten in Iran waren die meisten Todesopfer unter 30 Jahre alt. Die Zahl der Verletzten schätzt das Ärztenetzwerk auf über 300.000, doch die Schätzung wird dadurch erschwert, dass die Verletzten Angst haben, sich in Krankenhäusern behandeln zu lassen, da die Sicherheitskräfte dort nach Demonstranten suchen, sie festnehmen und sogar erschießen (Finnish Immigration Service, Iranin mielenosoitukset ja niiden jälkeinen tilanne tammi-kuussa 2026, 26.01.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2137015/iranin-tilannekatsaus_26.1.2026.docx).
Nach Angaben der Organisation Human Rights Activists in Iran wurden im Zusammenhang mit den Protesten und danach bis zum 25.01.2026 landesweit über 40.000 Menschen festgenommen, über deren Verbleib nichts bekannt ist, da ihr Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt wurde. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation "Center for Human Rights in Iran" befinden sich unter den Festgenommenen Hunderte von Personen unter 18 Jahren (Finnish Immigration Service, a.a.O.). Die festgenommenen Personen schweben in großer Gefahr, dem Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, in der Haft zu sterben oder nach grob unfairen Gerichtsverfahren, auch vor Revolutionsgerichten, lange Zeit inhaftiert und/oder willkürlich hingerichtet zu werden (Amnesty International, Tausenden Protestierenden droht Folter in Haft; UA-Nr: UA-006/2026 [MDE 13/0673/2026], 30.01.2026, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2026-02/006_2026_DE_Iran_0.pdf). Nach Angaben von Amnesty International droht aktuell mindestens 30 Personen wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten im Januar 2026 die Todesstrafe. Darunter sind acht Personen, die innerhalb weniger Wochen nach ihrer Festnahme zum Tode verurteilt wurden und u.a. zwei 17-jährige Teenager (Amnesty International, Children among 30 people facing uprising-related death penalty; Second UA: 006/26 [13/0725/2026], 19.02.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2137040/MDE1307252026ENGLISH.pdf). Verhaftet wurden nicht nur Personen, die sich aktiv an den Protesten beteiligten. Zu den im ganzen Land willkürlich inhaftierten Personen gehören Journalisten, Rechtsanwälte und medizinisches Personal (Amnesty International, Tausenden Protestierenden droht Folter in Haft; UA-Nr: UA-006/2026 [MDE 13/0673/2026], 30.01.2026), aber auch Ersthelfer wie Abolfazl Karimi, der Anfang Januar 2026 in Teheran festgenommen wurde, nachdem er versucht hatte, zwei Frauen zu helfen, die Schussverletzungen an den Beinen erlitten hatten (Amnesty International, Children among 30 people facing uprising-related death penalty; Second UA: 006/26 [13/0725/2026], 19.02.2026).
Die Klägerin zu 1) ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht in noch weitergehendem Maße gefährdet als ihr Ehemann. Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Einzelrichterin viel dafür, dass die Klägerin zu 1) zur sozialen Gruppe sog. "verwestlichter" Frauen zu zählen ist, weil sie nach ihren glaubhaften Angaben gegenüber der Beklagten wie auch in der mündlichen Verhandlung großen Wert auf Gleichberechtigung und Selbstbestimmung legt und deswegen bereits in Iran Schwierigkeiten sowohl mit den Sittenwächtern als auch mit Funktionsträgern an ihrer Universität hatte. Sie war zudem auch in Deutschland bemüht, beruflich durch den Beginn einer Ausbildung finanziell unabhängig zu werden, und wurde daran nur durch ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihrem Sohn gehindert.
Frauen sind in Iran überproportional häufig von Repression betroffen. Frauen, die kein oder ein als "unangemessen" bewertetes Kopftuch tragen, werden strafrechtlich verfolgt; ihnen drohen Geld- und Haftstrafen sowie Peitschenhiebe (Pro Asyl, Policy-Paper, Die Menschenrechtslage im Iran und die deutsche Asylpraxis, 18.02.2026, S. 3, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wpcontent/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-Paper-02_2026-2.pdf). Auch im Jahr 2025 verfolgten die iranischen Behörden Frauen und Mädchen, die sich dem Hijab-Zwang widersetzten, beschlagnahmten Fahrzeuge, schlossen Geschäfte und führten digitale Überwachung ein, unter anderem durch den Einsatz von Verkehrskameras. Das Gesetz über das Kopftuch und die Keuschheit wurde ausgesetzt, aber die Behörden haben es nicht aufgehoben. Im September 2025 starben drei Frauen im Qarchak-Gefängnis in der Provinz Teheran, nachdem ihnen eine angemessene medizinische Versorgung verweigert worden war (Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/worldreport/2026/country-chapters/iran). Zudem richtet sich der staatliche Repressionsapparat gezielt gegen politisch und gesellschaftlich aktive Frauen (Pro Asyl, a.a.O., S. 3). Die Behörden verschärften die Anwendung der Todesstrafe, auch bei politisch motivierten Anklagen, gegen Frauen (Human Rights Watch (HRW), a.a.O.). Mindestens 61 Frauen wurden 2025 hingerichtet, die höchste Zahl seit zehn Jahren (Pro Asyl, a.a.O., S. 3).
Dem Kläger zu 3) droht dagegen im Falle einer Rückführung nach Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, sodass der angefochtene Bescheid insofern rechtmäßig und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist.
Der Kläger zu 3) ist bisher kein überzeugter Christ, hat keine gefestigte, regimekritische politische Überzeugung und kommuniziert vorwiegend mit ihm eng vertrauten Personen. Eine Verfolgungsgefahr begründet auch nicht seine Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Menschen mit Behinderungen. Die Benachteiligungen, die ihm in Iran aufgrund seiner Behinderung drohen, erreichen nicht die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG (ebenso vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 29.08.2025 - B 8 K 22.31086 -, juris).
Ebenfalls droht dem Kläger zu 3) bei einer Rückkehr in den Iran nicht die Zufügung eines ernsthaften Schadens von Seiten eines verfolgungsmächtigen Akteurs im Sinne der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig.
Dem Kläger zu 3) ist jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen, denn ihm droht im Falle einer Rückführung nach Iran unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Verelendung.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, Rn. 12 juris). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein solcher Ausnahmefall vor, wenn sich die betroffene Person im Falle einer Abschiebung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 92 juris, und - C-297/17 u. a., Ibrahim -, Rn. 90 juris). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen insbesondere dann ein Abschiebungsverbot, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, Rn. 39 juris).
Im Rahmen einer realitätsnahen Rückkehrprognose kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers zu 3) diesen angesichts der ihnen in Iran drohenden erheblichen Gefahren zurück in ihr Herkunftsland begleiten und den ihnen zu gewährenden Schutz damit aufgeben würden. Stattdessen ist anzunehmen, dass der Kläger zu 3) allein nach Iran zurückkehren müsste. Selbst wenn der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 1) ihren Sohn begleiten sollten, droht ihnen in Iran wie ausgeführt Inhaftierung und Bestrafung, sodass auch in dem Fall nicht anzunehmen ist, dass der Kläger zu 3) in Iran dauerhaft und zuverlässig von seinen Eltern betreut werden könnte. Ohne die fortlaufende Unterstützung seiner Eltern droht dem Kläger zu 3) aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderungen in Iran Verelendung.
11,5 % der Bevölkerung des Iran, also rund 9,8 Millionen Menschen, leben mit einer Behinderung, wobei nur 1,6 Millionen behinderte Bürger von der iranischen Wohlfahrtsorganisation unterstützt werden, sodass über 8 Millionen Menschen trotz knapper Ressourcen ohne formelle Hilfe bleiben. Menschen mit Behinderungen in Iran sehen sich mit systemischen Barrieren konfrontiert, darunter der Ausschluss von Bildung, unzugängliche öffentliche Infrastruktur, ungeeignete Wohnungsgestaltung, unzureichender Zugang zu Gesundheitsversorgung und unzureichende staatliche Unterstützung (European Union Agency for Asylum (EUAA), Iran; Situation of individuals with disabilities, 27.01.2026, S. 2, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2135768/2026_01_EUAA_COI_Query_Response_Q5_Iran_Situation_of_Individuals_with_Disabilities.pdf). In der iranischen Gesellschaft sind Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen weit verbreitet und werden oft durch ihre eingeschränkte Sichtbarkeit im täglichen Leben noch verstärkt. In einigen Fällen beschließen Familien, Familienmitglieder mit Behinderungen vor der Öffentlichkeit zu verstecken (European Union Agency for Asylum (EUAA), a.a.O., S. 2). Denn auch die Familien von Menschen mit Behinderung sind mitunter von Stigmatisierung betroffen, wenn die Behinderung eines Kindes fälschlicherweise den Sünden oder genetischen Defekten der Eltern zugeschrieben wird (Human Rights Watch/Center for Human Rights in Iran, Oktober 2019, "Just Like Other Kids". Lack of Access to Inclusive Quality Education for Children with Disabilities in Iran, S. 2, abrufbar unter: https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/iran1019_web.pdf).
Obwohl die Islamische Republik bemüht scheint, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken, und den Schutz dieser Rechte sogar selbst als eine "Priorität des Landes" bezeichnet (Government of the Islamic Republic of Iran, National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21* Islamic Republic of Iran, 05.11.2024, S. 18 f., abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2119784/g2420311.pdf), sind diese auch gesetzlicher Diskriminierung ausgesetzt. Gemäß den Artikeln 301 und 305 des islamischen Strafgesetzbuches wird der Täter nicht bestraft, wenn das Opfer einer Straftat "verrückt oder geisteskrank" ist (Center for Human Rights in Iran (CHRI), Killed Because You Are a Woman: Violence Against Women in Iran Reaches New Heights, 06.01.2025, S. 9, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2128984/Special_Briefing___Femicides___ready_to_post__1_.pdf). Aktivisten stellten fest, dass die Nutzung öffentlicher Räume und öffentlicher Verkehrsmittel für Menschen mit Behinderungen nicht geeignet sei, die staatliche Unterstützung, einschließlich der Pflege, "praktisch nicht existent" und auch die Beschäftigungsmöglichkeiten begrenzt, wobei schätzungsweise 60 % der Iraner mit Behinderungen arbeitslos seien (European Union Agency for Asylum (EUAA), a.a.O., S. 3). Es gibt systematische Diskriminierung am Arbeitsplatz, sowohl bei der Einstellung als auch bei der Bezahlung, gegenüber Menschen mit Behinderungen, die mit weit verbreiteten Problemen der Barrierefreiheit konfrontiert sind (Center for Human Rights in Iran (CHRI), Iran's Workers: Battered by Brutal Repression and Lethal Work Conditions, S. 4, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2128986/Workers-SpecialBriefing-final-.pdf).
Die finanzielle Unterstützung durch die Regierung reicht nicht aus, um für Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. In einem Artikel von Iran International vom November 2025 hieß es, die Lage sei "äußerst kritisch" geworden, da die "staatliche Unterstützung weit unter dem Existenzminimum" liege. Dieselbe Quelle zitierte den Behindertenrechtsaktivisten Behrouz Morovati, der berichtete, dass eine Person mit einer schweren Behinderung eine Beihilfe, einen Zuschuss und eine Lebenshaltungsbeihilfe in Höhe von etwa 30 Millionen Rial pro Monat (etwa 24 Euro) erhalten würde, in einem Land, in dem die geschätzte Armutsgrenze bei 300 bis 700 Millionen Rial (etwa 235 bis 550 Euro) liegt, was verdeutliche, "wie unmöglich es für Menschen mit Behinderungen geworden ist, ihre Grundbedürfnisse zu decken". Morovati erklärte weiter, dass die Regierung Artikel 27 des Gesetzes, wonach die monatlichen Behindertenzahlungen mindestens 20 % des jährlichen Mindestlohns betragen müssen, nicht vollständig umgesetzt habe und dass etwa 300.000 berechtigte Personen noch immer auf Unterstützung warteten (European Union Agency for Asylum (EUAA), a.a.O., S. 3).
Viele Menschen mit Behinderungen haben Schwierigkeiten, Zugang zu erschwinglichen und umfassenden Gesundheitsdienstleistungen zu erhalten aufgrund der hohen Kosten für spezialisierte Gesundheitsdienstleistungen, Rehabilitation und Hilfsmittel (UN Human Rights Council (HRC), Islamic Republic of Iran, Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 11.11.2024, S. 9, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2119785/g2420111.pdf). Menschen mit Behinderungen sehen sich laut dem Bericht von Volunteer Activists vom Januar 2025 häufig mit Hindernissen konfrontiert, wenn sie Krankenhäuser und Arztpraxen aufsuchten, da viele Einrichtungen nicht über die notwendigen Zugangsvorrichtungen wie Rampen und Aufzüge verfügten. Dieselbe Quelle gab an, dass medizinische Geräte oft nicht ausreichend auf die Bedürfnisse von Patienten mit Behinderungen zugeschnitten waren, dass Dienstleistungen für Menschen mit geistigen Behinderungen knapp waren und es an ausreichender Fachkompetenz mangelte und dass die hohen Kosten der Gesundheitsversorgung den Zugang für Menschen mit Behinderungen weiter einschränkten, insbesondere aufgrund ihres geringen oder nicht vorhandenen Einkommens. Es gab zahlreiche dokumentierte Fälle von Missbrauch und Probleme mit systemischen Versäumnissen bei der Aufsicht und Rechenschaftspflicht, unterqualifiziertem Personal, Überbelegung und schlechten hygienischen Verhältnissen in Pflegeeinrichtungen (European Union Agency for Asylum (EUAA), a.a.O., S. 3).
Der Kläger zu 3) leidet ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen unter einer genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung, laut Verdachtsdiagnose Methylmalonazidurie, sowie einer Intelligenzminderung und ist aufgrund einer cerebralen Bewegungsstörung mit Gehunfähigkeit auf den Rollstuhl angewiesen. Aufgrund dieser Einschränkungen steht der Kläger zu 3) unter Betreuung seiner Eltern, weil er nicht imstande ist, seine Angelegenheiten wie Wohnung, Vermögen oder Rechtliches eigenverantwortlich zu erledigen. Der Kläger zu 3) ist sehr zurückhaltend in der Kommunikation mit ihm nicht vertrauten Personen und nicht in der Lage, sich allein im öffentlichen Raum zu bewegen. Die Einzelrichterin hat keine Zweifel an den Angaben der Eltern, dass der Kläger zu 3) nicht einmal für längere Zeit unbeaufsichtigt zu Hause bleiben kann, ohne unter Stress zu geraten und Muskelkrämpfe und Bauchschmerzen zu entwickeln. In der mündlichen Verhandlung war deutlich erkennbar, dass der Kläger zu 3) stark auf seine Eltern und insbesondere seine Mutter, die Klägerin zu 1), fixiert ist und stets ihre Nähe sucht. Jegliche Unterstützungsleistungen wurden bisher, sowohl in Iran als auch in Deutschland, durch die Eltern des Klägers zu 3) geleistet, mit denen er auch zusammenwohnt.
Die Einzelrichterin ist überzeugt davon, dass sich der psychische Zustand des Klägers zu 3) durch eine Rückführung nach Iran ohne seine Eltern erheblich verschlechtern würde, zumal er im Jahr 2019 schon einmal Suizidabsichten entwickelt hatte. Der Kläger zu 3) lebt zudem seit seinem elften Lebensjahr in Deutschland, hat also seine gesamte Jugend hier verbracht und ist mit den Gepflogenheiten in seinem Herkunftsland und auch mit seiner Großfamilie dort nicht mehr vertraut. Es erscheint äußerst fernliegend, dass die Großeltern oder die Onkel und Tanten des Klägers zu 3) in Iran bereit und imstande wären, ihn dauerhaft aufzunehmen und rund um die Uhr zu betreuen, so wie seine Eltern es bisher tun. Dagegen spricht auch, dass die Mutter des Klägers zu 3) bis zu ihrer Ausreise bei der Betreuung ihres Sohnes weitgehend auf sich gestellt war. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Angehörigen des Klägers zu 3) oder seinen Eltern von Deutschland aus möglich wäre, in Iran eine Pflegeeinrichtung zu finden, die den Kläger zu 3) kurzfristig aufnehmen und kontinuierlich und angemessen versorgen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Iran auch den körperlichen Zustand des Klägers zu 3) beeinträchtigen würden, weil er seine derzeitige ärztliche Behandlung abbrechen müsste und aufgrund der Inflation aktuell auch die Gesundheitskosten in Iran deutlich steigen (The New Humanitarian (TNH), How economic collapse set the stage for Iran's deadly protests, 29.01.2026, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2026/01/29/how-economic-collapse-setstage-iran-deadly-protests).
Es ist nicht absehbar, ob der Kläger zu 3) einmal imstande sein wird, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen. Aktuell ist dies nicht der Fall, sondern er ist nach der Einschätzung seiner Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin nicht einmal in der Lage, die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt zu leisten. Wie ausgeführt kann der Kläger zu 3) in Iran auch keine staatlichen Sozialleistungen in einem Umfang in Anspruch nehmen, der ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts ermöglichen würde. Selbst wenn sich seine Fähigkeiten noch verbessern sollten und ihm eine einfache Erwerbstätigkeit möglich wäre, ist es aufgrund der strukturellen Diskriminierung und weit verbreiteten Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen in Iran unwahrscheinlich, dass der Kläger zu 3) tatsächlich eine Anstellung finden würde (ebenso für eine Frau mit Behinderungen: VG Bayreuth, Urt. v. 29.08.2025 - B 8 K 22.31086 -, juris).
Angesichts seiner sehr begrenzten Ressourcen und der erheblichen Herausforderungen, die den Kläger zu 3) in Iran erwarten, droht ihm im Falle einer Rückführung in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine massive Vernachlässigung seiner Grundbedürfnisse und damit Verelendung. Darin liegt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC zu vereinbaren ist, sodass ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen und Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 19.09.2025 aufzuheben, da sie dem entgegensteht.
Einer Entscheidung zum nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht, weil es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, Rn. 17 juris).
Damit ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG) und es besteht kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot, sodass die Bescheide auch insofern aufzuheben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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